Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene E.___ arbeitete unter anderem als Kranführer bei der A.___ AG auf dem Bau und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Nach einem Sturz auf ein Kantholz am 18. Juni 1999 nahm er eine Hauswartsstelle an. Am 1. Dezember 2000 verfügte die SUVA die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 10 % beruhenden Invalidenrente ab 1. Februar 2000 (Urk. 7/41).
Am 9. Februar 2002 musste sich E.___ wegen vermehrter Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung begeben, und vom 3. April bis 8. Mai 2002 weilte er in der Klinik G.___ (Urk. 7/53). Am 10. November 2003 kündigte die SUVA ihm an, ab dem 20. November 2003 gehe sie wieder von einer - unter Berücksichtigung der Rente - vollen Arbeitsfähigkeit aus, und erliess am 5. Dezember 2003 eine entsprechende Verfügung (Urk. 7/85, 7/91). Dagegen liess der Versicherte durch seine damalige Rechtsvertreterin am 19. Januar 2004 Einsprache erheben (Urk. 7/96). Auch sein Krankenversicherer, die Krankenkasse B.___, erhob am 29. Januar 2004 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/98), liess sich jedoch in der ihr zur Begründung angesetzten Frist nicht mehr vernehmen. Nach Beizug einer Stellungnahme von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin wies die SUVA die Einsprache des Versicherten am 15. September 2004 ab, soweit sie darauf eintrat, und stellte den Entscheid auch der Krankenkasse B.___ zu (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. September 2004 liess E.___ am 14. Dezember 2004 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 1):
Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen zu erbringen, sowie die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
Es seien evtl. weitere medizinische Untersuchungen durchzuführen und aufgrund dieser ein Entscheid zu treffen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 den Antrag, die Beschwerde vom 14. Dezember 2004 sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. Der Schriftenwechsel wurde am 4. Februar 2005 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person ferner Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt (Abs. 2).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Dementsprechend werden nach Art. 21 UVG dem Bezüger einer Invalidenrente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen im Sinne von Art. 10 bis 13 UVG gewährt, wenn er unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Abs. 1 lit. b). Auch kann der Versicherer die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen (Abs. 2). Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gemäss Art. 10 bis 13 UVG. Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird (Abs. 3).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG unter Vorbehalt der in Art. 22 UVG vorgesehenen Altersgrenzen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
1.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2003, S. 72 mit Hinweisen). Sie schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfallen. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zulasten des Versicherten aus (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 71 f. mit Hinweisen).
Ist die Unfallkausalität hingegen einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also entweder der krankhafte Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 72 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz/VwVG) gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dementsprechend hält Art. 49 Abs. 1 ATSG fest, dass über Leistungen Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat.
Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, 121 V 317 Erw. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vg. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 391 Erw. 2.4).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Auch die Einspracheentscheide werden begründet (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juni 2004 (Urk. 2). Darin wird die gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2003 gerichteten Einsprache mit der Begründung abgewiesen, seit der Rentenfestsetzung vom 1. Februar 2000 habe sich der Gesundheitszustand nicht in objektivierbarer Weise verschlimmert. Zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfall bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Ausrichtung weiterer Heilkostenleistungen nicht Gegenstand der Verfügung gewesen sei, weshalb auf das entsprechende Einsprachebegehren nicht eingetreten werden könne (Urk. 2 S. 2 ff.).
Die ursprüngliche Verfügung lautete wie folgt (Urk. 7/91):
Der Fall wurde mit einem aktuellen Bericht von Herrn Dr. med. D.___ zusammen mit den Röntgenbildern unserem Kreisarzt vorgelegt. Dieser kommt nach wie vor zum Schluss, dass im Rahmen der Rente wieder eine volle Arbeitsfähigkeit resultiert.
Aus diesem Grund gehen wir ab 20.11.03 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung der Rente) aus.
2.2 Der in der Verfügung enthaltenen Aussage, ab dem 20. November 2003 gehe die SUVA wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, ist mangels eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses am ehesten zu entnehmen, dass ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der im Februar 2002 aufgenommenen Behandlung infolge Bestehens einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hauswart ab 20. November 2003 keine Taggelder ausgerichtet beziehungsweise allenfalls laufende Leistungen in diesem Zeitpunkt eingestellt werden. Wenn im Einspracheentscheid dieser Entscheid dann aber mit der Begründung bestätigt wird, die somatischen Unfallfolgen hätten sich nicht verschlechtert und allfällige psychische Beschwerden stellten keine adäquaten Unfallfolgen dar, so fragt es sich, ob damit nicht nur ein über den 20. November 2003 hinausgehender Taggeldanspruch und eine Rentenerhöhung abgelehnt werden, sondern ob der Rückfall als solcher verneint wird. Denn eine Auseinandersetzung mit der sich nach Anerkennung eines Rückfalls stellenden Frage, ob die leistungsauslösende Verschlechterung der Unfallfolgen wieder behoben sei, findet im Einspracheentscheid nicht statt. Auch aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor und die Akten geben nicht eindeutig Aufschluss darüber, ob und inwieweit die SUVA im Zusammenhang mit der im Februar 2002 wiederaufgenommenen ärztlichen Behandlung überhaupt Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht hat.
Der Einspracheentscheid erweist sich somit insofern als unklar und damit als ungenügend begründet, als daraus nicht hervorgeht, ob der Rückfall als solcher verneint wird oder ob dieser lediglich als ab 20. November 2002 behoben betrachtet wird. Es steht daher nicht fest, ob der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass sich die Unfallfolgen verschlechtert haben, oder ob die Beschwerdegegnerin nachzuweisen hat, dass eine eingetretene Verschlechterung wieder behoben ist. Da dazu weder die Unfallakten noch die Beschwerdeantwort Aufschluss geben, lässt sich der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehen und daher auch nicht überprüfen.
2.3 Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich daraus, dass die SUVA im Einspracheentscheid ausschliesslich auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 13. September 2004 (Urk. 7/109) abstellt, ohne sich mit der gegenteiligen Auffassung von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 13. Juni 2003 (Urk. 7/55-56) auseinanderzusetzen. Dr. C.___ berief sich auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 29. Mai 2005 (Urk. 7/53) und hielt fest, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Grundfalles mit einer 10%igen Rente ab 1. Februar 2002 keine Verschlimmerung am Rücken objektivierbar sei. Demgegenüber erklärte Kreisarzt Dr. F.___, dass es bei einem bereits erheblichen Vorzustand zu einer Verschlimmerung der Symptomatik gekommen sei, weshalb alle Tätigkeiten, die mit allzu grosser Rückenmonotonie einhergehen, zu vermeiden seien. Er empfahl den Fallabschluss unter Wahrung des Rückfallmelderechtes. Auch bemass er den Integritätsschaden mit 7,5 %, wohingegen beim ursprünglichen Rentenentscheid das Bestehen eines entschädigungspflichtigen Integritätsschadens verneint (Urk. 7/39) und somit von einem unter 5 % liegenden Integritätsschaden ausgegangen worden war (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 von Anhang 2 zur UVV).
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid ungenügend begründet und damit der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde. Da sich die erforderliche Begründung auch nicht aus der Beschwerdeantwort ergibt und nicht klargestellt wurde, ob der Rückfall als solcher verneint oder ob dieser als per 20. November 2003 behoben betrachtet wird, entfällt rechtssprechungsgemäss eine Heilungsmöglichkeit. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen neuen Einspracheentscheid erlasse und diesen gehörig begründe.
3. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen einen neuen Einspracheentscheid erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Krankenkasse B.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).