UV.2004.00320
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 19. Dezember 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1956, arbeitete seit 1. Januar 2001 als Strassenreiniger bei der A.___ in ___ und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 9/1 Ziff. 1-3). Gemäss Unfallmeldung vom 16. September 2002 fiel der Versicherte beim Zurückschneiden eines Baumes von einer Leiter (Urk. 9/1 Ziff. 6). Er hatte bereits am 16. Mai 2002 einen Unfall erlitten (Urk. 8/1), von welchem er sich aber bis zum 10. Juni 2002 wieder vollständig erholte. Mit Verfügung 19. März 2004 setzte die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 29 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % fest (Urk. 9/41). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 25. März 2004 (Urk. 9/42) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 ab (Urk. 9/45 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Dezember 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Ausrichtung einer höheren Rente sowie eine Integritätsentschädigung bis zu 50 %; eventualiter sei ihm eine Übergangsrente zuzusprechen oder die SUVA anzuweisen, darüber zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 beantragte die SUVA eine Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 17. März 2005 und der Duplik vom 7. April 2005 (Urk. 14, Urk. 17) wurde mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und die beantragte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen insbesondere der Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2003 einen Rentenanspruch sowie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangespassten Tätigkeit und ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 2 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt sowohl eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit als auch die Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 4 ff.). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass es sich bereits bei seiner angestammten Tätigkeit, welche er nicht mehr ausführen könne, um eine Hilfsarbeitertätigkeit gehandelt habe, weshalb es nicht angehe, ihn als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 16. September 2002 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2002 beim Zurückschneiden eines Baumes von der Leiter gefallen ist. Dabei habe er sich eine Verletzung am rechten Fuss zugezogen (Urk. 9/1 Ziff. 4, Ziff. 9).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital K.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, am 3. September 2002 erstmals (Urk. 9/2) und am 12. September 2002 ein zweites Mal (Urk. 9/3) operiert. Der Beschwerdeführer blieb daraufhin bis zum 20. September 2002 hospitalisiert und wurde mit sauberen Wundverhältnissen sowie einer Normalisation der Laborwerte nach Hause entlassen (Urk. 9/4).
3.2 Im Austrittsbericht des Universitätsspitals K.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 5. November 2002 hielten Dr. med. B.___, Klinikdirektor, Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, fest, dass der Beschwerdeführer vom 28. Oktober bis zum 1. November 2002 erneut hospitalisiert worden sei. Sie diagnostizierten ein Sudeck-Syndrom bei Status nach Spickdrahtosteosynthese Metatarsale II und III sowie Os cuneiforme I rechts vom 3. September 2002 sowie nach einer Spickdrahtentfernung am 16. Oktober 2002 (Strahl III sowie cuneiforme I rechts). Während des Aufenthaltes sei er physiotherapeutisch und medikamentös behandelt worden (Urk. 9/6 oben).
Insgesamt sei der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Als nächsten Schritt erwähnten die behandelnden Ärzte die Anpassung eines Orthopädieschuhes (Urk. 9/6 unten).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Zwischenbericht vom 24. Januar 2003 ebenfalls ein Sudeck-Syndrom (Urk. 9/9 Ziff. 1). Es liege ein protrahierter Verlauf vor und es bestünden anhaltende Schmerzen im Bereich des rechten Fussrückens (Urk. 9/9 Ziff. 2). Die voraussichtliche Behandlungsdauer sei noch ungewiss (Urk. 9/9 Ziff. 3 lit. d), ebenso die Beantwortung der Frage, ob ein bleibender Nachteil resultiere (Urk. 9/9 Ziff. 4 lit. c).
3.4 Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt im Anschluss an die Untersuchung vom 21. Februar 2003 fest, der Beschwerdeführer habe am 16. Mai 2002 eine OSG-Distorsion rechts erlitten, welche konservativ behandelt worden sei. Ab 10. Juni 2002 habe dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/11 S. 2 Mitte).
