UV.2004.00330

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1979, war seit dem 12. November 2001 als Küchenhilfe bei der A.___ AG in Zürich beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 19. Januar 2002 bei einem Autounfall in Frankreich verletzte (Urk. 9/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand in Frankreich statt; in der Folge wurde die Versicherte von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, behandelt (vgl. etwa Urk. 9/2 und 9/5). Es wurde eine Beckenfraktur (Schambeinfraktur beidseits [Urk. 9/5]) diagnostiziert. Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 16. August 2002 (Urk. 9/16). Co-Chefarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, vom Spital Limmattal reichte die Berichte vom 15. November 2002 und vom 27. Januar 2003 zu den Akten (Urk. 9/22 und 9/26). Am 17. Februar 2003 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 9/31). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, vom Neuroradiologischen und Radiologischen Institut der Klinik „G.___“ führte am 24. März 2003 eine MR-Untersuchung des Gehirns durch (Urk. 9/49). Am 28. März 2003 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, über die von ihm durchgeführten Untersuchungen (Urk. 9/45; vgl. auch Urk. 7/73). Vom 2. April bis 21. Mai 2003 hielt sich die Versicherte in der Rehabilitationsklinik I.___ auf (Urk. 9/48; vgl. auch Urk. 9/52). Am 8. Juli 2003 wurde die Versicherte erneut durch Kreisarzt Dr. D.___ untersucht (Urk. 9/60). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte seinen Bericht am 23. Oktober 2003 zu den Akten (Urk. 9/75). Am 30. Dezember 2003 wurde eine weitere kreisärztliche Beurteilung zu den Akten genommen (Urk. 9/78).
         Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 (Urk. 9/80) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per 31. Januar 2004 und die Taggeldleistungen per 29. Februar 2004 einstellen werde und kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe. Mit Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 9/85) bestätigte sie die Einstellung der Leistungen zu den genannten Zeitpunkten sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte die SUVA im Wesentlichen aus, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen, die psychischen Beschwerden nicht (adäquat) unfallkausal seien und keine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit vorhanden sei. Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen der Versicherten (Urk. 9/92) und ihrer Krankenversicherung (Urk. 9/91) wies die SUVA mit Entscheid vom 21. September 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 21. März 2005 (urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
2.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1).
2.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.5
2.5.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden  wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.6
2.6.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.6.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.6.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.6.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.6.5   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.6.6   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Januar 2004 (Heilbehandlung) beziehungsweise per 29. Februar 2004 (Taggeld) sowie die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung im Wesentlichen damit, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und dass die psychischen Beschwerden nicht adäquat unfallkausal seien. Die Beschwerdeführerin habe erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2003, mithin über ein Jahr nach dem Unfall vom 19. Januar 2002, über Beschwerden geklagt, die über die Problematik im Hüftbereich hinausgegangen seien (Vergesslichkeit, nächtliche Träume vom Unfall und allgemein reduzierter Zustand). Über Kopfschmerzen habe sie erstmals im März 2003 geklagt. Weitere Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt. Der - schliesslich zu verneinende - adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfall vom 19. Januar 2002 sei somit in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu prüfen, denn es liege kein typisches Beschwerdebild nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Schädelhirntrauma oder einer äquivalenten Verletzung vor, das binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten müsste. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwand, dass die weiteren Verletzungen zunächst aufgrund der Bettlägerigkeit und der hochdosierten Schmerzmittel zunächst nicht festgestellt worden seien, liess die Beschwerdegegnerin entgegnen, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2002 ausdrücklich erwähnt habe, sie benötige keine Medikamente mehr und dass sie lediglich noch im Hüftbereich links Beschwerden habe.
