| „ | 1. Der Einsprache-Entscheid vom 12.10.2004 (E 2722/03, 7.86131.99.5/ 1.381850) sei aufzuheben. |
| | 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zuzusprechen. |
| | 3. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, welches bei der Festlegung des IV-Grades gebührend zu berücksichtigen ist. |
| | 4. Die zugesprochene Integritätsentschädigung von 16.66 % sei um mindestens das Doppelte zu erhöhen. Die dauerhafte Beeinträchtigung der psychischen Integrität sei in der Bemessung der Integritätsentschädigung angemessen zu berücksichtigen. |
| | 5. Es sei dem Einsprecher einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen. |
| | 6. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ |