UV.2005.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1973 geborene G.___ war seit dem 29. September 1993 als Hilfsmaurer für die A.___ AG in '___' tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Juli 1996 wurde er auf einer Baustelle von den Steinen einer umstürzenden Kalksandsteinmauer getroffen und erlitt dabei eine offene Trümmerfraktur des linken Schienbeins; zudem entwickelte sich am betroffenen Unterschenkel ein Compartement-Syndrom. Nach der Erstversorgung im Spital X.___ wurde er ins Spital Y.___ verlegt, wo neben einer Osteosynthese des linken Tibiakopfes auch eine Fasziotomie aller vier Logen durchgeführt wurde. Am 13. August 1996 konnte der Versicherte das Spital verlassen (Urk. 6/2 und 6/3). Am 14. November 1996 hielten die behandelnden Ärzte der Chirurgischen Poliklinik des Spitals Y.___ dafür, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit in ein bis zwei Monaten möglich sei (Urk. 6/5). Nachdem sich der Versicherte daraufhin über persistierende Knieschmerzen und über ein hörbares Schnappen im Kniegelenk beim Treppensteigen beklagt hatte, wurde im Spital Y.___ am 17. Dezember 1996 eine diagnostische Arthroskopie am linken Knie durchgeführt, welche keine Läsion der Menisci, ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband und keine Knorpelschädigung der Patella zeigte (Urk. 6/7). Die Ärzte der Chirurgischen Poliklinik des Spitals Y.___ erachteten deshalb eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % am 6. Januar 1997 für angezeigt (Urk. 6/7 und 6/8). Der nachbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, hielt wegen der persistierenden Kniebeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für nicht gegeben und überwies den Versicherten zur Beurteilung und weiteren Behandlung an Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/6; 6/9 und 6/10). Wegen eines phlegmonösen Infekts im Narbenbereich (allergische Hautaffektion bezüglich des Wirkstoffes Tiomersal) wurde der Versicherte vom 10. - 17. Februar 1997 wiederum im Spital Y.___ hospitalisiert und mit einer intravenösen Antibiose behandelt (Urk. 6/13 und 6/14). In der Folge erachteten die Ärzte des Spitals Y.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung ohne Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten für gegeben (Urk. 6/14). Nachdem auch Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgelegt hatte, erschien der Versicherte am 4. Juni 1997 an seiner Arbeitsstelle; nach zwei Stunden brach er diesen Versuch schmerzbedingt ab (Urk. 6/17 und 6/18). Am 23. Juni 1997 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt. Aufgrund der dabei erhobenen Befunde kam Dr. D.___ zum Schluss, dass zu jenem Zeitpunkt kein weiterer Eingriff am Knie indiziert sei und ein Arbeitsversuch gestartet werden müsse; eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei gegeben (Urk. 6/19). Den darauffolgenden Arbeitsversuch brach der Versicherte nach einer Dauer von eineinhalb Stunden ab, wobei er sich über starke Schmerzen und eine Schwellung des linken Knies beklagte (Urk. 6/20; 6/21 und 6/22). Nach einer Besprechung mit einer Vertreterin der Arbeitgeberin und dem Versicherten vom 10. Juli 1997 bestätigte die SUVA mit Schreiben vom 28. Juli 1997, dass der Versicherte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Betrieb nicht realisieren könne, weswegen rückwirkend das volle Taggeld ausgerichtet werde (Urk. 6/23 und 6/26).
1.2     In der Folge hielt sich der Versicherte vom 3. September 1997 bis 15. Oktober 1997 in der Rehabilitationsklinik E.___ auf. Die Abklärungen ergaben, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wegen der Einschränkung beim Stehen und Gehen und den auftretenden Belastungsschmerzen nicht mehr zumutbar sei. Zum Erreichen einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung wurde empfohlen, dem Versicherten eine dreimonatige Leistungsabklärung in einer Eingliederungswerkstätte zu gewähren (Urk. 6/24; 6/25 und 6/31). Die Ärzte der Rehabilitationsklinik E.___ legten sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur Umschulung fest (Urk. 6/31 S. 3).
