UV.2004.00333
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 8. Juni 2006
in Sachen
Erben des B.___, gestorben am 4. Januar 2005
nämlich:
1. H.___
2. G.___
3. A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1935, war von 1963 bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2000 als Maschinenschlosser bei der Firma C.___ in Winterthur tätig und kam in der Zeit von 1963 bis 1978 bei seiner Arbeit am Gasturbinenprüfstand mit Asbest in Kontakt (Urk. 16/17 S. 1).
Wegen Gewichtsverlust, Inappetenz und Atemnot suchte B.___ am 21. Oktober 2002 seinen Hausarzt auf (Urk. 16/2). Die in der Folge durchgeführten medizinischen Untersuchungen ergaben die Diagnose eines malignen Pleuramesothelioms rechts (vgl. unter anderem Urk. 16/6).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 16/40). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juli 2004 (Urk. 16/44) wies die SUVA mit Entscheid vom 28. September 2004 (Urk. 16/48 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Feststellung, dass ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bereits entstanden sei, die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 100 %, eventualiter die Rückweisung zur Bestimmung des Zeitpunkts des Ausbruchs der asbestbedingten Krankheit, eventualiter die Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens zum Heilungsverlauf (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 teilte die SUVA mit, dass B.___ am 4. Januar 2005 verstorben sei (Urk. 7; vgl. auch Urk. 16/78). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Februar 2005 wurde das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Versicherten sistiert (Urk. 8). Am 14. März 2005 teilten die Erben mit, dass sie den Prozess weiterführen wollen (Urk. 10). Am 11. April 2005 wurde die Sistierung aufgehoben und vom Eintritt der Erben Vormerk genommen (Urk. 13).
Am 11. Juli 2005 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid eines beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) hängigen Verfahrens (Bezeichnung U 257/04) betreffend Integritätsentschädigung bei einem berufsbedingten Pleuramesothelioms sistiert (Urk. 23). Am 24. Oktober 2005 erging das Urteil des EVG im genannten Verfahren, weshalb mit Verfügung vom 30. November 2005 die Sistierung aufgehoben wurde (Urk. 27).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 29). In ihrer Replik vom 2. März 2006 (Urk. 38) und Duplik vom 5. April 2006 (Urk. 39) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2006 (Urk. 40) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 9 Abs. 1 UVG als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gelten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
2. Es ist unbestrittenermassen erstellt, dass der Verstorbene an einer Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms gelitten hatte, welche im November 2002 erstmals diagnostiziert wurde und für deren Folgen die SUVA leistungspflichtig bleibt. Streitig ist, ob der Versicherte vor seinem Ableben einen vererbbaren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erworben hatte.
3.
3.1 Die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) bezweckt - wie die Genugtuung - den Ausgleich immaterieller Unbill. Versicherte, die durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität erleiden, sollen den dadurch entgangenen Lebensgenuss mit Hilfe der Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren können (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg, 1995, S. 79 f.). Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers in einem restriktiven Sinn auszulegen (BGE 124 V 38, Erw. 4b/cc).
3.2 Eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes kann bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose von der Natur der Sache her, die sich wesentlich von Unfallfolgen unterscheidet, nicht verlangt werden. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Behandlung - und sei sie auch nur rein palliativ - bis zum Tode weiterzuführen ist, würde der speziellen Situation der Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.4). Andererseits würde es dem Zweck der Integritätsentschädigung widersprechen, den Erben eine Entschädigung allein dafür zuzusprechen, dass ihr Angehöriger sich für kurze Zeit vor seinem Ableben in einem Zustand befand, der jede Verbesserung ausschloss. Bricht eine Berufskrankheit mit infauster Prognose aus, kann zwar kein stabiler, allenfalls aber vorübergehend ein stationärer Gesundheitszustand erreicht werden und der Betroffene noch längere Zeit überleben. Über eine Mindestdauer hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht entschieden. Abgelehnt hat es die in der Lehre vertretene Meinung, dass bereits eine logische Sekunde genüge, in der sich der Versicherte nach Abschluss der Behandlung damit konfrontiert sieht, mit einem nicht mehr verbesserungsfähigen Schaden leben zu müssen. Bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen Lebenserwartung von etwa drei Monaten kann der Zweck der Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.2 und 5.3.3). Hat ein Unfallversicherer beim Erlass der Verfügung gar nicht mehr die Möglichkeit, die Leistungsgewährung prognostisch zu beurteilen, ist die Frage nach der Lebenserwartung retrospektiv zu prüfen (Urteil des EVG ins Sachen I., S., C., A. vom 24. Oktober 2005, U257/04, Erw. 3.1 = RKUV 2006 Nr. U 575 S. 107 Erw. 3.1).