Ferner gehe der Beschwerdeführer üblicherweise mit einem rechts geführten Amerikanerstock, den er entsprechend dem Bewegungsmuster parallel zum linken Bein einsetze, womit er eher dieses als das rechte Bein entlaste. Bei einem zweiten Versuch habe er den rechts geführten Stock parallel zum rechten Bein geführt. Auf Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer den Stock dann links eingesetzt, worauf sich sofort ein harmonischeres Gangbild und eine Teilentlastung des rechten Fusses gezeigt habe (Urk. 9/11 S. 1).
Zwischenzeitlich sei der Morbus Sudeck abgeklungen. Es sei auch eine Schuhversorgung mit weichen Einlagen erfolgt, doch würden die Schuhe etwas gross erscheinen. Die Abnützung der Sohlen sei minimal, allerdings symetrisch, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vorwiegend zu Hause sitze (Urk. 9/11 S. 2 unten).
Obschon der Beschwerdeführer über ziemliche Beschwerden im rechten Fuss berichte, gehe er eher zügig und bemerke offensichtlich nicht, dass er phasenweise den rechten Fuss voll belaste und mit dem Stock den linken, gesunden Fuss teilentlaste (Urk. 9/11 S. 3 oben).
Die Trophik sei aktuell ungestört. Die Belastbarkeit könne gesteigert werden, doch sei eine intensive Betreuung nötig. Deshalb habe er dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in einer Rehaklinik vorgeschlagen. Es gehe darum, ihn wieder stockfrei gehfähig zu machen - ein Ziel, das erreicht werden könne. Zudem müsse die Schuhversorgung überprüft werden (Urk. 9/11 S. 3).
3.5 Im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 21. März 2003, welcher aufgrund der Hospitalisierung vom 9. April bis 7. Mai 2003 erstellt wurde, stellten Dr. med. H.___, Assistenzärztin, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, die folgenden Diagnosen (Urk. 9/14 S. 1 lit. A):
Unfall vom 26. August 2002: Leitersturz mit
- Subkapitaler intraartikulärer dislozierter II-V Köpfchenfraktur rechts; mehrfragmentäre Fraktur Os cuneiforme I rechts mit
- 26. August 2002 endomedulläre Spickdrahtosteosynthese Metatarsale II und III rechts, transkutane Spickungsdrahtosteossynthese Os cuneiforme I rechts
- 19. März 2002 OSME Spickdrahtstrahl II plantar rechter Fuss
- 16. Oktober 2002 Spickdrahtentfernung Strahl III sowie Os cuneiforme I rechts
Es bestehe eine gute Beweglichkeit im OSG und USG ohne Überwärmung und eine schmerzhafte Belastungsintoleranz des rechten Fusses. Die Schmerzen seien vor allem im medialen Lisfranc-Bereich lokalisiert worden (Urk. 9/14 S. 2 oben). Diese seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar; es bestünden Schonungszeichen mit Muskelatrophie und Minderbeschwielung des Fusses (Urk. 9/14 S. 2).
Vom physiotherapeutischen Angebot inklusive der Anpassung von Freizeits- und Arbeitsschuhen habe der Beschwerdeführer bedingt profitieren können. Die Belastbarkeit habe erhöht werden können, eine Stockentwöhnung sei jedoch nicht gelungen. Durch die Instillation mit Naropin, Kenacort und Lipotalon im Lisfranc-Gelenk sei eine vorübergehende Schmerzreduktion erreicht worden. Zudem sei mit der SUVA vereinbart worden, dass eine Umrüstung des Fahrzeuges auf die Bedienbarkeit mit dem linken Fuss zu veranlassen sei, was ein 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit sich bringe. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/14 S. 2).
3.6 Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, Vertrauensärztin der Versicherungskasse des Kantons Zürich, erklärte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2003, den Beschwerdeführer von 26. März bis 10. Juni 2003 untersucht zu haben. Es bestehe ein dauernder Invaliditätsgrad von 100 %.
