Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene W.___ ist bei der A.___ als Taxichauffeuse angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung versichert.
Am 31. Dezember 2003 half sie einer Kundin, das Gepäck zum Hauseingang zu bringen. In der linken Hand hielt sie sechs eineinhalb Literflaschen, in der rechten Hand den Einkaufswagen der Kundin. Als sie diesen stufenweise die Treppe hinunterrollen liess, kippte er zur Seite. Um den Wagen aufzufangen, machte die Versicherte mit der linken Hand eine reflexartige Bewegung, ohne daran zu denken, dass sie in dieser die sechs Getränkeflaschen trug. In der Folge stürzte sie auf die Knie (Urk. 8/2, 8/2.1, 8/3, 8/6).
Am 6. Januar 2004 suchte sie wegen Beschwerden im Bereich der linken Schulter Dr. med. B.___, Facharzt allgemeine Medizin FMH, auf, der ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Musculus rhomboideus links diagnostizierte, welches er auf eine Zerrung zurückführte (Urk. 8/2). Der Unfall wurde am 20. Januar 2004 der SUVA gemeldet (Urk. 8/1), nachdem der Versicherten ab dem 15. Januar 2004 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 8/2). Auf Zuweisung von Dr. B.___ begab sich die Versicherte in ärztliche Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, welcher als Ursache für die anhaltenden Schulterschmerzen eine Halswirbelsäulen-Problematik mit sekundärem myofaszialem Schmerzsyndrom vermutete (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 lehnte die SUVA, mangels Eignung des Ereignisses vom 31. Dezember 2003, die geltend gemachten Beschwerden hervorzurufen, die Ausrichtung von Leistungen ab (Urk. 8/13). Dieser Entscheid wurde auf die Einsprache der Versicherten (Urk. 8/14) hin am 13. September 2004 bestätigt (Urk. 8/19).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess W.___ am 10. Dezember 2004 Beschwerde zu erheben. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Verpflichtung der SUVA zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab dem 31. Dezember 2003 und zur Prüfung der Frage einer Rente und Integritätsentschädigung sowie eine umfassende medizinische Untersuchung (Urk. 1). Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler stattgegeben und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2. Bei der ersten ärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ am 6. Januar 2004, also sechs Tage nach dem hier relevanten Vorgang, gab die Beschwerdeführerin an, beim Versuch, eine abrutschende Last mit der linken Hand aufzuhalten, einen akuten Schmerz in der linken Schultergegend verspürt zu haben und seither unter starken Schmerzen in diesem Bereich zu leiden (Urk. 8/2). Im Arztzeugnis vom 2. Februar 2004 stellte Dr. B.___ eine ausgeprägte Myogelose im Bereich des Musculus rhomboideus links und die Unauffälligkeit der Schulter selber und der Wirbelsäule fest. Er diagnostizierte einen Status nach Zerrung im Bereich der Schultermuskulatur links sowie aktuell ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Musculus rhomboideus links und verordnete eine ambulante Physiotherapie; per 15. Januar 2004 schrieb er die Beschwerdeführerin krank (Urk. 8/2).
Gegenüber der SUVA gab die Beschwerdeführerin an, die Beschwerden hätten sich sofort nach dem fraglichen Vorfall bemerkbar gemacht (Urk. 8/2.1). Sie habe beim Versuch, den Einkaufswagen mit Hilfe der linken Hand am Kippen zu hindern, oberhalb des linken Schulterblattes einen heftigen Schmerz verspürt. Sie sei dann auf die Knie gefallen und die letzten Treppenstufen hinuntergekollert. Nachdem die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe sie am 6. Januar 2004 Dr. B.___ aufgesucht. Da die verabreichten Medikamente keine wesentliche Wirkung gezeigt hätten, habe Dr. med. B.___ ihr zusätzlich eine Physiotherapie verschrieben. Es laufe nun die zweite Serie, dennoch seien die Schmerzen nur leicht rückläufig. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig und habe Mühe, etwas zu heben oder zu transportieren (Urk. 8/3).
In seiner Beurteilung hielt Dr. med. D.___, Kreisarzt der SUVA '___', am 2. März 2004 fest, bei den Schmerzen in der linken Schulter handle es sich um Beschwerden, die durch Überbelastung entstünden. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nicht ersichtlich, sei die Beschwerdeführerin doch nicht auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/5).
Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2004 untersuchte, diagnostizierte ein Cervicospendylogenes Syndrom links bei/mit sekundärem myofaszialem Schmerzsyndrom interscapulär links und dringendem Verdacht auf degenerative Veränderung der Halswirbelsäule. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es nach deren reflektorischen Auffangbewegung mit der linken Hand rasch zu Schmerzen im Bereich des linken Schulterblatts mit Ausstrahlung in den linken Oberarm und zu Kribbelparästhesien im Bereich der rechten Hand gekommen, welche bei der Tätigkeit als Taxifahrerin deutlich zunehmen würden. Zudem bestehe ein Husten- und Niesschmerz mit ausstrahlenden Schmerzen in den linken Oberarm. Die Rotation der Halswirbelsäule nach links und die Extension verursachten Schmerzen im Bereich der linken Schulter und im Oberarm. Dagegen sei die Beweglichkeit der linken Schulter weder eingeschränkt noch schmerzhaft. Dr. C.___ vermutete, dass es beim Auffangmanöver zu einer HWS-Distorsion gekommen sei; zudem diagnostizierte auch er ein myofasziales Schmerzsyndrom und ging von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 8/7).
Seitens der SUVA nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 10. Mai 2004 gestützt auf die Akten eine ärztliche Beurteilung vor und verneinte dabei einerseits die Kausalität des Ereignisses vom 31. Dezember 2003 in Bezug auf die Schulter- und Nackenbeschwerden und andererseits aufgrund des nur unbedeutenden Vorfalls insbesondere das Vorliegen einer HWS-Distorsion. Ohne posttraumatisches Substrat sei eine erst sekundäre Verschlimmerung der Beschwerden nicht plausibel; selbst bei Annahme einer banalen Muskelzerrung im Schulterbereich sei der weitere Verlauf nicht erklärbar (Urk. 8/8).
3. Der Sturz der Beschwerdeführerin auf die Knie am 31. Dezember 2003 hatte offenbar keine Verletzung der Beine, sondern ausschliesslich Beschwerden im Schulterbereich zur Folge - dies obwohl es beim fraglichen Ereignis zu keinen direkten äusseren Einwirkungen auf die Schulter kam.
Gemäss den verschiedenen ärztlichen Befunden stehen als Ursache der Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion, eine Muskelzerrung und ein myiofasziales Schmerzsyndrom zur Diskussion.
Betreffend die von Dr. C.___ vermutete HWS-Distorsion kann festgehalten werden, dass der hier relevante Vorfall keine entsprechende Einwirkung auf die Halswirbelsäule zur Folge hatte. Zudem wurde durch Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin anfänglich behandelte, nie eine HWS-Distorsion diagnostiziert oder als Ursache ihrer Beschwerden auch nur in Betracht gezogen (vgl. Urk. 8/2).
Näher zu prüfen ist demnach in erster Linie die Frage der unfallmässigen Verursachung des myofaszialen Schmerzsyndroms im Schulter- respektive Halswirbelsäulenbereich.
4.
4.1 Aus der Beschreibung des Unfallhergangs - die Beschwerdeführerin habe mit der linken Hand, mit welcher sie neun Liter Mineralwasser getragen habe, versucht, den umkippenden Einkaufswagen, den sie mit der rechten Hand eine Treppe hinunter geführt habe, aufzuhalten - ist nicht ersichtlich, dass eine eigentliche massive Einwirkung von aussen stattfand. Vielmehr scheinen die Beschwerden durch eine abrupte, reflexartige Bewegung ausgelöst worden zu sein, die als Reaktion auf das Kippen des Einkaufswagens erfolgte. Sinngemäss wird denn auch ein Überanstrengungs- respektive Verhebetrauma geltend gemacht, das zunächst eine Muskelzerrung bewirkt habe, die ihrerseits zu einem myofaszialen Schmerzsyndrom geführt habe.
4.2 Überanstrengungen, die durch unkoordinierte Bewegungen entstehen, sind dann als Unfall zu qualifizieren, wenn im Ablauf der Bewegung eine Störung auftritt (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 177). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand beim Tragen einer an sich nicht grossen Last stolpert oder beim gemeinsamen Tragen einer grossen Last ein Träger ausfällt, sodass einem anderen Träger unvermittelt ein viel grösseres Gewicht zufällt. Eine solche Störung im Bewegungsablauf ist vorliegend nicht gegeben.
