Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00310
UV.2004.00310

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
A.___ Krankenversicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1941, als Hauswart angestellt bei der Bauge-nossenschaft B.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, verspürte am 21. August 2002 beim Auslichten einer Hecke und Zerschneiden von Ästen mit einer grossen Handschere einen plötzlichen starken Schmerz in der rechten Schulter (Urk. 9/7 S. 1, Urk. 9/2). Ärztliche Untersuchungen ergaben hernach das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 9/1-2, Urk. 9/6). Im Februar 2004 wurde beim Versicherten rechtsseitig eine Delta III-Schulterprothese eingesetzt (Urk. 9/21).
         Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. August 2002 (Urk. 9/13), wogegen die A.___ Krankenversicherung AG (nachfolgend: A.___), Krankenversicherer des Versicherten, am 1. März 2004 Einsprache erhob (Urk. 9/14) und diese am 5. März 2004 ergänzte (Urk. 9/18). Diese Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 ab (Urk. 9/24 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Urk. 2) erhob die A.___ am 30. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, die Kosten der unfallbedingten Kniebehandlung (richtig: Schulterbehandlung) zu übernehmen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wurde dem Versicherten vom Eingang der Beschwerde Kenntnis und ihm Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und zur Beschwerde der A.___ Stellung zu nehmen (Urk. 3). Innert Frist liess sich der Versicherte nicht vernehmen. In der Beschwerdeantwort der SUVA vom 18. April 2005 beantragte diese die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 21. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten. In der Verfügung wurde er darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen nach Ablauf der Frist vom Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme ausgegangen werde (Urk. 3). Innert Frist erklärte der Versicherte weder seinen Prozessbeitritt noch liess er sich sonst vernehmen. Entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 10. Dezember 2002 ist somit vom Verzicht auf Prozessbeitritt und Stellungnahme auszugehen.
2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Darauf hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid richtig hingewiesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1).
2.2     Auch im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die für die Beurteilung des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs beachtlichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1-7). Darauf ist zu verweisen.

3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2002 keinen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erlitten hat und dass keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliegt. Strittig ist hingegen, ob die Rotatorenmanschettenruptur als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV einzustufen ist.

4.       Im Zusammenhang mit der am 21. August 2002 erlittenen Rotatorenmanschettenruptur kann den medizinischen Unterlagen das Folgende entnommen werden:
         Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte im Bericht vom 24. März 2003 aus, zehn Jahre zuvor sei es beim Versicherten zu einer Luxation des Schultergelenks gekommen. Am 21. August 2002 habe der Versicherte dann ein starkes Rissereignis mit anschliessenden starken Schmerzen gespürt. Die Beschwerden hätten nicht mehr gebessert. Die Ruptur habe bei der klinischen Untersuchung palpiert werden können. Der Supra- und Infraspinatussehnentest seien dementsprechend stark positiv gewesen und hätten ein vollständiges Fehlen der Sehnenanteile gezeigt (Urk. 9/1).
         Die am D.___-Institut am 9. April 2003 durchgeführte MRI-Untersuchung bestätigte die Feststellungen von Dr. C.___. Dem gleichentags verfassten Bericht kann entnommen werden, es liege eine vollständige und grossflächige Rotatorenmanschettenläsion, insbesondere des Supraspinatus und des Infraspinatus vor (Urk. 9/6).
         Die diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur stellt, was unbestritten ist, einen Sehnenriss und damit eine Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV dar.

