UV.2004.00322
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. Mai 2006
in Sachen
Erben des B.___ gestorben am 12. August 2003
wohnhaft gewesen:
nämlich:
1. N.___
2. A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1938, absolvierte eine Lehre als Maschinenschlosser bei der C.___, war bis April 1959 bei der C.___ und vom 1. Mai 1959 bis 30. November 1961 bei der D.___ als Handwerker tätig. Am 1. Dezember 1961 begann er mit seiner Ausbildung zum Lokomotivführer und war danach bis 11. August 1998 in dieser Stellung bei der D.___ tätig (Urk. 10/5 S. 1-2).
Seit November 2001 verspürte der Versicherte ein thorakodorsales Ziehen rechts und ab Januar 2002 litt er unter Atemnot. Der Hausarzt überwies den Versicherten in die Lungenpraxis E.___, wo der Verdacht einer malignen Pleuraerkrankung geäussert wurde. Der Versicherte wurde daher ins Stadtspital F.___ überwiesen. Am 15. Februar 2002 wurde die Diagnose eines malignen Pleuramesothelioms rechts vom eptihelialen Typ gestellt (vgl. unter anderem Urk. 10/3).
Am 27. Juli 2003 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Aussicht (Urk. 10/60). Am 20. August 2003 teilte die Ehefrau des Versicherten mit, ihr Ehegatte sei am 12. August 2003 verstorben (Urk. 10/62).
Mit Verfügung vom 21. August 2003 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/63). Die dagegen erhobene Einsprache der Erben vom 22. August 2003 (Urk. 10/65) wies die SUVA mit Entscheid vom 28. September 2004 (Urk. 10/88 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2004 (Urk. 2) erhoben die Erben des verstorbenen Versicherten mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Integritätsentschädigung von mindestens 80 % zuzüglich Verzugszinsen ab dem 9. Dezember 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 8).
Am 3. März 2005 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid eines beim Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hängigen Verfahrens (Bezeichnung U 257/04) betreffend Integritätsentschädigung bei einem berufsbedingten Pleuramesothelioms sistiert (Urk. 11). Am 24. Oktober 2005 erging das Urteil des EVG im genannten Verfahren.
In ihrer Replik vom 16. Dezember 2005 stellten die Erben des verstorbenen Versicherten zudem einen Evenutalantrag auf Ausrichtung einer 80%igen Integritätsentschädigung zuzüglich Verzugszinsen und Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 17 S. 1) Die SUVA hielt in ihrer Duplik vom 30. Januar 2006 (Urk. 25) an ihrem Antrag fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Urk. 26) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 9 Abs. 1 UVG als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gelten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
2. Es ist unbestrittenermassen erstellt, dass der Verstorbene an einer Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms gelitten hatte, welche im Februar 2002 erstmals diagnostiziert wurde und für deren Folgen die SUVA leistungspflichtig bleibt. Streitig ist, ob der Versicherte vor seinem Ableben je einen vererbbaren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erworben hatte.
3.
3.1 Die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) bezweckt - wie die Genugtuung - den Ausgleich immaterieller Unbill. Versicherte, die durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität erleiden, sollen den dadurch entgangenen Lebensgenuss mit Hilfe der Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren können (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg, 1995, S. 79 f.). Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers in einem restriktiven Sinn auszulegen (BGE 124 V 38, Erw. 4b/cc).
3.2 Eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes kann bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose von der Natur der Sache her, die sich wesentlich von Unfallfolgen unterscheidet, nicht verlangt werden. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Behandlung - und sei sie auch nur rein palliativ - bis zum Tode weiterzuführen ist, würde der speziellen Situation der Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.4). Andererseits würde es dem Zweck der Integritätsentschädigung widersprechen, den Erben eine Entschädigung allein dafür zuzusprechen, dass ihr Angehöriger sich für kurze Zeit vor seinem Ableben in einem Zustand befand, der jede Verbesserung ausschloss. Bricht eine Berufskrankheit mit infauster Prognose aus, kann zwar kein stabiler, allenfalls aber vorübergehend ein stationärer Gesundheitszustand erreicht werden und der Betroffene noch längere Zeit überleben. Über eine Mindestdauer hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht entschieden. Abgelehnt hat es die in der Lehre vertretene Meinung, dass bereits eine logische Sekunde genüge, in der sich der Versicherte nach Abschluss der Behandlung damit konfrontiert sieht, mit einem nicht mehr verbesserungsfähigen Schaden leben zu müssen. Bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen Lebenserwartung von etwa drei Monaten kann der Zweck der Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.2 und 5.3.3). Hat ein Unfallversicherer beim Erlass der Verfügung gar nicht mehr die Möglichkeit, die Leistungsgewährung prognostisch zu beurteilen, ist die Frage nach der Lebenserwartung retrospektiv zu prüfen (Urteil des EVG ins Sachen I., S., C., A. vom 24. Oktober 2005, U 257/04, Erw. 3.1 = RKUV 2006 Nr. U 575 S. 107 Erw. 3.1).
