UV.2005.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. Juli 2001 als Reiniger bei der Firma A.___, Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 23. Mai 2003 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten, in deren Folge H.___ gebissen und gekratzt wurde (Urk. 11/1 und Urk. 1 S. 3). Die gleichentags aufgesuchte Dr. med. B.___, Assistenzärztin Gynäkologie/Geburtshilfe am Spital C.___, diagnostizierte eine Bisswunde rechts proximal Ulna, eine Rissquetschwunde an der linken Unterlippe sowie eine Kontusion des Halses (Urk. 11/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Der nachbehandelnde Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für innere Medizin, wies am 17. Juni 2003 auf ein unfallfremdes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung hin, diagnostizierte ergänzend eine Kontusion der rechten Schulter (Urk. 11/3) und überwies den Versicherten an die Uniklinik I.___. Die dortigen Ärzte führten am 17. Juni 2003 (Urk. 11/5) eine MR-Untersuchung des rechten Schultergelenkes durch und diagnostizierten nebst einer mässigen AC-Gelenks-Arthrose eine mässige Tendinopathie mit intratendinöser Partialruptur der Supraspinatussehne und eine degenerative Insertionszyste dorsal kranial am Humeruskopf, im Ansatzgebiet der Infraspinatussehne. Hierauf wurden im Juli 2003 wiederholt Infiltrationen  durchgeführt (Urk. 11/6). SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ befand in seinem Aktenbericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 11/12) angesichts fehlender posttraumatischer Befunde einen Zusammenhang zwischen den Schulterdiagnosen und dem Unfall als unwahrscheinlich. Er erachtete den Vorzustand als am 17. Juni 2003 wieder erreicht.
1.3     Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 (Urk. 11/15) schloss die SUVA hierauf den Fall per 18. Juni 2003 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein. Hiergegen erhoben der Krankenversicherer von H.___, die F.___, am 31. Juli sowie 14. August 2003 (Urk. 11/16 und Urk. 11/18) und der Versicherte durch seinen Hausarzt Dr. D.___ am 13. August 2003 (Urk. 11/20) Einsprache.
         In der Folge berichteten Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, am 3. September 2003 (Urk. 11/24), die Ärzte der Uniklinik I.___ am 29. Oktober 2003 (Urk. 11/26) sowie Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 27. November 2003 (Urk. 11/27) und - nach Einsicht in die Ergebnisse der Arthro-MRI-Untersuchung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 11/31) - am 22. Dezember 2003 (Urk. 11/32), wobei Dr. J.___ einen operativen Schultereingriff empfahl. Am 12. Mai 2004 erstattetet Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Facharzt Manuelle Medizin SAMM, von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin einen Aktenbericht (Urk. 11/47).
         Am 4. Juni 2004 (Urk. 11/52) wurden bei H.___ an der Uniklinik I.___ eine Schulterarthroskopie und AC-Resektion rechts vorgenommen (Urk. 11/52), worauf er am 7. Juni 2004 beschwerdefrei aus der Klinik entlassen werden konnte (Urk. 11/53). Nach einer neuerlichen Beurteilung durch Dr. K.___ am 26. August 2004 (Urk. 11/55) sowie dem Eingang eines Berichtes von Dr. D.___ vom 31. August 2004 (Urk. 11/57) zog die F.___ ihre Einsprache am 28. September 2004 (Urk. 11/60) zurück.
1.4     Mit Entscheid vom 5. Oktober 2004 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache von H.___ gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 23. Juli 2003 (Urk. 11/15) ab.

2.       Am 4. Januar 2005 reichte H.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2004 seien dem Versicherten über den 18. Juni 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bzw. auszurichten; es (sei) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Nachdem die SUVA am 24. Februar 2005 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt und gleichzeitig Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsbeistand von H.___ bestellt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.
2.1     Die erstbehandelnde Ärztin Dr. B.___ vom Spital C.___ erhob am 23. Mai 2003 (Urk. 11/2) folgenden Befund: „Eine oberflächliche Ablederung von 0,5 x 0,5 cm mit Bissstelle am rechten Ellbogen, eine Rissquetschwunde an der linken Unterlippe von 1 x 1 cm sowie eine Prellmarke an der linken Halsseite von 5 x 5 cm.“ Die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer protokollierte sie wie folgt: „Wurde von Vorarbeiter geschlagen und in rechten Arm gebissen.“ Die Ärztin diagnostizierte eine Bisswunde rechts proximal Ulna, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe links sowie eine Kontusion des Halses.
