UV.2004.00334

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1956, arbeitete seit 1. Januar 2001 bei der A.___ GmbH als Verkäufer in einem Imbisslokal und war in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: Allianz) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Kurz nach Mitternacht des 26./27. Septembers 2002 wurde er im Lokal überfallen, wobei der Täter zwei Schüsse in seine Beine abgab und dabei eine Schussfraktur des rechten Unterschenkels (Tibiaschaftfraktur) verursachte (Urk. 8/16/1 S. 4 und Urk. 8/16/13 S. 1-3). Nach der sofortigen Einlieferung ins Universitätsspital Zürich (USZ), Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, wurde er operiert (Urk. 8/1/3). Am 28. und 30. September 2002 folgten weitere Operationen (Urk. 8/1/1-2). Die Allianz trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/17).
1.2     Am 22. Januar 2003 sowie 28. Mai 2003 bestätigte Dr. B.___, Oberärztin am USZ, eine stabile Heilung der Fraktur bzw. ein gutes Resultat nach Schussfraktur und verwies betreffend Arbeitsfähigkeit auf den Entscheid des Hausarztes je nach subjektivem Befinden (Urk. 8/20 und Urk. 8/35). Der Hausarzt, Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, schrieb den Beschwerdeführer seit dem Überfall vollumfänglich arbeitsunfähig und begründete dies am 16. Mai 2003 damit, dass der Versicherte stehend arbeite und dabei nach 20 bis 30 Minuten Schwellungen und Schmerzen im Frakturbereich aufträten. In einer sitzenden Tätigkeit erachtete er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich (Urk. 8/49).
         In der Folge holte die Allianz bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/53) ein, welcher den Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit als vorerst noch im Umfang von 50 % und spätestens ein Jahr nach dem Unfall als vollumfänglich arbeitsfähig, die Behandlung indes noch nicht als abgeschlossen erachtete.
1.3     Hierauf reduzierte die Allianz mit Brief vom 22. August 2003 (Urk. 8/55) das Taggeld ab 1. August 2003 auf 50 % und stellte die Taggeldzahlungen mit Verfügung vom 25. Februar 2004 per 31. Dezember 2003 gänzlich ein unter Weitergewährung der Heilbehandlung (Urk. 8/69). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 26. März/14. Mai 2004 (Urk. 8/71 und Urk. 8/74) wies die Allianz mit Entscheid vom 30. September 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Am 29. Dezember 2004 reichte T.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2004 ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), dem Beschwerdeführer sei ab 1. August 2003 weiterhin das volle UVG-Taggeld auszurichten, abzüglich das vom Versicherten von August bis Dezember 2003 erzielte Rest-Erwerbseinkommen von Fr. 12'500.-- sowie abzüglich des seit 1. Januar 2004 erzielten Rest-Erwerbseinkommens. Am 7. Februar 2005 (Urk. 7) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien in ihren zweiten Rechtsschriften an den Anträgen festgehalten hatten (Urk. 11 und Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Ärzte des USZ führten gleich nach der Tibiaschaftfraktur ein Débridement und eine offene Reposition mit 12-Loch-LC-DCP durch. Am folgenden Tag erfolgte im Rahmen eines Second-looks eine Reosteosynthese mit 13-Loch-LC-DCP und am übernächsten Tag ein Mesh-graft Oberschenkel auf Unterschenkel rechts (Urk. 8/1/1-3). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach nachkontrolliert: Am 12. November 2002 (Urk. 8/12) wurde bei reizlosen Wundverhältnissen, regelrechter Beweglichkeit im Knie und im oberen Sprunggelenk sowie bildgebend bestätigter fortschreitender ossärer Konsolidation der Tibiaspiralfraktur der Übergang zu Belastung mit 50 % des Körpergewichts vorgeschlagen. Es wurde weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 22. Januar 2003 (Urk. 8/20) berichtete Oberärztin Dr. B.___ von einer stabilen Frakturverheilung und führte aus, über die Wiederaufnahme der Arbeit sollte je nach subjektivem Befinden der Hausarzt entscheiden. Auch am 28. Mai 2003 (Urk. 8/35) erwähnte Dr. B.___ ein gutes Resultat acht Monate nach Schussfraktur, wies indes auf weiterhin geklagte Beschwerden hin.