4.
4.1 Seit November 2001 verspürte +B.___ ein thorakodorsales Ziehen rechts und litt seit Januar 2002 bei Anstrengungen unter Atemnot. Die Hausarzt überwies ihn zur weiteren Abklärung an die Lungenpraxis E.___, wo der Verdacht eines malignen Pleuramesothelioms geäussert wurde (Urk. 10/3). +B.___ wurde daher zur thorakoskopischen Pleurabiopsie ins Stadtspital F.___ überwiesen, wo die Diagnose eines Pleuramesothelioms rechts gestellt wurde (Urk. 10/11, Urk. 10/9). Vom 19. bis 26. März 2002 war er im G.___, Departement Chirurgie, Abteilung für Thoraxchirurgie, zur thorakoskopischen Talkpleurodese bei rezidivierenden Pleuraergüssen sowie zur Mediastinoskopie und Einleitung einer Chemotherapie hospitalisiert (Urk. 10/8).
Die Ärzte des G.___, Departement für Innere Medizin, Onkologie, berichteten am 14. Mai 2002, dass +B.___ die ersten beiden Chemotherapiezyklen bis auf Geschmacksveränderungen und einen leichten Tinnitus sehr gut toleriert habe. Der dritte Zyklus Chemotherapie finde vom 30. bis 31. Mai 2002 statt (Urk. 10/10).
Am 18. Juli 2002 wurde +B.___ im G.___ operiert (Urk. 10/25). Es fand eine extrapleurale Pneumonektomie rechts mit mediastinaler Lymphadenektomie und eine Perikard- und Zwerchfellresektion sowie ein Perikard- und Zwerchfellersatz statt (Urk. 10/25). Er war daher vom 17. bis 30. Juli 2002 im G.___ hospitalisiert. Die Ärzte berichteten, dass bei +B.___ im Februar 2002 die Diagnose eines malignen epthelialen Pleuramesothelioms rechts gestellt worden sei. Die im Rahmen der Erkrankung rezidivierend auftretenden Pleuraergüsse seien im März 2002 mittels thorakoskopischer Talkpleurodese behandelt worden. Zudem sei eine Chemotherapie (Beginn am 25. April 2002) eingeleitet worden (Urk. 10/26 S. 1).
Die Chemotherapie sei seit dem 13. Juni 2002 abgeschlossen. Insgesamt habe +B.___ die Chemotherapie gut vertragen und fühle sich derzeit nur wenig leistungsvermindert. Er habe nur bei grösserer Anstrengung leichte Atemnot. Er habe keine Schmerzen. Lediglich sein Appetit sei etwas vermindert. Fieber und Nachtschweiss habe er verneint. Im Rahmen der Chemotherapie habe er in zwei Monaten 5 kg an Gewicht verloren (Urk. 10/26 S. 2).
Die Ärzte des G.___, Departement Chirurgie, Abteilung für Thoraxchirurgie, erklärten am 24. Dezember 2002, dass vor dem Hintergrund der aktuell blanden Klinik und des guten Verlaufs sie, wie auch die Kollegen in der Medizinischen Onkologie, ein abwartendes Verhalten favorisieren würden. Sie hätten +B.___ daher erst am 31. März 2003 einen Wiedervorstellungstermin gegeben. Gegenwärtig werde +B.___ mit Physiotherapie im Rahmen eines Fitnessprogramms behandelt (Urk. 10/35).
Am 31. März 2003 berichteten sie, dass +B.___ sich nach drei Zyklen Zweitlinienchemotherapie vereinbarungsgemäss in der Sprechstunde vorgestellt habe. Er fühle sich etwas besser, sei leistungsfähiger, habe seine lokalen Schmerzen akzeptabel im Griff und habe etwas an Gewicht zugenommen. Es werde ein vierter Chemotherapiezyklus durchgeführt (Urk. 10/42 S. 1).