2.2
2.2.1   Der nachbehandelnde Dr. D.___ erwähnte am 17. Juni 2003 (Urk. 11/3) neben den bereits von Dr. B.___ festgehaltenen Diagnosen eine Kontusion der rechten Schulter und führte aus, bei der ersten Konsultation sei eine diesbezügliche Schmerzsituation festgestellt worden. Ergänzend wies er auf ein unfallfremdes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung hin.
2.2.2   Am 14. Juli 2003 (Urk. 11/11) berichtete Dr. D.___ über eine Besserung der Bisswunde, der Rissquetschwunde sowie der Kontusion der rechten Halsseite und verwies auf nurmehr vorliegende Probleme mit der Schulter, wobei er eine Kontusion bei degenerativer Insertionszyste dorsal cranial am Humerskopf diagnostizierte.
2.3
2.3.1   PD Dr. med. L.___, Leitender Arzt an der Uniklinik I.___, hatte am 17. Juni 2003 (Urk. 11/5) im Rahmen der Arthro-MR-Untersuchung des rechten Schultergelenkes (auf Zuweisung von Dr. D.___) eine mässige Tendinopathie mit intratendinöser Partialruptur der Supraspinatussehne, eine degenerative Insertionszyste dorsal kranial am Humeruskopf, im Ansatzgebiet der Infraspinatussehne sowie eine mässige AC-Gelenks-Arthrose diagnostiziert.
2.3.2   Am 29. Oktober 2003 (Urk. 11/26) berichteten die Ärzte der Uniklinik I.___ über eine bloss mässige Schmerzlinderung durch die durchgeführten Infiltrationen und nach wie vor bestehende Schultergelenksschmerzen rechts. Aufgrund der Beschwerdeschilderung schlossen sie auf eine AC-Gelenksarthropathie, wobei die Schmerzen nicht vollständig erklärt seien. Sie attestierten eine 75%ige Arbeitsfähigkeit (keine Arbeiten mit Tragen oder Ziehen von schweren Lasten).
2.4     Dr. J.___ berichtete am 27. November 2003 (Urk. 11/27) über ein hoch druckdolentes AC-Gelenk sowie die Unmöglichkeit, den Arm oberhalb der Horizontalen aktiv zu bewegen, und veranlasste eine ergänzende Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter, welche am 17. Dezember 2003 am Medizinisch Radiodiagnostischen Institut durchgeführt wurde. Dabei ergaben sich eine Tendenz zur Kapselschrumpfung, wahrscheinlich Läsion des Diskus articularis des AC-Gelenkes, eine Arthrose, ein synovialer Reizzustand mit Impingement, eine Tendinitis der peripheren Supra- und Infraspinatussehne (ohne durchgehende Rissbildung), intratendinöse Risschen am Ansatz des Infraspinatus mit partieller Verdünnung gelenksseitig der Supraspinatussehne sowie eine Verdickung der Bänder (Urk. 11/31).
         Unter Bezugnahme auf diese Bilder empfahl Dr. J.___ eine AC-Gelenksresektion und verwies auf den bestätigten Befund der Zerstörung des Kuskus interartikularis mit AC-Gelenksverletzung sowie Einengung des Supraspinatus outlets.
2.5
2.5.1   SUVA-Arzt Dr. K.___ hielt in seinem Aktenbericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 11/47) fest, bei ungeklärtem Ablauf des Handgemenges seien die Verletzungen am rechten Vorderarm bagatellär und nach wenigen Tagen abgeheilt gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer dabei eine Schulterverletzung zugezogen habe, sei nur eine Hypothese Dr. D.___s, denn die in der Uniklinik I.___ festgestellten Befunde deuteten nicht auf eine frische Verletzung hin, sondern auf ausschliesslich degenerative Veränderungen. Eine intratendinöse Partialruptur des Supraspinatus entspreche eher einem degenerativen Prozess als einer traumatischen Verletzung. Im Übrigen sei dieser Befund am 17. Dezember 2003 nicht mehr gesehen worden, sondern eine Tendinitis, gelenkseitige Verdünnung der Supraspinatussehne und eine periphere Verkalkung, was einem degenerativen Befund entspreche.
