UV.2004.00336
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene D.___ war seit 1. September 1995 als Leiter der A.___-Apotheke in "___" tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals: Elvia Versicherungen; nachfolgend "Allianz" genannt) versichert. Am 1. April 1998 wurde er auf den Philippinen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein schleudernder Lastwagen traf den mit seiner Ehefrau am Strassenrand auf einem Motorrad sitzenden Versicherten mit der Ladebrücke (Urk. 9/2, 9/88). Die Ehefrau des Versicherten erlitt tödliche Verletzungen. Der Versicherte selbst zog sich - unter anderem - eine Clavicula- und Schulterblattfraktur zu (Urk. 9/4). Die Erstbehandlung erfolgte auf den Philippinen (Urk. 9/2). Die Nachbehandlung in der Schweiz übernahm Dr. med. B.___, die ab 15. April 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 9/4) und in der Folge eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Commotio cerebri diagnostizierte (Urk. 9/23). Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung). Am 30. April 1998 wurde im Spital C.___ eine Osteosynthese der Claviculafraktur durchgeführt (Urk. 9/7). Ab 1. Juni 1998 war der Versicherte wieder teilweise arbeitsfähig (Urk. 9/16). Nach Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung und diversen medizinischen Abklärungen - insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS "...." (Gutachten vom 18. Januar 2002; Urk. 9/69) - sprach die IV-Stelle Zürich dem Versicherten am 10. Juli 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % ab dem 1. Februar 2000 eine Invalidenrente zu (Urk. 9/81). Am 5. September 2002 wurde der Versicherte im Auftrag der Allianz durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch exploriert (vgl. Gutachten vom 7. Januar 2003: Urk. 9/99). Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 18. März 2003 rückwirkend per 31. Januar 2003 ein (Urk. 9/107). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2003 (Urk. 9/108; Einspracheergänzung vom 19. Juli 2004: Urk. 9/119) wies die Allianz mit Entscheid vom 29. September 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2004 liess der Versicherte am 29. Dezember 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2004 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2003 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % eine Invalidenrente auszurichten und ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen.
3. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens über die Frage der Unfallkausalität der gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers und zur anschliessenden Festlegung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Allianz beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 25. Mai 2005 (Urk. 13) beziehungsweise in der Duplik vom 28. Juni 2005 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 29. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Zu präzisieren ist, dass die mit Bezug auf Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 335, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem dem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder bei Vorliegen eines Schädelhirntraumas anwendbar ist, wenn und soweit sich dessen Folgen mit jenen des Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3).
1.5 Zur Beantwortung von medizinischen Kausalitätsfragen ist die Verwaltung und im Streitfall der Sozialversicherungsrichter auf Erkenntnisse von Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse den Entscheidungsorganen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGE 112 V 32 Erw. 1a). Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt im Sozialversicherungsrecht in der Regel der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 134 Erw. 3, 405 Erw. 3). Die Unfallkausalität muss somit nicht mit (medizinisch-wissenschaftlicher Genauigkeit zwingend nachgewiesen sein; es genügt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Was in dieser Hinsicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das private Haftpflichtrecht gilt (BGE 107 II 272 Erw. 1b und 430), hat erst recht für das soziale Unfallversicherungsrecht Geltung. Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen folglich nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vorkommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist. Von einer solchen Unterscheidung geht die Rechtsprechung auch in anderem Zusammenhang aus (vgl. BGE 105 V 230 Erw. 4 a sowie 111 V 189 Erw. 3b).
Damit wird der Stellenwert medizinischer Erkenntnisse als unabdingbare Grundlage für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs als einer Tatfrage nicht verkannt. Im Rahmen freier rechtlicher Beweiswürdigung haben die Verwaltung und im Streitfall der Richter indessen alle medizinischen Berichte zu würdigen, und zwar auch solche, welche die Wahrscheinlichkeit der natürlichen Kausalität nicht allein vom sicheren Nachweis neurologischer Ausfälle oder entsprechender Befunde mittels bildgebender Untersuchungsmethoden wie Computertomogrammen usw. abhängig machen. Dies hat nach dem Gesagten dort zu gelten, wo der Natur der Sache nach ein direkter wissenschaftlicher Beweis im Einzelfall (noch) nicht geführt werden kann, so etwa bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa) oder Schädelhirntrauma (BGE 117 V 379 f. Erw. 3e).
1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.7 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen) und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 31. August 2001, U 285/00, Erw. 4b). Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 16. September 2003, U 365/02, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
1.8 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles vom 1. April 1998 über den Zeitpunkt der von der Allianz auf Ende Januar 2003 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.2 Die Allianz hielt es zwar für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 1. April 1998 eine Commotio cerebri erlitten hat, das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas betrachtete sie jedoch nicht als gesichert (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4e). Die geklagten Beschwerden können ihrer Auffassung nach weder überwiegend wahrscheinlich als Folgen einer HWS-Verletzung angesehen, noch auf eine psychiatrische Diagnose zurückgeführt werden (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4f). Selbst wenn man aber die neuropsychologischen Störungen als natürlich kausale Unfallfolge einstufte, führte dies gemäss der Beschwerdegegnerin zu keinem anderen Ergebnis, da es auch am adäquaten Kausalzusammenhang mangle (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5a).
2.3 Demgegenüber betrachtete es der Beschwerdeführer als erwiesen, dass er beim fraglichen Unfallereignis eine HWS-Distorsion erlitten hat und am dafür typischen Beschwerdebild leidet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4, S. 7 Ziff. 5). Sodann bejahte er sowohl die natürliche als auch die adäquate Unfallkausalität der geklagten Beschwerden (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
In der Unfallmeldung vom 22. April 1998 gab der Beschwerdeführer Verletzungen an der rechten Schulter und an den Halswirbeln an. Unter dem Titel "Art der Schädigung" vermerkte er "Schlüsselbeinbruch, Schulterblatt gebrochen, HWS, Psyche" (Urk. 9/2). Im Folgenden konzentrierte sich die Behandlung vorwiegend auf die Clavicula- und Schulterblattfraktur (Urk. 9/4, 9/7, 9/8, 9/17, 9/21).
Im Zwischenbericht vom 30. Juli 1998 sprach Dr. med. F.___ von Konzentrationsstörungen und einem imperativen Schlafbedürfnis (Urk. 7/18). In einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. September 1998 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch über Schmerzen an der Halswirbelsäule klage, da er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. Er wolle aber diesbezüglich noch keinen Spezialisten aufsuchen (Urk. 9/19).
In ihrem Bericht vom 2. November 1998 diagnostizierte Dr. B.___ eine Distorsion der HWS, eine Commotio cerebri sowie einen Schockzustand. Sie berichtete über einen komplikationslosen Verlauf der Schulter-, Clavicula- und Scapulafraktur nach Osteosynthese. Von Seiten der HWS sowie der Commotio cerebri bestünden jedoch nach wie vor Beschwerden. Zudem entwickle sich eine Depression (Urk. 9/23).
