UV.2004.00328

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 2. Dezember 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
Kirchplatz 5, Postfach 2564, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1 N.___, geboren 1968, war seit dem 3. April 2000 bei der A.___, B.___, als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. (richtig: 17.; vgl. Urk. 8/32 S. 1) Juni 2002 fiel er beim Abladen von Getränken eine Treppe hinunter (Urk. 8/1 Ziff. 1-3, Ziff. 4, Ziff. 6). In der Folge bezog er Krankentaggelder (Urk. 8/42/1-4). Am 7. Juli 2003 erfolgte eine Unfallmeldung (Urk. 8/1 unten). Das daraufhin von der SUVA eingeholte Arztzeugnis ergab die Diagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 8/3 Ziff. 5).
1.2 Am 6. April 2004 verfügte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die vorübergehende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden des Versicherten im Zeitraum vom 17. Juni bis 11. August 2002, wobei sie die Leistungen per 12. August 2002 einstellte (Urk. 8/57).
1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. April 2004 Einsprache (Urk. 8/59/1), die am 6. August 2004 ergänzt wurde (Urk. 8/67). Mit Entscheid vom 15. September 2004 (Urk. 8/70 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Einholung eines Gutachtens zur Unfallkausalität der Beschwerden nach dem 12. August 2002, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung durch einen externen Gutachter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Parteien hielten mit Replik vom 10. März 2005 (Urk. 12) und Duplik vom 18. April 2005 (Urk. 18) an ihren Anträgen fest. Am 21. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Kausalzusammenhang und zum krankhaften Vorzustand sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 12. August 2002 eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen davon aus, dass ein Kontusionsschaden der Lendenwirbelsäule und des Gesässes vorliege. Der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Unfallereignis wegen Rückenbeschwerden in medizinischer Behandlung gewesen. Ab 12. August 2002 habe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden, die Behandlung unfallkausaler Befunde sei abgeschlossen gewesen. Am 4. November 2002 habe erstmals wieder eine ärztliche Behandlung wegen Rückenproblemen stattgefunden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht unfallbedingt gewesen sei. Am 19. Mai 2003 sei eine operative Behandlung einer medio-lateralen Diskushernie L5/S1 rechts durchgeführt worden. Das Unfallereignis habe eine vorübergehende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden bewirkt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3a).
Es entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besondern Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht komme. Dies setze unter anderem voraus, dass die Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall aufträten, zudem müsse die betreffende Person vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe aber bereits seit einer Woche vor dem Unfall an tieflumbalen Schmerzen gelitten und sei im Jahr 2002 nicht infolge eines Unfalls, sondern infolge Krankheit behandelt worden (Urk. 2 S. 5 lit. c).
Weiter sei bis zum 11. August 2002 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen, was sein Arbeitgeber bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe während mehr als drei Monaten nicht in ärztlicher Behandlung gestanden, obwohl er nach dem Unfall die schwerste Liefertour absolviert habe. Entsprechend habe das Unfallereignis vom 17. Juni 2002 lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden zur Folge gehabt (Urk. 2 S. 5 lit. d-e).
Sämtliche beteiligten Ärzte seien zudem stets von Krankheitsfolgen ausgegangen. Hätten diese Ärzte ein unfallbedingtes Geschehen angenommen, so wäre der Beschwerdeführer längst an die Beschwerdegegnerin verwiesen worden. Er selbst habe die Meldung an die Arbeitgeberin offenbar aus dem selben Grund unterlassen (Urk. 7 S. 6).