1.3     Mit Bericht vom 13. Januar 1999 erklärte Dr. C.___, dass die Behandlung am 27. August 1998 abgeschlossen worden sei (Urk. 6/39 [recte: 6/39.1]). Mit Bericht vom 23. August 1999 teilte die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ mit, dass der Abschluss der Behandlung am 4. November 1998 erfolgt sei (Urk. 6/51). Am 27. September 1999 berichtete Dr. C.___, dass der Versicherte ihn nach dem vorgängigen Abschluss vom 27. August 1998 am 16. August 1999 wegen verstärkten Beschwerden wieder einmalig aufgesucht habe (Urk. 6/52). In der Folge überwies er ihn zur weiteren Beurteilung an die Klinik Z.___ (Urk. 6/63 und 6/77). Nach Konsultationen vom 21. Dezember 1999 (Urk. 6/69), vom 4. Juli 2000 (Urk. 6/78) sowie vom 28. August 2000 (Urk. 6/80) empfahlen die Ärzte der Klinik Z.___ einen operativen Eingriff (Urk. 6/80). Nach erfolgter Kostengutsprache durch die SUVA vom 13. Oktober 2000 (Urk. 6/81) wurde der Eingriff am 18. Januar 2001 durchgeführt (Urk. 7/92 und 7/94). In der Folge fand am 8. Mai 2001 eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/105). Danach schloss die SUVA den Fall unter Übernahme der bis dahin angefallenen Heilkosten ab (Urk. 7/108). Da dem Versicherten nach den Feststellungen des Kreisarztes nur noch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar war, und die im Baugewerbe tätige Arbeitgeberin nicht in der Lage war, einen derart angepassten Arbeitsplatz anzubieten, kündigte sie das Arbeitsverhältnis per Ende August 2001 (Urk. 7/114.1). Nachdem die SUVA ihre Taggeldleistungen per Ende Juli 2001 eingestellt hatte, bezog der Versicherte ab 1. August 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/119 und 7/122).
1.4     Mit Verfügung vom 25. Mai 2001 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-- nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 7/110).
         Der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 28. Juni 2001 Einsprache erheben (Urk. 7/115).
1.5     Nach Durchführung erwerblicher Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 ab 1. August 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 54'419.-- beruhende Invalidenrente von Fr. 980.-- pro Monat zu (Urk. 7/145).
         Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. November 2002 Einsprache erheben (Urk. 7/146). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 liess er die Begründung der Einsprache ergänzen (Urk. 7/153).
1.6     Mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 wies die SUVA beide Einsprachen ab (Urk. 2 [= 7/155]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer lässt folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.
2.     Namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, fachärztliche Beurteilungen in den Bereichen Orthopädie (Rücken) und Psychiatrie beizuziehen.
3.     Die Integritätsentschädigung sei angemessen zu erhöhen."
         In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren wegen laufender Vergleichsgespräche mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu sistieren, bis eine Partei die Fortsetzung des Verfahrens verlange (Urk. 1 S. 2 f. und 5).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2005 liess die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 11). Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 wurde das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Nach Eingang von Replik (Urk. 18) und Duplik (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2005 geschlossen (Urk. 22).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Unfallgeschehen hat sich am 24. Juli 1996 zugetragen, während der angefochtene Einspracheentscheid am 18. Oktober 2004 ergangen ist. Da im fraglichen Zeitraum verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geändert wurden und am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft trat, ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen materiellen Bestimmungen massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. BGE 130 V 445 ff.; 130 V 329 ff.; 127 V 461 Erw. 1; 126 V 136 Erw. 4b).
1.2     Die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und seiner Ausführungsverordnung brachten gegenüber dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht keine wesentlichen Änderungen. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529).

2.
2.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG).
2.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Einspracheentscheid auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Mai 2001 und die vorangegangenen Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 2 S. 6 f. und 9). Der für die Festsetzung der Invalidenrente massgebende Invaliditätsgrad wurde anhand des Einkommens bestimmt, welches der Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz erzielen könnte, welcher der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes entspricht und so den unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung trägt (Urk. 2 S. 7).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung seien weder die geklagten Rückenbeschwerden noch allfällige psychische Beeinträchtigungen abgeklärt worden; entsprechend beruhe die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer unrichtigen Grundlage (Urk. 1 S. 3 - 5).
