UV.2004.00316
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1972, arbeitete seit März 1998 als Nachtwache im Pflegeheim L.___ in ___ und ab Dezember 1998 in einer Anstellung ohne Nachtwache im Krankenheim B.___ in ___ (Urk. 8/2 S. 1 Ziff. 1-3, Urk. 8/1). Über das Pflegeheim L.___ war sie bei der Allianz Suisse Versicherungen (Allianz; ehemals: Eliva Versicherungen) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 29. September 1998 einen Autounfall erlitt (Urk. 8/2 S. 1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die Allianz erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggelder).
Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 stellte die Allianz ihre Leistungen per 1. Februar 1999 ein (Urk. 8/108 S. 3). Dagegen erhoben die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, am 25. Mai 2004 (Urk. 8/109) und der Krankenversicherer Wincare Versicherungen am 22. Juni 2004 (Urk. 8/111-112) Einsprache. Mit Entscheid vom 6. September 2004 (Urk. 8/114-115 = Urk. 3/1 = Urk. 2) wies die Allianz die Einsprachen ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher Gautschi, mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2005 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Gerichtsverfügung vom 1. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2. Streitig ist der Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 1. Februar 1999 hinaus sowie die Frage, ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht. Zu prüfen ist daher zunächst, ob zwischen dem erlittenen Autounfall vom 29. September 1998 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (1. Februar 1999; vgl. Urk. 8/108 S. 3), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Gemäss Arztzeugnis vom 12. Oktober 1998 suchte die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfallereignis, am 30. September 1998, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf. Er diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion) als ausschliessliche Unfallfolge. Eine Stunde nach dem Unfallereignis seien bei der Beschwerdeführerin Kopfschmerzen aufgetreten; unter Nackenschmerzen habe sie erst tags danach zu leiden begonnen (Urk. 8/3 S. 1 Ziff. 2, 5 f.).
Am 23. Oktober 1998 hielt Dr. C.___ im Zusatzfragebogen für HWS-Verletzungen bezüglich dem Unfallhergang fest, dass die Beschwerdeführerin beim Zusammenstoss mit den Kopf nicht aufgeschlagen habe, auch sei sie auf die Kollision gefasst gewesen (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1 lit. c, e). Zweieinhalb Wochen nach dem Unfall seien dann Schwindelgefühle aufgetreten; zudem leide sie nunmehr nicht nur an gelegentlichen, frontalen, sondern an frontalen und okzipitalen Migränen sowie an Nackenschmerzen links und rechts. Ferner bestehe eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/9 S. 3 Ziff. 7). Dr. C.___ erklärte weiter, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall voll leistungsfähig und bezüglich der Halswirbelsäule beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 2 unten). Anlässlich der Erstuntersuchung habe sie eine Schonhaltung eingenommen; ihr psychischer Zustand sei normal gewesen (Urk. 8/9 S. 2 Ziff. 3 lit. a, e). Röntgenbilder der Halswirbelsäule hätten eine Streckhaltung aufzeigt (Urk. 8/9 S. 2 Ziff. 4). Dr. C.___ ordnete das Tragen einer Schanz-Krawatte sowie eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung an und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 30. September 1998 - über die Zeitdauer von drei bis vier Wochen - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/9 S. 2 Ziff. 6).
3.2 Auf Zuweisung durch Dr. C.___ wurde die Beschwerdeführerin am 20. April 1999 an der D.___ Klinik neurologisch abgeklärt (Urk. 8/16). Dr. med. E.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Neurologie, hielten fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall über ein Druckgefühl im Nackenbereich mit zeitweiligen Ausstrahlungen in den Hinterkopf sowie in beide Schultern klage. Die Beschwerden seien gemäss Aussage der Beschwerdeführerin vor allem belastungsabhängig und würden im Verlaufe des Tages, bei der Arbeit - sie arbeite gegenwärtig 100 % - auftreten. Am Morgen sei sie jeweils beschwerdefrei (Urk. 8/16 S. 1).
Sie beurteilten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend, dass aktuell aus neurologischer Sicht ein unauffälliger Befund vorliege. Klinisch auffallend sei eine mässig ausgeprägte Haltungsinsuffizienz im Nacken- und Schulterbereich in Form einer Dekonditionierung. Das Bild entspreche einem chronifizierten Zervico-Okzipitalsyndrom nach einer HWS-Distorsion. In therapeutischer Hinsicht empfahlen die beiden Ärzte eine aktive Stabilisierung und den Aufbau der Rückenmuskulatur durch physiotherapeutische Behandlungen mit Haltungs- und Rückenschule (Urk. 8/16 S. 2).