4.
4.1 Der Versicherte suchte am 21. Oktober 2002 wegen Gewichtsverlust, Inappetenz sowie Atemnot seinen Hausarzt auf, der ihn infolge Verdachts auf ein Pleuramesothelioms an das Kantonsspital Z.___ (Z.___) überwies (Urk. 16/2). Die weiteren Abklärung ergaben im November 2002 die Diagnose eines epithelialen Pleuramesothelioms rechts. Vom 17. bis 21. Dezember 2002 war +B.___ zur zervikalen Mediastinoskopie mit Lymphknotenbiopsie im Universitätsspital D.___ (D.___) hospitalisiert. Der erste Chemotherapiezyklus fand am 20. Dezember 2002 statt, der zweite während der Hospitalisation vom 16. bis 17. Januar 2003 und der dritte während der Hospitalisation vom 13. bis 14 Februar 2003 (Urk. 16/6-8). Vom 2. bis 15. April 2003 erfolgte ein weiterer Aufenthalt im D.___, da am 3. April 2003 eine Pleuropneumonektomie rechts, ein Perikard- und Zwerchfellersatz sowie eine mediastinale Lymphadenektomie stattfanden (Urk. 16/9). Zur postoperativen Rehabilitation weilte +B.___ vom 15. April bis 9. Mai 2003 in der Höhenklinik E.___ (Urk. 16/10). Vom 12. Mai bis 29. Juli 2003 fand im D.___ eine postoperative Radiotherapie statt (Urk. 16/13). Anschliessend wurden regelmässige klinische, hämatologische und computertomographische Routinekontrollen durchgeführt (Urk. 16/28). Die Ärzte des D.___ stellten am 13. April 2004 ein Kostengutsprachegesuch für eine PET-Untersuchung, da im Rahmen einer Leistenhernienoperation ein peritoneales Rezidiv gefunden wurde (Urk. 16/34).
4.2 Die Ärzte des D.___ berichteten am 23. September 2004, dass vom Mai bis September 2004 eine palliative Chemotherapie durchgeführt worden sei. Nach 3 Zyklen sei der Krankheitsverlauf stabil gewesen, nach weiteren drei Zyklen jedoch sei eine Progredienz des Tumorbefalls festgestellt worden. Die Chemotherapie sei sistiert worden. Subjektiv gehe es +B.___ nicht gut, insbesondere klage er über zunehmende Schmerzen im Bereich des ausgeprägten extrathorakalen Tumors, über eine allgemeine Müdigkeit und über zunehmende Inappetenz. Objektiv befinde sich +B.___ ebenfalls in reduziertem Allgemeinzustand und leicht reduziertem Ernährungszustand. Geplant sei eine palliative Schmerzbehandlung (Urk. 16/49; vgl. auch Berichte des D.___ vom 17. Mai sowie vom 17. und 25. Juni 2004 = Urk. 16/37, 16/41 und Urk. 16/42).
4.3 Am 23. November 2004 wurde +B.___ wegen Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Schwindel notfallmässig ins Spital F.___ überwiesen, wo er bis 13. Dezember 2004 hospitalisiert war.
Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten, dass er sich in reduziertem Allgemeinzustand mit unsicherem Gang bei bekanntem metastasierendem Pleuramesotheliom gezeigt habe, weshalb er im D.___ bezüglich palliativer Therapie betreut worden sei. Er wohne zusammen mit seiner Frau, die jedoch 100 % arbeitstätig sei. Durch den Schwindel sei er sturzgefährdet und brauche eine intensivere pflegerische Betreuung. Die Schmerzen seien mit Palladon, das im Verlauf leicht gesteigert worden sei, gut im Griff. In Anbetracht der Gesamtsituation mit rascher Tumorprogredienz sei auf weiterführende Massnahmen verzichtet worden. Unter Gutron und mit dem Rollator zeige sich zwar eine deutliche Besserung der Gehfähigkeit, doch müsse jederzeit mit einer erneuten Verschlechterung des Allgemeinzustandes gerechnet werden, so dass eine Platzierung in einem Pflegeheim empfohlen werde, sofern sich keine Möglichkeit für eine intensivere Betreuung zu Hause ergebe. Nach mehreren Gesprächen mit +B.___ und den Angehörigen sei entschieden worden, dass dieser ins Altersheim übertrete. Er sei am 13. Dezember 2004 in rechtem Allgemeinzustand erst nach Hause und am 14. Dezember 2004 ins Pflegeheim I.___ in J.___ entlassen worden. Er soll baldmöglichst ins Krankenheim K.___ in L.___ wechseln können (Urk. 16/70/2 S. 1-2).
