Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00314
UV.2004.00314

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
Rechtsdienst, Claudia Lüthy
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1953, seit 1995 als Kauffrau bei der C.___ AG, D.___, angestellt und dadurch bei Elvia Versicherungen (nachfolgend: Elvia) gegen die Folgen von Unfällen versichert, rutschte gemäss Bagatellunfallmeldung vom 14. Mai 2005 (recte: 2002) am 9. Mai 2002 in den Ferien bei einem Spaziergang an einer Steilküste aus, was ihr einen starken Ruck nach hinten versetzte (Urk. 8/1). Mittels mehrerer Akupunkturbehandlungen ab 15. Mai 2002 besserten sich die nach Vorfall aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 8/3 u. Urk. 8/11).
         Am 23. Juni 2002 fiel die Versicherte aus einem kippenden Gummiboot ins seichte Wasser, was zu einem erneuten Auftreten von lumbalen Schmerzbeschwerden führte (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/11 und Urk. 8/27).
         Die behandelnde Ärztin der Versicherten, med. prakt. A.___, Praktische Ärztin, diagnostizierte in der Folge ein lumbovertebrales Syndrom nach zwei Stürzen (Urk. 8/3). Mittels Behandlungen mit Cranio-Sakraltherapie hätten sich die Beschwerden um die Hälfte reduzieren lassen (Urk. 8/5). Am 12. Mai 2003 empfahl med. prakt. A.___ weitere 9 Behandlungen mit Cranio-Sakraltherapie und stellte den Abschluss der Behandlung in etwa drei Monaten in Aussicht (Urk. 8/7 und Urk. 8/9). Am 6. Juni 2003 berichtete med. prakt. A.___ von einer erneuten Zunahme der Beschwerden, nunmehr mit Ausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 8/11).
         Am 13. Juni 2003 wurde die Versicherte auf Veranlassung der Allianz von Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, untersucht (Urk. 8/13). Nach Einholung einer Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/19) stellte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Elvia (nachfolgend: Allianz) der Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2003 die Einstellung der Versicherungsleistungen in Aussicht und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Urk. 8/20). Die Stellungnahme erstattete die Versicherte am 21. August 2003 (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 27. August 2003 hielt die Allianz an ihrem Standpunkt fest und stellte per 14. Juli 2003 die Versicherungsleistungen ein (Urk. 8/22). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, am 23. September 2003 Einsprache (Urk. 8/25). Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2004 wies die Allianz die Einsprache ab (Urk. 8/33 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, am 6. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Allianz weiterhin zu verpflichten, sämtliche ab 14. Juli 2003 infolge der Unfälle vom 9. Mai 2002 und vom 23. Juni 2002 angefallenen Heilungskosten zu übernehmen. Eventualiter seien weitere ärztliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2005 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 19. April 2005 (Urk. 12) und der Duplik vom 24. Mai 2005 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Strittig ist die Frage, ob zwischen den vom der Beschwerdeführerin geklagten lumbalen Rückenbeschwerden und den beiden Ereignissen vom 9. Mai und 23. Juni 2002, welche unbestrittenermassen als Unfälle im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) einzustufen sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
         Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung. Zusammenfassend begründet sie dies damit, die beiden Vorfälle hätten bloss zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt. Gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ sei der status quo sine respektive status quo ante mit Sicherheit am 13. Juli 2003, das heisst im Zeitpunkt des Gutachtens, eingetreten. Die bestehenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den krankhaften Vorzustand zurückzuführen. Dieser Standpunkt werde von Dr. E.___ geteilt (Urk. 2 S. 5 ff. Ziff. 4).
         Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, aus den Berichten von Dr. A.___ ergebe sich, dass sie vor den beiden Vorfällen zu keinem Zeitpunkt an mit den jetzigen Beschwerden vergleichbaren Beschwerden gelitten habe. Die Aussagen in den übrigen ärztlichen Berichten, es habe ein erheblicher Vorzustand bestanden, erweise sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend. Der Nachweis, dass auf das aktuelle Beschwerdebild keine unfallbedingten Ursache mehr einwirkten, sei von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht worden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 15). 

4.
4.1     Gemäss den verschiedenen Berichten von med. prakt. A.___ leidet die Beschwerdeführerin seit den beiden Stürzen an einem lumbovertebralen Syndrom verbunden mit persistierenden Beschwerden, an denen weder die Behandlung mittels Akupunktur noch die Behandlung mit Cranio-Sakraltherapie etwas geändert habe (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/5, Urk. 8/7 und Urk. 8/9, Urk. 8/11). Die Kausalität der Beschwerden mit den beiden Unfallereignissen aus dem Jahr 2002 bejahte Dr. A.___ mit der Begründung, zuvor habe die Beschwerdeführerin nie ähnliche Schmerzen verspürt (Urk. 3/8).