Nach einer stationären Rehabilitationsbehandlung sei dem Beschwerdeführer für das Lenken einer auf die Bedienung mit dem linken Fuss umgerüsteten Strassenreinigungsmaschine zwar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden, doch sei es nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin nicht möglich, ihn von allen anderen Aufgabengebieten als Strassereiniger zu dispensieren. Ein Einsatzplan, bei dem ein Mitarbeiter nur die Strassenreinigungsmaschine bediene, sei nicht realisierbar. Auch könnten die Fahrzeuge nicht einem Mitarbeiter fest zugeteilt werden, weshalb es aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, den Vorschlag des Rehabiliationsteams umzusetzen. Aus diesem Grund sei von einer vollen Berufsinvalidität auszugehen (Urk. 3).
3.7 Im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2003 führte Dr. F.___ aus, dass anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes die Schuhversorgung habe optimiert werden können; ein stockfreies Gehen sei aber nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer gehe sehr wenig, was die geringe Schuhsohlenabnützung zeigen würde.
Seiner Ansicht nach wären theoretisch Arthrodesen im Bereich der Lisfranc’schen Gelenklinie möglich. Da ein solcher Eingriff kein zuverlässiges Resultat ergebe und kaum mit einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der jetzigen Situation zu rechnen wäre, rate er davon ab. Vielmehr müsse die eingeschränkte Gehfähigkeit akzeptiert werden (Urk. 9/18 S. 2 unten).
Die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers schätze er auf eine halbe Stunde. Im Sitzen bestünden keine Einschränkungen, solange mit dem rechten Fuss nicht Pedalen bedient werden müssten und keine Zwangshaltung erforderlich sei (Urk. 9/18 S. 1 f.). Ausnahmsweise könne der Beschwerdeführer kauern und Treppen gehen. Für letzteres brauche er jedoch einen Handlauf. Das Tragen von Lasten bis rund 10 kg sei ihm auf guter Unterlage und über kurze Strecken möglich. Bei einem Arbeitsplatz, der diese Bedingungen erfüllte, dürfe von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 9/18 S. 2 oben).
3.8 Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 teilte der Personaldienst der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei am 4. Juni 2003 von seinem Vorgesetzten im Schwimmbad gesehen worden. Er sei ohne Stock und ohne Hinken gegangen, sogar auf Betonboden. Nachdem er von ihm angesprochen worden sei, sei er hinkend davon gegangen (vgl. Urk. 9/19). Dr. F.___ antwortete darauf im Nachtrag vom 9. Juli 2003 zum Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2003, es seien beim Beschwerdeführer am Vorfuss rechts Schonzeichen in Form einer verminderten Beschwielung festgestellt worden, was auf ein mehrheitlich gestörtes Abrollen hindeute. Dies sei auch aufgrund der skelettären Veränderungen verständlich. Anlässlich der Untersuchung seien die Schuhsohlen noch kaum abgenützt gewesen, sodass sie die Belastung der Füsse nicht wiedergespiegelt hätten. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob der Beschwerdeführer mehrheitlich anderes Schuhwerk trage. Wie weit die Minderbelastbarkeit des Fusses genau gehe und ob die Bedienung eines Fahrpedals zumutbar sei, lasse sich nicht allein anhand von Befunden festlegen; dazu seien vielmehr auch die Angaben des Beschwerdeführers von Bedeutung. Falls diese verfälscht würden, könne mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nichts dagegen unternommen werden, ansonsten detektivische Arbeit notwendig würde, wie sie nun ein stückweit zufällig erfolgt sei. Wenn der Beschwerdeführer erkläre, wegen der Fussbeschwerden kein Auto lenken zu können, müsse er das glauben, weshalb er das Fahren einer Reinigungsmaschine nicht als zumutbar erklären könne (Urk. 9/20 S. 1).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rund einen Monat nach seinem ersten Unfall vom 16. Mai 2002, am 10. Juni 2002, wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Urk. 9/18 S. 2). Dies blieb unbestritten, weshalb das erste Unfallereignis vorliegend nicht weiter zu berücksichtigen ist.
