UV.2004.00325
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 19. Mai 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner
Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1960, war bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt und arbeitete teilweise selbständig als Gipser (vgl. Urk. 6/51/2 S. 1 f.). Von 1996 bis 2002 hielt er sich in Brasilien auf (vgl. Urk. 6/51/2 S. 2 und Urk. 6/1/5 S. 1 oben). Gemäss seinen Angaben beabsichtigte er, ab April 2003 erneut eine Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Gipser in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Urk. 1/1/5 und Urk. 1/1/1) und schloss in diesem Zusammenhang bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine freiwillige Unternehmerversicherung ab (Urk. 6/1/1). Daneben bestanden noch weitere Versicherungen mit Zusatzversicherungen: Eine persönliche Unfallversicherung mit einem Invaliditätskapital von Fr. 200'000.-- (Urk. 6/33/2) und eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/33/4) bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, eine Einzel-Unfallversicherung bei der Basler-Versicherungs-Gesellschaft mit einer Kapitalzahlung von Fr. 100'000.-- bei Tod durch Unfall und Fr. 250'000.-- bei Invalidität durch Unfall (Urk. 6/33/3), eine obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Einschluss des Unfalls und einer Kapitalzahlung von Fr. 100'000.-- bei Invalidität bei der SWICA Krankenversicherung (vgl. Urk. 6/8) und eine Reise- und Invaliditätsversicherung bei der CSS Krankenversicherung (vgl. Urk. 6/33/1).
Gemäss Aktennotiz der SUVA vom 11. Juni 2003 mähte der Versicherte am 5. Juni 2003 auf seiner Farm in A.___ in Brasilien Gras und verletzte sich dabei am linken Fuss (Urk. 6/5 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten, Taggelder, Vorschuss Integritätsentschädigung; vgl. Prot. S. 15, Urk. 6/95). Zugleich führte sie verschiedene Befragungen des Versicherten durch (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/59/1, Urk. 6/35, Urk. 6/24). Da sie bei der Prüfung der Unterlagen Ungereimtheiten feststellte, beauftragte sie über B.___ einen Detektiv, vor Ort Erhebungen zur Örtlichkeit und zum Umfeld des Versicherten durchzuführen. Namentlich beauftragte sie B.___ damit, Zeugen des Ereignisses vom 5. Juni 2003 und den benachbarten Freund des Versicherten zu befragen, Beweissicherungen am Ort des Geschehens und im angegebenen Wohnhaus vorzunehmen (Urk. 6/73a) und medizinische Unterlagen erhältlich zu machen (vgl. Urk. 6/81 S. 1), worauf die C.___ am 12. September 2003 (Urk. 6/73) und am 9. Oktober 2003 (Urk. 6/81) Berichte erstattete.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 verweigerte die SUVA die Erbringung von weiteren Leistungen mit der Begründung, gemäss dem Ergebnis ihrer Abklärungen handle es sich vorliegend um die Folgen eines Vorfalles, für die kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, da der Versicherte den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe (Urk. 6/96).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Januar 2004 Einsprache (Urk. 6/100), und am 17. März 2004 erhob die SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA), Krankenversicherer von D.___, eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 6/106), welche sie am 31. März 2004 zurückzog (Urk. 6/111). Mit Entscheid vom 10. September 2004 (Urk. 6/120 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 Beschwerde, beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung, dass er aus der Versicherungspolice vom 11. April 2003 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe. Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
In der Sache führte der Versicherte nunmehr aus, er habe sich beim Fällen eines Baumes auf dem Grundstück seines Hauses in Brasilien am linken Bein verletzt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2005 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde und beantragte neu, dem Versicherten seien infolge mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung auszurichten (Urk. 5 S. 2). Der Versicherte hielt mit Replik vom 23. Mai 2005 (Urk. 14) an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen (Urk. 15/2-3) ein und die SUVA hielt mit Duplik vom 23. Juni 2005 (Urk. 20) an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 22) wurde Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, X.___, antragsgemäss (Urk. 14 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Am 31. August 2005 führte das Gericht eine persönliche Befragung durch (vgl. Prot. S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2005 (Urk. 32) stellte das Gericht das Protokoll zur freigestellten Stellungnahme der SUVA zu, welche am 6. Oktober 2005 (Urk. 46) erstattet wurde. Mit Verfügungen vom 5. September 2005 holte das Gericht einen Bericht von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin (Urk. 33), und einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (Urk. 35) ein. Das Bundesamt für Justiz reichte am 16. September 2005 den Auszug aus dem schweizerischen Strafregister des Versicherten ein (Urk. 43), und am 21. September 2005 erstattete Dr. E.___ seinen Bericht (Urk. 44) und reichte weitere Unterlagen (Urk. 45/1-6) ein. Mit Verfügung vom 1. November 2005 (Urk. 48) wurde der Versicherte zur Stellungnahme zu seinen Vorstrafen aufgefordert, wozu er am 28. November 2005 (Urk. 50) Stellung nahm und weitere Unterlagen (Urk. 51/1-5) einreichte. Am 30. November 2005 (Urk. 52) wurde der Schrifenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG besteht - mit Ausnahme der Bestattungskosten - kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat.