3.3 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 11. Januar 1999 erklärte Dr. C.___, dass der Verlauf recht gut sei. Nach einem anstrengenden Tag würden bei der Beschwerdeführerin zwar Nackenschmerzen auftreten, doch seien im Allgemeinen keine Kopfschmerzen und kein Schwindel mehr vorhanden. Zudem bestehe praktisch eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. November 1998 wiederum zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 4 lit. a). Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, liess Dr. C.___ noch offen (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 4 lit. c).
3.4 Ende 1999 liess sich die Beschwerdeführerin auf eigene Initiative an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, überweisen. Aus seinem Bericht vom 5. Januar 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge Vertrauensverlust gegenüber Dr. C.___ nunmehr von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, behandelt werde. Dr. G.___ hielt insgesamt fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit an sich grenzender Wahrscheinlichkeit in einem „burn-out-stadium“ befinde und zusammen mit den klinischen Beschwerden und der strengen Arbeit gestresst und überfordert sei. Bemerkungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ausgelaugt, müde sei und das Probetraining an der D.___ Klinik sie völlig ans Limit gebracht habe, seien zu berücksichtigen. Die Physiotherapie habe der Beschwerdeführerin zwar gut getan, aber die Termineinhaltungen hätten sie mehr gestresst als ihr das Ganze genützt habe. Aufgrund dieser Umstände sei eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums auf Zweidrittel bis 80 % zu diskutieren (Urk. 8/20 S. 1 ff.).
3.5 Im Bericht vom 30. März 2000 hielt Dr. I.___, Neuropsychologin, Psychologin FSP, gestützt auf die Untersuchung vom 14. März 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, einer Lärmempfindlichkeit und einer raschen Ermüdbarkeit leide. Sie sei vergesslich geworden und es bestünden Wortfindungsstörungen. Zudem sei sie weniger belastbar, fühle sich niedergeschlagen und habe generell den Eindruck, nicht mehr sich selbst zu sein (Urk. 8/23 S. 2).
Insgesamt ergebe sich ein heterogenes Testprofil, welches in erster Linie den Sprachschwierigkeiten - die Beschwerdeführerin beherrsche sowohl die deutsche wie auch die französische Sprache nur mangelhaft (Urk. 8/23 S. 5) -, der auditiven Ablenkbarkeit und der verminderten auditiven Aufmerksamkeit, ihren Schmerzen sowie psychischen Einflüssen (übermässige Gesundheitssorgen) zuzuschreiben sei (Urk. 8/23 S. 6 oben). Solche Faktoren würden wahrscheinlich auch die Ursache der anlässlich der Standortbestimmung observierten Gedächtnisstörungen und der von der Beschwerdeführerin beklagten Vergesslichkeit darstellen. Dr. I.___ hielt fest, dass der heutige Zustand der Beschwerdeführerin, welcher von einem komplexen Zusammenspiel biopsychosozialer Faktoren bestimmt werde, als Folge des Ereignisses vom 29. September 1998 zu werten sei, da sie vorher voll funktionsfähig gewesen sei. Es bestünden keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation (Urk. 8/23 S. 6 Mitte).
Die Antworten auf dem Persönlichkeitsfragebogen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin eher lebenszufrieden sei, sich jedoch übermässige Sorgen um ihre Gesundheit mache. Die Ergebnisse der Verfahren, welche der Erfassung von depressiven Symptomen und Ängstlichkeit dienen würden, seien jedoch im unauffälligen Bereich geblieben (Urk. 8/23 S. 6 oben).
Aufgrund des reduzierten körperlichen Zustandes sei die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres auf 70 % zu belassen. Falls in den nächsten Monaten infolge Entspannungsmassnahmen die Arbeitsfähigkeit nicht wieder erhöht werden könne, müsse der Wechsel auf eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit diskutiert werden (Urk. 8/23 S. 6 unten).