Die zur Bejahung einer unfallverursachten Diskushernie erforderliche besondere Heftigkeit des Ereignisses sei nicht gegeben; der Beschwerdeführer sei lediglich zwei Stufen hinunter gerutscht und mit Becken und Gesäss aufgeprallt (Urk. 18 S. 4).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es gereiche ihm zum Nachteil, dass eine anfänglich unbedachte Einstufung seiner Beschwerden als Krankheit immer weiter getragen und erst viel später die Unfallkausalität berücksichtigt worden sei. Hinzu komme, dass er in dem für ihn zuständigen Gesundheitszentrum immer wieder von anderen Ärzten behandelt worden sei und der später beigezogene Rheumatologe keine Kenntnis vom Unfallereignis gehabt habe (Urk. 1 S. 3). Zwischen dem vorgesehenen Kontrolltermin vom 26. August 2002 und der nächsten Konsultation (richtig: vom 4. November 2002) habe er lediglich knapp zwei Monate nicht unter direkter ärztlicher Aufsicht gestanden. Dies schliesse jedoch die Kausalität zwischen dem Unfall und den in den Wochen vor der nächsten Konsultation stark zugenommen habenden Schmerzen nicht aus. Es sei nachvollziehbar, dass er, der bis anhin kräftig und gesund gewesen sei, sich unter Eindruck eines befürchteten Arbeitsplatzverlustes so rasch wie möglich wieder habe in die Arbeit integrieren wollen, wobei er aber Schmerzmittel eingenommen und die Arbeitsbelastung als mässig geschildert habe (Urk. 1 S. 5). Seine Rückenbeschwerden hätten aber nach dem 4. November 2002 stetig zugenommen, so dass er am 19. Mai 2003 habe operiert werden müssen. Kreisärztlich sei anerkannt worden, dass der Unfall bis zum 12. August 2002 für die sofort aufgetretenen und behandelten Beschwerden kausal gewesen sei (Urk. 1 S. 6).
Er habe vor der Konsultation am 17. Juni 2002 niemals wegen Rückenproblemen einen Arzt aufgesucht. Richtig sei, dass er anlässlich der Erstkonsultation angegeben habe, er habe seit einer Woche Schmerzen im Kreuz. Er habe sich jedoch allein wegen des Unfalls in ärztliche Behandlung begeben. Weiter sei er ab 12. August 2002 zu 50 % arbeitsfähig erklärt worden (Urk. 1 S. 7). Ein ausdrücklicher Behandlungsabschluss sei nirgends vermerkt. Dass die Behandlungsaufnahme am 4. November 2002 aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr unfallkausal gewesen sein solle, basiere auf einer falschen und parteilichen Interpretation der Eindrücke, die sich auf den ersten Blick aus den Akten ergäben (Urk. 1 S. 8). Zur Beurteilung der Frage, ob die im Juli 2002 festgestellte Diskushernie durch das Unfallereignis entstanden oder massiv verschlimmert worden sei, sei ein externes Gutachten notwendig (Urk. 1 S. 10).
Hinsichtlich des Kontrollbesuchs vom 26. August 2002 habe er um seine Arbeitsstelle gefürchtet, da ihm klar gewesen sei, dass er weiterhin zumindest teilweise arbeitsunfähig geschrieben worden wäre (Urk. 1 S. 14). Es könne aus einer 100 %-Tätigkeit nicht zwingend auf eine völlige Beschwerdefreiheit geschlossen werden (Urk. 12 S. 7).
Dass der Unfall von besonderer Heftigkeit gewesen sei, folge daraus, dass er mit einem damaligen Gewicht von 90 kg und einem mit fünf Harassen beladenen Sackrolli die glitschige Holztreppe hinuntersteige, ausrutsche und voll auf das Gesäss pralle. Wie genau er aufgeschlagen sei, sei heute kaum mehr nachvollziehbar. Es sei aber durch Zeugenaussagen belegt, dass er sofort über Schmerzen im Rücken geklagt habe (Urk. 12 S. 7 f.).

3.
3.1 Im zeitlich nächster Nähe zum Unfallereignis vom 17. Juni 2002, welches erst über ein Jahr später - am 7. Juli 2003 - als solches angemeldet worden war (Urk. 8/1), finden sich in den Akten zunächst verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wegen Krankheit. So attestierte Dr. med. C.___ mit undatiertem Attest zuhanden der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 7. Juli 2002 infolge Krankheit (Urk. 8/2/6). Am 8. Juli 2002 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. D.___, die in der selben Praxis wie Dr. C.___ tätig war, ab 8. Juli 2002 für etwa zwei Wochen teilweise infolge Krankheit arbeitsunfähig, wobei Dr. D.___ den Vermerk „keine rückenbelastenden Arbeiten“ anbrachte (Urk. 8/2/4). Sodann attestierte ein weiterer Praxiskollege, Dr. med. E.___, dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2002 wiederum infolge Krankheit mit dem Vermerk „keine rückenbelastende Arbeit“ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juli bis 4. August 2002 (Urk. 8/2/5) und mit Zeugnis vom 30. Juli 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 8. Juli bis 11. August 2002 (Urk. 8/2/6).