1.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. la, 121 V 210 Erw. 6c, 117 V 263 Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c, 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 360 Erw. la, 119 V 211 Erw. 3b, 349 Erw. la). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim vom Beschwerdeführer am 5. Juni 2003 erlittenen Ereignis um einen Unfall im Rechtssinn handelt.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungsverweigerung darauf, die Akten wiesen verschiedene Widersprüche - insbesondere auch hinsichtlich der Darstellung des Beschwerdeführers - auf, wonach es bei Mäharbeiten zu einer unfreiwilligen Schädigung und damit zu einem Unfall gekommen sei (vgl. Urk. 5 S. 3 Ziff. 2, Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Zudem habe der Beschwerdeführer - in Abweichung von dieser Version - in der Beschwerde eingeräumt, der Vorfall habe sich beim Fällen eines Baumes vor seinem Privathaus in Brasilien ereignet. Da er zum Fällen dieses Baumes nicht berechtigt gewesen sei, mithin ein Verstoss gegen das brasilianische Forstrecht vorgelegen habe, sei er bezüglich des Unfallhergangs von der Wahrheit abgewichen (Urk. 5 S. 4 Ziff. 5). Im Zusammenhang mit der zweiten Version des Ereignishergangs sei nicht ersichtlich, inwiefern das Fällen eines morschen Baumes auf einem Privatareal nach brasilianischen Gesetzen irgend welche ernst zu nehmenden strafrechtlichen Konsequenzen hätte haben können, wenn selbst das unerlaubte Brandroden von Hektaren von Regenwald ungestraft bleibe (Urk. 20 S. 2 Ziff. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, beim Ereignis vom 5. Juni 2003 handle es sich ohne weiteres um einen Unfall, welcher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgelöst habe. Der Umstand, dass er zuerst falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht habe, könne hierfür keine Rolle spielen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 lit. a). Am genannten Datum sei ihm in Brasilien bei einem Unfall der linke Fuss/Unterschenkel abgetrennt worden. Zum Unfallhergang habe er zunächst ausgesagt, dass er sich die schwere Verletzung bei Mäharbeiten auf seiner Farm zugezogen habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). In der Folge habe er eingeräumt, das Unglück sei beim Fällen eines Baumes auf seinem Grundstück geschehen. Da er zum Fällen dieses Baumes nicht berechtigt gewesen sei - mithin ein Verstoss gegen das brasilianische Forstrecht vorgelegen habe -, sei er bezüglich des Unfallhergangs von der Wahrheit abgewichen. Inzwischen habe er diesen Fehler eingesehen und sei bereit, vor Gericht zum tatsächlichen Unfallhergang detaillierte Aussagen zu machen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1). Zu beachten sei, dass er bei seinen früheren Aussagen lediglich Ort und Unfallhergang verändert habe. Bezüglich der leistungsbegründenden Tatsache - dem Vorliegen eines Unfalles - habe er stets die Wahrheit gesagt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 lit. a).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer umschrieb das Ereignis vom 5. Juni 2003 in der notariell beglaubigten Erklärung vom 26. Juni 2003 folgendermassen (Urk. 6/19/1):
„Der Beschwerdeführer erklärt hiermit für alle benötigten rechtlichen Schritte, dass er bei seinem Haus, welches er an der F.___ in A.___ in der Gemeinde Y.___ (___) besitzt, Gras schnitt, als er einen Unfall erlitt: Beim Reinigen des Geräts (Mähmaschine), erfasste die Maschine sein linkes Bein und riss es ungefähr auf 20 cm Höhe des Fusses ab.“
3.2 Am 11. Juni 2003 fand eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer statt. Die Beschwerdegegnerin führte in der gleichentags erstellten Aktennotiz zum Ereignis vom 5. Juni 2003 aus, dieser habe dargetan, eine schwere Fussverletzung erlitten zu haben, wobei unklar sei, ob diese den linken oder den rechten Fuss betreffe. Die Verletzung sei durch eine Maschine erfolgt; Näheres sei nicht bekannt. Er habe am 5. Juni 2003 auf seinem Gut in Brasilien mit dem Traktor Mäharbeiten ausgeführt. Als er - bei strömendem Regen - vom Traktor habe absteigen wollen, sei er ausgerutscht und mit dem Hosenbein in die Zapfwelle geraten. Dabei sei der linke Fuss ins Kreiselmähwerk geraten. Er habe an diversen Körperstellen Quetschungen und Schürfungen erlitten (Urk. 6/5 S. 1).