3.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass die immer noch aktuellen HWS-Beschwerden erst aufgetreten beziehungsweise erst bemerkt worden seien, als die hohe Schmerzmitteldosis gesenkt respektive die Beschwerdeführerin nicht mehr bettlägerig gewesen sei. Für die von der Beschwerdegegnerin monierte Latenz des Auftretens der HWS-Beschwerden bestünden somit nachvollziehbare Gründe. Der natürliche Kausalzusammenhang sei demnach zu bejahen. Ebenso seien die psychischen Beschwerden unfallkausal. So werde denn auch im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik I.___ vom 21. Mai 2003 auf das Schreckerlebnis, das die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls erlitten habe, hingewiesen. Schliesslich sei auch die Adäquanz zu bejahen.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilbehandlungsleistungen per 31. Januar 2004 und die Taggeldleistungen per 29. Februar 2004 eingestellt sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint hat, weil keine somatischen Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien und bezüglich der geklagten psychischen Beschwerden die Adäquanz zu verneinen sei. Vorweg ist der Frage nachzugehen, nach welchen Kriterien die Adäquanz zu prüfen ist beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 19. Januar 2002 ein Schleudertraumata der Halswirbelsäule, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat.
4.2     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 19. August 2002 (Urk. 9/16) aus, dass es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben deutlich besser gehe als vor einiger Zeit. Sie habe vor allem noch im Hüftbereich links Beschwerden (bei Wetterwechsel, gelegentlich auch nachts, vor allem aber beim Gehen). Sie mache täglich Spaziergänge; sie könne wieder zwei bis drei Stunden gehen. Das Treppensteigen gelinge zufriedenstellend, rennen könne sie aber nur ansatzweise und für kurze Zeit. Beim Tragen von Lasten über 5 kg sei sie eingeschränkt. Ihren Haushalt könne sie einigermassen besorgen. Medikamente brauche sie keine mehr. Seit diesem Monat werde sie nicht mehr physiotherapeutisch behandelt; sie übe selbständig. Die Beschwerdeführerin - so Dr. D.___ weiter - gehe mit einem diskreten Hinken rechts. „Zehen- und Fersengang ausführbar, auch Gehen in der Hocke, Niederknien und Absitzen auf die Fersen möglich. Trendelenburg über 15 Sekunden rechts nur knapp gehalten, links besser.“ Es sei vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin ab September ihre Tätigkeit wieder zu 50 % aufnehme. Er nehme an, man könne die Arbeitsfähigkeit dann binnen drei bis vier Wochen auf 100 % steigern (was in der Folge jedoch nicht eingetreten ist [vgl. Urk. 9/18 und 9/20]).
         Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. November 2002 (Urk. 9/22) einen Status nach Beckenfraktur Typ B (Kompression). Die Beschwerdeführerin habe anhaltende Beschwerden im Bereich der Leisten. Über Rückenschmerzen klage sie nur bei vermehrter Belastung. Sie arbeite wieder zu 25 % im Service. Dr. E.___ erhob folgende Befunde: „Gangbild flüssig, etwas Schonhinken beidseits. Hüftbeweglichkeit frei und indolent, bis auf eine forcierte Aussenrotation, welche schmerzhaft ist. Lokale Druckdolenz im Bereich der Adduktorenansätze beidseits am Ramus pubis. Keine Hinweise für Inguinalhernie. Übriger Beckenring indolent und stabil. Sakrum und LWS ebenfalls indolent, kein Rüttel- und Klopfschmerz. Neurologisch keine Ausfälle.“
         Am 27. Januar 2003 berichtete Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin, die aktuell keine Analgetika mehr einnehme, auf der rechten Seite praktisch keine Beschwerden mehr habe. Im Vordergrund stehe die linke Seite mit zum Teil anfallsartigen Schmerzen inguinal sowie lobosacral mit Ausstrahlung nach proximal. Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei. Die Hüfte frei und indolent beweglich; lediglich die Rotationsbewegung links sei noch minimal dolent. Das Os pubis sei indolent. Die Wirbelsäule sei frei von Rüttel- oder Klopfschmerzen. Neurologische Ausfälle seien nicht vorhanden (Urk. 9/26).
         Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2003 (Urk. 9/31) aus, dass die anlässlich des Unfalles vom 19. Januar 2002 erlittenen Frakturen in der Zwischenzeit längst konsolidiert seien. Die Beschwerdeführerin klage über einen schwierig aufzuschlüsselnden Schmerz in der linken Leiste. Die Hüftfunktion sei nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin klage über fast jede Nacht auftretende Träume vom Unfall. Die Beschwerdeführerin sei in schlechter  physischer Verfassung. Zudem lägen Symptome vor, die an eine posttraumatische Belastungs- und Stressreaktion erinnerten.
         Dr. F.___ berichtete am 24. März 2003 über die durchgeführte MR-Untersuchung des Gehirns dahingehend, dass drei ganz kleine Signalunregelmässigkeiten in der weissen Substanz des Grosshirns subkortikal gefunden worden seien. Die MR-Morphologie der Befunde sei unspezifisch. Am ehesten handle es sich um residuelle Veränderungen. Dass es sich um posttraumatische Veränderungen handle, halte er für eher weniger wahrscheinlich, im Übrigen sei das Gehirn normal (Urk. 9/49).
         Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. März 2003 (Urk. 9/45) „wahrscheinlich posttraumatische Spannungskopfschmerzen bei Status nach Autounfall am 19.1.2002 mit Beckenfraktur und vermutlich Commotio cerebri“.  Seit diesem Unfall hätten ständig Schmerzen im Becken-, Hüftgelenks- und Oberschenkelbereich beidseits bestanden, die nur allmählich zurückgegangen seien. Im Weiteren bestünden seit dem Unfall auch Kopfschmerzen. Man habe sich ihrer nur wenig angenommen, weil die Behandlung der Beckenfrakturen im Vordergrund gestanden habe. Nun seien die Schmerzen im Beckenbereich weitgehend abgeklungen; weit störender seien momentan die Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin beschreibe einen Dauerschmerz in Form eines Druck- und Schweregefühls mit Maximum in der Stirne. Bei Schmerzzunahme komme es oft zu einem Unwohlsein und zu verschwommenem Sehen, vereinzelt auch zu Erbrechen. Wegen dieser Kopfschmerzen könne sie schlecht schlafen und habe unangenehme Träume. Zudem klage die Beschwerdeführerin über Schwank-Schwindel.
         Assistenzärztin Dr. med. K.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehabilitationsklinik I.___ erhoben in ihrem Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 9/48) folgende Diagnosen:
„A.     Residuelles Schmerzsyndrom im Hüft- und Oberschenkelbereich links (nach Beckenfraktur Typ B [Kompression] am 19.01.2002)
B.     Depressive Reaktion bei
-   in Rückbildung begriffener posttraumatischer Belastungsstörung
C.     Verdacht auf Spannungskopfschmerzen bei
-   Verdacht auf Commotio cerebri am 19.01.2002
-   bis auf unspezifische kleine Signalunregelmässigkeiten normalen Befunden des Gehirns (MRI des Schädels vom 24.03.2003)“
         Der Psychiater M.___ und der Leitende Arzt Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehabilitationsklinik I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 (Urk. 9/52) Stimmungsschwankungen, labilisierte Affekte und verdachtsweise dissoziative Reaktionen als Residuen einer durchgemachten und in Rückbildung begriffener posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einen Status nach Derealisationserlebnissen im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), unmittelbar nach dem Unfallereignis. Ausgehend von einer akuten Belastungsreaktion mit Derealisationserlebnissen - so die beiden Psychiater weiter - und einer wahrscheinlich ebenfalls dissoziativ bedingten Amnesie für die Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Zwar liessen sich auch für die akute Phase