UV.2005.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
1. SANITAS Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
2. C.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Mutuel Assurances
Groupe Mutuel Assurances GMA AG
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1968, arbeitete seit 15. Juli 2002 als Director Network Operation bei der A.___ SA in ___ über war über diese bei der Groupe Mutuel unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 7/2 Ziff. 3). Am 11. Juli 2003 kollidierte er als Velofahrer mit einem Motorfahrzeug und verletzte sich dabei am Nacken und Rücken links (Urk. 7/2 Ziff. 6 und Ziff. 9). Die Groupe Mutuel erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten und Taggelder).
Mit Verfügung vom 19. März 2004 stellte sie ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) gestützt auf das Gutachten von PD Dr. med. B.___, FMH Neurochirurgie, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, D.___ Klinik, vom 17. November 2003 (Urk. 7/18) und die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, D.___ Klinik, vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/27) per 31. Dezember 2003 ein (Urk. 7/30).
Gegen die Verfügung vom 19. März 2004 (Urk. 7/30) erhob die Sanitas Krankenversicherung, Krankenversicherer von C.___, am 5. April 2004 (Urk. 7/32) und 29. April 2004 (Urk. 7/34) Einsprache. Der Versicherte erhob am 29. April 2004 Einsprache (Urk. 7/36) gegen diese Verfügung.
Mit Entscheid vom 4. November 2004 übernahm die Groupe Mutuel in teilweiser Gutheissung der Einsprache der Sanitas aufgrund der Beurteilung durch PD Dr. B.___ die Kosten für die Behandlung der HWS-Beschwerden noch für den Monat Januar 2004 und wies die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 7/38 = Urk. 2 und Urk. 2 im Verfahren UV.2005.00035 = Urk. 9/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) erhob die Sanitas am 13. Januar 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Übernahme der Kosten für die Behandlung der Schulterbeschwerden, insbesondere der Operation vom 12. Januar 2004 und der entsprechenden Nachversorgung (Urk. 1 S. 1). Am 3. Februar 2005 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2004 und beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung des Anspruchs auf gesetzliche Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Schulterproblematik links, über den 31. Dezember 2003 hinaus (Urk. 9/1 S. 2). Mit Beschwerdeantworten vom 10. Februar 2005 (Urk. 6) beziehungsweise 10. März 2005 (Urk. 9/6) beantragte die Groupe Mutuel die Abweisung der Beschwerden. Mit Gerichtsverfügung vom 15. März 2005 wurden das Verfahren UV.2005.00035 mit dem vorliegenden Verfahren UV.2005.00014 vereinigt und das Verfahren UV.2005.00035 - unter Weiterführung dessen Akten als Urk. 9/0-8 (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 3) - als dadurch erledigt abgeschrieben sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10 Dispo-Ziffer 1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob zwischen dem erlittenen Unfall vom 11. Juli 2003 und den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (31. Dezember 2003), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht. Dies ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen zu beurteilen.
3.
3.1 Am 11. Juli 2003, dem Unfalltag, wurde der Beschwerdeführer im Notfall/Ambulatorium, Chirurgische Klinik, Stadtspital F.___, ___, behandelt. Dr. med. G.___, Oberarzt, Dr. med. H.___, Assistenzärztin, und Dr. med. I.___, Unterassistentin, stellten in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 7/5):
Fahrradunfall am 11.07.03 mit:
- Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion
- Schulterkontusion links
- Lendenwirbel (LWS)-Distorsion.
Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Frakturen gezeigt. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. bis 15. Juli 2003 und empfahlen bei Persistenz oder Zunahme der Beschwerden eine Nachkontrolle beim Hausarzt (Urk. 7/5).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2003 gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte des Stadtspitals F.___ (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 1) und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, er aber immer noch unter starken Schulterschmerzen leide (Urk. 7/12 Ziff. 2). Die Arbeit habe dieser am 1. September 2003 wieder zu 50 % aufgenommen (Urk. 7/12 Ziff.5).