3.3 Am 17. Juli 2003 führte die Beschwerdegegnerin eine Befragung mit dem Beschwerdeführer durch und hielt in ihrem gleichentags erstellten Bericht zum angeblichen Ereignis fest, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers habe sich dieses am Donnerstag, 5. Juni 2003, auf der Farm des Beschwerdeführers ereignet. Dieser sei im Begriff gewesen, die Weide zu mähen. Zu diesem Zweck habe er seinen Traktor mit angehängtem Kreiselmäher benutzt. Der Umgang mit landwirtschaftlichen Geräten sei für ihn mehr als Routine. Als es plötzlich zu regnen begonnen habe, sei er vom Traktor abgestiegen und habe sich unter das Dach begeben wollen. Dabei sei der Traktor im Standgas weitergelaufen. Das Mähwerk habe er am Boden gelassen. Die Zapfwelle und das Mähwerk seien am Auslaufen gewesen. Die Drehrichtung (Umlauf) sei aus Fahrersicht nach rechts gegangen. Sein Angestellter habe den Auftrag gehabt, den Traktor und das Mähwerk in den Unterstand zu fahren. Er habe eine lange, beige Jeans-Hose mit normalem Gradschnitt und Cowboy-Stiefeletten getragen. Die Zapfwelle habe sich ungefähr 40 cm unter der Sitzfläche und ungefähr 80 bis 90 cm über dem Boden befunden. Er habe sich aus der Sitzposition erhoben und das rechte Bein Richt Plattform geschwungen. Er vermute, dass er während dieses Vorgangs zuerst mit dem Stiefel an eine Service-Schraube der Zapfwelle gelangte und es ihm danach den Hosenstoss eingewickelt habe. Durch dieses Einwickeln sei sein Körper über die Zapfwelle aus Fahrersicht auf die rechte Traktorseite geschlagen. Den darauf folgenden Sturz habe er nicht mehr kontrollieren können. Aufschlag, Endlage und Schmerz habe er zeitgleich erlebt. Er sei immer bei vollem Bewusstsein gewesen und habe Anweisungen gegeben. Der linke Fuss sei total verschlagen gewesen und es hätten zwei Zehen gefehlt. Der Knöchel sei abgeschlagen gewesen und nur noch an der zerfetzten Haut gehängt. Seine Angestellten, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___ seien vom Mittagessen gekommen und hätten sich, ungefähr fünf Meter vom Vorfall entfernt, den Unfall mit ansehen müssen. Zwei seiner Angestellten hätten ihn mit dem Privatauto - einem Ford Escort - nach L.___ ins Spital gebracht (Urk. 6/35 S. 1 f.).
3.4 Anlässlich einer weiteren Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 9. September 2003 schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang nunmehr folgendermassen: Am Morgen des 5. Juni 2003 sei er um 6.30 Uhr aufgestanden und nach dem Frühstück mit seinem Auto auf die Farm gefahren. Das Wohnhaus liege ungefähr drei Kilometer entfernt. Der Traktor und der Mäher seien in einer Remise gewesen. Beim Mäher handle es sich um einen Kreiselmäher (Kreiselmähwerk) mit diversen Messern (Tellermähwerk). Ab ungefähr 8.30 Uhr sei er auf dem Feld gewesen und habe gemäht. Gegen Mittag habe sich das Wetter verschlechtert. Eigentlich habe er beabsichtigt, bis am Abend zu mähen. Er sei alleine unterwegs gewesen und es habe leicht angefangen zu regnen und sei kühl geworden. Aufgrund des Wetterumschwungs habe er mit den Mäharbeiten aufgehört und sei mit dem Traktor zur Remise gefahren. Als er unter den Unterstand gefahren und auf dem Standgas gestanden habe, habe es ihn beim Absteigen vom Traktor gerissen und er sei seitlich auf den Boden geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, ob er eventuell mit dem Hosenstoss oder Absatz in der Zapfwelle oder Serviceschraube hängen geblieben sei. Jedenfalls habe er Cowboy-Stiefel getragen. Er sei auf die rechte Seite nach hinten gefallen. Der Kreiselmäher sei an der Anhängevorrichtung und der Zapfwelle montiert. Beim Hinfahren seien die Messer ungefähr 30 cm über dem Boden gewesen. Die Absicht sei gewesen, dass seine Mitarbeiter das laufende Mähwerk mit Wasser reinigen sollten. Er sei glücklicherweise auf die Seite des Mähwerks gefallen und durch den Schlag auf das linke Bein habe es ihn ungefähr einen Meter weit vom Kreiselmäher weggeschlagen. Obwohl seine Mitarbeiter gesagt hätten, dass das Mähwerk voll gelaufen sei, seien seines Erachten die Messer nur noch am Auslaufen gewesen. Mit 1'200 Umdrehungen in der Minute könnten problemlos bis zu 15 cm dicke Äste geschnitten werden. Dies sei auch der Grund, weshalb es seinen linken Knöchel nicht sofort abgetrennt habe und es ihn durchs Auslaufen weggeschleudert habe. Im Anfangsstadium habe der zerschmetterte Knöchel nicht einmal stark geblutet. Er sei zu keiner Zeit bewusstlos gewesen und habe seinem Vorarbeiter G.___ den Auftrag gegeben, das Bein abzubinden. Daraufhin sei dieses mit einem Strick abgebunden worden. Dieser sei im Übrigen der Einzige ausser ihm, der den Traktor fahren dürfe. Die Weiden müssten zwei Mal im Jahr gemäht werden und diese Arbeit sei meistens von ihm erledigt worden. Der linke Fuss sei nur noch an Fetzen am Bein gehangen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sofort mit dem Auto in ein Spital gefahren werden musste. Im nächstgelegenen Dorf in L.___, ungefähr 15 km entfernt befinde sich ein Gemeindespital. Der Vorarbeiter G.___ habe ihn mit seinem Auto ins Spital gefahren. Im Fahrzeug seien auch noch I.___ und J.___ mitgefahren (Urk. 6/59/1 S. 1 f. Ziff. 3).
3.5 Am 18. November 2003 sagte der Beschwerdeführer aus, G.___ habe ihm auf der Unfallstelle den Fuss mit einem Messer abgetrennt. Das Messer habe er im Wohnhaus geholt. Diese Aussage korrigierte er dahingehend, dass G.___ das Messer im Haus auf der Farm geholt habe (Urk. 6/94 S. 3 f.).