3.3     Wie im Einspracheentscheid festgehalten wurde, waren Beschwerden im Bereich des Rückens, des rechten Beines und der Psyche im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung nicht aktenkundig (Urk. 2 S. 3). Es lässt sich denn auch kein Bericht eines behandelnden Arztes finden, welcher Hinweise auf derartige geklagte Beschwerden enthalten würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Duplik (Urk. 18 S. 3) kann auch dem Bericht der Klinik Z.___ vom 27. Dezember 1999 kein Anhaltspunkt für eine zusätzliche Belastung des rechten Beines entnommen werden; da die Bezeichnung eines Körperteils als "belastet" im Zusammenhang mit einer Röntgenaufnahme nur einen Hinweis auf die Modalitäten der Röntgenaufnahme ergibt, kann offenbleiben, ob es sich bei der Bezeichnung "rechtes Kniegelenk" nicht ohnehin bloss um einen Verschrieb handelt, da in der Folge die Tibiakopffraktur links diskutiert wird (Urk. 6/69 S. 2). Wenn aber die behandelnden Ärzte in ihren Berichten weder Beschwerden des Rückens noch des rechten Beines erwähnen und sie auch keine psychischen Auffälligkeiten feststellen konnten, ist nicht zu sehen, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen hätten getätigt werden müssen.
         In diesem Zusammenhang unbehelflich ist auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine angeblich mündliche Auskunft von Dr. med. F.___ berufen will. Zum einen ist nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen je zu Dr. F.___ in Behandlung begeben hat, obwohl ein Versicherter, welcher den von ihm gewählten Arzt wechseln will, dies dem Versicherer unverzüglich zu melden hat (Art. 16 UVV). Zum andern sind behauptete mündliche Auskünfte eines Arztes ohnehin nicht geeignet, aktenkundige medizinische Stellungnahmen in Frage zu stellen.
3.4     Nachdem weder die behandelnden Ärzte noch der untersuchende Kreisarzt Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen feststellen konnten, erübrigt es sich an und für sich zur Frage Stellung zu nehmen, ob zwischen diesen behaupteten Leiden und dem schädigenden Unfallereignis vom 24. Juli 1996 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.4.1   Da die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ mehr als drei Jahre nach dem Unfall anlässlich der Untersuchung vom 21. Dezember 1999 feststellten, ausser dem betroffenen linken Bein würden keine weiteren Affektionen des Bewegungsapparates bestehen (Urk. 6/69), ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Folge unfallbedingte Beschwerden am rechten Bein und Rücken aufgetreten sein sollten. Wie der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2002 zu den Vorbringen des Rechtsvertreters zutreffend ausführt, sind die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden nicht unfallkausal. Jedenfalls ist es aus medizinischer Sicht nicht wahrscheinlich, dass die Minderbelastung des linken Beins durch das Schonhinken zu einer stärkeren Belastung des nicht betroffenen rechten Beines und damit zu einer Beeinträchtigung des Rückens führen könnte (Urk. 7/136). Falls der Beschwerdeführer tatsächlich unter Rückenbeschwerden gelitten haben sollte, wären diese jedenfalls nicht auf den Unfall zurückzuführen.
3.4.2            Was die behaupteten psychischen Beschwerden betrifft, wäre die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zum Unfall, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, von vornherein zu verneinen.