3.6 Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) J.___ vom 9. August 2001 wurden, gestützt auf polydisziplinäre Untersuchungen und die Akten zusammenfassend die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/41 S. 13 f. Ziff. 4):
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule am 29. September 1998 (ICD- 10: T 91.8)
- Chronifiziertes zervikozephales Syndrom (ICD 10: M 53.0)
- Myofaszialer Reizzustand in der Nacken- und Schulterregion mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule
- Persistierende Belastbarkeitsminderung mit Konzentrationsstörungen bei fortschreitender Belastung (ICD-10: F 06.7)
- Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall (ICD-10: F 43.2)
- Keine hinreichenden Hinweise auf eine hirnstrukturell bedingte neuropsychologische Funktionsstörung
Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben unter Schmerzen, Vergesslichkeit (sie müsse alles schriftlich festhalten), stärkerer Ermüdbarkeit und erhöhter Lärmempfindlichkeit. Psychisch gehe es aber nicht schlecht. Die Schmerzen seien im Bereich des Nackens lokalisiert, beidseitig, links oft etwas stärker als rechts. Es fühle sich an, als ob zwei Nägel im Nacken stecken würden; sie getraue sich dann nicht mehr, sich zu bewegen. Bei stärkeren Schmerzen könne es zu einem Pulsieren im Bereich des Hinterkopfs kommen, so als ob sie Schläge erhalten würde, auch könne ein Schwindelgefühl und Nausea auftreten; erbrechen müsse sie aber nicht. Das Schwindelgefühl äussere sich in einer Art Benommenheit, es werde alles wie von Nebel umhüllt; sie habe dann Mühe allein zu gehen. Die Nackenschmerzen würden oft bis zur Stirne ausstrahlen, es komme zu eigentlichen Kopfschmerzen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gäbe es auch Ausstrahlungen zu den Schultern hin. Die Nackenschmerzen seien jedoch nicht dauernd vorhanden. Wenn sie gut erholt und nicht belastet sei, gebe es auch schmerzfreie Tage. Ausgelöst oder verstärkt würden die Schmerzen durch die körperliche Belastung am Arbeitsplatz, im Haushalt oder im Garten. Ferner könne auch das Autofahren sowie längeres Sitzen als auslösender Faktor wirken (Urk. 8/41 S. 8 f.).
Die begutachtenden Ärzte stellten fest, dass bei der Beschwerdeführerin Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates und kognitive Störungen nachweisbar seien, welche für ein stattgehabtes HWS-Distorsionstrauma typisch und mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. September 1998 zurückzuführen seien. Sowohl die somatischen (rheumatologischen) als auch die psychopathologischen Befunde würden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hilfspflegerin um 30 % bewirken (Urk. 8/41 S. 13). Bei einer körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitiv-manuelle Arbeiten, ohne Arbeiten in ständig sitzender oder stehender beziehungsweise vorgeneigter Position, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und ohne Arbeiten über Kopfhöhe, wäre aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Da sich die kognitiven Störungen gemäss psychiatrischer Einschätzung künftig wohl nicht verbessern würden, gingen die Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer alternativen Tätigkeit nicht höher wäre als bei der aktuellen Arbeit (Urk. 8/41 S. 14 Ziff. 5.2, S. 16 Ziff. 3.2). Bei der Ausübung von Haushaltsarbeiten bestehe eine leichte Einschränkung von 15 %; sie sei durch die rheumatologischen Befunde bedingt (Urk. 8/41 S. 18 Ziff. 4).
Die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten weitgehend objektiviert, die geklagten Gedächtnisstörungen jedoch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht bestätigt werden können. Die Vergesslichkeit entspreche wohl eher einer Unsicherheit beziehungsweise Fehlleistung bei ermüdungsbedingter Konzentrationsverminderung (Urk. 8/41 S. 15 Ziff. 1.2).
3.7 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 30. Dezember 2002, welcher auf der Untersuchung vom 19. Dezember 2002 basierte, fest, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben belastungsabhängig seien. Es gäbe schmerzfreie Zeiten, aber ungefähr einmal in der Woche auch Spitzenzeiten, welche ihr die Tränen in die Augen trieben. Die Schmerzen seien im Kopf- und im Nackenbereich lokalisiert. In Phasen des Drucks bestünden auch Gedächtnisprobleme, Schlafstörungen; sie reagiere dann der Umgebung gegenüber gereizt und esse viel (Urk. 8/50 S. 2).
Gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin würden bei ihrer Arbeit als Pflegerin (im Umfang von 70 %) deutliche Überforderungssituationen auftreten. Die Überforderung ergebe sich nicht allein aus dem Ausmass der zeitlichen Präsenz, sondern sei auch von den Arbeitsbedingungen (Anzahl der Mitarbeiterinnen, Art der Heiminsassen etc.) abhängig. In Zeiten der Überforderung würden, neben einer Verstärkung der Schmerzproblematik und der kognitiven Symptome, deutliche psychoreaktive Phänomene sichtbar (Gereiztheit, Schlafstörungen, Motivationsprobleme, Änderung des Essverhaltens). Darunter fänden sich auch depressive Äquivalente (Urk. 8/50 S. 3 oben).