3.6 Gemäss dem Bericht des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Detektivs vom 12. September 2003 fuhr dieser nach Y.___ und versuchte beim erstbehandelnden Spital, medizinische Berichte zu erhalten. Sodann suchte er den Ereignisort auf und führte verschiedene Befragungen zum Hergang durch. G.___ gab zum Unfallereignis an, am Unfalltag am Haus eine elektrische Arbeit erledigt zu haben, während der Beschwerdeführer an anderen Sachen gearbeitet habe. Als er vom Mittagessen zurückgekehrt sei, habe er den Beschwerdeführer im Keller unter dem Haus - ohne den linken Fuss und die Wunde mit einem Stück Stoff teilweise bedeckt - aufgefunden. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich den Oberschenkel abzubinden. Er habe den Beschwerdeführer zum Auto gebracht und ins Spital M.___ gefahren (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 7). H.___ hätten angegeben, den Unfall nicht gesehen zu haben. Sie seien im fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen (Urk. 6/73 S. 1 Ziff. 6).
3.7 Anlässlich der persönlichen Befragung vom 31. August 2005 durch das Gericht schilderte der Beschwerdeführer den Geschehensablauf dahingehend, dass an der Hausmauer ein Baum mit einem Durchmesser von 40 bis 45 cm gestanden habe. Dieser habe mehrmals gebrannt und sei dadurch so morsch und trocken gewesen, dass Äste herunter gefallen seien. Er sei besorgt gewesen, dass die Hausecke beschädigt würde. Daher habe er angeordnet gehabt, dass dieser Baum gefällt werden müsse. Er habe Angestellte, die mit einer Motorsäge umgehen könnten. Er habe sich aufgeregt, dass der Baum noch nicht gefällt worden sei. Daher habe er eines Tages die Motorsäge geholt und zu sägen begonnen. Er habe gesehen, wie sich der Schnitt geöffnet habe beziehungsweise wie der Baum zu fallen begonnen habe. In jenem Moment habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen und überall am Körper Schmerzen verspürt. Er sei unter einem Haufen Äste begraben gewesen. Er wäre nicht unter dem Baum hervorgekommen, wenn nicht seine Angestellten geholfen hätten. Dieser Baum sei für den Detektiv der Beschwerdegegnerin auf dem Grundstück ersichtlich gewesen. Es gebe auch Fotos dieser Baumresten. Es bestehe immer noch ein Haufen von zwei Metern Höhe und drei Metern Breite. Es werde auch fortlaufend Holz gestohlen.
Auf Befragen zum behaupteten Ereignis führte er aus, die Motorsäge habe sich nicht mehr im Schnitt befunden und der Baum sei bereits am Fallen gewesen. Natürlich fresse sich die Motorsäge von selbst in den Baum hinein. Man brauche sie nicht zu drücken. Mit der Kraft könne man nur die Schnittrichtung beeinflussen. Wenn der Baum falle, nehme man die Säge heraus und stehe auf. Er sei aufgestanden und in jenem Moment sei es losgegangen. Um einen Baum auf einem ebenen Gelände zu fällen, müsse man gebückt oder in der Hocke arbeiten oder man stütze sich mit einem Knie auf den Boden. Er habe die Motorsäge in der Hand gehabt und zurückgezogen; diese sei noch gelaufen. Er habe im Stehen weggehen und abstellen wollen. Er glaube, er sei bereits daran gewesen sich zu drehen, als es passiert sei. Sein Körper sei voller Schürfungen gewesen. In den Unterlagen der Beschwerdegegnerin stehe, dass auch ein Bruch festgestellt worden sei. Von wem und wo, wisse er allerdings nicht. Er habe nur gesagt, was er in den Berichten gelesen habe. Sein Fuss sei im Stiefel gewesen. Dieser sei so zerfetzt worden wie der Fuss. Der Fuss sei an einem Hautstückchen von ungefähr 1 cm gehangen. G.___ habe das Hautstück durchtrennt. Dieser habe gesagt, nur so könne er den Fuss transportieren (Prot. S. 6 ff.).
4.
4.1 Aus dem Eintrag vom 5. Juni 2003 des Spitals N.___ und der Berichte von Dr. med. O.___, Diensthabende Ärztin der Medizinischen Klinik, Spital P.___, geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine traumatische Amputation des unteren linken Beines auf der Höhe des Tibiaschafts (Urk. 6/77/5) beziehungsweise auf der Höhe des distalen Drittels (Urk. 6/19/5) aufweist. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Es stellt sich daher im Weiteren die Frage, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfallereignis vom 5. Juni 2003 bewiesen ist.