3.2 Am 9. Dezember 1998 berichtete Dr. med. G.___, Chefarzt Neurologie, H.___ Klinik, wie folgt: Der jetzt 39-jährige Patient sei vor dem zur Diskussion stehenden Ereignis gesund, beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen und habe normal Sport betrieben. Im April 1998 sei er auf den Philippinen, am Strassenrand stehend, durch einen ins Schleudern geratenen Lastwagen erfasst und weggeschleudert worden (retro- und anterograde Amnesie, wahrscheinlich Commotio cerebri). Seine Frau sei auf der Stelle tot gewesen. Die Clavicula-Fraktur rechts sei nach der Repatriierung im C.___-Spital chirurgisch versorgt worden. Ferner habe eine Scapula-Fraktur bestanden. Diesbezüglich gebe es nur noch diskrete Probleme. Zur Diskussion stünden Nacken-, belastungsabhängige Kopfschmerzen, asystematischer Schwindel, gelegentlich Nausea sowie neuropsychologische Defizite wie Frischgedächtnisschwäche, Konzentrationsstörungen, häufige Fehler beim Rechnen, Verlust der 3-D-Vorstellung. Die Symptome würden sachlich und präzis geschildert. Der Patient arbeite in einer Apotheke zu 80 %, zeitweise zu 100 %, wobei er beim vollen Einsatz eindeutig - vor allem - durch neuropsychologische Defizite überfordert sei. Endphasig zeige sich eine eingeschränkte schmerzhafte HWS-Beweglichkeit vor allem für Rotation wie auch Seitenneigung sowie eine paravertebrale Druckdolenz im Bereiche der mittleren HWS beidseits. Die Röntgenbilder der HWS (seitlich sowie schräg) zeigten eine physiologische Lordose. Degenerative Änderungen seien keine ersichtlich. Ebenso wenig fänden sich ossäre Läsionen.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam Dr. G.___ zu folgender Beurteilung: Unabhängig von der Clavicula- und der Scapula-Fraktur bestehe ein Status nach indirekter HWS- und direkter Schädelverletzung, eine Commotio cerebri mit posttraumatischem cervico-cephalem Syndrom sowie recht eindrücklich und präzis geschilderten neuropsychologischen Defiziten (Urk. 9/24).
3.3 Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung in der neurologischen Klinik des Spitals X.___ am 6. Januar 1999 berichtete der Patient über Kurzzeitgedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, gelegentliche Wortfindungsstörungen und die mangelnde Fähigkeit, sich zweidimensionale Gebilde dreidimensional vorzustellen. Subjektiv belastend sei die extreme Müdigkeit (er müsse sich während der Arbeitszeit regelmässig zum Schlafen hinlegen) und die bestehende Durchschlafschwierigkeit. Seine Stimmung schwanke seit dem Unfall sehr, gestresst fühle er sich besonders bei anhaltender körperlicher und geistiger Tätigkeit. Auf Befragung gab der Patient an, dass er das traumatische Ereignis des Todes seiner Gattin gut alleine bewältigen könne und auf therapeutische Hilfe verzichten möchte. Zusammenfassend fanden die untersuchenden Ärzte eine deutliche Raumverarbeitungsschwäche. Die vorliegenden Befunde einer rechtstemporo-parietalen Minderfunktion seien atyptisch nach Commotio cerebri, weshalb zusätzliche diagnostische Abklärungen und eine Kontrolluntersuchung in etwa einem Jahr vorgeschlagen würden (Urk. 9/26).
3.4 Am 8. Juni 1999 berichtete Dr. B.___, im Vordergrund stehe immer noch grosse Müdigkeit. Nach kurzer Anstrengung sowie nach Lektüre sei der Patient erschöpft. Es bestehe ein Schlafbedürfnis. Im Hinblick auf die Körperverletzungen bestünden keine Beschwerden. Im Nacken- und Schulterbereich (nach HWS-Distorsion) werde eine Physiotherapie durchgeführt (Urk. 9/13).
Dr. F.___ diagnostizierte Anfang November 1999 ein "posttraumatisches Stress-Syndrom". Sie berichtete über Schlafattacken, Konzentrationsstörungen und Schmerzzustände mit jeweils kurzfristiger Besserung beziehungsweise Verschlimmerung (Urk. 9/39). Im Bericht von Dr. F.___ vom September 2000 war weiterhin von Schlafattacken und Konzentrationsschwierigkeiten die Rede (Urk. 9/48).