4.2     Der Rheumatologe Dr. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2003 untersucht wurde, diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Spondylarthrosen vor allem bei L4/L5 aber auch L3/L4 und L5/S1, Chondrosen L4/L5 und L5/S1, Pseudoanterolisthesis L4 gegenüber L5 Meyerding Grad I, thorakal rechts-, lumbal linkskonvexer Skoliose und lumbaler Hyperlordose sowie Verdacht auf Psoriasis an den Ellbogen-Streckseiten und Unterschenkel beidseits sowie im Gehörgang. Die Beschwerdeführerin berichte über eine langanhaltende Morgensteifigkeit, verbunden mit ausstrahlenden Schmerzen entlang dem gesamten Bein bis in den Knöchelbereich. Im klinischen Untersuch zeigten sich im Bereich der Lendenwirbelsäule Bewegungs-Endphasenschmerzen sowohl in Flexion, Extension als auch Lateralflexion nach links und im Bereich der Brustwirbelsäule in Rotation sowie Lateralflexion beidseits. Hinweise für ein radikuläres Ausfallmuster liessen sich aber nicht finden. Auf den ergänzend angefertigten Aufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen und die Fehlform der Wirbelsäule. Zusammenfassend kam Dr. B.___ zum Schluss, seines Erachtens liessen sich die aktuell geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallbedingt qualifizieren, sondern es sei davon auszugehen, dass diese mit den erheblichen degenerativen Veränderungen und der Fehlform der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden. Der Sturz aus dem Gummiboot habe gegebenenfalls als auslösendes Moment eine Rolle gespielt (Urk. 8/13 S. 1 f.).
4.3     Was die Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. E.___ betrifft, liegt lediglich eine Aktennotiz über ein von einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit Dr. E.___ geführtes Telefonat vor, worin festgehalten wurde, nach der Auffassung von Dr. E.___ könnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden (Urk. 8/19).
5.
5.1     Es ist unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin nach den beiden Vorfällen vom 9. Mai und 23. Juni 2002 geklagten Beschwerden durch die Vorfälle zumindest im Sinne einer Teilursache bewirkt worden waren. Entsprechend richtete die Beschwerdegegnerin auch Leistungen aus. Aufgrund der Untersuchungen von Dr. B.___ steht aber des Weiteren fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor den Unfällen im Bereich der Wirbelsäule an erheblichen degenerativen Veränderungen litt. Damit ist ein krankhafter Vorzustand zu bejahen. Bezüglich der vorliegend relevanten Frage, ob die von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Rückenbeschwerden noch in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Unfallereignissen stehen oder ob diese aufgrund des Erreichens des status quo sine nur noch als Folge der vorbestehenden degenerativen Veränderungen einzustufen sind, ist die Beweislast nach dem in vorstehender Erwägung 2.3 Gesagten unterschiedlich verteilt. Den Wegfall jeder kausalen Bedeutung des respektive der Unfälle ist von der Beschwerdegegnerin nachzuweisen und sie ist es auch, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte. 
5.2     Zwar führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2003 aus, seines Erachtens liessen sich die von der Beschwerdeführerin heute geklagten Beschwerden nicht mehr ursächlich mit den beiden Unfallereignissen in Zusammenhang bringen, gleichzeitig schloss er aber auch nicht aus, dass der Sturz aus dem Gummiboot ein auslösender Faktor für diese Beschwerden sein könnte. Der Wegfall jeder kausalen Bedeutung der beiden Unfälle in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden ist somit durch die Beurteilung von Dr. B.___ nicht erbracht. Denn Dr. B.___ setzt sich mit der Kausalitätsfrage nicht näher auseinander und äussert sich insbesondere nicht zur Frage der Bedeutung des Sturzes aus dem Gummiboot als auslösender Faktor der andauernden Beschwerden.
5.3     Auch aus der Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. E.___ ergibt sich kein solcher Nachweis. Seine Beurteilung liegt lediglich indirekt in Form einer Aktennotiz über ein mit ihm geführtes Telefongespräch vor. Zusätzlich fehlen bezüglich seiner Einschätzung jegliche erläuternde Angaben (vgl. Urk. 8/19).
5.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegfall jeglicher kausaler Bedeutung der beiden Unfälle vom 9. Mai und 23. Juni 2002 für die von der Beschwerdeführerin heute geklagten Rückenbeschwerden aufgrund der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht ist. Gleichzeitig vermag sich diese Feststellung aber nicht auf fundierte und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Arztberichte oder -gutachten abzustützen. Bezüglich Dr. E.___ liegt lediglich eine Aktennotiz über ein mit ihm geführtes Telefongespräch vor und kein von ihm selbst verfasster Bericht, und die Beurteilung von Dr. B.___ erweist sich im Ergebnis als widersprüchlich, da er einerseits hervorhob, es lägen keine unfallbedingten Beschwerden mehr vor, gleichzeitig aber in Bezug auf die heutigen Beschwerden eine auslösende Auswirkung der Sturzes aus dem Boot nicht ausschloss. Bei dieser Sachlage ist eine schlüssige Beurteilung weder in die eine noch in die andere Richtung möglich, weshalb es bezüglich der Streitfrage weiterer medizinischer Abklärungen bedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2004 ist daher aufzuheben unter Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist der Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. In Nachachtung der genannten Bemessungsgründsätze erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, E.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).