4.2 An der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen gewichtige Zweifel. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieser auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz an seiner Version des Ereignishergangs, er habe sich den Fuss beim Mähen abgetrennt, festhielt. Das Festhalten an dieser Version ist auch unter dem Gesichtspunkt unverständlich, dass die Verletzung brasilianischen Forstrechts im Vergleich zu der zugegebenermassen sehr schweren Verletzung eines abgetrennten Fusses, die wohl für das Leben des Beschwerdeführers von einschneidendem Charakter war, ein geringes Vergehen darstellt. Auf die Frage, weshalb er so lange an der ersten Version des Hergangs des Geschehens festgehalten hatte, gab der Beschwerdeführer sodann an, damit seine Angestellten und auch sich selbst geschützt haben zu wollen. In Brasilien drohe einem eine Gefängnisstrafe, wenn man eine Motorsäge besitze. Ein solcher Besitz unterstehe dem Waffengesetz (Prot. S. 8). Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. So ist namentlich nicht zu erkennen, weshalb eine wahrheitsgetreue Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer der Gefahr einer Strafverfolgung in Brasilien hätte aussetzen können. Noch weniger leuchtet es ein, dass der Beschwerdeführer damit seine Angestellten schützen wollte. So führte er selbst aus, er - und nicht seine Angestellten - habe den Baum gefällt beziehungsweise die Motorsäge besessen. Der Beschwerdeführer erklärte sogar, er habe sich geärgert, dass seine Angestellten den Baum nicht gefällt hätten, und deshalb selbst die Initiative ergriffen. In der persönlichen Befragung gab er zudem an, dass die Baumresten immer noch zu sehen seien (vgl. Prot. S. 12). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt der Ansicht war, dass dieser Baumstrunk, welcher das Ergebnis eines unberechtigten Fällen eines Baumes darstellt, sei hinsichtlich einer allfälligen Strafuntersuchung nunmehr kein Problem mehr. Vor diesem Hintergrund ist des Weiteren unklar, woraus sich ein Nachteil für die Angestellten hätte ergeben können, wenn das brasilianische Recht die behaupteten Bestimmungen tatsächlich enthielte, wenn der Beschwerdeführer selbst den Baum fällte. Diese Frage kann indessen ohne weiteres offen bleiben. Denn auch unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Voraussetzungen vermag seine Schilderung des Unfallhergangs nicht zu überzeugen, weshalb es sich erübrigt abzuklären, ob die genannten Tatbestände tatsächlich strafbar sind.
4.2 Unerklärt bleibt im Weiteren, weshalb der Beschwerdeführer eine notariell beglaubigte Erklärung abgab (Urk. 6/19/1), von welcher er wusste, dass sie nicht der Wahrheit entsprach. Dies umso mehr, als er am 9. September 2003 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, Q.___ habe ihm geraten, eine beglaubigte Erklärung abzugeben (Urk. 6/59/1 S. 5 Ziff. 23). In der persönlichen Befragung führte er hierzu aus, Q.___ habe ihn darauf hingewiesen, dass man den Hergang so nicht „aufschreiben“ dürfe, da dieser nicht der Wahrheit entspreche (Prot. S. 16).
Weiter leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch daran, dass er gemäss dem Eintrag des staatlichen Spitals N.___ darum bat, dass kein Versuch einer Reimplantation des Gliedes unternommen werden sollte (Urk. 6/77/5). Hierzu konnte er im Übrigen auch keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, sondern gab lediglich an, dass er dies nie gesagt habe.
4.3 Überdies machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in den Befragungen vom 17. Juli und 9. September 2003 geltend, eine Verletzung an der linken Hand, welche zum Verlust des Daumens geführt hatte, sei beim Holzen in Brasilien geschehen. Er habe sich bei einem Schlag mit einer Axt (Urk. 6/35 S. 2) beziehungsweise mit einer Motorsäge (Urk. 6/59 S. 5 Ziff. 26) den linken Daumen verletzt. Den Akten ist aber zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt R.___ in S.___ beim Holzhacken mit einem Beil ein Stück des Daumens an der linken Hand abtrennte (Urk. 54/4).
4.4 Weiter erscheint auffällig und der Beschwerdeführer kann hierfür keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, dass er massiv überversichert war. Die Situation der Überversicherung wird von ihm auch nicht bestritten (Prot. S. 11 f., Urk. 6/59/1 S. 7 Ziff. 33). Bei einem angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 60'000.-- (vgl. Urk. 6/1/1) hatte er Versicherungsprämien von ungefähr Fr. 10'000.-- jährlich zu begleichen (vgl. Urk. 6/33/1). In diesem Sinne gab er anlässlich der persönlichen Befragung an, er hätte aus den abgeschlossenen Versicherungen Leistungen von monatlich Fr. 9'000.-- zugute (Prot. S. 14 f.).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über folgende Versicherungen verfügt und folgende Prämien zu bezahlen hatte: Eine persönliche Unfallversicherung mit einer Prämie von Fr. 195.-- jährlich (Urk. 6/33/2) und eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit einer Jahresprämie von Fr. 2'283.-- (Urk. 6/33/4) bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, eine Einzel-Unfallversicherung mit einer Jahresprämie von Fr. 926.50 bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 6/33/3), eine freiwillige Unternehmerversicherung mit einer Jahresprämie von Fr. 3'696.-- bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1/1) und eine Grunddeckung mit Einschluss Unfall und eine Zusatzversicherung für Invalidität bei der SWICA (Urk. 6/8). Zudem ist der Übersicht der Beschwerdegegnerin über die Versicherungssituation des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser von Januar bis Mai 2003, mithin vor seiner letzten Abreise nach Brasilien am 25. Mai 2003, ein Invaliditätskapital von gesamthaft über 1,2 Mio. Franken versichert hatte (vgl. Urk. 6/59/4). Diese Versicherungsabschlüsse stehen in einem völligen Missverhältnis zu seinem versicherten Verdienst von Fr. 60'000.--. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen (vgl. Prot. S. 11), weshalb er vier Tage vor seiner Abreise nach Brasilien, am 21. Mai 2003, bei der SWICA-Agentur vorsprach und über seine Krankenversicherung dringend eine Unfall- und Invaliditätsversicherung abschliessen wollte. Gemäss einer Aktennotiz des Agentur-Geschäftsführers wünschte er kein Beratungsgespräch mit der Begründung, unter Zeitdruck zu stehen. Die ausstehenden Prämien, die einer Policenänderung im Wege standen, beglich er in bar (Urk. 6/60/2). Hingegen gab er in der persönlichen Befragung an, dass die SWICA ihn einbestellt und darauf hingewiesen habe, dass er auch noch seinen Sohn in die Versicherung hinein nehmen sollte. Man habe ihm gesagt, das koste lediglich Fr. 6.50 pro Jahr. Daher habe er am selben Tag diese Versicherung abgeschlossen (Prot. S. 11). Auf seine Versicherungssituation angesprochen gab der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Befragung vom 31. August 2005 an, nicht er selbst, sondern T.___, der eine Art Treuhänder sei und den er schon lange kenne, habe diese Versicherungen abgeschlossen. Die Allianz Versicherungen hätten ihn - den Beschwerdeführer - darauf aufmerksam gemacht, dass er bei seinen Versicherungsangelegenheiten auch an seinen Sohn denken müsse. Auch T.___ sei dieser Ansicht gewesen, dass er sich absichern solle. T.___ habe die Versicherungen für ihn überprüft. Er habe keine Ahnung gehabt, dass er im Falle von Invalidität für den Betrag von Fr. 1'200'000.-- abgesichert sei (Prot. S. 10 f.).