3.5 Am 11. Dezember 2000 sowie am 15. Januar 2001 unterzog sich der Beschwerdeführer neuropsychologischen Abklärungen. Im Bericht vom 2. Februar 2001 hielt die Neuropsychologin I.___ fest, zum Zeitpunkt der Abklärung gebe der Patient an, immer noch unter Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden. Wenn er die Region hinter dem rechten Ohr berühre, fühle er dort etwas wie elektrischen Strom. Er ermüde rasch und sei verlangsamt. Infolge Gedächtnisschwierigkeiten sei er gezwungen, sich viel mehr Notizen zu machen, und wegen der reduzierten Aufmerksamkeit würden ihm oft Flüchtlingsfehler unterlaufen. Immer wieder verdrehe er Sätze, verliere den Faden oder es komme zu Wortfindungsstörungen. Dass kognitive Defizite präsent seien, sei ihm erst einige Monate nach dem Unfall bewusst geworden, da andere Probleme, verursacht durch den Tod seiner Frau, im Vordergrund gestanden hätten (Depressionen, Tremor, Insomnie). Zudem habe er ja wegen seiner Verletzungen nicht sofort wieder seine Tätigkeit ausüben können (Urk. 9/57 S. 1).
Zusammenfassend kam die Neuropsychologin zu folgender Beurteilung: Das Testprofil sei sehr unausgeglichen und die Ergebnisse variierten von ungenügend bis überdurchschnittlich. Der Patient funktioniere intelligenzmässig im hohen Niveau des Normalbereichs, womit die Resultate in folgenden Bereichen übereinstimmten: schriftliches Rechnen, Kurzzeitgedächtnis für eine limitierte Menge figuraler Information, mentale Kontrolle, komplexe visuelle Aufmerksamkeitsspanne, Benennungsfähigkeit, semantische Wortflüssigkeit, schriftlicher Ausdruck, allgemeine visuell-konstruktive Fähigkeiten und problemlösendes Denken. Stereognosie und manuelle Geschwindigkeit seien erhalten in beiden Händen. Demgegenüber stünden verminderte Leistungen im kurz- und langfristigen Erinnern von logischer verbaler Information und von komplexer visueller Information, im Langzeitgedächtnis für wenig figurales Material, im sprachlichen und visuellen Lernen, in der auditiven Aufmerksamkeit, in der einfachen visuellen Aufmerksamkeit, in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, in der phonemischen Wortflüssigkeit, in den visuell-perzeptiven Fähigkeiten und in der visuell-motorischen Handlungsplanung. Die Feinmotorik sei beidseits reduziert. Es bestehe eine Ablenkbarkeit gegenüber auditiven Stimuli. Die Auswertung der Antworten auf verschiedenen Persönlichkeitsfragebogen habe ergeben, dass der Patient äusserst hilfsbereit sei, sehr empfindlich und reizbar und dass er gelegentlich etwas unbeherrscht reagiere. Es bestehe eine Tendenz zur Entwicklung psychosomatischer Beschwerden. Eine übermässige dysphorische Stimmung sei nicht präsent, jedoch eine erhöhte Angst im Alltagsleben (Trait-Angst). Der Explorand habe die Test-Situation nicht beängstigend empfunden (State-Angst). Derart ausgeprägte Leistungsschwankungen liessen sich nicht allein mit einer erlittenen Hirnverletzung erklären. Ob und inwiefern überhaupt hirnorganische Faktoren beteiligt seien, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht eruiert werden, da das kognitive Funktionieren signifikant durch psychische Faktoren, Müdigkeit und Schmerzen beeinflusst werde (Urk. 9/57 S. 5).
