UV.2004.00313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 21. November 2005
in Sachen
Erben des B.___ gestorben am 6. Mai 2005
wohnhaft gewesen:
 
nämlich:

1. A.___
 

2. H.___
 

3. R.___
 

4. V.___
 

5. T.___
 

6. N.___
 

Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1957 geborene B.___ erlitt im Juni 1990 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Rückenkontusion zuzog (vgl. Urk. 13/27/12). Mit Verfügung vom 25. Mai 1993 sprach ihm die Invalidenversicherung ab 1. Januar 1993 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 13/23/2). Sie ging dabei davon aus, dass der Versicherte aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms keine schweren Arbeiten mehr ausüben könne, eine behinderungsangepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit dagegen zu 50 % (vgl. Urk. 13/27/12 S. 6). Die in der Folge durchgeführten Rentenrevisionen ergaben keine Änderung, so auch jene von 2002 nicht (Urk. 23/3, vgl. Erw. 1.2).
1.2     Ab 1. März 2001 war der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gemeldet und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 13/2). Diese erbrachte dem Versicherten für die Folgen eines am 20. Oktober 2002 erlittenen Auffahrunfalls mit Distorsion der Halswirbelsäule die gesetzlichen Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 13/58). Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 stellte die SUVA gestützt auf den Bericht der Rehaklinik E.___ vom 1. Juli 2003 die Taggeldleistungen per 30. Juni 2003 ein, da eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen sei. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie für die Kosten der notwendigen Behandlung weiterhin aufkommen werde (Urk. 13/58). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juli 2003, ergänzt durch die Eingabe vom 15. Dezember 2003, wies die SUVA mit Entscheid vom 24. September 2004 ab (Urk. 2, Urk. 13/63, Urk. 13/82).
1.3     Die Invalidenversicherung hatte mit Verfügung vom 4. November 2003 das Begehren des Versicherten um revisionsweise Erhöhung der halben Invalidenrente abgewiesen und die Verfügung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 7. September 2004 bestätigt. Dieser Entscheid wurde vom Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten (Urk. 1 und Urk. 2 im Verfahren IV.2004.00673).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 24. September 2004 liess der Versicherte am 4. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
"Es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin (SUVA Winterthur) vom 8. Juli 2003 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2004 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Taggeldleistungen auch nach dem 30. Juni 2003 weiterhin zu 100 % zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Im Weiteren liess er folgende verfahrensrechtliche Anträge stellen:
"a.  Es sei ein medizinischer Bericht von Dr. med. M.___ sowie ein medizinischer Bericht von der von Dr. med. M.___ mit weiteren Abklärungen betrauten Stelle im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (vermutlich Schmerzsprechstunde der Universitätsklinik U.___) beizuziehen.
 b. Es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen."
         Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 liess der Versicherte den Bericht des Universitätsspitals U.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 9. Dezember 2004 einreichen (Urk. 8).
         In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2005 liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 12). In der Replik vom 13. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 16), auch die SUVA erneuerte ihren Antrag in der Duplik vom 20. Juni 2005 (Urk. 20).
         Mit Verfügung vom 31. August 2005 wurde das Verfahren wegen des Todes des Versicherten am 6. Mai 2005 bis zur Klärung der Parteinachfolge sistiert (Urk. 24). Mit Verfügung vom 16. September 2005 wurde die Sistierung aufgehoben und vom Eintritt der Erben des Versicherten in den Prozess Vormerk genommen (Urk. 31).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführenden haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangt (Urk. 1 S. 2).  Dieser formelle Antrag sind ist zu prüfen.
1.2     Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt ein blosser Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 Erw. 2).
1.3     Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Antrages auf mündliche Verhandlung an, der Versicherte wolle sich einer persönlichen Befragung durch das Gericht stellen. Im Rahmen einer persönlichen Befragung könne er angeben, wie es sich hinsichtlich der bereits vor dem Unfall vorhandenen Beschwerden und der unfallbedingten Beschwerden verhalte. Damit haben die Beschwerdeführenden einen Beweisantrag auf Parteibefragung gestellt. Ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt damit nicht vor.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist die Leistungseinstellung der Taggelder per 30. Juni 2003 nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, AA.82 Rz.7).
        