3.3 Auf Zuweisung von Dr. J.___ wurde der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2003 von Dr. med. K.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht (Urk. 7/13 S. 1). Dieser stellte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2003 folgende Diagnosen (Urk. 7/13 S. 1):
- Posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica (et calcarea) mit Impingement links
- Cervikospondylogenes und Verdacht auf intermittierend cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links.
In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerden entsprächen einem Impingement-Syndrom im Sinne einer tendinotischen Schulterperiarthropathie der Supraspinatussehne, wobei die ergänzende Sonographie als Ursache eine ödematöse Sehne mit mehreren Verkalkungen gezeigt habe. Jedenfalls entspreche der sonographische Befund Verkalkungen. Innerhalb dieser Sehnenveränderung könne er keine - zusätzliche - Sehnenläsion erkennen, auch wenn die Beurteilbarkeit natürlich etwas erschwert sei. Diese Befunde erklärten zweifellos die Schulter-/Oberarmschmerzen, die von den Armbewegungen abhängig seien (Urk. 7/13 S. 2).
Therapeutisch habe er jetzt nochmals eine subacromiale Steroidmischinfiltration durchgeführt und würde dies allenfalls noch einmal wiederholen. Sollten die Beschwerden auch dann fortbestehen beziehungsweise rasch immer wiederkehren, wäre - auch unter Berücksichtigung des Traumas - eine diagnostisch-ergänzende Kernspintomographie indiziert (Urk. 7/13 S. 2).
Die Veränderungen der Rotatorenmanschette erklärten die Schulter-/Oberamschmerzen bei Elevation des Armes. Nicht ohne Weiteres damit zu erklären seien aber die zeitweilig bis in den rechten Daumen ausstrahlenden und von gelegentlichem „Ameisenlaufen“ begleiteten Schmerzen, die im Zusammenhang mit der auch drei Monate nach dem Unfall und trotz regelmässiger Physiotherapie fortbestehenden Nackenschmerzen und einer deutlichen Bewegungseinschränkung der HWS zu sehen seien. Diesbezüglich frage er sich, ob nicht eine zervikoradikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C6 links vorliege. Falls diese Problematik ebenfalls fortbestehe, müssten auch diesbezüglich noch weitere Abklärungen getätigt werden (Urk. 7/13 S. 2).
3.4 Zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete PD Dr. B.___ am 17. November 2003 ein auf Anamnese, eigenen Untersuchungen und dem von der Klinik L.___ durchgeführten MRI vom 11. November 2003 (vgl. Urk. 7/17) beruhendes Gutachten (Urk. 7/18). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/18 S. 6 Ziff. 1):
- Status nach traumatischem Extensionstrauma der Halswirbelsäule mit konsekutiven Restbeschwerden im Sinne eines zervikospondylogenen Syndroms
- Residuelles C6-Reizsyndrom links
- Posttraumatische Periarthropathia Humeroscapularis tendinotica mit Impingement links.
Subjektiv hätten sich die Zervikalgien zurückgebildet, aber es bestünden noch Restbeschwerden, die sich vor allem bei HWS-Bewegungen verstärkten. Die Schmerzen im Bereich der linken Schulter hätten sich aufgrund der durchgeführten Steroidmischinfiltration gebessert. Objektiv stelle man, aufgrund der Wirbelsäulenuntersuchung, noch eine beidseits verspannte zervikale posteriore Muskulatur mit einer konsekutiv eingeschränkten HWS-Beweglichkeit fest (Urk. 7/18 S. 6 f. Ziff. 2).
Im Heilungsverlauf spielten unfallfremde Faktoren keine Rolle (Urk. 7/18 S. 7 Ziff. 3).