Gemäss Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, war der Beschwerdeführer sodann vom 10. Dezember 2002 bis 15. Januar 2003 infolge Krankheit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/2/3). Mit Zeugnis vom 21. Januar 2003 attestierte Dr. F.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 17. Januar 2003 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Januar bis 15. Februar 2003 (Urk. 8/2/2).
3.2 Mit Bericht vom 16. Juli 2003 (Urk. 8/3) hielt Dr. E.___ fest, die Erstbehandlung sei am 17. Juni 2002 bei Dr. D.___ erfolgt. Gemäss den damaligen (vgl. Urk. 8/34) Angaben des Beschwerdeführers hätten seit einer Woche tieflumbale Schmerzen mässiger Intensität bestanden. Am 17. Juni 2002 sei er zusätzlich mit einem Getränkeharass in den Händen treppabwärts gestürzt (Urk. 8/3 Ziff. 1-2). Der Befund habe eine schmerzhaft um einen Drittel eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit, eine neurologische Unauffälligkeit sowie negative Lasèguezeichen ergeben. Im Verlauf habe ein lumboradikulärer Reiz mit positivem Lasèguezeichen bei 30° vorgelegen. Weiter habe ein MRI vom April 2003 eine Diskushernie L5/S1 ergeben (Urk. 8/3 Ziff. 4). Dr. E.___ diagnostizierte ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1. Es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor; zur Begründung verwies Dr. E.___ auf die Diskushernie. Ab 11. März 2003 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/3 Ziff. 5-6, Ziff. 8).
3.3 Im Bericht vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/8) über die Operation der Diskushernie des Beschwerdeführers am Kantonsspital H. vom 19. Mai 2003 wurde hinsichtlich der Operationsindikation ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2002 auf einer Treppe ausgerutscht und mit dem Rücken auf eine Stufenkante gefallen. Sofort danach habe er eine querschnittsartige Schwäche und Gefühlsstörung vom Nabel abwärts nach distal verspürt. Dieser Zustand habe etwa eine Stunde angedauert und sich allmählich von alleine gebessert. Seit dem Unfall seien aber rezidivierende Rückenschmerzen auf Höhe der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein aufgetreten. Seither habe er Schwierigkeiten beim Laufen. Er hinke beim Gehen, das Gehen auf den Zehenspitzen und den Fersen sei möglich. Gelegentlich habe er bei Belastung ein Kribbeln und Taubheitsgefühl an der Lateralseite des rechten Beins. Beim Husten, Niesen und Pressen komme es zu stechenden Schmerzen im Rücken. Insgesamt ständen die Beinschmerzen im Vordergrund und träten vor allem bei Bewegung auf (Urk. 8/8 S. 1). Postoperativ bestehe kein neurologisches Defizit (Urk. 8/8 S. 2).
Im MRI vom 7. April 2003 habe sich eine Diskushernie L5/S1 gezeigt, die in das Neuroforamen L5 hineinreiche und zu einer Kompression der Wurzel L5, aber auch S1 führe. Im Vergleich zur Aufnahme vom 16. Juli 2002 sei der Befund unverändert (Urk. 8/8 S. 1).
3.4 Nebst der bereits im Operationsbericht vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/8) genannten Anamnese wurde von den Ärzten des Kantonsspitals H. in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 24. Juli 2003 (Urk. 8/10) festgehalten, dass das klinische Bild nach der Operation teilweise sehr inkongruent sei. Der Beschwerdeführer berichte über persistierende Gefühlsstörungen und motorische Schwäche im Bereich der gesamten rechten Körperseite ohne eindeutige pathologische Befunde in der körperlich-neurologischen Untersuchung. Am 26. Mai 2003 habe er entlassen werden können, am 28. Mai 2003 habe er erneut unerträgliche Schmerzen angegeben. Er könne sich überhaupt nicht bewegen und berichte erneut von halbseitiger Schwäche und vom rechten Bein ausgehenden Parästhesien sowie Ausstrahlungen bis in die rechte Gesässhälfte (Urk. 8/10 S. 1).