4.2 Dr. F.___ stützte seine Zumutbarkeitsbeurteilung des funktionellen und zeitlichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers auf allseitige Untersuchungen und eingehende Kenntnis der Vorakten. Auch zeigt seine Stellungnahme zum geltend gemachten Ereignis im Schwimmbad, dass er sich differenziert und eingehend mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Seine Schlussfolgerungen tragen den vorhandenen Restbeschwerden mit Einschränkung bezüglich der Ausführung bestimmter Bewegungen und der Belastbarkeit angemessen Rechnung. Sie erscheinen als nachvollziehbar und begründet.
Zudem stimmt seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei, auch mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik überein, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Strassenreiniger nach Anpassung der Strassenmaschine ausgingen (vgl. Erw. 3.5 vorstehend). Zwar war in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass eine Anpassung der Strassenreinigungsmaschine nicht möglich sein würde, doch ist diese Einschätzung dahingehend zu verstehen, dass für den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, ohne Belastung des rechten Fusses, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch die Einschätzung von Dr. J.___ kann - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nur dahingehend verstanden werden. Dr. J.___ führte lediglich aus, es bestehe aufgrund des Umstandes, dass ein weitergehender Einsatz als Strassenarbeiter nicht mehr möglich sei, eine Berufsinvalidität von 100 %; zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserte sie sich jedoch nicht. Da keine konkreten Indizien bestehen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. F.___ sprechen - der Umstand, dass er Kreisarzt ist, ist rechtsprechungsgemäss entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht per se problematisch (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee) - und diese mit den Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik übereinstimmt, ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, bei welcher er keine Zwangshaltung einnehmen, nicht Treppensteigen und keine grossen Strecken mit einer Belastung von über 10 kg zurücklegen muss, zu 100 % zumutbar, weshalb keine therapeutischen oder medizinischen Massnahmen zur Verfügung stehen.
4.2 Aufgrund der überzeugenden Beurteilung im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 16. Juni 2003 ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die noch bestehenden Fussbeschwerden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Heilkosten- und Taggeldleistungen ab 31. Juli 2003 zu Recht eingestellt (vgl. Urk. 9/40).
5.
5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich grundsätzlich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn kein Gesundheitsschaden eingetreten wäre.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Angaben des Lohnbuches der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 9/24-25) und auf deren Auskunft betreffend Zulagen (vgl. Urk. 9/8/28) und errechnete ein Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 71'986.20. Ferner berücksichtigte sie Lohnzulangen (Bereitschaftsdienst, beschwerliche Arbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit) von insgesamt Fr. 1'500.--. Somit ging sie von einem massgeblichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 73'487.-- aus. Eine Treueprämie rechnete sie nicht dazu, da diese erst in fünf Jahren wieder ausbezahlt werde (vgl. Urk. 2 S. 7).
5.2 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte der Jahreslohn des Beschwerdeführers im Jahre 2003 Fr. 71'986.20 betragen (Urk. 9/24). Werden die zu berücksichtigen Zulagen (Bereitschaftsdienst, beschwerliche Arbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit) von August 2001 bis Juli 2002 zusammengerechnet, so ergibt sich eine Zulage von Fr. 1'439.55 pro Jahr (vgl. Urk. 9/24/3-14).
Der Beschwerdeführer erhielt von seiner ehemaligen Arbeitgeberin im September 2001 eine Treueprämie von Fr. 5'632.-- ausbezahlt (Urk. 9/13). Diese Auszahlung erfolgte in seinem ersten Anstellungsjahr, nämlich im September 2001; in den beiden Folgejahren blieb jedoch eine derartige Entschädigung aus. Erst im Jahre 2008 (Urk. 9/28), das heisst fünf Jahre nach dem relevanten Beurteilungszeitpunkt, würden wieder Prämienauszahlungen erfolgen. Da während dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine derartige Auszahlung lediglich einmal erfolgte (vgl. Urk. 9/24/13), lassen sich keine zuverlässigen Angaben hinsichtlich der Auszahlungsusanz und einem allfälligen künftigen Anspruch des Beschwerdeführers machen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass auch die ehemalige Arbeitgeberin von einem jährlichen Bruttolohn ausging, bei welchem der Prämienanteil nicht miteinbezogen wurde (Urk. 9/24), ist von einer Berücksichtigung der Treueprämie abzusehen. Somit resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 73'425.75.