Bezüglich der HWS-Behandlung könne - falls keine Chronifizierung auftrete - voraussichtlich in zwei Monaten die Behandlung abgeschlossen werden. Bezüglich der Behandlung der Schulterproblematik verwies er auf die Analyse des Rheumatologen (Urk. 7/18 S. 7 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 27. Oktober 2003 zu 75 %. Anfang Januar 2004 könne er voraussichtlich seine Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen (Urk. 7/18 S. 7 Ziff. 6). Falls keine Chronifizierung des HWS-Distorsion auftrete, bestehe kein Grund für eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18 S. 7 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer könne noch keine Manipulationen an der Hardware der Computer ausführen, da diese zu schwer sei. Im Weiteren bestehe noch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit mit verminderter Toleranz auf Stress, welche zu einer rascheren Ermüdbarkeit führe. Bei angespannter, konzentrierter intellektueller Tätigkeit führe dies zum jetzigen Zeitpunkt zu einem Effizienzverlust. Aus diesem Grunde sei er noch nicht gleich effizient und noch nicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 8 Ziff. 8).
Die Prognose sei bei einer sehr differenzierten Persönlichkeit des Beschwerdeführers ohne Symptomausweitung gut. Die neuroradiologische Abklärung der HWS zeige, dass keine Nervenwurzelkompression bestehe. Somit sei eine neurochirurgische Intervention sicher nicht indiziert. Zur Prognose bezüglich der Schulterproblematik könne er sich nicht weiter äussern, da ihm diesbezüglich die Fachkompetenz fehle (Urk. 7/18 S. 8 Ziff. 9).
3.5 Am 15. Dezember 2003 erstattete sodann Dr. E.___ einen Bericht zur Schulterproblematik (Urk. 7/20). Er führte darin aus, seit dem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2003 bestehe eine anhaltende, konservativ therapeutisch resistente Beschwerdesymptomatik der linken adominanten Schulter. Klinisch fände sich eine subacromiale Impingementssymptomatik mit bildgebendem Nachweis einer multilokulären Tendinitis calcarea. Aufgrund der klinischen Untersuchung könne eine SLAP-Läsion nicht sicher ausgeschlossen werden, wobei die Arthro-MRI-Untersuchung diesbezüglich nicht positiv sei. Letztlich könne eine solche allerdings erst mittels Arthroskopie ausgeschlossen werden. In Anbetracht der anhaltenden konservativen Therapieresistenz empfehle er in dieser Situation die Arthroskopie mit arthroskopischer Evaluation des kranialen Limbus. Je nach Befund müsse eine Refixation desselben gefolgt von einer arthroskopischen Bursoskopie mit Kalkentfernung und dosierter Acromioplastik durchgeführt werden. Postoperativ müsse eine funktionelle, physiotherapeutische Rehabilitation über einige Monate durchgeführt werden. Bei notwendiger kranialer Refixation des Limbus sei allenfalls das Tragen eines Orthogilets während vier Wochen mit entsprechend etwas längerer physiotherapeutischer Rehabilitation angezeigt (Urk. 7/20 S. 2).
3.6 Der Beschwerdeführer war vom 12. bis 14. Januar 2004 in der D.___ Klinik hospitalisiert. Am 12. Januar 2004 führten Dr. med. M.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt Orthopädie, D.___ Klinik, eine Schulterarthroskopie links mit intraartikulärer Bestandesaufnahme, subacromialer Bursektomie, zurückhaltender subacromialer Dekompression mit Resektion des thoracoacromiale Ligamentes bei Acromiontyp II sowie eine Kalkentfernung am Supra- und Infraspinatus und eine Bursektomie durch. Beim Austritt attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die darauffolgenden sechs Wochen (Urk. 7/23).
Am 24. Februar 2004 diagnostizierte Dr. M.___ sodann eine sechs Wochen nach Defilée-Erweiterung und Kalkentfernung an der linken Schulter bestehende, zurückhaltende subacromiale Dekompression und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 6. April 2004 (Urk. 7/28).
3.7 Am 16. Februar 2004 bestätigte Dr. E.___ auf Anfrage der Beschwer-degegnerin, dass die Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne nicht und die SLAP-Läsion möglicherweise Unfallfolgen seien (Urk. 7/27).