Ein MRI vom 4. Juni 2003 und eine Computertomographie vom 28. Juni 2003 hätten eine kleine Rest- beziehungsweise Rezidivdiskushernie L5/S1 ohne Kompression der Wurzel S1 rechts ergeben. Im weiteren Verlauf sei mit Hilfe der Physiotherapie eine zögerliche Mobilisation des Beschwerdeführers erreicht worden. Er habe erneut persistierende Gefühlsstörungen mit motorischer Schwäche im Bereich der gesamten rechten Körperseite angegeben, ohne dass eindeutig pathologische Befunde in der körperlich-neurologischen Untersuchung vorgelegen hätten. Die zusätzliche Röntgenaufnahme habe einen ordnungsgemässen postoperativen Befund gezeigt. Bei residuellem S1-Syndrom sei kein neurologisches Prozedere notwendig gewesen; pathologische intrazerebrale Befunde lägen nicht vor. (Urk. 8/10 S. 2).
Bis zur nächsten Sprechstunde bestehe vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10 S. 2).
3.5 Dr. med. F.___ hielt am 9. August 2003 fest, er habe den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2002 erstmals gesehen. Es sei stets über die Krankenkasse abgerechnet worden; ein Unfall sei nicht aktenkundig (Urk. 8/11).
Mit Bericht vom 2. September 2003 (Urk. 8/13) diagnostizierte Dr. D.___ ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 seit Sturz am 16. Juni 2003 (richtig: 17. Juni 2002) und einen Status nach Diskektomie L5/S1 und Rezessotomie S1 rechts am 19. Mai 2003. Der Verlauf sei protrahiert mit persistierenden Schmerzen und Parästhesien (Urk. 8/13 Ziff. 1-2).
3.6 Zuhanden des zuständigen Krankentaggeldversicherers nahmen die behandelnden Ärzte wie folgt Stellung (Urk. 8/16): Dr. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 20. August 2002 (Urk. 8/16/4) ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei kleiner Diskushernie L5/S1. Mitte Juni 2002 habe der lumbale Schmerz begonnen; der Beschwerdeführer habe deswegen früher noch nicht in Behandlung gestanden. Es hätten keine früheren Krankheiten oder Verletzungen Einfluss auf das Leiden. Die Frage, ob ein Unfall vorliege, verneinte Dr. E.___ explizit (Urk. 8/16/4 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei vom 17. Juni bis 7. Juli 2002 zu 100 % und vom 8. Juli bis 11. August 2002 zu 50 % arbeitsfähig. Es handle sich nicht um ein Leiden, wofür die Beschwerdegegnerin oder eine andere Versicherung aufkommen müsse.
Mit Bericht vom 1. Februar 2003 (Urk. 8/16/3) diagnostizierte Dr. F.___ ein lumbospondylogenes Syndrom  mit lumboradikulärem Reizsyndrom rechts bei Diskushernie L5/S1. Im Krankheitsverlauf seien keine Komplikationen eingetreten. Die Diskushernie sei schon im Juni 2002 festgestellt worden. Es sei zwischenzeitlich besser gegangen, seit November 2002 bestünden vermehrt Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei vom 10. Dezember 2002 an vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/16/3).
Am 21. Mai 2003 (Urk. 8/16/2) diagnostizierte Dr. F.___ eine Diskushernie L5/S1 mit Lumboradikulärsyndrom L5 und S1 rechts. Es seien keine Komplikationen im Krankheitsverlauf eingetreten; früheren Krankheiten oder Verletzungen hätten keinen Einfluss auf das Leiden. Vom 10. Dezember 2002 bis 15. Januar 2003 sowie vom 11. März bis 15. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer vollständig und vom 16. Januar bis 15. Februar 2003 sei er zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/16/2).
3.7 Die Ärzte des Kantonsspitals H. diagnostizierten mit Bericht vom 16. September 2003 (Urk. 8/18) einen Status nach Entfernung einer Diskushernie L5/S1 rechts am 19. Mai 2003. Der Beschwerdeführer gebe eine Besserung der Rückenbeschwerden, aber eine Persistenz der Schmerzausstrahlung im rechten Bein, weiterhin intermittierende Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und am rechten Arm mit intermittierendem Einschlafgefühlt an, zudem eine gehäuft auftretende Nervosität mit teilweise heftigen Gefühlsausbrüchen. Die Schmersymptomatik bessere sich mit Physiotherapie. Seine psychosoziale Situation stufe der Beschwerdeführer als problematisch ein (Urk. 8/18).