4.2 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, legte in seiner Beurteilung vom 2. Juli 2003 dar, +B.___ sei in den Jahren 1954 bis 1958 als Maschinenschlosserlehrling und später als Handwerker bei der D.___ bis Ende 1961 in geringem Masse asbestexponiert gewesen. Mit seiner Ausbildung zum Lokomotivführer und der Tätigkeit im Fahrdienst dürften dagegen keine relevanten Expositionen zu diesem Fasermineral mehr stattgefunden haben. 1998 sei der verstorbene Versicherte aus berufskrankheitsfremden Gründen und, soweit bekannt, bei guter Gesundheit vorzeitig pensioniert worden.
Ende 2001 habe sich zunehmend eine anstrengungsabhängige Atemnot sowie eine körperliche Leistungseinbusse eingestellt. Die in der Folge durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten leider die Diagnose eines malignen Mesotheliomes der rechten Pleura ergeben. Es sei eine sogenannte trimodale Behandlung gemäss Studienprotokoll SAKK 17/00 begonnen worden. Diese umfasse üblicherweise in einem ersten Schritt eine Chemotherapie, gefolgt von einer Pleuropneumonektomie als zweiten Schritt und schliesslich als dritten Schritt einer Nachbestrahlung (Urk. 10/58 S. 1).
Plangemäss sei in der Zeit von März bis Juni 2002 die neoadiovante (richtig wohl = neoadjuvante) Chemotherapie durchgeführt worden, welche ordentlich ertragen worden sei. Am 18. Juli 2002 sei dann die rechtsseitige, extrapleurale Pneumonektomie mit mediastinaler Lymphadenektomie sowie Perikard- und Zwerchfellresektion erfolgt. Der postoperative Verlauf sei bis auf diffuse Thoraxschmerzen zufriedenstellend gewesen. Eine CT-Kontrolle vom 21. August 2002 habe keine Anhaltspunkte für ein Tumorrezidiv ergeben.
Hingegen seien in einer wegen einer Pneumonie um 5 Wochen vorgezogenen CT-Kontrolle am 11. Oktober 2002 verschiedene vergrösserte Lymphknoten gefunden worden, und zwar zervikal, mediastinal sowie abdominal. Ausserdem finde sich an der dorsalen rechten Thoraxwand eine breitbasig aufsitzende neue Veränderung, welche möglicherweise Tumorgewebe darstelle, so dass diesmal von einem Rezidivverdacht ausgegangen werden müsse.
Der Allgemeinzustand sei zu jenem Zeitpunkt den Umständen entsprechend noch ordentlich gewesen und es sei sogar eine leichte Gewichtszunahme eingetreten, so dass man sich für ein expektatives Verhalten entschieden habe und die Bestrahlung offenbar aus dem Behandlungsprotokoll gestrichen und anstelle davon eine Zweitlinienchemotherapie eingeleitet habe.
Eine nächste Verlaufskontrolle am 31. März 2003 habe einen weiterhin stationären Verlauf mit den Umständen entsprechenden, ordentlichen Allgemeinzustand sowie unter Analgetika erträglichen Schmerzen gezeigt. Im konventionellen Röntgenbild seien dagegen neu osteolytische Herde der Rippen 6-8 festgestellt worden (Urk. 10/58 S. 2).
Aus der kurzen Zusammenfassung der Krankengeschichte gehe hervor, dass das schwere Leiden des verstorbenen Versicherten seit Beginn der Beschwerden im November 2001 beziehungsweise der Diagnosestellung im Frühwinter 2002 bis heute einen kontinuierlich sich verschlechternden Verlauf zeige, welcher sich zwar passager durch die medikamentöse und chirurgische Behandlung verlangsamt habe, nicht aber entscheidend stabilisiert habe.
Da er davon ausgehe, dass eine Integritätsentschädigung bei Mesotheliompatienten dann geschuldet sei, wenn sich spontan oder durch therapeutische Massnahmen eine mindestens zwei Jahre dauernde stationäre Phase einstelle, werde klar, dass diese Bedingung im Falle des verstorbenen Versicherten nicht erfüllt sei (Urk. 10/58 S. 3).
4.3 In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass im Februar 2002 die Diagnose eines malignen Mesotheliomes der rechten Pleura gestellt wurde (vgl. unter anderem Urk. 10/3, Urk. 10/58 S. 1).
