Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00011
UV.2005.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene S.___ war seit 1. April 2004 als Geschäftsführer für die A.___ GmbH in Zürich tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich" genannt) versichert. Am 12. Juli 2002 wurde der Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmers von hinten auf den von ihm gelenkten und vor einer Ampel zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr, wodurch der Wagen des Versicherten in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 7/1, 7/7). Wegen Kopfschmerzen, Verspannungen cervikal, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit begab sich der Versicherte am 13. August 2002 in die Behandlung von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, der mit Arztzeugnis vom 15. September 2002 eine HWS-Distorsion diagnostizierte und den Versicherten rückwirkend ab 13. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/2). Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung). Nach der Durchführung verschiedener erfolgloser Therapien (Physiotherapie, Kraniosakraltherapie, Akupressur; vgl. Urk. 8/8 S. 2) und der Vornahme diverser medizinischer Abklärungen stellte die Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. März 2004 per Ende Februar 2004 ein (Urk. 8/70). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 (Urk. 2) ab, nachdem die Helsana Versicherungen AG ihre vorsorgliche Einsprache vom 27. August 2004 bereits am 4. Oktober 2004 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 7/85).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 liess der Versicherte am 13. Januar 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.  Zum Verfahren
 1.1  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
 2.  Zur Sache
 2.1  Es sei der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 aufzuheben;
 2.2  Es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, insbesondere sei ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben;
 2.3  Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente;
 2.4  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2005 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 5. August 2005 änderte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge dahingehend ab, als er neu begehrte, es seien ihm weiterhin Taggeldzahlungen zu leisten, und es seien die Kosten der medizinischen Behandlung zu übernehmen (Urk. 15 S. 2). Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer ein neurologisches Gutachten vom 6. Juli 2005, ein rheumatologisches (Teil-)Gutachten vom 20. Mai 2005 sowie einen nicht datierten neuropsychologischen (Teil-)Bericht (Untersuchung vom 17. Mai 2005) zu den Akten reichen (Urk. 16/1-3). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 8. September 2005 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19). Mit Verfügung vom 12. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.6     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.7     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.8     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.9     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 12. Juli 2002 über den Zeitpunkt der von der Zürich auf Ende Februar 2004 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.2     In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
         Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 15. September 2002 (Urk. 8/2) sowie in seiner Stellungnahme vom 24. November 2002 (Urk. 8/4.1) jeweils eine HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 12. Juli 2002 und berichtete von Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. In einem ausführlicheren Bericht vom 2. März 2003 hielt er fest, der Patient klage seit dem Unfall über praktisch permanente rechtsseitige Kopfschmerzen (Druck), intermittierend Taubheitsgefühl im rechten Arm, Verspannungen zervikal rechts, Lärmempfindlichkeit, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, Antriebslosigkeit, Vergesslichkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Seit dem Unfall bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da sich der Zustand in den letzten Monaten kaum geändert habe, sei nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit in den nächsten Monaten zu rechnen. Die permanente Müdigkeit sowie die Konzentration und Gedächtnisstörungen verunmöglichten auch die Aufnahme einer einfacheren Teilzeitarbeit (Urk. 8/8).
2.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 25. März 2003 fest, die Beschwerden seien schwierig einzuordnen. Der erste Arztbesuch nach dem Unfall sei mit einer Latenz von einem Monat erfolgt. Auffällig sei eine exzessive Nervosität. Eine radikuläre Symptomatik habe er nicht ausmachen können. Die Röntgenbilder der Halswirbelsäule zeigten beginnende degenerative Veränderungen mit Spondylose. Diese Veränderungen seien vorbestehend; es sei nicht möglich, dass sie seit dem Unfall entstanden seien. Der Neurostatus sei unauffällig (leichte Polyneuropathie möglich). Er habe zusätzlich Blut abgenommen zu einer ausgedehnten Untersuchung. Ausserdem sei mit Blick auf allfällige posttraumatische Veränderungen ein MRI des Gehirns/Schädels und auch der Halswirbelsäule erforderlich, wobei allerdings die Latenz von einem Monat bis zum ersten Arztbesuch auffällig sei. Je nach Resultat sei allenfalls eine neuropsychologische oder psychiatrische Untersuchung angezeigt. Nach Vorlage der Resultate werde er weiter berichten (Urk. 8/9 S. 3).