szenische Flashbacks nicht sicher erfassen, sich aufdrängende Erinnerungen, Ängste, Albträume, ein Vermeidungsverhalten und ein erheblicher affektiver Hyperarousal würden aber doch für eine solche Störung sprechen (zumindest in subsyndromaler Ausprägung). Die Beschwerdeführerin habe ein schweres und potentiell gefährliches Unfallereignis erlebt. Insbesondere sei wohl das Schreckerlebnis von Bedeutung, sei sie doch unmittelbar vor der Kollision aus dem Schlaf aufgeschreckt. Die Schwere des Schreckerlebnisses werde auch durch die unmittelbare dissoziative Reaktion untermauert. Während sich die intrusive Symptomatik bis zum Dezember 2002 kontinuierlich zurückgebildet habe, habe eine Affektstörung persistiert, die durch innere Agitiertheit und Ängste geprägt sei. Zunehmende Beziehungsschwierigkeiten und schliesslich eine durch den Ehemann herbeigeführte Trennung dürften die Ursachen dafür sein, dass die intrusive Systematik im Dezember 2002 wieder aufgeflammt sei und auf der affektiven Ebene zum bereits bestehenden Hyperarousal auch depressive Verstimmungszustände, ein verminderter Antrieb und Anhedonie hinzugekommen seien. Das aktuelle psychische Zustandsbild imponiere insgesamt als leichtere depressive Reaktion. Neben der affektiven Symptomatik sei es in den letzten Wochen mindestens zweimal zu dissoziativ anmutenden, synkopenartigen Ereignissen gekommen. Zudem schienen die Schmerzen bis zu einem gewissen Grad somatoform mitgeprägt zu sein.
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2003 klagte die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Vergesslichkeit. Im Beckenbereich hätten die Beschwerden nachgelassen. Dr. D.___ stellte fest, dass die Beschwerdeführerin dekonditioniert sei, und empfahl ihr, ihre Kondition zu verbessern. Aus somatischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk.9/60).
         Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 15. Oktober 2003 (Urk. 9/73) dahingehend, dass sich anlässlich der Untersuchung vom 1. Oktober 2003 ein unverändertes Beschwerdebild mit ständigen Schmerzen im Becken-Hüftgelenks-Oberschenkelbereich beidseits sowie ständigen Nacken- und Kopfschmerzen ergeben habe. Im Status habe sich keine Änderung ergeben. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nach wie vor um insgesamt 1 1/3 (richtig wohl: 1/3) eingeschränkt mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Es stehe ausser Zweifel, dass diese Beschwerden auf den Unfall vom 19. Januar 2002 zurückzuführen seien.
         Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2003 (Urk. 9/75) aus, dass  die linksbetonten cervicocephalen Schmerzen, die bei Exazerbation die psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin stark einschränkten. Die psychische Symptomatik (depressives Zustandsbild) stehe eindeutig im Vordergrund. Aufgrund des Unfallhergangs (Bewusstlosigkeit beziehungsweise anterograde Amnesie und Verwirrtheit) und der Symptomatik scheine ein Zustandsbild nach Commotio cerebri das heutige Beschwerdebild mitzubestimmen (eher als eine posttraumatische Belastungsstörung). Affektive und psychovegetative Labilität, Antriebslosigkeit, kognitive Einschränkungen, Hör- und Sehstörungen und Leistungseinbrüche seien häufige Symptome nach erlittenen Schädelhirntraumata. Aufgrund des ständigen Versagens bei der Lebensbewältigung könne die depressive Reaktion durchaus als Folge dieser Defizite betrachtet werden. Eine neuropsychologische Abklärung sei wichtig, um die berichteten Einschränkungen zu erfassen und zu differenzieren. Zur Zeit bestehe eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von lediglich 20 %.