3.6 Der behandelnde Psychotherapeut J.___, Fachpsychologe FSP für Psychotherapie und Psychoanalyse, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Mai 2001 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F62.8). Der Patient klage über seine nach wie vor bestehenden körperlichen Beschwerden: extrem schnelle Ermüdbarkeit, Kopf- und Nackenschmerzen. Es bestünden ihm vor dem Unfall unbekannte Schwierigkeiten bezüglich Merkfähigkeit. Seine Aufmerksamkeit sei sehr leicht störbar; des öfteren müsse er deshalb auch in seinem Geschäft Pausen einlegen. Er erlebe als ausgesprochen leistungsorientierter Mann die deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit als kränkend und für seinen Selbstwert als äusserst negativ. Er sei aber froh, wieder eine Ehefrau gefunden zu haben, die ihn vor allem so akzeptiere, wie er eben seit dem Unfall sei. Zusammenfassend kam der Therapeut zu folgender Beurteilung: Der Patient - Apotheker ETH - ein ausgesprochen intellektuell arbeitender Mann, sei durch die erhebliche Einschränkung seiner Grundfertigkeiten in seinem Selbstwert erheblich verunsichert. Obschon ihm auf der bewussten Ebene klar sei, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nie mehr seinen prätraumatischen Leistungsstandard erreichen werde, werde es einer der zentralen Punkte der Therapie sein, auch seine unbewussten und affektiven Seiten mit dieser Realität auszusöhnen. Dies werde mit diesem zur Rationalisierung und Intellektualisierung neigenden Patienten nicht einfach sein. Ziel der Therapie solle sein, durch eine Verbesserung seiner psychischen Befindlichkeit auch eine Milderung seiner chronischen Schmerzen erreichen zu können. Eine realistische Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit solle ihm ermöglichen, einen möglichst befriedigenden Mittelweg zwischen Unter- und Überforderung zu finden (Urk. 9/63).
3.7 Im MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2002 wurden als Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) ein abgelaufenes Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri, HWS-Schleudertrauma und Claviculafraktur sowie Scapulafraktur und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgeführt. Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) wurden keine gestellt (Urk. 9/69 S. 8). Im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung zeigte sich der körperliche Organbefund regelrecht. Es seien leichte Schmerzen im Schulterbereich nach Claviculafraktur rechts angegeben worden. Bei der veranlassten orthopädischen Consiliaruntersuchung sei eine leistungsbeeinträchtigende Veränderung von orthopädischer Seite verneint worden. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich kein Anhaltspunkt für eine zentral oder peripher-neurologische Ausfallsymptomatik gefunden. Die beschriebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen verbunden mit reduziertem Durchhaltevermögen und erhöhtem Schlafbedürfnis seien vom Patienten nachvollziehbar geschildert worden. Im Gespräch habe sich ein eloquenter, angepasster, nicht ängstlich verstimmter Explorand gezeigt. Er habe keine produktiv-psychotischen Symptome gezeigt. Wesentliche Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung hätten sich ebenso wenig gefunden.
Zusammenfassend hielten die MEDAS-Ärzte fest, es sei davon auszugehen, dass es sich beim Exploranden um eine sehr leistungsfähige Primärpersönlichkeitsstruktur handle. Durch den Unfall sei es zu einer gewissen Allgemeinbeeinträchtigung gekommen. Eine fokal-neurologische Ausfallsymptomatik habe sich nicht nachweisen lassen. Die von ihm beschriebenen neuropsychologischen Beschwerden seien nachvollziehbar. Sie seien im Rahmen einer neuropsychologischen Testung quantifiziert worden. Eine starke Fluktuation der Leistungsfähigkeit werde beschrieben. Ihres Erachtens bestehe ein indirekter Zusammenhang zwischen dem Unfall und den derzeit beklagen Symptomen. Für eine traumatisch bedingte cerebrale Substanzschädigung sei die Symptomatik untypisch. Viel eher sei ein Zusammenhang zwischen dem Verlust der Ehefrau und der vermeidenden Grundhaltung des Exploranden zu sehen. Der Verlust der Ehefrau sei von ihm noch nicht adäquat verarbeitet worden. Er befinde sich derzeit bereits in psychotherapeutischer Behandlung, im Rahmen derer er versuche, seine derzeitige Situation über eine stützende Gesprächstherapie zu bewältigen. Berücksichtige man, dass er gewohnt gewesen sei, vor dem Unfall aussergewöhnliche Leistungen zu erbringen, sei es nachvollziehbar, dass er nach den traumatischen Ereignissen seine Leistungen auf dem hohen Niveau nicht mehr erbringen könne. Auf dieser Basis könne man von einer 40%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit ausgehen. Der Explorand bringe dafür die ausreichende Willenskraft auf, die täglichen Anforderungen zu bewältigen. Der Unfalltod der Ehefrau gelte als schweres Psychotrauma und werde bereits psychotherapeutisch begleitet (Urk. 9/69 S. 9).