Übereinstimmend legten die Ärzte dar, dass in der Zeit von März bis Juni 2002 Chemotherapien durchgeführt (Urk. 10/10), der verstorbene Versicherte im Juli 2002 operiert (Urk. 10/25), anschliessend drei Zyklen Zweitlinienchemotherapie erfolgten und ab April 2003 der vierte Chemotherapiezyklus eingeleitet wurde (Urk. 10/42). Der Gesundheitszustand des verstorbenen Versicherten verschlechterte sich seit November 2001 beziehungsweise der Diagnosestellung im Februar 2002 kontinuierlich. Wohl geht aus den ärztlichen Berichten hervor, dass der Allgemeinzustand des verstorbenen Versicherten in der Zeit vom Herbst bis Frühling 2003 ordentlich war; in dieser Zeit favorisierten die Ärzte des G.___ ein abwartendes Verhalten und +B.___ wurde im Rahmen eines Fitnessprogramms mit Physiotherapie behandelt (Urk. 10/35, Urk. 10/58 S. 2). Dennoch ist aktenkundig, dass in dieser Zeit eine Zweitlinienchemotherapie eingeleitet wurde (Urk. 10/42 S. 1, Urk. 10/58 S. 2). Die medizinische Aktenlage ergibt somit, dass seit der Diagnosestellung im Februar 2002 eine rein kurative Behandlung durchgeführt wurde.
4.4 Bei der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts eines allfälligen Anspruchsbeginns einer Integritätsentschädigung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung, wann die der Heilbehandlung dienenden kurativen Behandlungen eingestellt und mit der palliativen Behandlung begonnen wurde (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417, RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268, RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102). Aus der medizinischen Aktenlage geht hervor, dass die kurative Behandlung des +B.___ nie abgeschlossen wurde, somit nie mit einer palliativen Behandlung begonnen wurde (vgl. Erw. 4.1-4.3). Demzufolge ist die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderliche Dauerhaftigkeit eines therapeutisch nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen Massnahmen Anlass gebenden Gesundheitszustand nicht gegeben. Somit ist ein Zeitpunkt, in welchem ein allfälliger Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft werden könnte, nie erreicht worden.
4.5 Zu Recht führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass im vorliegenden Fall maximal vier Monate zwischen dem (allfälligen) Abschluss der kurativen Behandlung und dem Tod nicht genügen würden, um die geforderte Dauerhaftigkeit der Schädigung als erfüllt zu betrachten. Auf entsprechende Abklärungen, welche Klarheit darüber verschaffen würden, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die kurative Behandlung abgeschlossen worden sei, könne verzichtet werden, weil kurative Behandlungen zumindest für den April 2003 noch ausgewiesen seien. Selbst wenn diese Therapien im April 2003 abgebrochen worden wären, würde die Zeitspanne zwischen diesem (hypothetischen) Abschluss der kurativen Behandlung und dem Tod des +B.___ maximal vier Monate betragen (Urk. 8 S. 6 Ziff. 9.2).
4.6 Die Beschwerdeführenden bezeichnen die Unterscheidung zwischen kurativer und palliativer Behandlung als „widersinnig“ (Urk. 17 S. 3 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Integritätsentschädigung dem Ausgleich der Einbussen, die über die Dauer der Behandlungs- und Heilungsphase hinaus bestehen, dient. Für die immateriellen Beeinträchtigungen während dieser Genesungsphase besteht in der Unfallversicherung kein Entschädigungsanspruch. Somit kann gesagt werden, dass ein Schaden, der später als Integritätsschaden entschädigt wird, während der Genesungsphase noch zu keiner Entschädigung berechtigt. Ab Behandlungsabschluss ist die versicherte Person also entschädigungsberechtigt, ab diesem Zeitpunkt müsste seine Integritätseinbusse ausgeglichen werden (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 58). Dennoch würde die Verweigerung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung, weil sich der Gesundheitszustand der versicherten Person nicht stabilisiert hat oder die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, der speziellen Situation der Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7a). Daher ist die Anerkennung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bricht eine Berufskrankheit mit infauster Prognose aus, kann zwar kein stabiler, allenfalls aber vorübergehend ein stationärer Gesundheitsschaden erreicht werden und der Betroffene noch längere Zeit überleben (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417, RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268, RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102).
4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).