UV.2005.00009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 27. Januar 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
c/o Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1976, war durch ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie sich am 1. April 2001 bei einem Unfall ein Schädelhirntrauma und einen Nasenbeinbruch zuzog (Urk. 9/1, 9/4). Für die seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/31, 9/38, 9/50) erbrachte der Unfallversicherer die geschuldeten Taggeldleistungen. Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2003 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung für sich und ihre beiden Kinder zugesprochen (Urk. 9/82). Mit Schreiben vom 23. Mai 2003 teilte der Unfallversicherer mit, er werde die laufenden Taggeldleistungen ab dem 1. Juni 2003 wegen Überentschädigung kürzen und die bisherigen Taggeldleistungen mit den Rentenleistungen der Invalidenversicherung verrechnen (Urk. 9/81). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 10. Juni 2003 dagegen opponiert hatte (Urk. 9/84), bestätigte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 29. Juli 2003 die vorgenommene Kürzung und verneinte die Anwendung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die streitigen Leistungen (Urk. 9/85). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2003 (Urk. 9/87) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess N.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stern, am 4. Januar 2005 Beschwerde erheben und beantragen:
"Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Oktober 2004 sowie die Verfügung der SUVA vom 29. Juli 2003 aufzuheben und festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Berechnung der Überversicherung nach Art. 69 ATSG zu erfolgen habe."
In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 hielt die SUVA an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2003 mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 9/82), kürzte die SUVA infolge der eingetretenen Überentschädigung ihre Taggeldleistungen ab 1. April 2002 (Urk. 9/81). Dabei stellte sich die SUVA auf den Standpunkt, die Leistungskoordination richte sich nach Art. 40 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, gültig gewesen bis zum 31. Dezember 2002), da es sich bei den Taggeldzahlungen um eine laufende Leistung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG handle und damit die Bestimmungen des ATSG auf diesen Sachverhalt keine Anwendung fänden (Urk. 2, 8, 9/81, 9/85).
Dagegen wendete die Beschwerdeführerin zusammenfassend ein, die Ermittlung der Überentschädigung sei nach Art. 69 ATSG vorzunehmen und es seien dabei die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-- zu berücksichtigen (Urk. 1, 9/87, 9/84).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag im Sinne eines reinen Feststellungsbegehrens formuliert (Urk. 1). Für eine gerichtliche Feststellung, die sich einzig auf die Frage der anwendbaren Rechtsnorm beschränkt, besteht jedoch vorliegend kein Rechtsschutzinteresse.
Streitig ist indessen die Höhe des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, ab dem sie eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, mithin ab dem 1. April 2002. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, wie es sich mit der Leistungskoordination nach In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verhält.
2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Nach Art. 82 Abs. 1 ATSG sind die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar (erster Satz). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 329 erkannt, dass sich aus dieser Übergangsbestimmung, mit Ausnahme der darin speziell geregelten Sachverhalte, keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen lassen. Art. 82 Abs. 1 ATSG hat - wie in Erw. 2.2 des Urteils erwogen wird - nur eine beschränkte Tragweite und will lediglich Fälle von der Anwendbarkeit des neuen Gesetzes ausnehmen, in welchen über die Rechte und Pflichten vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist (BGE 130 V 329 = Praxis 2005 Nr. 95, 130 V 445).
Wenn demnach keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, muss der Leistungsanspruch - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen geprüft werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2004, U 208/04, Erw. 2.2, mit Hinweisen und in Sachen G. vom 31. Dezember 2004, U 96/04, Erw. 1.2).
3.
3.1 Hinsichtlich der Kürzung der Taggelder wegen Überentschädigung ist der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002. Da es sich bei den seit dem dritten Tag nach dem Unfall vom 1. April 2001 ausgerichteten Taggeldleistungen nicht um eine rechtskräftig verfügte Dauerleistung handelt und die Leistungskoordination erst nach dem In-Kraft-Treten des ATSG erfolgte (Urk. 9/81, 9/85), sind auf diesen Sachverhalt für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 die damals geltenden spezialgesetzlichen Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2003 jene des ATSG anzuwenden. Demnach ist die Ermittlung der Überentschädigung bis zum 31. Dezember 2002 nach Art. 40 UVG und danach nach Art. 69 ATSG vorzunehmen.