In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2004 führten die Ärzte des Spitals F.___ aus, es liege ein Status nach diversen Operationen und Chemotherapien ohne Erfolg vor. Aktuell versuche man die Schmerzen und die Pflegesituation zu stabilisieren (palliativ). Es finde eine palliative Behandlung mit hochdosierten Analgetika statt (Urk. 16/69).
5.
5.1 In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass im November 2002 die Diagnose eines Pleuramesothelioms rechts gestellt wurde (vgl. unter anderem Urk. 16/3, Urk. 16/6 S. 1). Die kurative Behandlung begann Ende Oktober 2002 und dauerte bis 29. Juli 2003. Bis März 2004 folgte eine Zeit ohne konkrete Therapien. Anschliessend wurde ein Rezidiv gefunden. Ab 6. Mai 2004 folgten diverse Zyklen mit palliativer Chemotherapie. Am 4. Januar 2005 verstarb der Versicherte (vgl. vorstehend Erw. 4.1-4.3).
5.2 Bei der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkt eines allfälligen Anspruchsbeginns einer Integritätsentschädigung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung, wann die der Heilbehandlung dienenden kurativen Behandlungen eingestellt und mit der palliativen Behandlung begonnen wurde (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417, RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268, RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102). Der Zeitpunkt der Diagnosestellung ist damit nur von untergeordneter Bedeutung.
5.3 Gemäss medizinischer Aktenlage steht fest, dass nach Ausbruch der Krankheit im Oktober 2002 am 6. Mai 2004 mit der palliativen Behandlung begonnen wurde und diese somit 8 Monate dauerte. Bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit der Schädigung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fällen von Berufskrankheiten mit infauster Prognose erkannt, dass ein Anspruch auf Integritätsentschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, jedoch muss ein vorübergehend stationärer Gesundheitsschaden erreicht werden und der Betroffene noch längere Zeit überleben. Über eine Mindestdauer hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
In einem vergleichbaren Fall wurde bei einem Versicherten im Frühling 1996 ein asbestbedingtes bösartiges Mesotheliom diagnostiziert. Der Versicherte starb am 9. Mai 1998, nachdem die Ärzte am 13. Februar 1998 von einer kurativen zu einer palliativen Behandlung übergegangen waren; diese dauerte somit knapp drei Monate. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte mangels gegebener Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Erbengemeinschaft K. vom 27. Dezember 2001, U 372/99).
In einem weiteren Fall verstarb der Versicherte nur vier Monate nach Ausbruch der Krankheit, die konkrete Diagnose eines Peritonealmesothelioms wurde erst längere Zeit nach dem Tod gestellt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen Lebenserwartung von etwa drei Monaten der Zweck der Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden könne (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.2 und 5.3.3).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit eines Gesundheitszustandes bei einem berufsbedingten Pleuramesothelioms im Falle eines Versicherten, welcher nach Ausbruch der Krankheit noch zwei Jahre lebte und zuletzt während eines Jahres palliativ behandelt wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Erben des M. vom 24. Oktober 2005, U 257/04, Erw. 3.2 = RKUV 2006 U 575 S. 103).
5.4 Betrachtet man die Dauer der lediglich noch palliativen Behandlung als ausschlaggebend für die Frage, ob einer Integritätseinbusse die Dauerhaftigkeit zuzusprechen ist, welche sie entschädigungsbedürftig werden lässt, so bietet die erwähnte Gerichtspraxis zwei Anhaltspunkte: Bei einer Dauer von drei Monaten ist die Dauerhaftigkeit zu verneinen, bei einer solchen von zwölf Monaten ist sie zu bejahen.
Vorliegend dauerte die palliative Behandlung rund acht Monate, was näher bei den ewähnten zwölf als bei drei Monaten liegt. Die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderliche Dauerhaftigkeit eines therapeutisch nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen Massnahmen Anlass gebenden Gesundheitszustandes ist deshalb vorliegend zu bejahen.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird mit der Feststellung, dass im Grundsatz Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Über deren Ausmass wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben, wozu die Sache an sie zurückzuweisen ist.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretenen Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2'400.--(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2004 mit der Feststellung, dass Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, aufgehoben, und die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen, damit diese über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).