Die Operationsnarbe sei ohne Klopf- und Druckschmerz reizfrei verheilt. Das Gangbild sei flüssig, die Stand- und Gangprüfung adäquat, es fänden sich keine sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten. Die Eigenreflexe seien seitengleich, der Lasègue rechts endgradig positiv mit Schmerzprojektion in den dorsalen Oberschenkel, links sei er negativ. In der Tomographie vom 3. September 2003 zeige sich im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule keine spinale Raumforderung, keine Rezidivhernie im Bereich der Voroperation und keine relevante Narbenbildung. Es stehe eine diffuse Beschwerdesymptomatik im Vordergrund, die durchaus mit der psychosozialen Situation des Beschwerdeführers korrelieren könne. Operativ bestehe kein Handlungsbedarf, man empfehle eine schrittweise Wiedereingliederung in das Berufsleben (Urk. 8/18).
3.8 Dr. D.___ führte mit Bericht vom 2. März 2004 (Urk. 8/51) aus, es sei anlässlich der Konsultation vom 30. Juli 2002 eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 50 % für nicht rückenbelastende Tätigkeiten bis zum 11. August 2002 attestiert worden. Ab 12. August 2002 sei der Beschwerdeführer für vierzehn Tage in den Ferien gewesen. Am 26. August 2002 hätte sodann eine erneute Kontrolle zur Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit stattfinden sollen. Zu dieser sei der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen, offenbar weil er nicht mehr am Arbeitsplatz habe fehlen wollen, wie er später angegeben habe. Er habe sodann die Arbeit von sich aus wieder zu 100 % aufgenommen. Es sei eine weitere Besserung der Beschwerden eingetreten, es hätten praktisch nur noch Lumbalgien vorgelegen. Der Befund habe eine schmerzhaft um einen Drittel eingeschränkte Lendenwirbelsäulenflexion, einen Finger-Boden-Abstand von 25 cm, Schmerzen beim Aufrichten und einen rechts bei 40° positiven Lasègue ergeben (Urk. 8/51 S. 1).
Hinsichtlich der Konsultation vom 4. November 2002 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit nach den Ferien im August 2002 zu 100 % wieder aufgenommen, wobei die Rückenbelastung mässig gewesen sei. Er habe seit Anfang Oktober 2002 zunehmende Schmerzen gluteal rechts mit Ausstrahlung in den seitlichen Ober- und Unterschenkel. Die Lumbalgien hätten bis dahin in schwacher Ausprägung persistiert, aber zwei Tage vor der Konsultation massiv zugenommen (Urk. 8/51 S. 1). Der Befund sei der selbe gewesen wie am 30. Juli 2002 inklusive positivem Lasègue, zusätzlich habe sich eine Druckdolenz peritrochanter und entlang dem Tractus iliotibialis gefunden (Urk. 8/51 S. 2).
Mit Bericht vom 10. März 2004 (Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. D.___ ein lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom rechts, persistierend mit und bei Status nach Sturz vom 17. Juni 2002 mit konsekutiv symptomatischer Diskushernie L5/S1 und Status nach Diskektkomie vom 19. Mai 2003. Hinsichtlich des Verlaufs hielt Dr. D.___ fest, es bestehe Verdacht auf eine zunehmende somatoforme Störung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer sei zur stationären Rehabilitation angemeldet (Urk. 8/48 Ziff. 1-2, Ziff. 5).
3.9 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie, nahm mit Bericht vom 22. März 2004 (Urk. 8/55) eine ärztliche Beurteilung vor und kam zum Schluss, dass es sich aufgrund der Unfallangaben und der Ereignisbeschreibung um einen Kontusionsschaden der Lumbal-Wirbelsäule beziehungsweise des Gesässes handle. Gemäss Unterlagen und eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bereits vorgängig wegen Rückenbeschwerden in medizinischer Behandlung gewesen. Ab 12. August 2002 habe hinsichtlich der unfallkausalen Befunde wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die diesbezügliche Behandlung sei abgeschlossen gewesen. Am 4. November 2002 sei erstmals wieder eine ärztliche Behandlung wegen Rückenproblemen erfolgt. Am 19. Mai 2003 sei eine operative Behandlung einer medio-lateralen Diskushernie L5/S1 rechts durchgeführt worden. Das Unfallereignis habe eine vorübergehende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden verursacht. Die Behandlungsaufnahme vom 4. November 2002 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht unfallkausal gewesen (8/55).