5.
5.1 Kontrovers zwischen den Parteien sind die übrigen Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe beim Schneiden von Ästen mit einer grossen Schere im Rahmen seiner gewohnten und schon seit vielen Jahren ausgeübten Tätigkeit als Hauswart einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Etwas Sinnfälliges habe sich nicht ereignet. Es habe sich vielmehr um eine übliche Arbeitsverrichtung gehandelt. Zu einer brüsken Bewegung sei es nicht gekommen. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme eines äusseren Faktors. Der Versicherte selber habe auch nie geltend gemacht, das Zerschneiden der Äste habe einen ausserordentlichen Kraftaufwand erfordert. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte die Heckenschere nicht bestimmungsgemäss eingesetzt hätte. Zu beachten sei auch, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass das Schultergelenk des Versicherten erheblich vorgeschädigt gewesen sei und es nur einer geringen Einwirkung bedurft habe, um die eine oder andere Sehne zum Reissen zu bringen. Allein aufgrund der Plötzlichkeit des Auftretens der Rotatorenmanschettenruptur dürfe nicht auf eine äussere Ursache geschlossen werden (Urk. 2 S. 6 Ziff. 8).
5.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, gemäss der Rechtsprechung liege bei körpereigenen Bewegungen dann eine unfällähnliche Körperschädigung vor, wenn die Verletzung bei einer nicht alltäglichen Lebensverrichtung, der ein gewisses Gefährdungspotential innewohne, auftrete. Dies sei beim Verschieben eines Wäschekorbes mit dem Fuss, beim Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des Knies oder beim Sprung von einer Verpackungskiste oder von einem Bahngepäckwagen der Fall. Zudem sei immer dann von einer unfallähnlichen Schädigung auszugehen, wenn eine eindeutig krankheitsbedingte Entstehung der Verletzung nicht nachgewiesen sei. Beim Schneiden von dicken Ästen mit einer grossen Schere handle es sich nicht um eine alltägliche Lebensverrichtung, welcher kein Schädigungspotential innewohne, denn für das Zerschneiden von Ästen mit einer Schere sei je nach Dicke der Äste ein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich, Was für Äste der Versicherte zerschnitten habe, sei aber von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Feststellung begnügt, es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, welche der Beschwerdeführer wahrscheinlich schon oft ausgeführt habe. Des Weiteren sei zu beachten, dass die beim Versicherten diagnostizierten degenerativen Befunde für sich nicht ausreichten, einen Riss mehrerer Sehnen an der Schulter zu bewirken (Urk. 1 S. 1 f).

6.
6.1     Zum Hergang des Ereignisses führte der Versicherte aus, er habe mit einer grossen Schere Äste geschnitten. Da habe er einen starken Schmerz in der Schulter verspürt. Der Schmerz sei so stark gewesen; er habe sofort gewusst, dass etwas gerissen sei. Dies habe sich während seiner normalen Tätigkeit als Hauswart ereignet. Es habe sich nichts Besonderes ereignet (Urk. 9/7 S. 1 f. Ziff. 1, 3 und 4).
6.2 Aufgrund der Angaben des Versicherten steht fest, dass sich die Ruptur der Rotatorenmanschette ereignete, als dieser mit einer Heckenschere eine Hecke und Äste schnitt, wobei dies im Rahmen seiner Hauswarttätigkeit zu seiner gewohnten Arbeit gehörte. Die diesbezügliche Feststellung der Beschwerdegegnerin kann somit nicht beanstandet werden.
         Beim Schneiden von Ästen müssen zweifellos sowohl dickere als auch dünnere Äste zerschnitten werden. Dies gehört bei dieser Tätigkeit aber zum Üblichen und bei Verwendung der hierfür geeigneten Schere bedarf es dafür auch keiner ausserordentlichen Kraftanwendung. Dass letzteres erforderlich gewesen wäre, ergibt sich denn auch in keiner Weise aus der Schilderung des Versicherten.
         Der Schilderung des Versicherten kann auch nicht entnommen werden, dass im Rahmen der zum Schneiden der Äste erforderlichen Bewegungen ein weiteres äusseres sinnfälliges Ereignis hinzu trat. Vielmehr gab der Versicherte einzig das Auftreten der heftigen Beschwerden an. Dies genügt jedoch nicht, um von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. Hierfür bedürfte es vielmehr der vorliegend offensichtlich nicht gegebenen äusseren Einwirkung im Sinne eines über die gewollte und alltägliche Betätigung hinausgehenden sinnfälligen Ereignisses. Ein solches vermochten weder der Versicherte noch die Beschwerdeführerin zu bezeichnen.

7.       Da das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bereits wegen des Fehlens eines äusseren sinnfälligen Ereignisses zu verneinen ist, bedarf die Frage, ob die vorliegend in Frage stehende Rotatorenmanschettenruptur eindeutig degenerativ bedingt ist oder nicht, keiner näheren Erörterung. Erwähnt sei lediglich, dass gemäss den Feststellungen im Bericht des D.___-Institutes vom 9. April 2003 degenerative Ursachen im Vordergrund stehen (vgl. Urk. 9/6).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verneinung der Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. August 2002 nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerden abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).