Die Untersuchung, welche unmittelbar nach einer regulären Arbeitspause stattgefunden habe, habe gezeigt, dass die psychoreaktiven Phänomene noch nicht fixiert, sondern bei Erholungsmöglichkeiten rückbildbar seien. Zudem spreche auch das Verhalten der Beschwerdeführerin als Beifahrerin - sie bremse mit, sehe Gefahren voraus, halte sich fest, verkrampfe sich und mache mit dem Körper Ausweichbewegungen (Urk. 8/50 S. 2) - dafür, dass sie das Unfallereignis noch nicht verdaut habe (Urk. 8/50 S. 3).
Dr. K.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung (bestehend aus Angst und Depression), welche sich unter adäquater Belastung kaum manifestiere, in Überforderungssituationen aber exazerbiere. Die psychoreaktionellen Phänomene seien geeignet, sowohl die Schmerzproblematik wie auch die kognitiven Probleme zu verstärken und würden mit diesen im Sinne eines Teufelskreises interagieren (Urk. 8/52 S. 3 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde mittelfristig nur erhalten werden können, wenn Überforderungssituationen (möglichst) vermieden würden. Ansonsten käme es zu einer Verstärkung der Schmerzen, der kognitiven Probleme und der psychoreaktiven Phänomene. Sobald sich letztere fixierten, würde die Chronifizierung fortschreiten. Eine voranschreitende Chronifizierung könne nur durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit verhindert werden. Dr. K.___ empfahl deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 60 % mit einer Evaluation nach ein bis zwei Monaten. Falls auch unter dieser Belastung Überforderungssituationen auftreten würden, sei eine Reduktion auf 50 % ins Auge zu fassen (Urk. 8/50 S. 3 unten).
4.
4.1 Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 29. September 1998 gegeben ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich anlässlich der Beurteilung des Sachverhalts auf den Standpunkt, dass die infolge des Schleudertraumas aufgetretenen Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik in den Hintergrund getreten seien und nahm deshalb die Adäquanzprüfung in erster Linie anhand der in BGE 115 V 133 begründeten Praxis vor; die in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien prüfte sie lediglich im Sinne einer Plausibilitätskontrolle (Urk. 2 S. 2 S. 6 ff. lit. e).
Die Beschwerdeführerin hingegen vertrat die Ansicht, es komme die für die Beurteilung von Beschwerdebildern nach Schleudertrauma der HWS in BGE 117 V 359 entwickelte Praxis zur Anwendung (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7).
Zu prüfen ist mithin, welcher Art das Beschwerdebild im strittigen Zeitpunkt gewesen ist und in welchem Zeitpunkt die psychischen Beschwerden welchen Stellenwert eingenommen haben.
4.3 Damit die in BGE 115 V 133 ff. ausgearbeiteten Richtlinien zur Anwendung kommen, muss gemäss BGE 123 V 98 Erw. 2b das in den ersten Monaten nach dem Unfall durch die Schleuderverletzung geprägte Beschwerdebild in der Folge offensichtlich und dominant psychisch überlagert werden.
In sämtlichen Arztberichten, welche bis Ende des Jahres 1999 erstellt wurden, war lediglich von körperlichen Symptomen der Beschwerdeführerin, nämlich von Kopf-, Nackenschmerzen, Schwindelgefühlen sowie von Migränen die Rede (vgl. Erw. 3.1-3.3 vorstehend). Psychische Probleme wurden erstmals im Januar 2000, das heisst 1¼ Jahre nach dem Unfallereignis von Dr. G.___ erwähnt. Er sprach in seinem Bericht vom 5. Januar 2000 von einem möglichen „burn-out-stadium“ der Beschwerdeführerin, welches zusammen mit den klinischen Beschwerden Stress und Übermüdung verursachte (vgl. Urk. 8/20 S. 3 unten).
Anlässlich der in der Folge durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung präsentierte sich dann - wie bis anhin - das bunte, für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild. Zwar wurde auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter übermässigen Gesundheitssorgen leide, doch wurden die depressiven Symptome und die Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin als unauffällig beurteilt (vgl. Erw. 3.5 vorstehend). Auch im Medas-Gutachten wurde vorwiegend auf die körperlichen Beschwerden infolge des HWS-Distorsionstraumas hingewiesen (vgl. Erw. 3.6 vorstehend); es wurde auch festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen psychisch nicht schlecht gehe (Urk. 8/41 S. 9 oben).