         Dr. D.___ äusserte sich am 30. Dezember 2003 dahingehend, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule Anfang Juli (anlässlich der Kontrolluntersuchung) nicht eingeschränkt gewesen sei (anders als bei der Untersuchung von Dr. H.___). Ein konstanter Befund an der Halswirbelsäule liege nicht vor. Die Folgerung von Dr. H.___, dass diese passageren Verspannungen der Nackenmuskulatur klar auf den Unfall vom 19. Januar 2002 zurückgeführt werden könnten, erscheine als zumindest diskussionswürdig (Urk. 9/78).
4.3     Aufgrund der vorliegenden Akten läst sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Autounfalls vom 19. Januar 2002 neben der Beckenfraktur auch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, ein Schädelhirntrauma und/oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat, nicht beantworten. Es finden sich in den Akten weder Berichte der erstbehandelnden Ärzte in Frankreich (Spital O.___) noch Berichte eines allenfalls ausgerückten Notarztes oder Unfallsanitäters noch ein Polizeibericht oder dergleichen. Den Akten lassen sich lediglich die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Fotografien des Unfallfahrzeugs entnehmen (vgl. Urk. 9/92). Aufgrund der fotografisch dokumentierten Beschädigungen steht nur (aber immerhin) fest, dass es sich beim Autounfall nicht um eine Bagatelle gehandelt haben kann, nähere Einzelheiten zum Unfallgeschehen lassen sich aber auch diesen Bildern nicht entnehmen. Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin am Unfallort bei Eintreffen der Rettungskräfte bei Bewusstsein war, in welchem Zustand sie ins Spital eingeliefert wurde, welche Befunde und Diagnosen von den erstbehandelnden französischen Ärzten erhoben wurden und wie sich der Autounfall überhaupt zutrug (Polizeirapport oder dergleichen). Es wäre Teil der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin gewesen, die entsprechenden sachdienlichen Dokumente einzuverlangen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), denn nur so liesse sich auf einer gesicherten Basis entscheiden, ob die Beschwerdeführerin eine der oben genannten Verletzungen erlitten hat und (bei der Adäquanzprüfung) wie die Schwere des Unfallereignisses vom 19. Januar 2002 zu beurteilen ist.
         Hinzu kommt, dass auch die oben zitierten Äusserungen der medizinischen Experten kein überzeugendes und einheitliches Gesamtbild ergeben. Während Dr. H.___ offenbar von einer anlässlich des Unfalls vom 19. Januar 2002 erlittenen Commotio cerebri ausging und die geklagten Beschwerden darauf zurückführte (vgl. Urk. 9/45 und 9/73; vgl. auch die von Dr. K.___ und Dr. L.___ erhobenen Diagnosen [Urk. 9/48]) und Dr. J.___ diese Auffassung dezidiert teilte (Urk. 9/75), war Dr. D.___ offenbar anderer Ansicht (vgl. Urk. 9/74 und 9/74). Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die lange Latenzphase, während der aktenmässig keine Beschwerden erfasst wurden, die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einer Commotio cerebri und/oder einer äquivalenten Verletzung gehören, zu einigen Fragen Anlass gibt. Es ist aber von Bedeutung, ob im konkreten Einzelfall die offenbar sehr schmerzhaften organischen Verletzungen beziehungsweise die entsprechende Schmerzmittelmedikation dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin die durch eine allfällige Commotio cerebri oder dergleichen ausgelösten Beschwerden anfänglich nicht wahrgenommen beziehungsweise deren Bedeutung anfänglich unterschätzt haben könnte. Es ist weder die Sache der Beschwerdegegnerin noch des hiesigen Gerichts, darüber zu spekulieren. Eine klare medizinische Aussage zu dieser Problematik lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen.
4.4     Die Sache erweist sich als nicht spruchreif. Demzufolge ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Akten im Sinne der Erwägungen ergänze (namentlich durch Beizug der Polizeiakten, der Berichte der erstbehandelnden Ärzte und allenfalls eines Berichts der Sanitäter), hernach ein polydisziplinäres verwaltungsunabhängiges Gutachten einholte, und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungen ab 31. Januar/29. Februar 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).