Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00004
UV.2005.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 6. April 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___, geboren 1945, war je teilzeitlich als Reinigerin bei der A.___ AG, beim D.___ sowie bei der B.___ AG tätig und damit bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/17 und Urk. 8/24). Am 18. November 1998 erlitt sie einen Unfall, als sich auf dem Weg nach Hause nach der Arbeit eine Absperrwand einer Baustelle löste und auf die Versicherte fiel. Die erstbehandelnden Ärzte des E.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, wo die Versicherte vom 18. bis zum 30. November 1998 hospitalisiert war, diagnostizierten eine frische Lendenwirbelkörper(LWK)4-Deckplattenimpressionsfraktur und eine alte Th 12-Fraktur sowie eine Osteopenie (Bericht vom 30. November 1998, Urk. 8/15). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Da die Versicherte - bei hausärztlich attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit seit 21. Dezember 1998 (Bericht von Dr. med. R.___, Urk. 8/9) - weiter über belastungsabhängige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule klagte, wurden Röntgenbilder angefertigt, welche im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) eine stärkere als dem Alter entsprechende diffuse Porose mit sekundären Deformationen von Th 5, 6, 8 und 12, eine verstärkte Kyphose sowie eine leichte s-förmige Torsionsskoliose zeigten. Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab sich ebenfalls eine stärkere als dem Alter entsprechende diffuse Porose mit deutlichen Deformationen von L4. Der untersuchende Dr. med. F.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, schloss auf eine Systemerkrankung der Wirbelsäule (Bericht vom 2. März 1999, Urk. 8/4). Nachdem die Ärzte des E.___, Departement für Innere Medizin, Onkologie, am 6. April 1999 (Urk. 8/8) als Leitsymptom eine schwere Osteopenie mit diversen Wirbelkörperfrakturen (wovon zumindest eine dem im November 1998 erlittenen Trauma zugeordnet werden könne) genannt, indessen ein multiples Myelon praktisch ausgeschlossen und weitere diagnostische Bemühungen vorgeschlagen hatten, wurde die Versicherte am 3. Juni 1999 durch Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, kreisärztlich untersucht (Urk. 8/12). Dieser sprach von einem widersprüchlichen Bild, könne sich doch die Beschwerdeführerin zügig entkleiden und wieder anziehen, breche sie indes in der formellen Untersuchungssituation schon bei wenig belastenden Tests in Tränen aus und verspanne sich derart, dass eine genaue Untersuchung unmöglich werde. Zur Beurteilung empfahl er die Durchführung weiterer Abklärungen.
         Im Rahmen der Behandlung an der Rheumaklinik des E.___ wurden ein seit November 1998 bestehendes Panvertebralsyndrom bei posttraumatischer Wirbelsäulenfehlform infolge multipler Wirbelkörperfrakturen (BWS und LWS), ein Verdacht auf eine Osteoporose sowie eine zunehmende Schmerzgeneralisierung diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, eine volle Arbeitsfähigkeit werde im bisherigen Beruf als Putzfrau aufgrund der eingetretenen Wirbelsäulenveränderungen nicht mehr erlangt werden können (Bericht vom 6. Juli 1999, Urk. 8/25). Am 6. Januar 2000 bestätigten die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ eine am 10. August 1999 diagnostizierte Osteoporose und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Heben von Lasten über 10 kg im bisherigen Beruf und eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/49).
         Am 12. September 2000 verfassten die Ärzte des H.___ ein Gutachten zu Händen der Invalidenversicherung und attestierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der Innenreinigung und 60 % in der Hauptreinigung (Urk. 8/122 S. 9). Am 20. Dezember 2000 erstatteten sodann die Ärzte der Uniklinik I.___ ihr Gutachten zu Händen der SUVA, bemassen die unfallfremden Faktoren mit ca. 50 % (vorbestehende Osteoporose sowie BWK12-Fraktur), attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit und bemassen die Integritätsschädigung mit 10 bis 20 % (Urk. 8/88 S. 12 ff.). Vom 21. Juni bis 19. Juli 2001 war die Versicherte sodann in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik J.___ hospitalisiert, wo eine Osteoporose und eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf verneint wurde (Bericht vom 22. August 2001, Urk. 8/110, sowie Ergänzung vom 22. Februar 2002, Urk. 8/127). Am 2. April 2002 folgte ein Bericht von lic. phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, zu Händen der SUVA, welcher neuropsychologische Funktionsstörungen bestätigte, eine organische Hirnschädigung indes verneinte und eine psychische Komponente vermutete (Urk. 8/136 S. 3/4). Am 8. April 2003 nahm Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Integritätsschädigung Stellung und bezifferte diese auf 5 bis 10 % (Urk. 8/167). Am 17. Juni 2003 (Urk. 8/170) berichtete SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bezifferte den Gesamt-Integritätsschaden (depressive Verstimmung und chronische Schmerzen) mit 15 bis 20 %.