4.
4.1 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass am 16. Juli 2002, somit nach dem Unfallereignis vom 17. Juni 2002, eine Diskushernie L5/S1 festgestellt wurde: Die Ärzte des Kantonsspitals H. wiesen mit Bericht vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/8) darauf hin, dass sich im MRI vom 7. April 2003 eine Diskushernie L5/S1 rechtsseitig zeige (die in das Neuroforamen L5 hineinreiche und zu einer Kompression der Wurzel L5, aber auch S1 führe), wobei der Befund im Vergleich zur Aufnahme vom 16. Juli 2002 unverändert sei (Urk. 8/8 S. 1).
4.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, in Sachen S. vom 12. April 2001, U 243/98, in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00, in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, und in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99; ZBJV 1996 S. 489 f.; Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Aufl. Berlin 1998, S. 154 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen).
4.3 Anlässlich der Erstbehandlung am 17. Juni 2002 gab der Beschwerdeführer an, er sei mit einem Getränkeharass in den Händen treppabwärts gestürzt (Urk. 8/3 Ziff. 2). Im Operationsbericht vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/8) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2002 auf einer Treppe ausgerutscht und mit dem Rücken auf eine Stufenkante gefallen. In der Unfallmeldung vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/1 Ziff. 6) wurde der Unfallhergang wie folgt beschrieben: „Beim Abladen von Getränken mit Sackrolli Treppe runter gefallen“. Beim Unfall anwesende Zeugen sahen den Vorfall nicht, sondern konnten nur angeben, der „grosse Mann“ habe über Schmerzen im Rücken geklagt (Urk. 8/31). Am 1. Oktober 2003 (Urk. 8/32) führte der Beschwerdeführer sodann zum Sachverhalt aus, er habe fünf Getränkekisten auf einen Sackrolli geladen und habe damit beim Kunden die Treppe hinunter gehen müssen. Plötzlich sei er über zwei Tritte hinunter gerutscht und mit Gesäss und Becken auf den Treppentritt und die Treppenkante aufgeschlagen. Er habe mit beiden Armen nach vorne greifen und die Harasse halten wollen. Er habe einen schnittartigen Schmerz und eine Lähmung rund um den Körper verspürt, wie wenn man mit einer Motorsäge einen Schnitt machen würde. Er habe anschliessend auf der Treppe gestanden und habe sich nicht mehr bewegen können. Nach einer Viertelstunde sei er mit Mühe nach draussen gegangen. Er habe etwa eine Stunde lang lähmungsartige Beschwerden gehabt und habe kaum laufen können (Urk. 8/32).
4.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Von den obgenannten Unfallschilderungen ist auf diejenige, die der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung vom 17. Juni 2002 abgab, abzustellen, wonach er mit einem Getränkeharass treppabwärts gestürzt sei. Wie er sich dabei genau verletzt hat, ist jedoch aus diesen Angaben nicht hinreichend ersichtlich. Konkretere Angaben zum Unfallhergang finden sich erst mit zeitlich erheblicher Distanz zum Unfallereignis, so erstmals ein Jahr später im Operationsbericht vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/8). Ihnen kann jedoch nach dem Gesagten keine genügende Beweiskraft zukommen. Insbesondere ist nicht auf die vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 2003 gemachten Angaben zum Unfallhergang abzustellen: Diese erfolgten rund 1 1/2 Jahre nach dem Unfallereignis im Zuge der Abklärungen der Beschwerdegegnerin, ob und wie sich ein Unfall zugetragen habe, weshalb eine gewisse Beeinflussung dieser Schilderung versicherungstechnischer Art nicht ausgeschlossen werden kann.
Somit kann lediglich als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2002 die Treppe hinab stürzte. Dass dieser Sturz eine Diskushernie verursacht hätte, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass der Sturz als leichter Unfall zu qualifizieren ist: So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt (BGE 115 V 139 Erw. 6a), ebenso einen Treppensturz auf das Gesäss mit initialem Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil vom 19. Dezember 2001 in Sachen „Winterthur“, U 91/01, Erw. 4). Überdies wurde unverzüglich nach dem Unfall noch kein radikuläres Reizsyndrom festgestellt (vgl. vorstehend Erw. 4.2), dieses trat erst im Verlauf auf (Urk. 8/3 Ziff. 4).