         Dr. K.___ hielt zusammenfassend fest, dass keine radiologischen Fakten für eine erlittene Schulterverletzung sprächen, sondern ausschliesslich degenerativ bedingte Befunde an der rechten Schulter erhoben worden seien.
2.5.2   Nach Einblick in den Operationsbericht der Uniklinik I.___ vom 7. Juni 2004 betreffend Schulterarthroskopie und AC-Resektion am 4. Juni 2004 (Urk. 11/52) hielt Dr. K.___ am 26. August 2004 (Urk. 11/55) fest, die Arthrosokpie habe keine Unfallverletzungen aufdecken können, insbesondere keine SLAP-Läsion. Ein Unfallkausalzusammenhang sei unwahrscheinlich, die ACG-Arthrose rechts sei im Übrigen auch schon am 17. Juni 2003 bekannt gewesen. Da der Unfall knapp vier Wochen zuvor geschehen sei, sei sie mit Sicherheit nicht posttraumatisch, da sich eine solche Arthrose nicht innert knapp vier Wochen entwickeln könne.
2.6     Dr. D.___ führte am 31. August 2004 (Urk. 11/57) ergänzend aus, es sei sicher nicht davon auszugehen, dass in kurzer Zeit eine Arthrose nachweisbar in Erscheinung trete. Dasselbe könne auch in gewissem Rahmen von der Rotatorenmanschettensituation gesagt werden. Trotz allem sei er der Meinung, da der Beschwerdeführer entsprechende Schmerzen und auch Elevationsschwierigkeiten habe, dass davon ausgegangen werden müsse, dass im Rahmen des Unfalles ein Locus minoris resistentiae getroffen worden sei.
2.7     Aus den postoperativen Verlaufsberichten der Uniklinik I.___ vom 23. Juli 2004 und 29. Oktober 2004 (Urk. 11/63 und Urk. 11/67) ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Operation an Schulterschmerzen litt. Zum Zusammenhang mit dem Unfall wurde sodann ausgeführt, dass der intraoperative Befund keine klar unfallrelevante Läsion ergeben habe, es allerdings auch möglich sei, eine vorbestehende AC-Arthrose durch ein Trauma zu aktivieren.

3.
3.1     Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass die anlässlich der Erstbehandlung festgestellten Leiden bereits nach kurzer Zeit vollständig abheilten. Die Bisswunde mit Ablederung am Ellbogen, die Rissquetschwunde an der linken Unterlippe sowie die Prellung des Halses wurden von Dr. D.___ am 14. Juli 2003 (Urk. 11/11) als gebessert beurteilt. Dass Kreisarzt Dr. E.___ den diesbezüglichen status quo ante/sine als spätestens nach 4 Wochen erreicht bezeichnete (Bericht vom 17. Juli 2003, Urk. 11/12), ist nicht zu beanstanden, ergibt sich doch aus den medizinischen Akten nicht, dass der Beschwerdeführer wegen den eher harmlosen Verletzungen über den 17. Juni 2003 hinaus eingeschränkt oder behandlungsbedürftig gewesen wäre.
         Bei diesen Leiden handelt es sich im Übrigen um jene, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht überhaupt bejaht hatte. Denn vom erst später vorgebrachten Schulterleiden war anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation im Spital C.___ noch keine Rede gewesen.
3.2     Strittig ist, ob auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund der Schulterproblematik besteht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres und ist denn auch nicht bestritten, dass die AC-Gelenksarthrose nicht vom Unfall herrührt, sondern vorbestehend war. Sowohl Kreisarzt Dr. K.___ als auch Hausarzt Dr. D.___ gingen einhellig davon aus, dass die Arthrose nicht nach kurzer Zeit nachweisbar in Erscheinung getreten wäre, wäre sie erst durch den fraglichen Vorfall verursacht worden (Urk. 11/55 und Urk. 11/57). Die Auffassung der Ärzte der Unklinik I.___ vom 23. Juli 2004, wonach eine Aktivierung einer vorbestehenden AC-Arthrose möglich sei (Urk. 11/63), reicht bei der geschilderten eindeutigen Aktenlage für die Annahme eines überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhangs zum Unfall nicht aus. Dies wurde denn auch nicht einmal vom Beschwerdeführer selber behauptet (Urk. 1 S. 6). Ebenso anerkannte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die degenerative Insertionszyste dorsal kranial am Humeruskopf vorbestehend war (Urk. 1 S. 6).