4.5 Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, der stets detaillierte Angaben über sein Landgut in Brasilien machte, indem er ausführte die Farm seit 13 Jahren zu besitzen und dort Milchwirtschaft zu betreiben, wobei die Bewirtschaftung durch selbständig erwerbstätige Personen bewerkstelligt würde und das Wohnhaus drei Kilometer vom Ökonomiegebäude entfernt liege (Urk. 6/59/1 S. 1 Ziff. 3), die Liegenschaft auf einem Parzellenplan (vgl. Urk. 6/74) nicht zeigen beziehungsweise erkennen konnte. Zu den Kaufverträgen und der Adresse gab er zwar an, entsprechende Unterlagen zu beschaffen (Urk. 6/94 S. 4), diese wurden indessen nicht eingereicht.
In der persönlichen Befragung vom 31. August 2005 machte er sodann geltend, im Jahre 1997 in A.___ in der Gemeinde Y.___ im Staat U.___ eine Farm gekauft zu haben. Er habe mit Rinderzucht und Milchwirtschaft angefangen. 1998 habe er die Farm verloren, da diese nicht dem Mann gehört habe, der sie ihm verkauft habe. Hierzu gebe es Gerichtsunterlagen. Heute gehöre ihm eine andere Farm, die er im Oktober 2001 erworben habe. Auf dem Grundstück befänden sich neben dem Wohnhaus das Köchinnen-, das Gärtner- und das Saunahaus sowie die Pferdeställe. Das gesamt Grundstück sei 47'000 Quadratmeter gross. Davon bewohne er 4'000 Quadratmeter. Er beschäftige dort im Winter drei und im Sommer bis zu 15 Angestellte, die dort wohnten. Zudem besitze er noch zwei Pferde. Im Grundbuch sei er allerdings nicht eingetragen. In Brasilien würden üblicherweise private Verkaufsverträge gemacht. Erwerbe man ein Grundstück auf offiziellem Wege, treibe der Staat schamlos hohe Steuern ein. Dass er in seinen früheren Angaben anders lautende Aussagen gemacht habe, erklärte er damit, dass er einen „Blödsinn“ gemacht habe. Er habe seine Angestellten und auch sich selbst geschützt, da in Brasilien der Besitz einer Motorsäge dem Waffengesetz unterstehe und mit Gefängnisstrafe bedroht sei (Prot. S. 8).
4.6 Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 12. März 2003 weiter an, vor seiner Ausreise nach Brasilien in V.___ selbständig erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 6/1/5 S. 1). Anlässlich der persönlichen Befragung vom 31. August 2005 gab er zu Protokoll, von 1992 bis 1997 als Gipserakkordant gearbeitet zu haben. In der genannten Zeit hätten die Arbeitgeber die AHV-Beiträge von seinem Lohn abgezogen und einbezahlt (Prot. S. 6). Am 9. September 2003 gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an, nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Sommer 2002 bei der Firma W.___ in ___ und anschliessend bei den Firma AA.___, ___, X.__, ___, als Gipser selbständig erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 6/59/1 S. 6 Ziff. 30). Bei der Firma X.___ sei ihm das Geld erst ausbezahlt worden, als er sich als Selbständiger angemeldet und wieder Versicherungsschutz von der SUVA gehabt habe. Als Selbständigerwerbender habe er zwei AHV-Rechnungen, wahrscheinlich im Januar/Februar 2003 bezahlt. Vom Herbst 2002 bis Frühjahr 2003 habe er Fr. 68'000.-- Umsatz gemacht. Abzüglich der Materialkosten habe er Fr. 45'000.-- bis Fr. 47'000.-- verdient (Prot. S. 9 f.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1992 bis 1996 selbständig erwerbstätig war und - ausser einem Einkommen von Fr. 7'751.-- als Angestellter - keine Einkommen erzielte. Für die Zeit nach seiner Rückkehr im Jahr 2002 findet sich lediglich ein Eintrag der Firma W.___ AG, ___, von Fr. 3'577.-- für die Monate September/Oktober 2002 (vgl. Urk. 6/51/2).