3.4.2.1   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
3.4.2.2   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Ereignis vom 24. Juli 1996 um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Wenn in der Beschwerde vom Einsturz einer Mauer die Rede ist, übersieht der Beschwerdeführer, dass die eingestürzte Flügelmauer lediglich eine Fläche von 0,8 m2 aufgewiesen hatte (Urk. 6/4). Damit fehlt es aber an besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens. Eine offene Trümmerfraktur im Bereich des Schienbeins/Knies ist sodann erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
         Nicht ersichtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer unter körperlichen Dauerschmerzen leiden würde. Am 25. November 1996 berichteten die Ärzte der Chirurgischen Poliklinik des Spitals Y.___, dass er subjektiv an zwei Stöcken fast beschwerdefrei gehe (Urk. 6/5). Am 17. Januar 1997 führte der damals behandelnde Arzt Dr. B.___ aus, der Patient klage über belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk (Urk. 6/6). Bei solchen handelt es sich aber eben gerade nicht um Dauerschmerzen. Anlässlich der ambulanten Nachkontrolle in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ vom 24. März 1997 wurde wiederum festgehalten, dass sich der Patient subjektiv bis auf einen leichten anterioren Knieschmerz unter Belastung beschwerdefrei fühle (Urk. 6/14). Gegenüber dem Kreisarzt der SUVA gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er bei Belastung immer noch Schmerzen habe; Medikamente nehme er keine (Urk. 6/19). Auch beim Austritt aus der Rehabilitationsklinik E.___ am 15. Oktober 1997 erklärte er, beim unbelasteten Stehen schmerzfrei zu sein (Urk. 6/31 S. 6). In der Folge wurde die Behandlung bei Dr. C.___ am 27. August 1998 und diejenige in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ am 4. November 1998 abgeschlossen (Urk. 6/39 [recte: 6/39.1] und 6/51). Erst am 16. August 1999 suchte der Versicherte Dr. C.___ wegen verstärkten Beschwerden wieder auf (Urk. 6/52), welcher ihn zur weiteren Behandlung an die Klinik Z.___ überwies (Urk. 6/69 und 6/77). Anlässlich der Untersuchung in der Klinik Z.___ vom 21. Dezember 1999 klagte der Beschwerdeführer erstmals über anhaltende Beschwerden im Sinne von Dauerschmerzen; eine Einnahme von Schmerzmitteln verneinte er allerdings (Urk. 6/69). In der Folge fand erst wieder eine Konsultation am 23. Mai 2000 statt (vgl. Eintrag auf dem Unfallschein vom 23. Mai 2000, Urk. 6/79). Im Bericht der Klinik Z.___ vom 29. August 2000 über die Konsultation vom 28. August 2000 wird ausgeführt, dass die Hauptbeschwerden bei Flexions- und Extensionsbewegungen auftreten würden (Urk. 6/80). Nach dem am 18. Januar 2001 durchgeführten operativen Eingriff klagte der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung über Anlaufschmerzen sowie über Schmerzen nach längerer Belastung. Er gab an, dass er zwei Stunden gehen könne, danach würden Schmerzen im linken Knie auftreten. Medikamente nehme er keine mehr, ausser es sei einmal absolut nötig (Urk. 7/105). Von körperlichen Dauerschmerzen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu begünstigen, kann demnach keine Rede sein.
         Nicht ersichtlich ist weiter, dass der Heilungsverlauf mit besonderen Komplikationen verbunden gewesen wäre. Trotz der im Februar 1997 wegen eines phlegmonösen Infekts im Narbenbereich (allergische Hautaffektion bezüglich des Wirkstoffes Tiomersal) notwendig gewordenen Hospitalisation und des weiteren operativen Eingriff vom 18. Januar 2001 kann nicht von einem besonders komplikativen Heilungsverlauf gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung macht der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht nicht geltend.
         Obwohl der Beschwerdeführer zwischen dem 4. November 1998 und dem 16. August 1999 keinen Arzt mehr aufgesucht hat (vgl. Urk. 6/51, 6/52 und die Einträge auf dem Unfallschein, Beilage zu Urk. 6/65), kann davon ausgegangen werden, dass das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung wegen des im Januar 2001 nötig gewordenen erneuten operativen Eingriffs erfüllt ist. Auch die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit dauerte deswegen recht lange.
3.4.2.3   Wenn aber lediglich zwei der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallgeschehen und in der Folge aufgetretenen psychischen Beschwerden erfüllt sind, sind allfällige psychische Probleme nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 24. Juli 1996 zurückzuführen. Entsprechend hat nicht die Unfallversicherung dafür einzustehen, und erübrigen sich diesbezügliche Abklärungen.
3.5       Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Kreisarzt Dr. D.___ anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 8. Mai 2001 erhobenen Befunde und Einschätzungen zur Festsetzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen stützt. Demzufolge sind nur die nach Abschluss der Heilbehandlung verbliebenen Beeinträchtigungen am linken Bein bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu berücksichtigen.

4.