2.4     Eine MR-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) vom 14. April 2003 zeigte ein normales Gehirn und keine nachweisbaren posttraumatischen Veränderungen. Es fanden sich jedoch Degenerationen an der HWS im Sinn von Osteochondrosen, Spondylosen und Uncarthrosen, betont C6/7, eine flache mediane Begleithernie C6/7 ohne neurale Kompression sowie eine kleine Diskushernie C5/6 am Forameneingang links. Der untersuchende Dr. med. D.___ erklärte, dieser Befund könne eine C6-Symptomatik links sehr gut erklären. Sonst habe er keine Hinweise auf eine weitere radikuläre Kompression (Urk. 8/11).
2.5     Im Bericht vom 16. April 2003 hielt Dr. C.___ fest, im Vordergrund stehe eine agitierte Depression. Eine psychiatrische Exploration und Behandlung sei dringend indiziert. Er habe dem Versicherten gesagt, dass er keine organischen Befunde erheben könne. Man habe den Eindruck, dass der Explorand alle Probleme in das Unfallereignis hinein projiziere und dass er sich in seine Symptome hinein steigere. Die Beschwerden hätten ursprünglich den rechten Arm betroffen, der linke Arm sei beschwerdefrei. Der geringfügige Befund im MRI der HWS betreffe die linke Seite. Dieser geringfügige Befund entspreche somit nicht dem klinischen Korrelat. Im Rahmen der Untersuchung vom 15. April 2003 habe der Versicherte auffällig gewirkt im Sinne einer agitierten Depression, dies viel deutlicher als anlässlich der Untersuchung vom 25. März 2003. Auf die Frage nach den geklagten Beschwerden antwortete Dr. C.___, der Patient gebe an, unter rechts betonten Kopfschmerzen zu leiden, die jedoch (bei durchwegs normale Befunden) nicht objektiviert werden könnten. Sodann klage er über Heuschnupfen und darüber, nicht mehr derselbe Mensch zu sein. Zur Frage nach der Kausalität der geklagten Beschwerden und zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. C.___ aus, es handle sich um eine psychogene Unfallreaktion, insofern sei die Kausalität gegeben. Aus den erwähnten psychischen Gründen bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12 S. 2 f.).
2.6     Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nahm (unter anderem) gestützt auf seine Untersuchung vom 24. Juni 2003 am 8. Februar 2004 wie folgt zu den Fragen der Zürich Stellung (Urk. 8/20): Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die geschilderten Symptome sowohl zu einer depressiven Störung wie auch zu einer unfallbedingten organischen Problematik passten. Allerdings bildeten sich die beklagten Symptome in der Exploration nicht ab. Es bestehe eine ausgesprochene Inkonsistenz zwischen beklagten Symptomen und fehlenden oder wenig eindrücklichen Befunden. Der Explorand gebe an, vor dem Unfall kaum je unter Problemen oder Beschwerden gelitten zu haben. Das heisst, die weiter oben erwähnten Beschwerden bestünden seit dem Unfalldatum. Glaube man den Angaben des Exploranden, würden sich die Symptome weiter verstärken und vor allem auf die diversen Behandlungsmethoden nur ungenügend oder gar nicht ansprechen. Dies stehe im Widerspruch zu Angaben der Behandler. Hinweise für vorbestehende psychische Symptome oder Störungen gebe es keine. Allerdings seien die Angaben des Exploranden sehr vage, verallgemeinernd und teilweise undurchsichtig, weswegen entsprechende Störungen in der Vergangenheit nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Die Untersuchungsbefunde ergäben keine Hinweise auf eine psychiatrische Störung von Krankheitswert. Es bestehe eine leichte depressive Verstimmung. Ferner imponiere der Explorand in seiner Persönlichkeit unsicher, eigensinnig und oberflächlich. Diese Eigenschaften könnten den Exploranden in der Vergangenheit in seinen Kompetenzen in geschäftlichen und privaten Bereichen eingeschränkt haben. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien klar nicht erfüllt. Auch bestünden keine konsistenten Angaben oder Befunde, die für eine somatoforme oder konversionsneurotische Entwicklung sprächen. Die geschilderten (und im Untersuchungskontext nicht objektivierbaren) Beeinträchtigungen seien unspezifischer Art. Sie könnten sowohl durch unfallbedingte oder unfallfremde organische Ursachen mit direkten (organischen) oder reaktiven psychischen Folgen wie auch durch eine unfallunabhängige Depressionsentwicklung erklärt werden. Objektivierbare Beschwerden oder Beeinträchtigungen bestünden keine. Hingegen erscheine der Explorand belastet durch die Paarbeziehung, durch die beruflich-materielle Situation und durch seine ängstliche, somatisch-(unfall-)fixierte Krankenrolle. Gestützt auf seine Feststellungen kam Dr. E.___ zum Schluss, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen oder psychoorganischen Reaktion allenfalls für wenige Monate und direkt nach dem Unfall bestanden haben dürfte. Allerdings seien zum Unfallhergang und zur physischen und psychischen Einwirkung nur widersprüchliche Angaben vorhanden. Es fehlten jegliche Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung oder eine hirnorganische Beeinträchtigung. Anzumerken bleibe, dass der Explorand trotz anscheinend massiver Symptomatik erst einen Monat nach dem Unfall erstmals Dr. B.___ aufgesucht habe. Derzeit erachte er einen Zusammenhang zwischen beklagter Problematik und dem Unfall als höchst unwahrscheinlich (Urk. 8/20 S. 11 f.).