2.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
        
3.
3.1     Am 20. Oktober 2002 fuhr ein Auto von hinten auf den vom Versicherten gelenkten, vor einer Lichtsignalanlage wartenden Personenwagen (Urk. 13/11). Wegen Nackenbeschwerden suchte der Versicherte am 30. Oktober 2002 den Hausarzt und Allgemeinpraktiker Dr. med. Z.___ auf, der bei unauffälligem Röntgenbefund eine Halswirbelsäulen-Distorsion diagnostizierte und dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum attestierte (Urk. 13/2).
3.2     Gemäss Bericht der SUVA vom 17. Dezember 2002 gab der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 16. Dezember 2002 mit dem zuständigen SUVA-Sachbearbeiter an, er habe nach dem Unfall sofort Beschwerden gehabt (Urk. 13/12). Er habe eine Versteifung der Hals-Nackenregion verspürt. Da er zunächst gedacht habe, dass die Schmerzen wieder abklingen würden, habe er den Arzt nicht aufgesucht. Nachdem die Schmerzen nicht geringer, sondern stärker geworden seien, habe er Dr. Z.___ aufgesucht. Mittlerweile habe er Nackenbeschwerden. Er könne den Kopf nicht gut seitwärts drehen. Zudem verspüre er einen Druck auf den Ohren, und er habe Sehschwierigkeiten. Beim Aufstehen werde es ihm schwindlig. Auch habe er Kopfschmerzen und sei viel nervöser als vor dem Unfall.
3.3     Zur weiteren Abklärung hatte Dr. Z.___ den Versicherten an das Kantonsspital W.___ überwiesen, wo der Versicherte in der Zeit vom 21. Januar bis 2. April 2003 mehrmals wegen persistierender Kopf- und Nackenbeschwerden untersucht wurde. Im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals I.___ vom 31. Januar 2003 wurde zur Untersuchung vom 21. Januar 2003 festgehalten, der Versicherte habe erklärt, im ersten Moment nach dem Unfall seien leichte Nackenschmerzen aufgetreten sowie leichte Übelkeit und Schwindel (Urk. 13/19). Die Schmerzen seien im Verlauf stärker geworden, weshalb er ca. 10 Tage nach dem Unfall den Arzt aufgesucht habe. Seit dem Unfallereignis bestünden dauernd starke Kopfschmerzen sowie Nackenschmerzen, zusätzlich Leseprobleme und Schwindel. Der Versicherte sei sehr nervös und müsse wegen der Schmerzen nachts zwei- bis dreimal aufstehen. Des weiteren wurde im Bericht angeführt, in der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik im Bereich der Arme gefunden. Als Diagnosen seien ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach einer Distorsion der Halswirbelsäule im Oktober 2002 sowie eine psychosoziale Belastungssituation zu nennen. Daneben bestünden ein - nicht durch den Auffahrunfall bedingtes - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine ausgeprägte Adipositas mit anamnestisch möglichem Schlafapnoesyndrom. Man habe dem Versicherten Medikamente verordnet. Zudem sei eine die Halswirbelsäule stabilisierende Physiotherapie in die Wege geleitet worden.
         Die radiologischen Aufnahmen vom 21. Januar 2003 zeigten gemäss Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals I.___ vom 10. April 2003 mässig ausgeprägte Unkovertebral-Arthrosen in den Segmenten C4-6 (Urk. 13/42). Hinweise auf eine Instabilität der Halswirbelsäule waren nicht zu erkennen.
         Im Bericht der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals I.___ vom 11. März 2003 über die neurologische ambulante Untersuchung gleichentags wurde ausgeführt, der Versicherte berichte, seit dem Unfall an Nacken- und Schwindelbeschwerden zu leiden, wiederholt ein kurzzeitiges Stromgefühl im Kopf zu verspüren, ein Geräusch zu hören und teilweise nicht mehr lesen zu können (Urk. 13/28). Psychisch sei er viel aggressiver und nervöser als früher. Er könne nur zwei bis drei Stunden durchschlafen. Der Appetit sei gesteigert. Im Weiteren wurde im Bericht festgestellt, in der klinischen Untersuchung hätten sich keine neurologischen Defizite gezeigt, insbesondere hätten keine cervicoradikulären, sensiblen oder motorischen Ausfälle nachgewiesen werden können. Die Motilität der Halswirbelsäule sei in allen Richtungen schmerzhaft eingeschränkt gewesen ohne Auslösungsmöglichkeit eines pathologischen Nystagmus. Die Beschwerden könnten als posttraumatisches Syndrom zusammengefasst werden, bestehend aus Schwindel, cervicocephalem Syndrom mit Übergang in Migräne sowie aus psychischen Veränderungen (Appetitzunahme, Frustrationsintoleranz). Die Diagnose eines chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms bei Status nach einer Auffahrkollision im Oktober 2002 könne bestätigt werden.
         In den Berichten der Rheumaklinik des Kantonsspitals I.___ vom 10. April und 29. April 2003 wurde festgestellt, die cervicalen Schmerzen und die Nackenschmerzen hätten durch die Therapie nicht beeinflusst werden können (Urk. 13/42, Urk. 13/46). Zur näheren Abklärung werde ein Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ empfohlen. Insbesondere sei eine psychiatrische Beurteilung mit Betreuung in diesem Rahmen indiziert. Bis zum Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Im Anschluss daran sollte für jede leichte wechselbelastende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen.
3.4     Die Ärzte der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der SUVA kamen in ihrer Kurzbeurteilung vom 19. März 2003 zum Schluss, aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Versicherten festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung allein in einem Normalfall eher nicht erklärbar seien, im Hinblick auf die Vorzustände würden sie eher erklärbar (Urk. 13/31) .
3.5     Vom 27. Mai bis 25. Juni 2003 hielt sich der Versicherte zur Abklärung und zur Behandlung in der Rehaklinik E.___ auf. Im Bericht der Rehaklinik vom 1. Juli 2003 wurde ausgeführt, der Versicherte gebe an, seit dem Unfall vom 20. Oktober 2002 habe er Hinterkopfschmerzen, Ohrensausen sowie Schwindelgefühle und sei sehr nervös (Urk. 13/57/1). Die neurologische Untersuchung habe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ergeben, sie sei endgradig schmerzhaft. Fokalneurologische Ausfälle hätten sich keine gezeigt. Gemäss neuropsychologischer Untersuchung hätten sich im Rahmen der psychischen Problematik kognitive und motivationale Leistungsschwankungen gefunden, die nicht durch hirnorganische Befunde hätten erklärt werden können (Urk. 13/57/2). Die Halswirbelsäulen-Verletzung habe nur geringe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
         Als Diagnosen wurden eine Halswirbelsäulen-Distorsion nach einem Auffahrunfall am 20. Oktober 2002, ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathien L4/5 und L5/S1 sowie bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links nach einem Sturz am 27. Juni 1990 aus ca. 0,5 m Höhe auf den Rücken, kognitive und motivationale Leistungsschwankungen im Rahmen der psychischen Problematik, ein Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bei ausgeprägter Adipositas und Hypertonie, genannt.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, hinsichtlich der Folgen des Unfalls mit Distorsion der Halswirbelsäule bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren; nämlich für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit halbtags. Der Versicherte beziehe eine 50%ige Invalidenrente. Die SUVA könne den Unfall vom 20. Oktober 2002 abschliessen.
3.6     Dr. Z.___ teilte der SUVA am 12. September 2003 mit, dass er die Arbeitsfähigkeits-Beurteilung der Rehaklinik B.___ teile (Urk. 13/66).
3.7     Im Bericht des Universitätsspitals U.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 9. Dezember 2004, wo der Versicherte wegen chronischer Kopfschmerzen neurologisch untersucht worden war, wurde ausgeführt, der Versicherte habe im Oktober 2002 einen Auffahrunfall mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma erlitten. Die Ärzte hielten fest, es stünden jedoch die Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein im Vordergrund. Wegen des L4-Syndroms bestehe aktuell eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, aus neurologischer Sicht sei aufgrund der cervikocephalen Schmerzen keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht per 30. Juni 2003 die Ausrichtung der Taggelder eingestellt hat.
         Die SUVA verneinte ihre Taggeldleistungspflicht in der Verfügung vom 8. Juli 2003 mit der Begründung, aufgrund der erhobenen Befunde während des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ gelte der Versicherte ab dem 30. Juni 2003 unfallbedingt zu 100 % als arbeitsfähig (Urk. 13/58). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2003 führte die SUVA zudem aus, gemäss dem Bericht der Rehaklinik E.___ bestehe ab 30. Juni 2003 eine Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten halbtags (Urk. 2). Aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte aus unfallfremden Gründen eine halbe IV-Rente beziehe, bedeute die attestierte halbtägige Arbeitsfähigkeit eine volle unfallbedingte Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen seien über den 30. Juni 2003 hinaus keine Taggelder geschuldet. In der Beschwerdeantwort machte sie eventualiter geltend, sollte man von einem andauernden, natürlich unfallkausalen, psychopathologischen Beschwerdebild ausgehen, sei der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall zu verneinen, da hinsichtlich des als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufenden Unfalls die von der Rechtsprechung geforderten Zusatzkriterien (BGE 115 V 133) nicht erfüllt seien (Urk. 12 S. 7 ff.).