5.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne und berücksichtigte einen Abzug von 10 %, was ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 52'025.-- ergab (vgl. Urk. 2 S. 7).
Bei den Akten liegen DAP-Profile betreffend die Arbeitsplätze „Magaziner“, „Staplerfahrer“, „Magnetventilproduktion“, „Spedition“ und „Montagearbeiter“ (Urk. 9/26). Es handelt sich dabei insgesamt um körperlich leichte Tätigkeiten, mit Trag- und Hebebelastungen bis höchstens 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (Erw. 4.1 vorstehend) kann das Erfordernis der körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, bei welcher der rechte Fuss nur minimal belastet wird und Gewichte bis höchstens 10 kg zu heben und tragen sind, grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Hingegen erscheint es als fraglich, ob sämtliche ausgewählten Tätigkeiten auch dem Erfordernis einer Arbeit, bei welcher keine grosse Distanzen zurückzulegen sind, zu genügen vermögen.
Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem Unfall vom 26. August 2002 nicht mehr, daher rechtfertigt sich vorliegend das Abstellen auf die Tabellenlöhne. Bei den Tabellenlöhnen kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang erhaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 respektive von 41,7 Stunden im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 11/2005 S. 86 Tabelle B 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 11/2005 S. 86 Tabelle B 10.2) resultiert ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer den rechten Fuss nur bedingt belasten darf, nur geringe Gehstrecken zurücklegen kann und lediglich eingeschränkt Gewichte Tragen und Heben darf. Es ist daher von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9) für das Jahr 2003 auszugehen. Damit schlägt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach lediglich ein Invalideneinkommen von Fr. 10'000.-- anzurechnen sei, welches er in einer Werkstätte verdienen könnte (Urk. 1 S. 6 oben), fehl.
5.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73'425.75 (vgl. Erw. 5.5 vorstehend) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (vgl. Erw. 5.8 vorstehend) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'400.75 was einem Invaliditätsgrad von 29 % entspricht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, entsprechend einer höheren Erwerbsunfähigkeit stehe ihm auch eine höhere Integritätsentschädigung, respektive eine solche von 50 % zu (Urk. 1 S. 7; Urk. 9/42 S. 5).
6.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
6.3 Tabelle 5 der Publikation „Integritätsentschädigung gemäss UVG“ beziffert den Integritätsschaden bei Arthrosen. Bei einer Arthrose des Lisfranc-Gelenkes beträgt die Einbusse bei mässiger Arthrose 5 bis 10 %, bei schwerer Arthrose 10 bis 20 % und bei Gelenksekretion oder Arthrodese 15 %.
6.4 Kreisarzt Dr. F.___ ging bei seiner Beurteilung im Juni 2003 von einer mässigen Arthrose aus, berücksichtigte aber zusätzlich die Beeinträchtigung der naviculo-cuneiformen Artikulation sowie Störungen der distalen Metatarsalis (Urk. 9/17). Da der Kreisarzt bei seiner Einschätzung nicht nur von einer Arthrose des Lisfranc-Gelenkes ausging, sondern auch den weiteren schmerzenverursachenden Beeinträchtigungen beim rechten Fuss Rechnung trug, erweist sich die Festsetzung der Einbusse von 15 % als rechtens, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Eine Einbusse von bis zu 50 %, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für einen Fussverlust eine Einbusse von 30 % angerechnet wird, als unverhältnismässig (vgl. Tabelle 4.3 Ziff. 10 der Publikation „Integritätsentschädigung gemäss UVG“).
7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % ab 1. August 2003 hat. Es erübrigt sich deshalb das Prüfen eines Anspruchs auf eine „Übergangsrente“, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde.
Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).