Nachdem Dr. G.___ im Bericht vom Januar 2000 von einem möglichen „burn-out-stadium“ gesprochen hatte, machte erst wieder Dr. K.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2002 auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes aufmerksam. Er stellte nebst einer Verstärkung der Schmerzproblematik depressive Anhaltspunkte fest und diagnostizierte eine aus Angst und Depression bestehende Anpassungsstörung (Urk. 8/52 S. 3 Mitte).
Aufgrund des geschilderten Verlaufs - es liegen fast drei Jahre zwischen den beiden Berichten, welche auf psychische Beschwerden hinweisen - liegt kein Sachverhalt vor, in welchem kurz nach dem Unfallereignis die psychische Problematik Überhand genommen hat und von einer Dominanz dieser Probleme gesprochen werden kann; vielmehr besteht ein Nebeneinander von psychischen Beschwerden und dem bunten Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma.
Somit ist anschliessend die Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien von BGE 117 V 359 vorzunehmen.
4.4 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin kam es am 29. September 1998 zu einer Kollision zwischen dem Auto der Marke BMW, in welchem sie sich als Beifahrerin befunden habe, und einem von rechts kommenden Fahrzeug. Die Fahrzeuglenkerin des von rechts kommenden Autos habe das Signal „kein Vortritt“ missachtet, da sie vermutlich das Gas- mit dem Bremspedal verwechselt habe. Der BMW, welcher sich mit einer Geschwindigkeit von 60km/h fortbewegt habe, sei auf der vorderen rechten Seite getroffen worden, wodurch ein technischer Totalschaden entstanden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Diese Sachverhaltsschilderung stimmt im Wesentlichen mit den der Unfallmeldung und dem Polizeirapport zugrunde liegenden Angaben überein (Urk. 8/2 Ziff. 6, Urk. 8/4 S. 3).
Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 29. September 1998 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwer noch als nachgerade leicht zu taxieren.
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden, denn im Rahmen der Qualifizierung eines Unfalls wird nicht auf das subjektive Empfinden der Unfallbeteiligten abgestellt, sondern ein Vergleich mit gleich- beziehungsweise ähnlich gelagerten Unfällen vorgenommen. Deshalb vermögen die Umstände, dass der BMW mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs war, eine allfällige Drehbewegung erfolgte und ein Totalschaden entstand (Urk. 1 S. 3 ff.), für sich allein - aus versicherungsrechtlicher Sicht - nichts über den Schweregrad des Unfalles auszusagen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Komponenten handelt es sich vorliegend vielmehr um einen Verkehrsunfall, dem nichts Aussergewöhnliches anhaftet. Ferner stellt das Distorsionstrauma der HWS weder eine schwere Verletzung noch eine solche besonderer Art dar.
Obschon ein eher zögerlicher Heilungsverlauf - in einer ersten Phase durch eine kurzfristige Verbesserung der körperlichen Symptome und nachfolgend von einer Verschlechterung sowohl auf physischer als auch teilweise auf psychischer Ebene gekennzeichnet (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend) - beobachtet werden konnte, stimmt die vorliegende Entwicklung weitgehend mit dem typischen Verlauf nach erlittenem HWS-Distorsionstrauma überein. Somit ist weder das Kriterium der ungewöhnlich langandauernden Behandlung noch des schwierigen Heilungsverlaufes mit erheblichen Komplikationen gegeben. Auch bestehen keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung; der Arztwechsel infolge Vertrauensverlust stellt lediglich eine subjektive Komponente dar, auf welche vorliegend nicht abgestellt werden kann. Da es sich weiter um belastungsabhängige Beschwerden handelt (vgl. Erw. 3.2 f., Erw. 3.6 ff. vorstehend), kann nicht von einer Dauerbehandlung gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin war ab dem 30. September 1998 zu 100 %, ab dem 4. November 1998 zu 80 % arbeitsunfähig und ab dem 26. Januar 1999 zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem 1. Februar 2000 wurde ihr dann infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes wiederum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend). Diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vermögen das entsprechende Kriterium nicht zu erfüllen, wie dies beispielsweise eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder eine während zwei Monaten volle und anschliessend eine dauernde hälftige Arbeitsunfähigkeit zu tun vermöchte (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 545 Erw. d/aa).
Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entwickelten Kriterien erfüllt. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin standen somit im massgebenden Zeitpunkt in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Damit sind der Beschwerdeführerin keine weiteren Leistungen zuzusprechen und der Einspracheentscheid vom 6. September 2004 erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, G.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).