In der Befragung vom 9. September 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Mietwagen sei ihm an seinem Wohnort gestohlen worden. Darin hätten sich alle Versicherungspolicen befunden. Beim Auffinden des Autos habe er einen Teil seiner Unterlagen zurückerhalten (Urk. 6/59/1 S. 6 Ziff. 32). Zum gestohlenen Auto befragt, gab er anlässlich der persönlichen Befragung an, der Vermieter habe das Fahrzeug ohne Benachrichtigung nachts geholt. Es seien aber keine Mieten ausstehend gewesen (Prot. S. 10).
4.7 Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch hinsichtlich des befreundeten Nachbarn und Anwaltes, Dr. Q.___, unstimmig. Während er in der Befragung vom 9. September 2003 gegenüber der Beschwerdegegnerin darlegte, auch Q.___ sei ein direkter Augenzeuge des angeblichen Unfallereignisses (Urk. 6/59/1 S. 3 Ziff. 8), führte er in persönlichen Befragung aus, Q.___ habe zu jenem Zeitpunkt gar nicht gewusst, wie der Unfall passiert sei. Er habe auch keinen Grund gehabt, diesen zu informieren. Sein Anwalt habe nur die Informationen vom Spital und von seinen Angestellten gehabt (Prot. S. 16).
4.8 Im Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ereignishergang nicht glaubhaft. Dies, obwohl er diesen sehr detailliert schilderte, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spräche. So beschrieb er anlässlich der persönlichen Befragung beispielsweise genauestens, wie sich die Motorsäge in den Baum gefressen habe und wie er aufgestanden sei und sich abdrehen und die Motorsäge habe abstellen wollen. Diesbezüglich ist jedoch als auffällig zu vermerken, dass auch seine Darstellung der ersten - von ihm selbst als falsch bezeichneten - Version des angeblichen Unfallhergangs diesen Detaillierungsgrad aufwies. Im Zusammenhang mit der ersten Version beschrieb er, dass es ihn beim Absteigen vom Traktor plötzlich seitlich auf den Boden geschlagen habe. Er wisse nicht mehr genau, ob er eventuell mit dem Hosenstoss oder Absatz in der Zapfwelle oder in der Serviceschraube hängen geblieben sei (Urk. 6/59/1 S. 1 f. Ziff. 3).
Hinsichtlich seiner - gemäss seinen Angaben nunmehr wahrheitsgemässen - Schilderungen des Ereignishergangs, wonach er sich die Verletzung beim Fällen eines Baumes zugezogen habe, bestehen zudem verschiedene Unklarheiten und seine Ausführungen leiden teilweise an Widersprüchen. So beschrieb er den angeblichen Unfallhergang anlässlich der persönlichen Befragung ab dem Zeitpunkt, als sich der Schnitt geöffnet habe, nicht gleichlautend. Zunächst führte er aus, im genannten Moment einen Schlag auf den Kopf bekommen, überall am Körper Schmerzen verspürt zu haben und unter einem Haufen Äste begraben gewesen zu sein (Prot. S. 12). In der Folge führte er sodann aus, dass er habe weggehen und abstellen wollen. Er sei gestanden und er glaube, dass er bereits daran gewesen sei, sich zu drehen, als es passiert sei (Prot. S. 13). Überdies gab er in der Replik an, über den exakten Unfallhergang - insbesondere wie es genau zur Verletzung des linken Beines gekommen sei - verständlicherweise keine detaillierten Schilderungen machen zu können, was aufgrund des geschilderten Ablaufes und der erheblichen Verletzung wohl nicht erstaune (Urk. 14 S. 7 Ziff. 4).
Dagegen machte er in der persönlichen Befragung genaue Angaben zum Vorfall, indem er ausführte, die Motorsäge habe sich nicht mehr im Schnitt befunden und der Baum sei bereits am Fallen gewesen. Die Motorsäge habe er mit beiden Händen gehalten. Diese fresse sich von selbst in den Baum hinein, man müsse sie nicht drücken. Im Stehen habe er weggehen und abstellen wollen. Er glaube, er sei bereits daran gewesen sich zu drehen, als es passiert sei (Prot. S. 13).
Im Übrigen bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer daran festhielt, dass seine angeblichen Angestellten beim Vorfall dabei gewesen seien (vgl. Prot. S. 18 f.), obwohl diese aussagten, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls abwesend gewesen seien (vgl. Urk. 6/73 S. 1 f. Ziff. 6-7). Auch kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer von G.___ und möglicherweise weiteren Personen gefunden worden war. Während der Beschwerdeführer zunächst angab, unter den Ästen begraben hervorgezogen worden zu sein, gab G.___ an, den Beschwerdeführer schwer verletzt, die Wunde halb zudeckt, im Keller des Gebäudes aufgefunden zu haben (vgl. Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 7). Die vom Beschwerdeführer als direkte Augenzeugen genannten H.___ sagten aus, im Zeitpunkt des Geschehens nicht zu Hause gewesen zu sein (Urk. 6/73 S. 1 Ziff. 6).