2.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, attestierte seit dem Unfall eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11 und Urk. 8/22). Am 6. Mai 2003 (Urk. 8/49) führte er aus, nach ca. 20 bis 30 Minuten Stehen komme es zu zunehmenden Schwellungen und Schmerzen im Frakturbereich, welche Beschwerden auch bei längerem Sitzen auftreten würden. Eine sitzende Tätigkeit erachtete er als zu 50 % möglich. Am 27. Februar 2004 (Urk. 8/68) thematisierte Dr. C.___ erstmals die Möglichkeit einer psychischen Überlagerung und diagnostizierte am 21. Januar 2005 (Urk. 8/83) eine depressive Entwicklung.
2.3     In seinem Gutachten vom 11. Juli 2003 berichtete Dr. D.___ über nach wie vor geklagte Schmerzen des Beschwerdeführers im rechten Unterschenkel. Er könne weder Stehen noch Laufen oder Gehen, er könne nicht mit den Kindern spielen und sei frustriert. Nachts könne er nicht ohne Schmerzen aus dem Bett auf die Toilette gehen (Urk. 8/53 S. 2).
         Dr. D.___ stellte bei seiner Untersuchung eine deutliche Muskelatrophie des rechten Oberschenkels fest (-2 cm), wogegen der Unterschenkel 2 cm dicker als der linke sei (Schwellungstendenz). Bei reizlosen Verhältnissen der Narben und des Mesh-graft könne die vom Beschwerdeführer angegebene deutliche Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes rechts klinisch nicht verifiziert werden. Der Gutachter konnte die erhobenen Befunde mit den Röntgenbildern in Übereinstimmung bringen, welche eine konsolidierte operativ versorgte Unterschenkelfraktur zeigten, wobei der Hauptfrakturspalt knapp sichtbar sei. Er konnte eine verminderte Belastbarkeit nachvollziehen, nicht aber in dem vom Beschwerdeführer berichteten Ausmass. Bei hervorragenden Resultaten sei die verminderte Belastbarkeit des rechten Unterschenkels kaum nachvollziehbar. Das Gleiten der Muskulatur unter dem Mesh-graft könne etwas Schmerzen verursachen, womit sich der Beschwerdeführer jedoch abfinden müsse (Urk. 8/53 S. 3).
         Bei der Diagnose eines Status’ nach Schussverletzung am rechten Unterschenkel mit offener Unterschenkelfraktur rechts sowie belastungsabhängigen Schmerzen befand Dr. D.___ den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig im stehenden Beruf als T_-Verkäufer (Urk. 8/53 S. 4). Eine sitzende Tätigkeit erachtete er im Umfang von mindestens 50 % als zumutbar und führte aus, der Endzustand sei noch nicht erreicht. Zumindest sei ein intensives Rehabilitationsprogramm weiterzuführen unter zunehmender Belastung im Sinne von Kraftaufbau. Ob eine psychologische Hilfestellung an der Angstsituation etwas bewirken könne, bezweifelte Dr. D.___ (Urk. 8/53 S. 5). Spätestens ein Jahr nach dem Unfall attestierte der Gutachter eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/53 S. 6).



3.
3.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten des Dr. D.___ in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Expertise entspricht. So ist sie für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit) abschliessend und beruht namentlich auf allseitigen Untersuchungen, nahm doch der Gutachter nebst eigenen Abklärungen Einblick in die vom USZ erstellten Röntgenbilder. Dabei berücksichtigte er die geklagten Beschwerden und setzte sich damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dr. D.___ war sodann die Anamnese bekannt, welche in die Beurteilung einfloss, beinhaltend die Abklärungen des USZ. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da aufgezeigt wurde, dass eine ausschliesslich stehende Tätigkeit einstweilen nicht möglich ist, indessen keine medizinischen Gründe zu ersehen sind, weshalb eine sitzende Tätigkeit ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr vollzeitlich ausgeübt werden kann. Die Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
3.2     Aus den Eintragungen Dr. C.___s auf den Unfallscheinen betreffend vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 12/2) kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn aus dem Zusammenhang wird klar, dass sich die Beurteilung auf die bisherige, ausschliesslich stehende Tätigkeit bezieht. Dr. C.___ befand den Beschwerdeführer nämlich bereits am 6. Mai 2003 als zu 50 % arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/49).