3.8 Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 7. Januar 2003 fest, der Explorand leide noch immer unter unberechenbar auftretender Müdigkeit, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsstörungen. Beispielsweise suche er am Bahnhof das falsche Gleis auf. Bei anspruchsvoller Lektüre schlafe er nach 20 Minuten ein. Er beklage häufige Kopf- und Nackenschmerzen. Manchmal denke er noch an den Unfall, aber nicht mehr oft. Seit 1 ½ Jahren stehe er in einer psychotherapeutischen Behandlung, wobei aber schon seit längerem keine ärztliche Betreuung mehr erfolge (Urk. 9/99 S. 11). Seine ausführliche Beurteilung fasste Dr. E.___ dahingehend zusammen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung beziehungsweise spätestens seit circa April 2000 keine unfallkausalen psychischen Störungen mehr vorlägen. Das jetzt noch vorliegende Klagebild müsse anderen Ursachen angelastet werden. In den letzten über vier Jahren könne die Entwicklung des subjektiven Zustandsbildes des Versicherten wie so oft in ähnlichen Fällen als Ergänzungsreihe verstanden werden, wobei kausale (unfallbedingte) Beschwerden mehr und mehr von finalen (Wunsch nach Entschädigung für erlittene Unbill, Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens, Abnahme von Schuld, etc.) abgelöst würden und nun das Bild dominierten (Urk. 9/99 S. 21).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass keine objektivierbaren somatischen Beschwerden mehr vorliegen: bereits im November 1998 berichtete Dr. B.___ über einen komplikationslosen Verlauf der Schulter-, Clavicula- und Scapulafraktur nach Osteosynthese (Urk. 9/23). Ebenso äusserte sich Dr. G.___ (Urk. 9/24). Im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung durch die MEDAS zeigte sich der körperliche Organbefund regelrecht und gestützt auf die orthopädische Konsiliaruntersuchung wurde eine leistungsbeeinträchtigende Veränderung von orthopädischer Seite verneint (Urk. 9/69 S. 9). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen des Versicherten keine somatische Grundlage aufweisen. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht nötig.
4.2 Hinsichtlich der organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden ist sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim Unfall vom 1. April 1998 ein Schleudertrauma und/oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.
Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben von der Ladebrücke eines schleudernden Lastwagens erfasst und verletzte sich an der rechten Schulter und der Halswirbelsäule (Urk. 9/1, 9/88). Das Unfallgeschehen entspricht nicht demjenigen eines typischen Schleudertraumas (Peitschenhieb-Verletzung) der HWS. Fraglich ist, ob eine schleudertraumaähnliche Verletzung (Kopfanprall mit Abknickung der HWS) vorliegt, welche praxisgemäss einem Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Voraussetzung hiefür ist, dass im Anschluss an den Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS gehören (Erw. 2a des in RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 teilweise publizierten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 1. Mai 1997, U 43/96).