1.3     Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 (Urk. 8/163) hatte die SUVA C.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invalidenrente von Fr. 1'513.-- (ab 1. Januar 2003: Fr. 1'521.--) zugesprochen.
         Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/178) zog die SUVA diese Verfügung in Wiedererwägung und sprach C.___ nurmehr eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zu. Ferner gewährte sie ihr eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.--, basierend auf einer Integritätsseinbusse von 20 %. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 31. Oktober 2003 (Urk. 8/184) wurde mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 (Urk. 2) in Bezug auf den Rentensatz gutgeheissen und der Versicherten eine Invalidenrente von 100 % zugesprochen. In Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung wies die SUVA die Einsprache ab.

2.
2.1     Hiergegen erhob C.___ durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli am 3. Januar 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei unter Aufhebung des Einsprache-Entscheides bzw. der Verfügung die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die erforderliche psychiatrische Abklärung zur Festlegung der Integritätsentschädigung für die unfallbedingte psychische Störung vorzunehmen und über diesen Anspruch neu (samt Verzugszins) zu verfügen.
2. Eventualiter: Es sei ein Gerichtsgutachten zur Frage der Höhe des geistig/psychischen Integritätsschadens in Auftrag zu geben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die SUVA am 12. Januar 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Januar 2005 als geschlossen erklärt.
2.2     Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 11) sistierte das Gericht den Prozess bis zur Erledigung des unter der Prozess Nr. U 82/05 am Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen der Parteien hängigen Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung. In jenem Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin vor dem hiesigen Gericht, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert kurzer Frist über den Taggeld-Anspruch samt Verzugszins für die Periode vom 21. Dezember 1999 bis 15. Juni 2001 und vom 18. Juli 2001 bis Rentenbeginn am 30. November 2002 zu verfügen. Da die SUVA am 2. Dezember 2004 bereits im Sinne der Anträge der Versicherten entschieden hatte, wurde mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2005 (Urk. 10/1) auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit Urteil vom 13. März 2006 (Urk. 13/2) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Mit Beschluss vom 7. Mai 2002 (Urk. 8/145) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass C.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % sowie ab 1. Juli 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % die entsprechenden Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen werden. Die laufende ganze Rente wurde am 17. August 2004 (Urk. 8/196) revisionsweise bestätigt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht den Prozess U 82/05 mit Urteil vom 13. März 2006 (Urk. 13/2) erledigt hat, ist die am 24. Februar 2005 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufzuheben.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.4     Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.5     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
2.6
2.6.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.6.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

3.
3.1     Die begutachtenden Ärzte der Uniklinik I.___ (PD Dr. med. N.___, leitender Arzt, und Dr. med. O.___, Oberarzt) diagnostizierten am 20. Dezember 2000 (1) ein Panvertebralsyndrom bei zervikozephaler und rechtsseitiger lumbospondylogener Komponente, Status nach Sturz durch umkippende Bauabschrankung am 18. November 1998, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose der Halswirbelsäule (HWS), Skoliose, leichte Haltungsinsuffizienz) sowie bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, (2) eine Osteoporose mit mehreren, traumatisch bedingten Wirbelkörperfrakturen (BWK5, 6, 8 und LWK 4) sowie einer alten Fraktur BWK 12, (3) eine depressive Stimmungslage sowie (4) eine leichte Anämie (Urk. 8/88 S. 14).
         Die Ärzte führten die LWK4-Fraktur mit Sicherheit und die BWK5, 6 und 8-Frakturen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück. Den gesamten Anteil der unfallbedingten Beschwerden schätzten sie auf 50 % bei vorbestehender Osteoporose und einer alten BWK12-Fraktur (Urk. 8/88 S. 14).
         Die Integritätseinbusse schätzten die Ärzte aufgrund der erhobenen Befunde auf 10 bis 20 %. Die Beschwerdeführerin leide unter Dauerschmerzen, welche bei Belastung zunähmen. Zudem sei es durch die multiplen Wirbelkörperfrakturen zu einer deutlichen Veränderung der Wirbelsäulenstatik gekommen (Urk. 8/88 S. 15). Am 8. April 2003 (Urk. 8/167) bestätigte Dr. L.___ eine gesamthafte Integritätseinbusse von 10 bis 20 % und verdeutlichte, dass angesichts der Unfallfolgen im Umfang von 50 % der Netto-Integritätsschaden 5 bis 10 % betrage.