4.1     Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 8. Mai 2001 fest, dass an eine Rückkehr des Beschwerdeführers in eine kniebelastende Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr zu denken sei. Für jede vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie Tragen von Lasten bis 7,5 kg könne der Patient eine ganztägige Arbeitsleistung erbringen. Das Tragen von schwereren Lasten, längeres Gehen, längeres Stehen, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in kniender Stellung könne der Patient nicht mehr durchführen (Urk. 7/105 S. 3). Diese Beurteilung stimmt im wesentlichen mit derjenigen der Rehabilitationsklinik E.___ vom 3. November 1997 überein, welche dafür hielt, dass der Patient in sitzender Stellung mit leichten bis mittleren Belastungen den ganzen Tag arbeiten könne, wobei Stehen bis zu 20 Minuten, unbelastetes Gehen sowie repetitives Heben und Tragen von 5 kg zumutbar seien (Urk. 6/31 S. 2). Nichts anderes ergibt sich aus der Beurteilung der Klinik Z.___ nach der Untersuchung vom 6. April 2001. Wenn die dort tätigen Ärzte zur Reintegration des Versicherten in die Arbeitswelt eine Arbeitsstelle mit sitzender Tätigkeit ohne Belastung empfehlen, beziehen sie sich nicht auf die Anforderungen, welche ein Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht längerfristig erfüllen muss, sondern auf diejenigen, welche zu Beginn erfüllt sein müssen, damit eine Reintegration gelingt (Urk. 6/123). Damit kann für die Invaliditätsbemessung auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden.
4.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2001 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Hilfsmaurer bei der A.___ AG bei einem Stundenlohn von Fr. 24.25 ein Jahreseinkommen von Fr. 55'467.-- hätte erzielen können (Urk. 2 S. 6). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände geltend macht und aufgrund der Aktenlage ein Valideneinkommen in der erwähnten Höhe ausgewiesen ist (Urk. 7/118 und 7/134), ist es dem Einkommensvergleich zugrundezulegen.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2   Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es sei ein tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen hat. Da die Taggeldzahlungen im vorliegenden Fall nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Mai 2001 per Ende Juli 2001 eingestellt worden sind, entstand der Rentenanspruch per 1. August 2001, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Lohnverhältnisse des Jahres 2001 abgestellt und dazu die in der LSE 2000 ausgewiesenen Medianlöhne herangezogen hat. Der Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohns (inkl. 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte, welche wie der Beschwerdeführer Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) verrichten können, betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- (LSE 2000, Tabelle TA1, S. 31). Aufgerechnet auf die seit dem Jahr 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 1856 Punkten im Jahre 2000 auf 1902 Punkte im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 56'883.-- für eine Tätigkeit, welche der Zumutbarkeitsbeurteilung entspricht.
         Da der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt gegenüber einem voll leistungsfähigen Arbeitnehmer eingeschränkt ist, nahm die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf dem herangezogenen Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug in der maximalen Höhe von 25 % vor (Urk. 2 S. 7), was als sehr grosszügig erscheint und zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'662.-- führt. Da dieses in etwa dem durchschnittlichen erzielbaren Jahressalär der von der Verwaltung ebenfalls beigezogenen fünf Dokumentationen von Arbeitsplätzen entspricht, an welchen dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeiten auszuführen sind (Urk. 7/139), ist der leidensbedingte Abzug nicht zu beanstanden.
4.4     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'662.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'467.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'805.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
         Da dieser Invaliditätsgrad denjenigen von 27 %, welcher der Rentenbemessung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegt (Urk. 2 S. 8; vgl. auch Verfügung der SUVA vom 7. Oktober 2002, Urk. 7/145), nur geringfügig unterschreitet, und auch der in der Beschwerde unbestritten gebliebene massgebende versicherte Verdienst von Fr. 54'419.-- ausgewiesen ist (vgl. Urk. 2 S. 4 und 7/134), ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Rentenentscheid richtet, abzuweisen.

5.