3.3
3.3.1   Indessen wird beschwerdeweise geltend gemacht, aufgrund der Akten sei nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer die mässige Tendinopathie mit intratendinöser Partialruptur der Supraspinatussehne anlässlich des Unfalls vom 23. Mai 2003 erlitten habe (Urk. 1 S. 6).
3.3.2   Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. K.___ am 12. Mai 2004 (Urk. 11/47) darauf hingewiesen hat, dass eine intratendinöse Partialruptur des Supraspinatus eher einem degenerativen Prozess als einer traumatischen Verletzung entspreche. Sodann vermerkte er, dass dieser Befund anlässlich der MRI-Aufnahme vom 17. Dezember 2003 nicht mehr gesehen worden sei. In der Tat findet sich im Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts vom 19. Dezember 2003 (Urk. 11/31) die Angabe, der Supraspinatus sei als ganzer insbesondere gelenkseitig etwas verdünnt und er weise auch eine Verkalkung peripher auf.
3.3.3   Damit aber steht fest, dass die Schulterproblematik nicht auf die am 17. Juni 2003 von PD Dr. L.___ beschriebene Partialruptur der Supraspinatussehne (Urk. 11/5) zurückzuführen ist, hatte sich doch die Partialruptur zurückgebildet.
3.4
3.4.1   Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, weder Dr. K.___ noch Dr. E.___ hätten sich zum mutmasslichen Verlauf der Schultersituation ohne Unfall geäussert. Auch sonst fehlten Hinweise, welche für einen progredienten Verlauf des Vorzustandes sprechen würden, weshalb ein solcher klarerweise nicht nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).
3.4.2   Aus den verschiedenen bildgebenden Untersuchungen sowie den Resultaten der Schulterarthroskopie geht hervor, dass keine Unfallverletzungen nachgewiesen werden konnten. Während in den Aufnahmen vom Juni 2003 (Urk. 11/5) lediglich die Partialruptur der Supraspinatussehne an eine Unfallfolge denken liess, waren die übrigen Befunde (mässige Tendinopathie, degenerative Insertionszyste sowie die AC-Gelenks-Arthrose) klarerweise vorbestehend. Die am 17. Dezember 2003 festgestellte Kapselschrumpfung, die Arthrose, der synoviale Reizzustand mit Impingement, die Tendinitis sowie die partielle Verdünnung der Supraspinatussehne (Urk. 11/27) wurden von den Ärzten ebenfalls nicht als unfallbedingt bezeichnet. Ebenso fanden die operierenden Ärzte anlässlich der Arthroskopie vom 4. Juni 2004 (Urk. 11/52) keine unfallbedingten Verletzungen vor.
3.4.3   Aus diesen Angaben erhellt, dass auch ohne detaillierte Schilderung der Schultersituation ohne Unfall ein Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu verneinen ist, da keine unfallbedingten Verletzungen nachgewiesen werden konnten.
3.5     Anzufügen bleibt, dass der Hinweis von Dr. D.___ vom 31. August 2004 (Urk. 11/57), aufgrund der Schmerzen des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Unfalles ein Locus minoris resistentiae getroffen worden sei, an diesem Ergebnis nichts ändert. Denn einerseits entspricht die Einschätzung Dr. D.___s lediglich einer unbegründeten Hypothese, welche sich weder bildgebend noch anlässlich der Arthroskopie bestätigen liess. Ferner kommt die gewählte Begründungslinie einer Schlussfolgerung gleich, die lediglich auf der Figur „post hoc ergo propter hoc“ beruht, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt jedoch rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
3.6     Zusammenfassend steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass die Schulter des Beschwerdeführers beim Unfall vom 23. Mai 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verletzt worden ist und die seit 18. Juni 2003 vorliegenden Schulterbeschwerden auch ohne Unfall aufgetreten wären. Damit aber hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 18. Juni 2003 abgeschlossen und die Leistungen eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu honorieren. Nach Einsicht in die Kostennote vom 7. Oktober 2005 mit einem Aufwand von 7,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 62.35 (Urk. 14/2) ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Fr. 1'702.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für seine Bemühungen zu entschädigen.
         Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnissse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (vgl. § 92 ZPO).





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, wird mit Fr. 1’702.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).