3.2
3.2.1   In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich aus den medizinischen Akten folgendes Bild:
         Im Rahmen der H.___-Begutachtung vom 12. September 2000 beschrieb Dr. med. P.___, Psychiatrie, eine leichte depressive Symptomatik mit einer leichten Beeinträchtigung der Grundstimmung und gewisser psycho-somatischer Äquivalente (Schlafstörung, diffuse Schmerzen). Er erachtete die individuellen und sozialen Ressourcen durch die gesundheitliche Störung als etwas angetastet, aber nicht als aufgezehrt. Der Eindruck multipler psychischer Funktionseinschränkungen möge durch die bewusstseinsfernen und appellativen Beschwerdedemonstrationen hervorgerufen werden, was unter beträchtlichem Bewegungseinsatz geschehe. Für sich geprüft sowie in einem von den Beschwerden abgelenkten Gespräch seien Aufmerksamkeit, Gedächtnis, formales und inhaltliches Denken jedoch unauffällig. Der Gutachter befand die psychische Gesundheitsstörung nicht als unbehandelbaren chronischen Zustand (Urk. 8/122 S. 9).
         Den Ärzten der Uniklinik I.___ imponierte bei der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin eine wechselnde Stimmungslage mit vorherrschender, niedergedrückter Stimmung (Gutachten vom 20. Dezember 2000, Urk. 8/88, S. 9).
         Der Hausarzt, Dr. Q.___, diagnostizierte in seinem letzten aktenkundigen Bericht vom 20. Dezember 2001 (Urk. 8/119) eine Depression im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung, sprach von einem unveränderten depressiven Zustandsbild (kognitive Funktionen ausgeprägt betroffen) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) seit 1. April 2001.
         Lic. phil. K.___ konnte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 2. April 2002 keine verwertbaren Leistungen schildern, seien doch die erbrachten Leistungen teilweise geradezu grotesk. Er konnte eine neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne einer hirnorganisch bedingten Beeinträchtigung nicht bestätigen, aber auch nicht ausschliessen. Allerdings sei es undenkbar, dass der Unfall vom 18. November 1998 eine organische Hirnschädigung bewirkt habe (Urk. 8/136 S. 2/3).
3.2.2   Der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. M.___ fasste am 17. Juni 2003 in seiner psychiatrischen Beurteilung (Urk. 8/170) zusammen, in den Akten werde wiederholt auf eine depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reaktion auf das Schmerzsyndrom hingewiesen. So sei die Stimmung von den Vorärzten als wechselhaft beschrieben und von einem leichten depressiven Syndrom gesprochen worden. Als Diagnose seien eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressivem Muster sowie eine somatoforme Schmerzstörung gestellt worden. Die vom Hausarzt erwähnte Depression im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung werde im psychiatrischen Teil des H.___ Gutachtens nicht mehr erwähnt. Auch im Befund würden keinerlei Symptome beschrieben, die auf eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung im Sinne der internationalen Klassifikation hindeuteten.
         Zusammenfassend hielt Dr. M.___ fest, dass psychiatrischerseits bei der Beschwerdeführerin eine eher leichtere depressive Verstimmung reaktiv auf das chronische Schmerzsyndrom bestehe. Auch wenn von einer weiterführenden psychotherapeutischen und antidepressiven Medikation noch eine gewisse Verbesserung der psychischen Unfallfolgen zu erwarten sei, gehe er davon aus, dass die chronischen Schmerzen sowie die fluktuierende depressive Verstimmung zumindest teilweise persistieren werden. Eine Aufteilung in somatische und psychische Unfallfolgen erachtete er als artifiziell. Den theoretischen Integritätsschaden auf Grund der depressiven Verstimmung schätzte er auf 10 %, so dass gesamthaft mit dem von Dr. L.___ geschätzten unfallbedingten somatischen Integritätsschaden ein Gesamtintegritätsschaden von 15 bis 20 % resultiere.

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die unfallbedingte Integritätsschädigung in Bezug auf die somatische Rückenproblematik 5 bis 10 % beträgt. Das entsprechende Gutachten der Ärzte der Uniklinik I.___ ist diesbezüglich schlüssig und entspricht in allen Punkten den praxisgemässen Kriterien des Beweiswertes einer Expertise. Namentlich stimmt die gutachterliche Einschätzung mit der einschlägigen SUVA-Tabelle 7 überein, entsprechend einer Wirbelkörperfraktur mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe. Dies wurde denn beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt.
