Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00013
UV.2005.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 9. November 2005
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller & Wolf Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6430 Schwyz

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     U.___, geboren 1969, bezog nach Beendigung seiner Tätigkeit als Hilfskoch bei A.___, __, seit dem 1. Januar 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war damit gestützt auf Art. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 obligatorisch bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/1).
1.2     Am 14. Juni 1999 erlitt er bei einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug im Zürcher Milchbucktunnel mehrfache, schwere Verletzungen. Er wurde auf die Intensivstation des Spitals B.___ verbracht, wo folgende Diagnose erstellt wurde: Polyblessé mit Scapulafraktur (Spina Scapulae) links, Rippenserienfraktur dorsal links 1-3, obere und untere Schambeinastfraktur mit Ausläufern ins Acetabulum links, offene Oberschenkelfraktur links à deux étages (lat. Schenkelhals-, Femurschaft-Querfraktur), luxierte Weber C Fraktur links, offene penetrierende Knieverletzung links, Crush Niere (Urk. 13/5).
1.3     In der Folge durchlief U.___ eine längere Heilungs- und Rehabilitationsphase, während welcher die SUVA Taggeldzahlungen erbrachte. Nach Abschluss der Behandlung der somatischen Unfallfolgen verblieben dem Versicherten Beschwerden insbesondere am linken Bein und Fuss (Sprunggelenk). Zur Abklärung psychischer Beschwerden fanden sodann mehrere psychiatrische Beurteilungen statt, wobei unter anderem die Expertise des Instituts C.___, ___, vom 3. September 2002 eingeholt wurde (Urk. 13/137).
1.4     Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 gewährte der Bereich Renten der SUVA U.___ ab dem 1. August 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 49'084.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'194.--, entsprechend einer Einbusse der Integrität von 16,66 % (Urk. 13/159).
1.5 Hiergegen liess U.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, am 15. September 2003 Einsprache erheben, mit welcher er insbesondere die Zusprechung einer vollen Invalidenrente sowie einer angemessen hohen Integritätsentschädigung, eventualiter die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragte (Urk. 13/163).
1.6     Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 ab (Urk. 2).
2.
2.1     Mit Eingabe vom 14. Januar 2005 liess U.___ hiergegen Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einsprache-Entscheid vom 12.10.2004 (E 2722/03, 7.86131.99.5/ 1.381850) sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zuzusprechen.
3. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, welches bei der Festlegung des IV-Grades gebührend zu berücksichtigen ist.
4. Die zugesprochene Integritätsentschädigung von 16.66 % sei um mindestens das Doppelte zu erhöhen. Die dauerhafte Beeinträchtigung der psychischen Integrität sei in der Bemessung der Integritätsentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
5. Es sei dem Einsprecher einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
6. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

         Zur Begründung liess er insbesondere geltend machen, als Folge des Unfalles vom 14. Juni 1999 habe er sich somatische wie auch psychische Beschwerden zugezogen, wobei Letztere zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, deren Ausmass nicht ausreichend genau und abschliessend abgeklärt worden sei. Entgegen der Annahme der SUVA sei bei richtiger Würdigung des C.___-Gutachtens von Dr. D.___ vom 3. September 2002 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus somatischer Sicht sei von einem IV-Grad von mindestens 40 % auszugehen, da gemäss der Berufsabklärung vom 5. Juli 2000 in der Rehabilitationsklinik X.___, wo die maximale ergonometrische Belastbarkeit gemessen worden sei, nicht bloss eine leichte, sondern eine mittelschwere Einbusse der Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Bezüglich der Integritätsentschädigung ergebe sich gestützt auf die SUVA-Tabellen wegen diverser massiver Frakturen und vorhandener Arthrosen ein mindestens doppelt so hoher Anspruch. Zudem dürfe die psychische Problematik nicht ausgeklammert werden. Falls das Gericht die volle Arbeitsunfähigkeit nicht anerkenne, seien weitere Abklärungen zur medizinischen Situation vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.2     Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 12). Dabei machte sie geltend, sämtliche psychiatrischen Abklärungen hätten - auch wenn gewisse Ärzte von einer Anpassungsstörung ausgegangen seien - ergeben, dass aus psychischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine Einschränkung bestehe somit lediglich in somatischer Hinsicht. Die Berechnung des Invaliditätsgrades werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Was den leidensbedingten Abzug betreffe, so habe das Gericht zu prüfen, ob nicht vielmehr eine reformatio in peius ins Auge zu fassen sei, da der von ihr vorgenommene Abzug von 20 % angesichts der Konditionen des Beschwerdeführers (junges Alter, Niederlassungsbewilligung C, Erfahrung auf verschiedenen Arbeitsgebieten, gute Referenzen bei der Beruflichen Abklärung in Bellikon, keine Notwendigkeit von zusätzlichen Pausen sowie die Möglichkeit, die Verkürzung des linken Beines um 2 cm mit einer Einlage zu korrigieren) als äusserst grosszügig anzusehen sei. Was die Integritätsentschädigung anbelange, so sei schliesslich angesichts der komplexen Störung am linken Bein eine gesamthafte Einschätzung statthaft und, angesichts der Tatsache, dass der vollständige Verlust eines Beines gemäss Anhang 3 zur UVV mit einer Integritätsentschädigung von 50 % bewertet werde, auch angemessen (Urk. 12 S. 3 ff).