4.9 Von weiteren Beweismassnahmen kann abgesehen werden. Die Unterlagen erweisen sich als vollständig. Insbesondere kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung der Befragungen der am Unfallort angeblich Anwesenden, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___ (vgl. Prot. S. 21) abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen). Hinsichtlich I.___, J.___ und K.___ war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Nachnamen anzugeben. H.___ gaben - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/59/1 S. 3 Ziff. 8) - an, sie hätten den Hergang des Ereignisses nicht gesehen, da sie jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen seien (Urk. 6/73 S. 1 Ziff. 6). Dies, obwohl sie in der beglaubigten Erklärung vom 26. Juni 2003 als Zeugen der zugegebenermassen falschen ersten Version des Ereignishergangs aufgeführt waren (Urk. 6/19/1). Auch G.___ führte aus, beim fraglichen Ereignis nicht dabei gewesen zu sein und den Beschwerdeführer nur noch in nächstgelegene Spital gefahren haben zu können. Er führte aus, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr vom Mittagessen schwer verletzt im Keller unter dem Haus ohne den linken Fuss aufgefunden zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass Einvernahmen der genannten Personen nichts zur Erhellung des korrekten Sachverhalts beitragen würden. Weiter würde die Abklärung der Strafbarkeit des Fällens eines Baumes und des Besitzes einer Motorsäge nach brasilianischem Recht nichts zur massgebenden Frage der Klärung des fraglichen Unfallhergangs beitragen. Der Beweis für den richtigen Hergang des Ereignisses konnte und kann nicht erbracht werden. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat ein offensichtliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Dieses zeigt sich insbesondere auch in der Situation der massiven Überversicherung namentlich im Falle von Invalidität. Indessen kommt ihm auch abgesehen von seinem Eigeninteresse keine Glaubwürdigkeit zu und seinen Aussagen mangelt es an Glaubhaftigkeit, da er nicht in der Lage ist, das angebliche Unfallgeschehen klar, widerspruchsfrei und schlüssig darzulegen. Nach dem Gesagten steht insbesondere die Möglichkeit im Raum, dass der Beschwerdeführer die Schädigung, die eine Amputation des unteren Drittels des linken Beines zur Folge hatte, absichtlich herbeiführte. Der Ereignishergang ist im Detail nicht rekonstruierbar. Damit ist das unbeabsichtigte Eintreten des Schadens als ein konstitutiv zum Begriff des Unfalls gehörendes Sachverhaltselement auf Grund des behaupteten Geschehens - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - weder bewiesen noch beweisbar.
5. Nach Gesagtem ist daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 (Urk. 6/96) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 10. September 2004 (Urk. 2) eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 5. Juni 2003 verneinte. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2004 erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 macht Rechtsanwalt Werner Rechsteiner Aufwendungen von insgesamt 41,7 Stunden und Auslagen von Fr. 365.40 geltend (Urk. 54). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint ein Aufwand von 22,5 Stunden, nämlich 6 Stunden Instruktion und Aktenstudium (vgl. Einträge vom 3. Dezember 2004 und vom 4. Februar 2005), 4 Stunden Beschwerdeschrift (vgl. Eintrag vom 13. Dezember 2004), 4 Stunden Replikschrift (vgl. Einträge vom 20. und 23. Mai 2005), 8 Stunden Beweisverhandlung/Beweisverfahren (vgl. Einträge vom 31. August 2005 und 29. November 2005) und 0,5 Stunden im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Einträge vom 17. März 2005 und 23. Mai 2005), dies zum praxisgemässen Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 5'235.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.
7.1 Zum prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung des Beschwerdeführers und Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 5 S. 2) ist Folgendes festzuhalten:
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Anspruch auf Parteientschädigung steht grundsätzlich nur der obsiegenden beschwerdeführenden Partei, nicht aber dem Versicherungsträger zu (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung dort, wo von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens abgewichen werden kann, das heisst bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten (BGE 127 V 207 f.).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 23. Oktober 1997, I 268/97).
7.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Mutwilligkeit des Beschwerdeführers und den Anspruch auf eine Prozessentschädigung mit dem unverhältnismässigen Aufwand, den sie habe betreiben müssen, um dem Lügengebäude des Beschwerdeführers auf die Schliche zu kommen (Urk. 5 S. 6 Ziff. 9).
Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Unfallgeschehen, wonach er sich beim Fällen eines Baumes den linken Fuss verletzte, nachzuweisen vermag. Demnach kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe auf einen Sachverhalt abstützte, von dem er weiss oder hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Dies hätte zwar für seine erste Version - wie er sie gegenüber der Beschwerdegegnerin vertreten hatte - gestimmt. Für die massgebende, im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Version, dass er sich beim Fällen eines Baumes den linken Fuss abtrennte, hat er zwar den rechtsgenüglichen Beweis nicht erbringen können. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass er die Beschwerde im Wissen darum führte, dass er sich auf einen Sachverhalt abstützte, von dem er weiss oder hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Im Weiteren bestehen aufgrund der Aktenlage keine Hinweise, dass er vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhielt. In diesem Sinne kann der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte übermässige Aufwand, diesen Fall zu bearbeiten, nicht als mutwillige Prozessführung betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Verwaltungs- und nicht das Gerichtsverfahren übermässig aufwändig gestaltete. Entsprechend fällt eine Kostenauflage für das vorliegende Verfahren ausser Betracht.
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Kostenauflage an den Beschwerdeführer und Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin kann demgemäss nicht gefolgt werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, St. Gallen, wird mit Fr. 5'235.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Rechsteiner
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).