2.7     Dr. phil F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP und Dr. med. G.___, Neurologie FMH, stellten gestützt auf ihre Untersuchung vom 17. Mai 2005 die medizinische Diagnose einer HWS-Beschleunigungsverletzung sowie die neuropsychologische Diagnose einer leichten Störung. Im Weiteren hielten sie fest, die Leistungen beim kooperativen Exploranden seien mit einer leichten Störung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen und, sehr wahrscheinlich sekundär dazu, den mnestischen Funktionen vereinbar. Die Leistungen in den anderen neuropsychologischen Funktionen seien in der Norm beziehungsweise bildungs- und altersentsprechend. Ätiologisch stünden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schmerzen und die erhöhte Ermüdbarkeit des Exploranden im Vordergrund. Psychopathologisch finde sich, sehr wahrscheinlich als Reaktion auf die Beschwerden und die prekäre psychosoziale Situation, eine leichte depressive Auslenkung, mit sozialem Rückzug und ausgeprägter Inaktivität, die zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beitrage (Urk. 16/2).
2.8     Dr. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), Sportmedizin (SGSM), stellte in seinem Teilgutachten vom 20. Mai 2005 folgende Diagnosen:
"-    Chronisches Zerviko-Thorakospondylogenes-Syndrom mit Brachialgie links und myofascialen Veränderungen der paravertebralen und der Schultermuskulatur links
 -    Fragliches Zervikoradikuläres-Reizsyndrom links bei Osteochondrose mit medianer Diskushernie C5/6 sowie beginnender Spondylarthrose (MRI vom 14.04.03)
 -    Chronisches Druckgefühl im Kopf mit belastungsabhängigen      Kopfschmerzen
 -    Status nach HWS-Distorsion am 12. Juli 2002 bei einer Heckkollision
 -    Kognitive Störungen (vor allem vermehrte Vergesslichkeit)
 -    Schlafstörungen
 -    Depressive Verstimmung"
         Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, seiner Ansicht nach klage der Patient über nach wie vor glaubhafte Beschwerden. Es sei zu keiner Symptom-Ausweitung gekommen. Aufgrund der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall und den geringen degenerativen Veränderungen auf Höhe C5/6 sei das Unfallereignis vom 12. Juli 2002 nach wie vor richtungsweisend, und die heutigen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem direkten Zusammenhang mit diesem Unfall. Diese Beurteilung aus rheumatologischer Sicht gelte bis mindestens drei Jahre nach dem Unfallereignis. Durch die persistierenden zervikospondylogenen Beschwerden anfänglich rechts und später links mit den belastungsabhängigen Kopfschmerzen, aber auch die kognitiven Störungen und die Überempfindlichkeit auf Lärmemissionen betrage die Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis für mindestens zwei Jahre 100 %. Aus rein rheumatologischer Sicht könnte nach zwei Jahren von einer anfänglich 25%igen und heute 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit ausgegangen werden. Diese könne jedoch durch die kognitiven Störungen und die depressive Verstimmung weiter reduziert werden (Urk. 16/3 S. 3 f.).