2.3     Mit Verfügung vom 11. April 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
2.5     Mit heutigem Datum ist im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle Zürich (Prozess Nr. IV.2005.00722) ebenfalls ein Endentscheid ergangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Anspruch auf Rentenleistungen bzw. Integritätsentschädigung aus dem Unfallereignis vom 14. Juni 1999 ab dem 1. August 2003) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2    
2.2.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.2.3   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.2.4   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne weiter zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.3.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3.3   Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361).

3.      
3.1     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen, dass über vier Jahre nach dem Unfall von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann, weshalb sich gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG die Rentenfrage stellt. Hierzu ist vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - neben den somatischen Beschwerden auch an psychischen Unfallfolgen leidet.
3.1.1   Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 28. August 2001 durch Dr. med. E.___, ___, begutachtet (Bericht vom 2. Oktober 2001, Urk. 13/101). Die Fachärztin kam dabei zum Schluss, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lebenskrise, welche mit dem Unfall ihren Anfang genommen und in der Scheidung von seiner Frau kulminiert sei. Sie diagnostizierte - anders als der Hausarzt, welcher den Versicherten medikamentös wegen Depression behandelte - eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25 nach der internationalen Klassifizierung psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V). Solche Störungen treten im allgemeinen laut ICD-10 innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung auf und halten meist nicht länger als 6 Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (F43.21; ICD-10, S. 171).
         Auf Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin nach den heutigen Auswirkungen der psychischen Situation auf die Erwerbstätigkeit in leistungsmässiger und zeitlicher Hinsicht (Brief vom 4. Oktober 2001, Urk. 13/102) gab Dr. E.___ an, zur Zeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da ihn seine psychische Situation daran hindere, eine Arbeit zu suchen. In leistungsmässiger Hinsicht sollte er aber eine angepasste, einfache Arbeit ausführen können. Diese Arbeit müsste indes mit Hilfe einer Vermittlungsperson für ihn gesucht werden. Möglicherweise könnte der Patient auch mit psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Hilfe aus seinem zur Zeit chronifiziert wirkenden Zustand herausfinden und selbständig eine Arbeit finden. Die Dauer dieses Prozesses sei allerdings ungewiss (Schreiben vom 23. November 2001, Urk. 13/107).
3.1.2   SUVA-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, zweifelte in ihrer Beurteilung vom 27. März 2002 (Urk. 13/113) die Diagnose einer Anpassungsstörung an, unter Hinweis darauf, dass der klinische Verlauf in keiner Art den diagnostischen Leitlinien des ICD-10, nach welchen die Diagnose codiert worden sei, entspreche. Der Beschwerdeführer habe trotz schweren Unfallfolgen vorerst grosse Fortschritte bei gewissen bleibenden Restfolgen im somatischen Bereich gemacht. Ein deutlicher Bruch in der Entwicklung zeichne sich erst im Herbst 2000 ab, als es zum Abbruch der Berufserprobung in Appisberg gekommen sei. Dies sei offensichtlich darauf zurückzuführen gewesen, dass eine - bereits früher vom Beschwerdeführer gewünschte - Ausbildung im PC-Bereich nicht möglich gewesen sei. Weiter beruhe die Beurteilung von Dr. E.___ lediglich auf dem Erstinterview, da der Beschwerdeführer zum zweiten Termin unabgemeldet nicht mehr erschienen sei, und sei vermutlich ohne Kenntnis der Akten erstattet worden. Dr. F.___ schlug daher die erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers vor.