5.1     Aufgrund der Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2001 kam Dr. D.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach Tibiaplateaufraktur mit Ausbildung einer mässigen Arthrose im linken Kniegelenk bestehe. Es sei davon auszugehen, dass es früher oder später sicher zum Einsetzen einer Endoprothese kommen werde. Eine Endoprothese mit gutem Erfolg gebe gemäss Tabelle 5.2 des Feinrasters der SUVA Anrecht auf eine Integritätsentschädigung von 20 %. Der Kreisarzt stellte ausserdem fest, dass die Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk entsprechend einer Peronaeusparese eingeschränkt sei. Eine Peronaeusparese gebe Anrecht auf eine Integritätsentschädigung von 10 %, weshalb dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von insgesamt 30 % zustehe (Urk. 7/105.1). Zum Einwand des Rechtsvertreters im Einspracheverfahren, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Endoprothese eingesetzt werden müsse, könne nicht von einem guten Erfolg des Protheseneinsatzes ausgegangen werden (Urk. 7/115), führte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2002 aus, die Einsetzung einer Endoprothese sei heute ein bewährter anerkannter Eingriff, weshalb bei der Bemessung der Integritätsentschädigung vom Wert einer gut sitzenden Prothese ausgegangen werden könne (Urk. 7/136). Dem weiteren Einwand, die Atrophie des Oberschenkelmuskels sei bei der Festsetzung der Integritätseinbusse nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/115), hielt der Kreisarzt entgegen, dass eine Arthrose in einem Knie zufolge der Schonung immer zu einer Oberschenkelmuskelatrophie führe (Urk. 7/136). Was das obere Sprunggelenk betrifft, führte Dr. D.___ zudem aus, dass in diesem Gelenk entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Arthrose bestehe; stattdessen handle es sich um eine Einschränkung der Beweglichkeit aufgrund einer Peronaeusparese (Urk. 7/136).
5.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.3     Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung steht fest, dass sich infolge der Tibiaplateaufraktur eine mässige Arthrose im linken Kniegelenk ausgebildet hat. Nach der Tabelle 5.2 des Feinrasters der SUVA gibt eine Arthrose in einem Kniegelenk Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 - 30 %. Wenn die Integritätsentschädigung bei Ausbildung einer mässigen Arthrose auf 20 % festgesetzt wird, ist dies nicht zu beanstanden. Damit kann aber offenbleiben, ob bei der Bemessung der Integritätseinbusse von einer später allenfalls einzusetzenden Endoprothese mit gutem Erfolg ausgegangen werden kann. Sollte der erst in einem späteren Zeitpunkt notwendig werdende Eingriff nicht den erwarteten Erfolg haben, hätte der Beschwerdeführer - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 11 S. 5) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (Urk. 18 S. 4) - das jederzeitige Rückfallmelderecht (Art. 11 UVV).
         Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Atrophie des Oberschenkelmuskels, welche auf die Arthrose im Kniegelenk zurückgeführt werden kann, als zusätzliche Integritätseinbusse behandelt werden sollte. Nachdem anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung weder im unteren noch im oberen Sprunggelenk Arthrosen festgestellt werden konnten, ist für die bestehende Einschränkung in der Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes nicht ein Wert der Tabelle 5.2 des Feinrasters heranzuziehen. Da die Einschränkung in der Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes nach Auffassung des medizinischen Sachverständigen einer Peronaeusparese entspricht, kann auf den in der Tabelle 2.2 des Feinrasters enthaltenen Wert für eine Peronaeuslähmung abgestellt werden, womit diesbezüglich eine Integritätseinbusse von 10 % ausgewiesen ist.
5.4     Was die Thierschstelle am linken Unterschenkel und die Narben an der Entnahmestelle am Oberschenkel betrifft, tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese ihn beeinträchtigen sollten. Anlässlich der Untersuchung in der Klinik Z.___ vom 21. Dezember 1999 konnten denn auch reizlose und schön abgeheilte Weichteilverhältnisse festgestellt werden (Urk. 6/69). Da es sich bei diesen Narben nicht um gleichermassen entstellende Narben handelt, wie sie nach Verbrennungen auftreten und nach den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2001 in diesem Zusammenhang auch keine funktionellen Beeinträchtigungen vorliegen, ist nicht zu sehen, weshalb die Narben zu einer weiteren Integritätseinbusse führen sollten.
5.5     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % bestätigt wird, nicht zu beanstanden und die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen den Entscheid über die Integritätsentschädigung richtet, abzuweisen.

6.       Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).