3.3     In somatischer Hinsicht erübrigen sich weitere Abklärungen. Insbesondere ist bei der vorliegenden Aktenlage, welche einhellig eine einwandfreie Heilung dokumentiert, von einer angiologischen Abklärung abzusehen (Urk. 1 S. 4), zumal keine Arbeitsfähigkeit in einer stehenden Tätigkeit proklamiert wurde und sich Dr. D.___ der Schwellungsproblematik durchaus bewusst war (Urk. 8/53 S. 3).
3.4
3.4.1   Der Beschwerdeführer brachte vor, es bestehe neben der Schussverletzung auch eine psychische Arbeitsunfähigkeit in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere einer Angst- und Schlafstörung (Urk. 1 S. 4 und Urk. 11 S. 2/3).
3.4.2   In den medizinischen Akten finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und deswegen arbeitsunfähig ist. Währenddem die Ärzte des USZ keine psychischen Störungen bemerkten, erwähnte Dr. C.___ erstmals am 27. Februar 2004 eine psychische Auffälligkeit (Urk. 8/68) und diagnostizierte am 21. Januar 2005 (Urk. 8/83) eine depressive Entwicklung. Dr. D.___ hielt im Gutachten vom 11. Juli 2003 fest, der Beschwerdeführer habe den Überfall noch nicht verarbeitet, bezweifelte indes, dass eine psychologische Betreuung an der Angstsituation etwas ändern könnte (Urk. 8/53 S. 2 und S. 5). Dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sein soll oder eine psychiatrische Abklärung zur Ermittlung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen angezeigt wäre, ergibt sich aus den ärztlichen Stellungnahmen jedenfalls nicht.
3.4.3   Aus der replicando eingereichten Bestätigung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2005, wonach sich der Beschwerdeführer bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung befindet (Urk. 12/1), kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Einerseits fehlt es an Befunderhebungen und einer Diagnose, anderseits ist nicht ersichtlich, seit wann sich der Beschwerdeführer psychiatrisch behandeln lässt.
3.4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst bei einer ärztlichen Diagnosestellung und einer attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen der psychischen Beeinträchtigung nicht gegeben wäre.
         Der Überfall auf den Beschwerdeführer mit der Schussabgabe in seine Beine war wohl dramatisch und eindrücklich, die erlittenen Verletzungen waren aber nicht besonders schwer oder erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lang, heilte doch die Wunde komplikationslos ab und konnte der Beschwerdeführer sein rechtes Bein bereits Ende 2002 wieder voll belasten (Bericht des USZ vom 20. Dezember 2002, Urk. 8/18). Eine ärztliche Fehlbehandlung lag demnach ebenso wenig vor wie ein schwieriger Heilungsverlauf. Schliesslich waren der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht aussergewöhnlich. Betreffend körperliche Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass bei der gutachterlichen Untersuchung vom 7. Juli 2003 reizlose Verhältnisse vorherrschten (Urk. 8/53 S. 3) und der Beschwerdeführer wohl über Beschwerden klagte, nicht aber über pausenlos andauernde Schmerzen (Urk. 8/53 S. 2).
         Damit aber sind die Kriterien weder in besonders ausgeprägter noch in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die adäquate Kausalität zwischen dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall und allfälligen psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
3.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit spätestens ab Juli im Umfang von 50 % und ein Jahr nach dem Unfall, mithin seit Ende September 2003, wieder vollumfänglich arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Für die Festlegung der Taggelder ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz massgebend. Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-)Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das in der neuen Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 14. Juni 2004, U 194/03 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1   Der Beschwerdeführer verneinte die Zumutbarkeit eines Berufswechsels mit der Begründung, von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit könne so lange nicht ausgegangen werden, als bei der versicherten Person mit aller Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit bestehe, dass sie die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf noch zurückgewinnen könne (Urk. 1 S. 7). Es sei für ihn nicht zumutbar, nach derart kurzer Zeit jene Tätigkeit aufzugeben, die er zeitlebens ausgeübt habe und in der er grosses Wissen und Fertigkeit besitze (Urk. 1 S. 6). Sodann habe er die A.___ GmbH seit März 1997 zusammen mit seiner Schwägerin gegründet und aufgebaut. Die Firma sei gewissermassen sein „Kind“, und niemand gebe ohne Not sein Lebenswerk preis (Urk. 11 S. 4/5).