Ein Unfall jedoch kann auch ohne die Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor gegeben sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und dadurch eine Schädigung erfolgt (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 178). Sogenannte Verhebetraumen, bei denen ohne massive Einwirkung beispielsweise Bandscheibenschäden oder Nerveneinklemmungen manifest werden, gelten nicht als Unfälle im Rechtssinne (vgl. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern; Göttingen Toronto; Seattle 2002, S. 784).
Wenn die Beschwerdeführerin mit der linken Hand das Umkippen des Einkaufswagen verhindern wollte, so kann davon ausgegangen werden, dass sie die Flaschen zunächst mit hängendem linken Arm trug und diesen dann reflexartig auf die Höhe der Haltevorrichtung am Einkaufswagen anhob, um dessen Fall abzuwenden. Da sie den Wagen vor sich die Treppe hinunterschob, konnte die Haltevorrichtung des Wagens nur minimal höher als die Ausgangsstellung der linken Hand gelegen haben. Die Beschwerdeführerin hat also bei ihrem Auffangmanöver mit dem linken Arm, mit welchem sie die nicht allzu beträchtliche Last der Getränkeflaschen trug, nach vorne gegriffen, ohne dabei den Arm nennenswert anheben zu müssen. Bei dieser Sachlage kann auch ein ausserordentlicher Kraftaufwand ausgeschlossen werden.
4.3 Die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Auffangbewegung ist als solche weder ungewöhnlich (vgl. Erw. 1.1) noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen. Das Vorliegen eines äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, Erw. 3.4, mit Hinweisen).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorkommnis vom 31. Dezember 2003 den Unfallbegriff nicht erfüllt.
5.
5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV in Form einer Muskelzerrung erlitten hat, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen könnte.
5.2 Dr. B.___ erwähnt im ersten Arztzeugnis lediglich eine Zerrung im Bereich der Schultermuskulatur links, ohne diese näher zu lokalisieren (Urk. 8/2). Bereits zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation, welche erst knapp eine Woche nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, stand das myofasziale Schmerzsyndrom im Vordergrund. Arbeitsunfähig wurde die Beschwerdeführerin erst per 15. Januar 2004 geschrieben (Urk. 2). Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2004 untersuchte, erwähnt in seinem Bericht die Diagnose einer Zerrung nicht mehr (Urk. 8/7). In der ärztlichen Beurteilung für die SUVA hält Dr. E.___ diesbezüglich schliesslich lediglich fest, dass, sofern sich die Beschwerdeführerin ursprünglich durch ihre Armbewegung eine - erfahrungsgemäss innerhalb weniger Tage heilende - Muskelzerrung zugezogen habe, diese nicht als Auslöser der Schulter- und Nackenbeschwerden angesehen werden könne (Urk. 8/8).
5.3 Das Vorhandensein des myofaszialen Schmerzsyndroms lässt nicht zwingend auf eine Muskelzerrung im Schulterbereich schliessen, da zahlreiche andere Ursachen, beispielsweise die chronische Überlastung von Muskelsträngen, traumatische Überdehnungen oder Fehlhaltungen (vgl. etwa www.kehl-33.ch, www.ergo-handtherapie.info, www.tk-online.de) in Betracht fallen. Im Weiteren ist zu beachten, dass die initiale Verletzung weder sofortige ärztliche Behandlung erforderte noch unmittelbar zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte (vgl. Urk. 1 und 2). Schliesslich fehlt eine Spezifizierung des konkret von der Zerrung betroffenen Muskels (vgl. dagegen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 10. Dezember 2001, U 20/00). Die Diagnose betreffend die zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation bereits nicht mehr bestehende Zerrung ist somit weder präzis noch gesichert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 7. Oktober 2003, U 332/02).
5.4 Unter diesen Umständen steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin eine Muskelzerrung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV erlitten hat.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Ereignis vom 31. Dezember 2003 weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch zu einer unfallähnlichen Körperschädigung führte. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht somit nicht. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2004 erweist sich als unbegründet.
7. Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Würgler machte mit Honorarnote vom 19. April 2005 (Urk. 11) einen Aufwand von insgesamt 7,92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 47.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 1'754.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, wird mit Fr. 1'754.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- F.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).