4.2     Die Gewährung einer Integritätsentschädigung im Ausmass von 20 % gründete im Wesentlichen in der Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. M.___, welcher keine strikte Trennung zwischen somatischen und psychischen Unfallfolgen vornahm, die chronischen Schmerzen und die fluktuierende depressive Verstimmung als einheitlichen Gesundheitsschaden interpretierte und - ausgehend von der unfallbedingten somatischen Integritätsschädigung von 5 bis 10 % - auf einen Gesamtschaden von 15 bis 20 % schloss (Urk. 8/170 S. 3).
         Stellt man auf die SUVA-Tabelle 19 ab, entspricht der Wert von ca. 10 % für den psychischen Anteil der Intensität einer psychischen Störung zwischen minimal und leicht (die depressiven Störungen sind nur leicht ausgeprägt, beeinträchtigen das subjektive Wohlbefinden, jedoch nicht wesentlich die Bewältigung des Alltags).
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin eine über die genannte Intensität hinausgehende psychische Beeinträchtigung geltend macht, fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte in den Akten. Einzig der Hausarzt Dr. Q.___ attestierte Ende 2001 noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, ohne indessen eine klare Befunderhebung zu liefern. Angesichts der ansonsten einhelligen Aussagen der Ärzte - namentlich des begutachtenden H.___-Psychiaters Dr. P.___ und des SUVA-Psychiaters Dr. M.___ - ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in wesentlichem Ausmass durch ihre psychische Verfassung beeinträchtigt ist. Die Beschwerdegegnerin konnte deshalb bei Fehlen von nachvollziehbaren Hinweisen auf eine starke psychische Erkrankung von einer fachspezifischen Begutachtung absehen. Daran ändert nichts, dass die Ärzte verschiedentlich eine psychiatrische Abklärung empfahlen, denn diese fand im H.___ statt und wurde durch Dr. M.___ verifiziert.
4.4
4.4.1   Anzufügen bleibt, dass eine Grundvoraussetzung für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für allfällige weitergehende psychische Beeinträchtigungen (über die im Rahmen der Schmerzproblematik nicht klar abgrenzbaren depressiven Elemente) das Vorliegen der adäquaten Kausalität ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Bei einem dem mittleren Bereich zuzuordnen Unfall - was vorliegend der Fall ist - müssten die praxisgemässen Kriterien des Unfalls in gehäufter oder auffallender Weise bzw. müsste ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
4.4.2   Beim Unfall der Beschwerdeführerin gab es keine dramatischen Begleitumstände. Die Schwere der Verletzungen sind auch nicht derart, dass erfahrungsgemäss auf eine psychische Fehlentwicklung geschlossen werden müsste. Die ärztliche Behandlung war nur deshalb von längerer Dauer, weil die unfallfremde Osteoporose zur Abklärung und Therapie gelangte. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, kann sodann nicht gesprochen werden. Wohl traten im Verlaufe der ärztlichen Behandlungen abweichende Meinungen über die Ursächlichkeit von einzelnen Wirbelkörperfrakturen auf, doch waren diese nicht entscheidend für den Krankheitsverlauf. Der Heilungsverlauf in Bezug auf die Unfallfolgen war nicht besonders schwierig, im Gegenteil waren die unfallfremde Osteoporose sowie die psychische Komponente für die Heilungsdauer verantwortlich. Ferner waren der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht von besonderer Auffälligkeit, attestierte doch der damalige Hausarzt Dr. med. R.___ am 10. März 1999 (Urk. 8/6) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 21. Februar 1999 und bestätigten die Gutachter der Uniklinik I.___ am 20. Dezember 2000 (Urk. 8/88 S. 15) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit. Somit ist einzig das Kriterium der Dauerschmerzen erfüllt, indessen nicht in einem Masse, dass sich die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges rechtfertigen würde. Immerhin ging die Beschwerdeführerin (in reduzierten Umfang) bald wieder ihrer Arbeitstätigkeit nach und sind die Schmerzen nicht andauernd in hohem Masse vorhanden.
4.4.3   Damit steht fest, dass der adäquate Kausalzusammenhang von psychischen Störungen mit dem Unfallereignis vorliegend ohne weiteres zu verneinen ist, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen betreffend ihrer psychischen Erkrankung hat. Dass die Beschwerdegegnerin unter Verzicht einer strikten Trennung zwischen somatischen und psychischen Beschwerden im Rahmen des Schmerzempfindens einen gewissen psychischen Aspekt berücksichtigt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Bemessung des Integritätsschadens mit 20 % ist daher als äusserst grosszügig zu werten.
4.5     Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls keine über eine Einbusse von 20 % hinausgehende Integritätsentschädigung zusteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht beschliesst:
Die am 24. Februar 2005 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).