5.
5.1 Es stellt sich somit die Frage, ob und für wie lange der Unfall für den nachfolgenden Beschwerdeschub kausal war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sämtliche behandelnden Ärzte vor der nachträglichen Meldung des Unfallereignisses am 7. Juli 2003 (Urk. 8/1) von krankheitsbedingten Beschwerden ausgingen - dies, obwohl das Unfallereignis bekannt war, hatte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbehandlung selbst vom Unfall berichtet (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 2). So war er infolge Krankheit, nicht Unfall, vom 17. Juni bis 7. Juli 2002 zu 100 % (Urk. 8/2/6) und für den Zeitraum vom 8. Juli bis 4. August 2002 einmal zu 50 % (Urk. 8/2/5) und einmal, bis 11. August 2002, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/6). Dr. E.___ hielt denn auch ausdrücklich fest, dass infolge der Diskushernie nicht ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen (Urk. 8/3 Ziff. 5) beziehungsweise, es handle sich nicht um einen Unfall (Urk. 8/16/4 Ziff. 3).
5.2 Dr. D.___ wies mit Bericht vom 2. März 2004 (Urk. 8/51) darauf hin, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 30. Juli 2002 eine weitere 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 11. August 2002 attestiert worden sei. Zu einer weiteren Konsultation am 26. August zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer nach seinen Ferien nicht erschienen, sondern habe die Arbeit von sich aus und zu 100 % wieder aufgenommen; es sei eine weitere Besserung der Beschwerden eingetreten und es hätten praktisch nur noch Lumbalgien vorgelegen. Anlässlich der nächsten Konsultation vom 4. November 2002 notierte Dr. D.___ nochmals die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 %, wobei die Rückenbelastung mässig gewesen sei (Urk. 8/51 S. 1). Dass der Beschwerdeführer nach seinen Ferien zu 100 % gearbeitet hat, bestätigte auch seine Arbeitgeberin (Urk. 8/33/1 S. 1). Dr. E.___ attestierte ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit bis 11. August 2002 (Urk. 8/2/6; Urk. 8/16/4).
5.3 Der Beschwerdeführer war somit aus ärztlicher Sicht bis zum 11. August 2002 zu 50 % arbeitsunfähig. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit ist erst ab dem 10. Dezember 2002 wieder dokumentiert (Urk. 8/2/2; Urk. 8/16/3; Urk. 8/33 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der durch den Unfall vom 17. Juni 2002 verursachte Beschwerdeschub spätestens am 12. August 2002 abgeklungen war. Dr. D.___ hielt denn auch bezüglich der Konsultation vom 30. Juli 2002 fest, es sei eine weitere Besserung eingetreten und es hätten praktisch nur noch Lumbalgien bestanden (Urk. 8/51 S. 1). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8, S. 13 f.; Urk. 12 S. 3) kann nicht gefolgt werden: War eine ärztliche Behandlung nicht mehr nötig - was aus dem Nichteinhalten des Arzttermins vom 26. August 2002 geschlossen werden muss - kann nicht mehr von einer gesundheitlichen Einschränkung ausgegangen werden. Zur Annahme eines allfälligen Rezidivs nach dem 4. November 2002 fehlt es sodann an klaren Brückensymptomen.

6.       In Anbetracht des Umstands, dass das Unfallereignis nicht geeignet war, die Diskushernie zu verursachen, die typischen Symptome einer Diskushernie nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst später auftraten (Urk. 8/3 Ziff. 4), die behandelnden Ärzte vor der Unfallmeldung übereinstimmend von Krankheitsfolgen ausgingen und von einem Abklingen des Beschwerdeschubs nach dem 11. August 2002 ausgegangen werden muss, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die zu Gunsten des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen auf den Zeitraum vom 17. Juni bis 11. August 2002 begrenzte. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich; die vorliegenden Akten - auch der Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 22. März 2004 (Urk. 8/55; vgl. vorstehend Erw. 1.3) - erweisen sich zur Beurteilung der strittigen Frage als genügend. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).