4.2.2   Hierzu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl an der A.___ GmbH beteiligt gewesen sein mag, er aber als Arbeitnehmer dieser Firma versichert war. Die exakten Besitzverhältnisse sind insofern nicht relevant, als der Beschwerdeführer die Firma auch ohne eigene Arbeitsleistung als Angestellter ohne Weiteres weiterführen kann.
         Dass er seine letzte Tätigkeit zeitlebens ausgeübt hat, ist offenkundig unrichtig. Der Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. August 2004 (Urk. 8/76) weist seit dem Jahr 1982 verschiedene Arbeitgeber aus, vorwiegend Gastbetriebe, hingegen auch die F.___. Als T_-Verkäufer arbeitetet er bei der A.___ GmbH erst seit 1997. In Bezug auf das zu erwartende Einkommen ist sodann festzuhalten, dass es in der Schweiz keine Berufsausbildung zum T_-Verkäufer gibt, weshalb Personen in diesem Berufssegment als ungelernt im Sinne der Erhebungen des Bundesamtes für Statistik gelten. Sofern für den Beschwerdeführer eine andere Hilfsarbeitertätigkeit in Frage kommt, können die besonderen Fertigkeiten in einer bestimmten Kategorie einer Hilfsarbeitertätigkeit nicht dazu führen, dass ein Berufswechsel grundsätzlich unzumutbar wäre.
         Angesichts dieser Umstände und der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Beruf als T_-Verkäufer - Dr. D.___ attestierte am 11. Juli 2003 weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/53 S. 4) ebenso wie Dr. C.___ am 21. Januar 2005, welcher gar einen bleibenden Nachteil in Aussicht stellte (Urk. 8/83) - ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten, die verbleibende Erwerbsfähigkeit in einem sitzenden Beruf bereits vor dem Fallabschluss auszunützen. Einer allfälligen späteren Rückkehr in seinen bevorzugten Beruf steht denn auch durch die Annahme einer sitzenden Tätigkeit, welche im Moment einzig zumutbar ist, nichts im Weg. Die passive Haltung des Beschwerdeführers mit Warten auf eine allfällige Besserung auch ein Jahr nach dem Unfall kann jedenfalls nicht als bestmögliche zumutbare Minderung des Schadens gewertet werden.
4.3
4.3.1   Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel zumutbar gewesen wäre, weshalb eine Anpassung der Taggeldzahlungen nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen konnte. In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, wonach er eine ausserberufliche Anstellung im Umfang von einstweilen 50 % zu suchen habe, erst am 22. August 2003 (Urk. 8/55). Erst mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer kundgetan, dass ihm in Zukunft ein in einer alternativen Tätigkeit erzielbares Einkommen angerechnet werde.
         Indessen bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle effektiv ab August 2003 wieder teilzeitlich arbeitstätig war und dabei ein Einkommen von Fr. 2'500.-- pro Monat erzielt hatte (Fr. 12'500.-- von August bis Dezember 2003, Urk. 8/76). Insofern setzte er die Einschätzung von Dr. D.___ umgehend um, weshalb eine Herabsetzung bereits per August 2003 rechtens ist.
4.3.2   Die nochmalige Herabsetzung (per 31. Dezember 2003) basierend auf der Einkommenssituation als vollzeitlich Arbeitsfähiger in einer sitzenden Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erst am 9. Januar 2004 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/66) in Aussicht. Vor diesem Zeitpunkt findet sich in den Akten keine Mitteilung, dass nunmehr die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verlangt werde. Mithin wurde dem Beschwerdeführer keine Übergangsfrist eingeräumt unter dem Hinweis, dass nach Ablauf einer solchen die Taggelder reduziert würden.
         Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer bereits am 7. Juli 2003 mitgeteilt hatte, er werde ab Ende September 2003 vollumfänglich arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit sein, rechtfertigt es sich, eine Übergangsfrist von lediglich knapp drei Monaten ab der erwähnten Mitteilung vom 9. Januar 2004 und damit bis Ende März 2004 zu gewähren.

5.
5.1 Angesichts des Zwecks der Taggeldleistungen nach UVG, den unfallbedingten Einkommensverlust zu kompensieren, ist zur Ermittlung einer Erwerbsunfähigkeit bei der Zumutbarkeit einer alternativen Tätigkeit ein Einkommensvergleich durchzuführen. Für die Ermittlung des massgeblichen Valideneinkommens 2002 des Beschwerdeführers ist vom zuletzt erzielten Verdienst 2002 von Fr. 69’600.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8/2 und Urk. 8/76) auszugehen, welcher Betrag unbestritten geblieben ist. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von + 1,5 % bis 2003 (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 91 Tabelle B 10.2, Rubrik: Handel, Reparatur, Gastgewerbe) ist das Valideneinkommen auf Fr. 70'644.-- festzusetzen.
5.2
5.2.1   Zur Errechnung des mit der Behinderung ab November 2003 erzielbaren Lohnes (hypothetisches Invalideneinkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, welche vor allem dann beizuziehen sind, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für die dem Beschwerdeführer offenstehenden einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 91 Tabelle B 10.2) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 90 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'817.20 oder (x 12) von Fr. 57’806.40 pro Jahr ergibt.
5.2.2   Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne können praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.).
5.3
5.3.1   Für die Zeit ab November 2003 rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, kann doch der Beschwerdeführer einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nur teilzeitlich nachgehen, ist er ansonsten aber voll einsatzfähig. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26’013.-- (90 % von Fr. 57’806.40 : 2). Dieses liegt indes unter demjenigen Betrag, welchen der Beschwerdeführer effektiv erzielte, wurde er doch vom Arbeitgeber alternativ eingesetzt und erreichte er ab August 2003 ein auf ein Jahr umgerechnetes Einkommen von Fr. 30'000.--. Von diesem faktisch erzielten und damit erzielbaren Invalideneinkommen ist auszugehen, und zwar auch für die Zeit von Januar bis März 2004, selbst wenn er in jener Perjode vom Arbeitgeber nicht in gleichem Umfang eingesetzt worden war.
         Verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 70'644.-- erlitt der Beschwerdeführer seit August 2003 demnach umgerechnet auf ein Jahr eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'644.-- beziehungsweise von 57,5 %. Die Beschwerdegegnerin hat damit ab August 2003 bis Ende März 2004 ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 57,5 % auszurichten.   
5.3.2   Für die Zeit ab April 2004 rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn, kann doch der Beschwerdeführer seither wieder vollzeitlich in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eingesetzt werden. Damit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 57'806.40 auszugehen.
         Verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 70'644.-- erleidet der Beschwerdeführer seit April 2004 demnach eine Erwerbseinbusse von 18,2 %. Bei diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit entfällt gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ein Anspruch auf ein Unfalltaggeld, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob auch ab 1. April 2004 nicht vom ermittelten Tabellenlohn, sondern vom höheren, in den Monaten August bis Dezember 2003 erzielten Einkommen (auf 100 % und auf ein Jahr umgerechnet) auszugehen ist.
5.3.3 Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer von August 2003 bis Ende März 2004 ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 57,5 % zu. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.4     Im Hinblick auf den Fallabschluss wird die Beschwerdegegnerin jedoch ein neues (somatisches) Gutachten einzuholen haben, ging doch Dr. D.___ davon aus, dass längerfristig keine Invalidität vorliegen werde (Urk. 8/53 S. 6) und ist angesichts der mässigen Verletzungen nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer längerfristig nur auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen sein soll. Nachdem die A.___ GmbH seit 15. September 2005 in Konkurs steht und die Gesellschaft aufgelöst ist (Urk. 17), wird auch für die Berechnung des Valideneinkommens nicht ohne Weiteres auf den letzten Verdienst abgestellt werden können.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses unter Berücksichtigung des bloss teilweisen Obsiegens auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. September 2004 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer vom 1. August 2003 bis 31. März 2004 ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 57,5 % zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).