2.9     Dr. med. G.___, Neurologie FMH, und Dr. med. F.___, Neurologie FMH, äusserten sich in ihrem - zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten - neurologischen Gutachten vom 6. Juli 2005 (unter anderem) wie folgt zu deren Fragen: Das Beschwerdebild per se passe gut auf einen Zustand nach HWS-Beschleunigungstrauma (diffuse Kopfschmerzen, Nacken-Schulter-Schmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und Müdigkeit, Charakterveränderungen und Depression; Urk. 16/1 S. 24 Ziff. 2.1). Für die Hypothese, dass der Unfall Haupt- oder Teilursache der angegebenen Beschwerden sei, spreche das Beschwerdebild selber, welches typisch sei für einen Zustand nach HWS-Distorsionstrauma. Ebenfalls dafür spreche die Tatsache, dass der Explorand gemäss seinen eigenen Angaben vor dem Unfall vom 12. Juli 2002 nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten habe. Etwas gegen diese Hypothese spreche allenfalls die Tatsache, dass eine MRI-Aufnahme vom 14. April 2003 degenerative Veränderungen der HWS gezeigt habe, welche sicherlich nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juli 2002 stünden. Diese Befunde seien allerdings diskret gewesen und vermöchten die Beschwerden in ihrer Gesamtheit nicht zu erklären. Insgesamt seien die zurzeit noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Teilgutachten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens als Teilursache ("conditio sine qua non") auf den Unfall vom 12. Juli 2002 zurückzuführen (Urk. 16/1 S. 27 Ziff. 5.1). Unfallfremde Faktoren bestünden aus neurologischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Sicht nicht. Für die psychiatrischen Symptome sei auf das psychiatrische Gutachten zu verweisen (Urk. 16/1 S. 27 Ziff. 5.2). Gemäss neuropsychologischer Beurteilung seien die leichten Störungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen und der mnestischen Funktionen ätiologisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Beschwerden (Schmerzen, Ermüdbarkeit) - also nicht auf rein unfallfremde Ursachen - zurückzuführen (Urk. 16/1 S. 28 Ziff. 5.2.2).

3.
3.1 Vorliegend ist sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Juli 2002 und den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden umstritten. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas beziehungsweise HWS-Distorsionstraumas leidet.
3.2     Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt, wobei der Unfall auch bloss eine Teilursache darstellen kann (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Dies setzt indessen voraus, dass die Diagnose zu Recht besteht und keine andern Gesundheitsschädigungen bestehen, welche gegen die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sprechen.
3.3     Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule (HWS) erfahrungsgemäss innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach dem Unfall auf. Nach vorherrschender medizinischer Lehrmeinung müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis bejaht werden kann (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 und Nr. U 391 S. 307, 1995 Nr. U 221 S. 111 Ziff. 2 und S. 113 Ziff. B1). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, unmittelbar nach dem Unfall an Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen sowie in den folgenden Wochen, die er ferienhalber im Tessin verbrachte, unter Nackenschmerzen, Verspannungen im rechten Arm, Druck im Kopf, Schlafstörungen und Beschwerden bei Kopfdrehungen gelitten zu haben (Urk. 1 S. 5 f.). Nach den Akten hat er sich jedoch erst am 13. August 2002 und damit mehr als einen Monat nach dem Unfallereignis vom 12. Juli 2002 bei Dr. B.___ über Kopfschmerzen, Verspannungen, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit beklagt (Urk. 8/2). Aufgrund der ärztlichen Angaben ist deshalb nicht erwiesen, dass die festgestellten Beschwerden innert der erforderlichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten sind, und es ist somit fraglich, ob die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas zu Recht besteht und damit auch, ob die bestehenden Beschwerden im Sinne der natürlichen Kausalität auf den Unfall vom 12. Juli 2002 zurückzuführen sind. Von weiteren Erhebungen - insbesondere auch Zeugeneinvernahmen zur Frage, ob der Beschwerdeführer bereits von Anfang an unter dem typischen Beschwerdebild eines HWS-Distorsionstraumas litt (vgl. Urk. 1 S. 12) - ist indessen abzusehen, weil - selbst bei Vorliegen eines Schleudertraumas - der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.4     Da weder unmittelbar nach dem Unfallereignis ein psychisches Beschwerdebild im Vordergrund stand, noch im Verlauf des gesamten Beurteilungszeitraumes die physische Komponente eine sehr untergeordnete Rolle spielte, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach der Praxis zu den Folgen eines Schleudertraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde oder einer einem solchen äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) zu beurteilen, welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert.