Den Akten ist zu entnehmen, dass erstmals Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2. November 1998 eine Distorsion der HWS sowie eine Commotio cerebri diagnostizierte und Beschwerden von Seiten der HWS und der Commotio festhielt (Urk. 9/23). Dr. G.___, der mit Bericht vom 9. Dezember 1998 von einer wahrscheinlichen Commotio cerebri sprach, erwähnte erstmals Nackenschmerzen, belastungsabhängige Kopfschmerzen, asystematischen Schwindel, gelegentliche Nausea sowie neuropsychologische Defizite (Urk. 9/24). Von Kopf- und Nackenschmerzen ist schliesslich auch in den Berichten der Neuropsychologin (vom 2. Februar 2001; Urk. 9/57 S. 1), des behandelnden Psychotherapeuten (vom 1. Mai 2001; Urk. 9/63) sowie im Gutachten Dr. E.___s (vom 7. Januar 2003; Urk. 9/99 S. 11) die Rede. Die Ärzte der MEDAS bestätigten sodann die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas (Gutachten vom 18. Januar 2002; Urk. 9/69 S. 8). Es entspricht indessen einem allgemein anerkannten medizinischen Erfahrungsgrundsatz, dass Kopf- und Nackenbeschwerden innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten müssen, um diesem zugerechnet werden zu können (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Gemäss den vorliegenden Arztberichten - und auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers selbst (vgl. Urk. 9/69 S. 2 unten) - sind die Kopf- und Nackenschmerzen jedoch erst nach einer längeren Latenzzeit von mehreren Wochen (oder sogar Monaten) aufgetreten. Auch andere zum typischen Beschwerdebild gehörende Symptome, wie rasche Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, depressive Entwicklung traten erst später auf. Eine schleudertraumaähnliche Verletzung kann daher nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten.
4.3 Neben Dr. B.___ und Dr. G.___ diagnostizierten auch die Ärzte der MEDAS eine Commotio cerebri (Urk. 9/69 S. 8), ohne dass sie wesentliche Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung gefunden hätten (Urk. 9/69 S. 9). Aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass der Unfall eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) zur Folge hatte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die mit einer Commotio cerebri einhergehende Schädigung des Gehirns grundsätzlich reversibel ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 310). Im massgeblichen Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Januar 2003 war denn auch das für ein Schädelhirntrauma wie auch das für ein Schleudertrauma der HWS typische Beschwerdebild gegenüber den neuropsychologischen Beschwerden ganz in den Hintergrund getreten. Bereits die MEDAS-Ärzte hatten von einem abgelaufenen Schädelhirntrauma gesprochen (Urk. 9/69 S. 8). Die somatischen, nicht mehr mit organischen Verletzungsfolgen erklärbaren Beschwerden waren nicht sehr ausgeprägt. Der Beschwerdeführer litt in erster Linie an neuropsychologischen Defiziten (Urk. 9/69 S. 3 oben, Urk. 9/99 S. 11)
4.4 Es bleibt daher zu prüfen, ob die neuropsychologischen Störungen eine Folge des Unfalls vom 1. April 1998 sind. Bereits im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung am Spital X.____ im Januar 1999 wurden die Befunde einer rechtstempero-parietalen Minderfunktion als atypisch nach Commotio cerebri bezeichnet (Urk. 9/26). Auch im Bericht der Neuropsychologin vom 2. Februar 2001 wurde festgehalten, dass sich derart ausgeprägte Leistungsschwankungen nicht allein mit einer erlittenen Hirnverletzung erklären liessen, wobei nicht gesagt werden konnte, ob und inwiefern überhaupt hirnorganische Faktoren beteiligt seien (Urk. 9/57 S. 5). Die Ärzte der MEDAS konnten ebenfalls nur einen indirekten Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Symptomen herstellen. Viel eher sahen sie einen Zusammenhang zwischen dem Verlust der Ehefrau, der noch nicht adäquat verarbeitet worden sei, und der vermeidenden Grundhaltung des Beschwerdeführers (Urk. Urk. 9/69 S. 9). Dr. E.___ hielt fest, das spätestens seit April 2000 keine unfallkausalen psychischen Störungen mehr bestünden und das nun noch vorliegende subjektive Klagebild anderen Ursachen angelastet werden müsse (Urk. 9/99 S. 21).
4.5 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten muss demnach die Frage, ob es sich bei den auch nach Ende Januar 2003 bestehenden - vorwiegend neuropsychologischen - Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des Unfalls vom 1. April 1998 handelt, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360) verneint werden. Unter diesen Umständen kann von einer Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs abgesehen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).