3.1.3   Am 15. August 2002 wurde der Beschwerdeführer daher durch Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ___, untersucht. Am 3. September 2002 erstattete Dr. D.___ gestützt darauf und auf die Akten sein Gutachten (Urk. 13/137). Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung (F43.23 nach ICD-10). Auch er schloss eine depressive Störung klar aus (Urk. 13/137 S. 8). Er nahm an, dass eine gewisse neurotische Persönlichkeitskonstellation bereits vor dem Unfall bestand, welche aber nicht als psychische Störung mit Leidensdruck oder als grobpathologische psychiatrische Störung eingestuft werden könne. Den Unfall habe der Versicherte als ziemlich dramatisch erlebt, insbesondere habe er Ängste ausgestanden, sein Bein zu verlieren. Diesbezüglich habe er sich relativ gut erholt, es bestehe noch eine Angst, als Beifahrer in einem Auto mitzufahren. Allerdings hätten keine Phobien gefunden werden können, da er sich als Autolenker relativ sicher fühle. Zeitweise würden noch Nachhallerinnerungen auftreten. Im Ausmass müsse die Anpassungsstörung als relativ gering beurteilt werden. Es wäre bei Aufnahme einer Arbeit damit zu rechnen, dass es dem Versicherten diesbezüglich deutlich besser gehen würde, wenn nicht der Einfluss der Schmerzen berücksichtigt werde. Theoretisch wäre durchaus ganztags eine Arbeit als Hilfskoch/Hilfsarbeiter in vollem Leistungsumfang zumutbar. Die Leistungseinschränkungen würden sich alleine aus somatischer Sicht ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei jegliche Tätigkeit in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar. Der momentane Zustand des Versicherten hänge weitgehend von der psychosozialen Situation ab. Wenn es dem Versicherten gelinge, eine befriedigende Arbeitssituation zu finden, sei auch mit einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes zu rechnen, da er wieder das notwendige Selbstvertrauen aufbauen könne.
3.1.4   Am 3. Juli 2003 nahm die SUVA eine erneute psychiatrische Beurteilung vor (Urk. 13/153). Dr. F.___ kam darin zum Schluss, sie könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht bestätigen, insbesondere auch nicht aufgrund des von Dr. D.___ geschilderten psychopathologischen Befundes, der keine gröberen Auffälligkeiten enthalte. Dr. D.___ habe die Anpassungsstörung denn auch im Rahmen der persistierenden körperlichen Beschwerden und der schwierigen sozialen und beruflichen Umstände beurteilt. Dies würde aber einer Z-Codierung in ICD-10, nämlich Z60.0 (Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände) entsprechen.
3.2     Aus den medizinischen Akten zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ergibt sich zusammenfassend, dass dieser zwar Mühe bekundet, sich nach dem Unfall wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, dass dies aber nicht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist bzw. soweit eine solche vorliegt, diese jedenfalls nicht ein Ausmass annimmt, welches die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Somit besteht aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch kein Rentenanspruch, denn aus der Diagnose einer Krankheit oder psychischen Störung allein ergibt sich kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, sondern lediglich aus der gegebenenfalls daraus resultierenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere worin er Widersprüche in der Beantwortung der Fragen Ziff. 7.1 und 2.1 durch den Gutachter Dr. D.___ erblicken will (vgl. Urk. 1 S. 5), kann - wie die Beschwerdegegnerin bereits im Einspracheentscheid zu Recht einwendete (Urk. 2 S. 5) - nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschwerdeführer - wie sich aus den Akten ergibt - aus charakterlichen oder sozialen Gründen auch schon vor dem Unfall Schwierigkeiten tendenziell aus dem Weg gegangen ist, so kann die Tatsache, dass er nun bei der Stellensuche ebenfalls völlig passiv blieb, in Ermangelung des Vorliegens einer Störung mit Krankheitswert nicht einfach als durch den Unfall bedingt bezeichnet werden. Dementsprechend führte auch Dr. D.___ die Unfähigkeit, eine Arbeit zu suchen oder anzutreten, nicht etwa auf das von ihm diagnostizierte Krankheitsbild einer Anpassungsstörung, sondern u.a. auf mangelndes Selbstbewusstsein und die psychosozialen Umstände zurück (vgl. Urk. 13/137 S. 9). Weitere Abklärungen zum psychischen Zustand sind aufgrund der im Gehalt übereinstimmenden verschiedenen fachärztlichen Beurteilungen entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht nötig, da der Sachverhalt hinlänglich abgeklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 90 II 310).