3.5     Bei der Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Gesundheitsstörungen beziehungsweise einer allfälligen anspruchserheblichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ist praxisgemäss an das Unfallereignis anzuknüpfen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (nicht veröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 21. Juni 1999, U 128/98; in Sachen K. vom 20. März 1998, U 262/97 und in Sachen D. vom 6. Juni 1997, U 187/95). In einzelnen Fällen hat es sogar einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01).
3.6     Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Unfallprotokolls vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/7), der festgestellten Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers (Urk. 7/14-17) und der Angaben zum Unfallhergang sowie mit Blick auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen. Demgemäss müssten ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die geltenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte.
3.7     Der Unfall vom 12. Juli 2002 hat sich unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 13) nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Entgegen seinem Einwand (Urk. 1 S. 13) fanden sich auch keine Hinweise für eine Hirnverletzung. Die MR-Untersuchung des Schädels zeigte ein normales Gehirn und keine nachweisbaren posttraumatischen Veränderungen (Urk. 8/11). Eine besondere Art der erlittenen Verletzungen kann auch nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben den Kopf anlässlich des Unfalles nach rechts gedreht hatte, um auf dem Nebensitz liegende Papiere anzuschauen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01 und in Sachen T. vom 6. Februar 2002, U 61/00); zumal eine Drehung des gesamten Oberkörpers über den Nebensitz - wie dies in der Replik geltend gemacht wird (Urk. 15 S. 9) - aufgrund der früheren Angaben (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 1 d, 8/8 S. 1, 8/9 S. 1, 1 S. 4) nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden kann. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, liegt nicht vor. Zusätzlich zu der vom Beschwerdeführer erwähnten energetisch-statischen Behandlung sowie zur Craniosakral-Therapie (Urk. 1 S. 14) wurden auch eine medikamentöse Therapie, Physiotherapie (vgl. Urk. 8/2) und Akupressur durchgeführt (Urk. 8/8). Inwiefern eine frühe neuropsychologische Abklärung zu einer anderen Behandlung geführt haben sollte (Urk. 1 S. 14), ist nicht ersichtlich, zumal auch die neuropsychologische Untersuchung vom 17. Mai 2005 zu keinen weiteren Behandlungsvorschlägen Anlass gab (Urk. 16/2). Ebenso wenig kann, was nicht streitig ist (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen beziehungsweise von einer ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung gesprochen werden.
3.8     Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist zu bejahen, auch wenn diesbezüglich die Diskrepanz zwischen den ärztlichen Befunden und dem subjektiven Schmerzempfinden des Beschwerdeführers nicht zu übersehen ist: So bestand gemäss Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Februar 2004 eine ausgesprochene Inkonsistenz zwischen den beklagten Symptomen und fehlenden oder wenig eindrücklichen Befunden (vgl. Urk. 8/20 S. 11 f.), und laut Bericht Dr. C.___s vom 16. April 2003 konnten keine organischen Befunde erhoben und die Kopfschmerzen nicht objektiviert werden (Urk. 8/12 S. 2 f.). Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist damit nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
3.9     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, bescheinigte diesem zwar ab 13. Juli 2002 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (zuletzt am 21. Januar 2004; vgl. Urk. 8/19). Er begründete die andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit aber nicht näher (vgl. Urk. 8/18). Soweit er etwa im Bericht vom 2. März 2003 darlegte, die permanente Müdigkeit sowie die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen verunmöglichten auch die Aufnahme einer einfacheren Teilzeitarbeit (Urk. 8/8 S. 2), ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. E.___ kam demgegenüber zum Schluss, dass eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen oder psychoorganischen Reaktion allenfalls für wenige Monate und direkt nach dem Unfall bestanden haben dürfte (Urk. 8/20 S. 12). Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist unter diesen Umständen erfüllt, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizinischen Stellungnahmen (Urk. 16/1-3) ableiten, zumal sie lange nach dem für die Beurteilung des unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs allein massgebenden Sachverhaltes zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides datieren (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) und keine Rückschlüsse auf die unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt bestandene Arbeitsunfähigkeit zulassen.
3.10   Da somit weder eines der Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form gegeben ist noch die massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sind, muss die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden verneint werden.
3.11   Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht ab März 2004 zu Recht verneint. Weitere Abklärungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).