3.2 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung ist ein Anwendungsfall dieser Kumulationsregel unter Vorbehalt der Überentschädigung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 68 Rz 14). Dies entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG (vgl. BGE 121 V 132), so dass diesbezüglich keine grundsätzliche Änderung vorgenommen wurde (Kieser, a.a.O., Rz 19). Im Anwendungsbereich von Art. 68 ATSG ist sodann anzunehmen, dass analog der früheren Ordnung eine Überentschädigungsabschöpfung ohne Einschränkung durch das in Art. 69 ATSG festgelegte Kongruenzprinzip beabsichtigt ist (Kieser, a.a.O., Rz 10).
Gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG liegt eine Überentschädigung in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalles mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Art. 69 ATSG nimmt auf den mutmasslich entgangenen Verdienst Bezug, der schon vor seinem Inkrafttreten in weiten Bereichen, so auch bei Art. 40 UVG, die Überentschädigungsgrenze bildete (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 69 Rz 12). In diesem Punkt ist mit der Anwendbarkeit des ATSG keine Änderung ersichtlich, so dass diesbezüglich mangels Änderung seitens des Rechtssatzes auch keine Änderung auf Seiten der Rechtsfolgen eintritt. Art. 69 ATSG nennt sodann - neu - allfällige Mehrkosten, welche bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen sind. Einen wichtigen Teil der zu berücksichtigenden Mehrkosten bilden behandlungs- und betreuungsbedingte Mehrkosten; in der Gesetzesberatung war auch von Arbeitsleistungen von Angehörigen die Rede gewesen (Kieser, a.a.O., Art. 69 Rz 13). Als mögliche Auslöser von Mehrkosten werden sodann angeführt: Kostenbeteiligungen gegenüber der Krankenversicherung, besondere Ernährungserfordernisse, Erholungsbedürftigkeit, Hilflosigkeit, besondere Hilfsmittel, Erforderlichkeit einer Haushalthilfe (Kieser, a.a.O., Art. 69 Rz 14). In allen diesen Fällen bildet die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die versicherte Person aufgrund des Versicherungsfalles erlitten hat, den Anknüpfungs- und Ausgangspunkt der anzurechnenden Mehrkosten in Form einer erhöhten finanziellen Belastung infolge Mehrbeanspruchung des Gesundheitswesens, von Mehraufwendungen aufgrund spezifischer gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund einer erhöhten Unterstützungsbedürftigkeit.
3.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von monatlich Fr. 2'400.-- werden zwar im Schreiben der Sozialberatung der Stadt A.___ vom 28. Mai 2003 bestätigt, doch geht daraus nicht hervor, wie lange die Kinderbetreuung durch die Sozialberatung noch geleistet worden ist (Urk. 9/83). Aus den Arztberichten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 15. Februar 2003 und 23. Oktober 2004 geht hervor, dass die Versicherte mit einer Haushälterin zusammenlebt und ab August 2004 die Kinderbetreuung wieder selbst übernehmen konnte (Urk. 9/76, 9/99). Unklar ist zudem, inwiefern die Versicherte aus medizinischer Sicht die Betreuung der Kinder nicht mehr hat wahrnehmen können, und ob der Grund für dieses Unvermögen in einem Gesundheitsschaden liegt, der noch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Aus dem neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 23. Februar 2004 kann diesbezüglich nichts hergeleitet werden, da darin die Beeinträchtigung im Haushalt und in der Kinderbetreuung auf die körperlichen und psychischen Einschränkungen zurückgeführt wird, wobei offensichtlich einzig auf die Angaben der Versicherten abgestellt worden ist (Urk. 9/97/2 S. 4). Ebenfalls ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie die alleinerziehende Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung vor ihrem Unfall geregelt hat, zumal sie an fünf Tagen oder während 34 Stunden in der Woche gearbeitet hat (Urk. 9/1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte einzig die Berücksichtigung der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten und beanstandete die im Rahmen der Leistungskoordination erfolgte Ermittlung der Überentschädigung ansonsten nicht. Da Art. 69 ATSG, der die Berücksichtigung von Mehrkosten vorsieht, erst seit dem 1. Januar 2003 Geltung hat, sind die Mehrkosten für die Kinderbetreuung erst ab diesem Datum zu berücksichtigen (vgl. Erw. 3.1). Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre, danach ab dem 1. Januar 2003 die Frage der Überentschädigung gestützt auf Art. 69 ATSG erneut überprüfe und gestützt darauf über die Taggeldleistungen ab 1. Januar 2003 neu verfüge.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Ausgangsgemäss ist der vertretenen Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und danach über die Taggeldleistungen ab 1. Januar 2003 neu verfüge. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).