         Beschwerdeführerischerseits wurde zusammengefasst vorgebracht, dass auch nach dem 30. Juni 2003 aufgrund des am 20. Oktober 2002 erlittenen Schleudertraumas eine 100%ige unfallkausale Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 4, S. 6, S. 10). Der Versicherte habe an Kopf- Nacken- und Schulterschmerzen gelitten, die vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 5). Nach dem 30. Juni 2003 habe sich die gesundheitliche Situation gar noch verschlechtert (Urk. 1 S. 7). Zudem wurde bestritten, dass ausser einer Halswirbelsäulen-Problematik noch eine psychische Problematik vorhanden sei (Urk. 16 S. 5). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden der Distorsionsverletzung und dem Unfall sei sodann gegeben (Urk. 16 S. 7).
4.2     Aus dem Bericht der Rehaklinik vom 1. Juli 2003 geht in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Berichten hervor, dass der am 20. Oktober 2002 erlittene Auffahrunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule zu keinen organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen geführt hat (Urk. 13/57/1). So konnten keine Hinweise auf ossäre Läsionen, fokal-neurologische Ausfälle oder hirnorganisch bedingte, kognitive Einschränkungen nach dem Unfall gefunden werden. Auch zeigte die Halswirbelsäule keine Instabilitäten auf (Urk. 13/42 S. 2). Die Ärzte führten jedoch einen Teil des vom Versicherten nach dem Unfall geklagten Beschwerdebildes, nämlich vor allem die Kopf- und Nackenbeschwerden und den Schwindel auf das Ereignis zurück (Urk. 13/19, 13/28, 13/42, 13/46).
         Tatsache ist jedoch, dass in E.___ der Versicherte selber eine bessere Beweglichkeit der Halswirbelsäule konstatierte und die Ärzte ebenfalls eine nur geringgradig eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit erhoben und sich während des ganzen Spitalaufenthaltes keine fokalneurologischen Ausfälle zeigten (Urk. 13/57/1 S. 2, S. 4). Immer noch zentral vorhanden waren hingegen die schon vor dem Unfall geklagten Schmerzen, die von der Lendenwirbelsäulenpathologie ausgingen. Damit ist der aus diesen medizinischen Befunden gezogene Schluss der Klinik, dass die durch den Auffahrunfall mit Halswirbelsäulen-Distorsion hervorgerufenen Beschwerden beim Austritt aus der Klinik per Ende Juni 2003 weitgehend abgeklungen waren und die Halswirbelsäulen-Distorsion nurmehr geringe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte, überzeugend, ebenso wie die Feststellung der Ärzte, dass der Versicherte in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit halbtags arbeitsfähig war. Damit bestand nach dem Austritt aus der Klinik wieder die gleiche eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall, womit gleichzeitig nicht mehr von einem Kausalzusammenhang zwischen der noch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und dem Unfall gesprochen werden kann.
         Die Darlegungen im Bericht der Rehaklinik E.___ vom 1. Juli 2003 werden durch die Angaben im Bericht des Universitätsspitals U.___ vom 9. Dezember 2004 gestützt. Auch die dortigen Ärzte erachteten aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aufgrund der cervikocephalen Schmerzen als nicht eingeschränkt (Urk. 8).
         Der Einwand der Beschwerdeführenden, dass auch nach dem 30. Juni 2003 eine 100%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, wird damit durch die wesentlichen medizinischen Berichte nicht gestützt.
         Wenn im vom Versicherten eingereichten Bericht des Universitätsspitals U.___ vom 9. Dezember 2004 von einer damals aktuellen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit wegen der Lendenwirbelsäulenproblematik gesprochen wird, handelt es sich dabei um eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aus unfallfremden Gründen (Urk. 8).
         Die Aktenlage erweist sich nach dem Gesagten als hinreichend schlüssig, von der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen, wie beschwerdeführerischerseits verlangt wird (Urk. 1 S. 2), kann daher abgesehen werden.
         Bei diesem Resultat, bei welchem per 30. Juni 2003 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Wiedererlangen des Profils, wie es vor dem Unfall bestanden hatte, und damit vom Erlöschen des unfallkausalen Anteils an der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2003 in Sachen D., U 91/02), erübrigen sich weitere Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang.
         Nach dem Gesagten ist die SUVA zu Recht gestützt auf den Bericht der Rehaklinik E.___ davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten per Ende Juni 2003 unfallbedingt nicht mehr eingeschränkt war. Damit hat sie die Taggeldleistungen zu Recht per 30. Juni 2003 eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2004 erweist sich damit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).