| | 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 1. Dezember 2003 und weiterhin alle Leistungen gemäss UVG für das diagnostizierte fibromyalgieforme Schmerzsyndrom sowie für die in die Lendenwirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen des cervicospondylogenen Syndroms auszurichten, insbesondere Heilungskosten. |