3.8 In seinem Bericht vom 25. November 2004 führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, FMH Chirurgie orthopédique, aus, die verschiedenen Untersuchungen hätten keine posttraumatischen Läsionen ergeben. Hingegen habe die bildgebende Untersuchung vom 11. Juli 2004 eine schwere Tendinitis calcarea der Rotatorenmanschette gezeigt. Eine Schulterkontusion führe üblicherweise zu Schmerzen, die zu einem teilweisen und vorübergehenden, manchmal auch zu einem vollständigen funktionellen Ausfall über einige Tage bis zu drei Wochen andauern könnten. Die Symptomausweitung sei auf die degenerativen, arthrotischen und tendinitischen Beschwerden zurückzuführen, die sich aufgrund der ausserordentlichen Reizung nur langsam gebessert hätten. Der zögerliche Heilungsverlauf sei auf die subacromiale Entwicklung zurückzuführen (Urk. 7/41 S. 3).
Die Schulterproblematik sei konservativ, mit Analgetika und Physiotherapie, behandelt worden. Die subacromiale Infiltrationen hätten eine allfällige Schleimbeutelentzündung verhindern können. In den meisten Fällen sei der Status quo ante/sine mit dieser Behandlung nach vier bis acht Wochen erreicht. Bei Vorliegen von degenerativen Beschwerden könne eine residuelle Symptomatik aufgrund des Vorzustandes entstehen. Im vorliegenden Fall habe die fortgeschrittene Tendinitis calcarea zu einer dauerhaften subacromialen Dekompression geführt (Urk. 7/41 S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verneinung der Frage, ob die am 31. Dezember 2003 noch bestehenden Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 11. Juli 2003 zurückzuführen sind, auf die am 25. November 2004 erstellte vertrauensärztliche Stellungnahme (Urk. 7/41). Darin ging Dr. O.___ davon aus, dass die bildgebende Untersuchung vom 11. Juli 2004 eine Tendinitis calcarea der Rotatorenmanschette gezeigt habe. Die Symptomausweitung sei auf die degenerativen, arthrotischen und tendinitischen Beschwerden zurückzuführen. Üblicherweise sei bei einer Schulterkontusion der Status quo ante/sine nach spätestens acht Wochen erreicht. Die degenerativen Beschwerden hätten zu einer residuellen Symptomatik geführt, die bei Vorliegen einer fortgeschrittenen Tendinitis eine dauerhafte subacromiale Dekompression verursachten (vgl. vorstehend Erw. 3.8).
4.2 Neben der Beurteilung durch den Vertrauensarzt äusserte sich einzig Dr. E.___ zur Frage der Kausalität der Schulterbeschwerden. Diese Beurteilung ergibt indessen kein anderes Bild. Auch Dr. E.___ verneinte den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Juli 2003 und den am 1. Januar 2004 noch vorhandenen Schulterbeschwerden. Er führte in diesem Sinne aus, dass die Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne nicht und die SLAP-Läsion lediglich möglicherweise auf den Unfall vom 11. Juli 2003 zurückzuführen seien (Urk. 7/27).
Es kann daher nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die am 1. Januar 2004 noch bestehenden Schulterbeschwerden auf das Unfallereignis vom 11. Juli 2003 zurückzuführen sind. Im Rahmen der am 12. Januar 2004 in der D.___ Klinik durchgeführten Schulterarthroskopie führten Dr. M.___ und Dr. N.___ eine subacromiale Bursektomie mit Kalkentfernung an Supra- und Infraspinatus durch (Urk. 7/23). Diese war indessen nicht aufgrund der Unfallfolgen, sondern vielmehr aufgrund des Vorzustandes notwendig geworden. Dr. O.___ wies darauf hin, dass die bildgebende Untersuchung vom 11. Juli 2004 eine Tendinitis calcarea der Rotatorenmanschette gezeigt habe. Die Symptomausweitung der Schulterkontusion sei auf degenerative, arthrotische und tendinitische Beschwerden zurückzuführen. Der Vorzustand einer fortgeschrittenen Tendinitis habe zu einer dauerhaften subacromialen Dekompression geführt (Urk. 7/41 S. 3).