3.3    
3.3.1   Damit ging die Beschwerdegegnerin für die Rentenfestsetzung zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch an somatischen Restfolgen des Unfalles vom 14. Juni 1999 leidet. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm sie ein ohne Unfall im Verfügungszeitpunkt erzielbares Einkommen von Fr. 58'800.-- an. Dieses errechnete sie gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik. Gemäss deren Tabelle TA1 verdienten Männer im privaten Sektor im tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei durchschnittlich 40 Wochenstunden Fr. 4'437.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und erhöht entsprechend einer Nominallohnentwicklung von 2,5 % für 2001, 1,8 % für 2002 und 1,5 % für 2003 ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 4'900.-- oder einen Jahreslohn von Fr. 58'800.--. Die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens aufgrund der LSE rechtfertigt sich vorliegend, da der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalles arbeitslos war und seither nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Validenlohn wird daher vom Beschwerdeführer zu Recht auch gar nicht bestritten.
3.3.2   Bei der Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom selben Einkommen aus wie beim Valideneinkommen und reduzierte dieses durch den Abzug eines leidensbedingten Anteils von 20 %, so dass im Endeffekt der Invaliditätsgrad dem leidensbedingten Abzug entsprach. Dieses Vorgehen ist, wie zu zeigen sein wird, ebenfalls nicht zu beanstanden.
         In somatischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz Vorliegens der unbestritten verbliebenen körperlichen Restfolgen noch zugemutet werden können, auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Januar 2003 (Urk. 13/144). Dieser hielt fest, die Gehfähigkeit sei wegen der Schmerzen im Sprunggelenk auf etwa 30 Minuten eingeschränkt, das Begehen von Treppen möglich, aber erschwert, hingegen sei das Gehen in unwegsamem Gelände sowie das Klettern auf Leitern nicht möglich. Kurzfristig und mit genügend Raum für das linke Bein sei Niederkauern möglich, Stehen könne der Beschwerdeführer maximal 45 Minuten. Bezogen auf den ganzen Arbeitstag solle der Versicherte mindestens einen Drittel der Zeit sitzen können, die Phasen von Stehen oder Gehen dürften die obgenannten Limiten nicht überschreiten. Beim Sitzen seien eigentliche Zwangshaltungen für das linke Bein zu vermeiden, gelegentlich sollte der Beschwerdeführer sich durchbewegen können. Das Tragen von Lasten über kurze Strecken und auf guter Unterlage sei bis zu 15-20 kg, auf der Treppe die Hälfte möglich (Urk. 13/144 S. 3). Diesen Vorgaben, welche in medizinischer Hinsicht vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten werden, entspricht es, wenn die Beschwerdegegnerin den Lohn einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit vermindert um einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % als zumutbar erachtet. Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer neben den oben aufgezählten körperlichen Einschränkungen, welche eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht ausschliessen, keines der sonst von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad; vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a mit weiteren Hinweisen) zur Reduktion herangezogen werden kann. Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist noch relativ jung und war auch vor dem Unfall nie längere Zeit am selben Arbeitsplatz tätig (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK] der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beilage zu Urk. 13/67). Weiter fällt bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten das Kriterium der Nationalität kaum ins Gewicht, und schliesslich kann dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum zugemutet werden, weshalb auch ein Abzug wegen Teilzeitarbeit nicht in Frage kommt. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin mit der Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 20 % den Verhältnissen angemessen Rechnung getragen, weshalb auch keine reformatio in peius ins Auge zu fassen ist (vgl. Urk. 12 S. 9 Ziff. 12.2 am Ende).
         Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass sich der Invaliditätsgrad aus der unfallbedingten Erwerbseinbusse, d.h. der Differenz zwischen dem hypothetischen Validen- und dem hypothetischen Invalideneinkommen und nicht aus der medizinisch-theoretischen Schätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt.
3.4    
3.4.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Integritätsschadens auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.___ vom 21. Februar 2001 (Urk. 13/59). Dieser hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe als Folge des Unfalles vom 14. Juni 1999 eine Arthrose mässiger Ausprägung im Sprunggelenkskomplex links, weiter sei das linke Bein um 2 cm verkürzt und schliesslich sei die Femurfraktur in 10-20° vermehrter Aussenrotation konsolidiert, was aber durch eine vermehrte Innenrotation im Bereich der Malleolarfraktur kompensiert werde. Weder Knie- noch Hüftgelenk würden wesentliche Funktionseinschränkungen zeigen. Ebenso seien die Fissuren im Beckenbereich und die Frakturen von Scapula und Rippen ohne Restbeschwerden abgeheilt. Angesichts dieser komplexen, bleibenden Situation sei es nicht sinnvoll, die einzelnen Elemente isoliert zu werten, sondern es sei vielmehr eine Gesamtwertung vorzunehmen. Die Wertverminderung gesamthaft entspreche einem Drittel. Da die Verordnung des Bundesrates die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines mit 50 % beziffere, sei beim Beschwerdeführer von einer Einbusse von 16 2/3 % auszugehen.
3.4.2   Der Beschwerdeführer lässt hierzu unter Verweis auf das Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 7. Februar 2001 (Urk. 3/3) geltend machen, die Integritätsentschädigung müsse infolge diverser massiver Frakturen sowie vorhandener Arthrose mindestens doppelt so hoch sein (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3).
3.4.3   Hierzu muss vorab festgehalten werden, dass für die Integritätsentschädigung nicht die Verletzung als solche oder z.B. die Anzahl der erlittenen Knochenbrüche, sondern die aus dieser allenfalls resultierende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Bemessung zu Grunde zu legen ist.
         Gemäss der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsstörungen bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) entspricht die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines einer Integritätsentschädigung von 50 %. Funktionsbehinderungen in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose) ergeben Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5-30 %. Die Verkürzung eines Beines bis max. 2 cm ohne zusätzliche morphologische oder funktionelle Störung hingegen ergibt keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Wenn der Facharzt daher die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers mit 16 2/3 % beziffert, so erscheint dies angesichts der bestehenden Einschränkung jedenfalls nicht als unangemessen. Wie bereits oben dargelegt (Erw. 3.2), leidet der Beschwerdeführer nicht zusätzlich an einer psychischen Störung mit Krankheitswert, weshalb ihm daraus auch kein weitergehender Anspruch auf Integritätsentschädigung entstehen kann (vgl. Urk. 1 S. 8 unten).

4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit 20 % sowie die Einbusse der Integrität mit 16,66 % richtig festgelegt und weitergehende Ansprüche daher zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1     Nach Gesetz (Art. 61 lit. f ATSG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2     Der Beschwerdeführer, welcher als einzige Einkommensquelle eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 672.-- (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 6) hat, daneben vermögenslos ist (Urk. 3/7) und Schulden ausweist (Urk. 3/10), wird schon seit längerer Zeit von der Sozialbehörde in ___ wirtschaftlich unterstützt (Urk. 3/8). Er ist damit nachgewiesenermassen bedürftig. Da der Prozess zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und eine anwaltliche Vertretung angesichts der Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer, der sprachlichen Schwierigkeiten sowie der notwenigen Rechtskenntnisse geboten erscheint, können vorliegend die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bejaht werden.
5.3     Der Anwalt des Beschwerdeführers, Dr. Domenico Acocella, ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Indessen erweist sich der von ihm mit Eingabe vom 30. August 2005 (Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und von Fr. 150.-- Barauslagen im Hinblick auf die Tatsache, dass er den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten und damit uneingeschränkte Aktenkenntnis hatte, sowie auf den Umstand, dass in der Beschwerdeschrift teilweise Argumente der Einsprache vom 15. September 2003 (Urk. 13/163) wiederholt werden, als nicht gerechtfertigt. Vielmehr erweisen sich 7 Stunden als angemessen, was bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von gerundet Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.



Das Gericht beschliesst:

         In Bewilligung des Gesuches vom 14. Januar 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Acocella, Schwyz, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).