Die Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion, die gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ nur mittels Arthroskopie auszuschliessen war (vgl. Urk. 7/20 S. 2), wurde anlässlich der Operation vom 12. Januar 2004 nicht erwähnt (vgl. Urk. 7/23). Es ist daher davon auszugehen, dass sich eine solche nicht erheben liess.
Der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Umstand, dass zwar eine gewisse Vorschädigung im Schulterbereich vorhanden gewesen sei, das Unfallereignis jedoch zumindest teilursächlich für die aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter sei, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst mit Erreichen des Status quo ante und damit erst nach erfolgter Operation vom 12. Januar 2004 und der entsprechenden Nachversorgung beendet sei (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3.1) geht fehl, denn gemäss der Beurteilung durch Dr. O.___ war der Status quo ante/sine spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis, mithin Mitte September 2003, bereits erreicht. Beim Beschwerde-führer kam es aufgrund der vorliegenden degenerativen Tendinitis calcarea zu einer Symptomausweitung. Diese fortgeschrittene Tendinitis calcarea führte zu der operationsbedürftigen subacromialen Dekompression (Urk. 7/41 S. 3).
Der Beschwerdeführer 2 argumentiert, die Beurteilung durch Dr. O.___, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte, sei erst sechs Wochen nach dem Erlass des Einspracheentscheids entstanden (vgl. Urk. 9/1 S. 4 f. Ziff. 8). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin für die Begründung des Einspracheentscheides die Stellungnahme von Dr. O.___ beizog, ist davon auszugehen, dass ihr eine diesbezügliche Beurteilung bereits im Zeitpunkt der Begründung des Einspracheentscheides zur Verfügung stand und der Vertrauensarzt diese erst am 25. November 2004 schriftlich verfasste beziehungsweise zusammenfasste. Dies vermag indessen die Begründung des Einspracheentscheids nicht in Zweifel zu ziehen.
Den Einwänden des Beschwerdeführers 2, Dr. J.___ habe im Heilungsverlauf immer festgehalten, dass keine unfallfremden Faktoren mitspielten (vgl. Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 9) und Dr. E.___ habe posttraumatische Schulterbeschwerden links diagnostiziert (vgl. Urk. 9/1 S. 6 Ziff. 12), ist entgegenzuhalten, dass der Vorzustand der Tendinitis calcarea sich bis zum Zeitpunkt des fortgeschrittenen Heilungsverlaufes nicht manifestierte, weshalb das Bestehen operationsbedürftiger, aufgrund degenerativer, durch den Unfall ausgelöster Beschwerden der Verneinung der Unfallkausalität und der Diagnose posttraumatischer Schulterbeschwerden links nicht entgegensteht.
Auch die vom Beschwerdeführer 2 monierte Tatsache, dass infolge der Operation vom 12. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sechs Wochen attestiert worden sei (vgl. Urk. 9/1 S. 6 Ziff. 13-15), vermag keinen rechtserheblichen Kausalzusammenhang zu begründen, spricht doch eine Operation aufgrund eines Vorzustandes nicht gegen die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit.
Weiter ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 aufgrund der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 16. Februar 2004 (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16-17) die Unfallkausalität zwischen den operativ behandelten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 11. Juli 2003 zu verneinen. Dr. E.___ hielt in dieser Beurteilung fest, die Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne sei keine Unfallfolge (Urk. 7/28).
Schliesslich weist auch der vom Beschwerdeführer 2 selbst geltend gemachte Umstand, dass auch in der rechten Schulter Kalkablagerungen nachgewiesen worden seien (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 18), darauf hin, dass unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer 2 durch den Unfall an der linken Schulter Verletzungen zuzog (vgl. Urk. 7/5), ein Vorzustand bestand.
5. Nach dem Gesagten besteht kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Juli 2003 und den noch bestehenden Schulterbeschwerden. Vielmehr lag beim Beschwerdeführer ein operationsbedürftiger, krankhafter Vorzustand vor.
Der Einspracheentscheid vom 4. November 2004 ist somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SANITAS Grundversicherungen AG
- Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber
- Mutuel Assurances
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).