Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00016
UV.2005.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 30. Oktober 2005
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin
K. Wolfensberger, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

C.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene C.___ war seit 1. April 2002 bei der A.___ als Sachbearbeiter tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Juni 2003 ging bei der Zürich eine Unfallmeldung ein, in welcher die Arbeitgeberin mitteilte, dass sich der Versicherte durch einen Zusammenprall beim Fussballspiel am 31. Mai 2003 eine Thrombose im linken Bein zugezogen habe (Urk. 7/Z1).
         Die zuständige Ärztin des Spitals D.___ stellte im Arztzeugnis vom 16. Juli 2003 gestützt auf die Erstbehandlung des Versicherten vom 4. Juni 2003 die Diagnose einer Thrombophlebitis der vena saphena magna links (Urk. 8/ZM3). Der Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, untersuchte den Versicherten erstmals am 6. Juni 2003. Gemäss Angaben des Versicherten zum Unfallhergang habe dieser einen Schlag in die Knieregion links bekommen (Urk. 8/ZM1).
         Gemäss einer Telefonnotiz vom 16. Juni 2003 habe der Versicherte gegenüber der Zürich erklärt, dass er nicht gefoult oder speziell angegriffen worden sei. Es sei im Zweikampf geschehen, die Schmerzen habe er erst später bemerkt (Urk. 7/25). Weitere Angaben des Versicherten zum Unfallhergang holte die Zürich mittels des "Frageblatts zur Verletzung" vom 27. Juni 2003 (Urk. 7/Z8) und einer erneuten telefonischen Auskunft des Versicherten vom 11. Juli 2003 ein (Urk. 7/Z9).
         Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 lehnte sie ihre Leistungspflicht ab, weil die Gesundheitsschädigung des Versicherten den Unfallbegriff nicht erfülle, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle (Beilage zu Urk. 7/Z13). Die Einsprache des Versicherten vom 10. November 2003 (Urk. 7/Z14) wies die Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 ab (Urk. 2 = 7/Z21).
2.       Gegen diesen Entscheid erhob die SWICA Krankenversicherung AG als Krankenversicherer von C.___ am 17. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Verpflichtung der Zürich zur Erbringung der UVG-Leistungen für das Ereignis vom 31. Mai 2003 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 wurde C.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Nachdem dieser die Frist zur Stellungnahme ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel am 6. Mai 2005 geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3     Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 und 2.2).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Verletzung des Versicherten am linken Knie ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu Grunde liegt.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass sie zwar nicht bestreite, dass die Verletzung allenfalls durch die diversen Schläge anderer Fussballer entstanden sei. Schläge und Fouls seien aber in einem Fussballspiel nichts Ungewöhnliches. Den Schilderungen des Versicherten sei nichts zu entnehmen, was das Alltägliche und Übliche in einem Fussballspiel überschreite (Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort führte sie zudem unter anderem aus, dass Bodychecks und andere Körperkontakte unter den Spielern häufig vorkommen würden. Ein gewisses Mass an Körperkontakten sei bei dieser Sportart üblich, eben alltäglich und daher nicht aussergewöhnlich. Der Versicherte habe keinen speziellen Schlag gegen das Knie erlitten, vielmehr seien es diverse Schläge während des ganzen Spiels gewesen (Urk. 6 S. 4).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass man beim Fussballspiel zwar mit Körperattacken und allfälligen Schlägen rechnen muss. Ein Schlag gegen das Knie des Gegners stelle aber nichts desto trotz eine Einwirkung dar, welche den Bewegungsablauf programmwidrig beeinflusse, weshalb die Ungewöhnlichkeit und damit der Unfall gegeben sei (Urk. 1 S. 5).
2.2 Aufgrund der Parteivorbringen und der Akten ist glaubhaft und als erstellt zu betrachten, dass der Versicherte bei einem Fussballspiel am 31. Mai 2003 einen oder auch mehrere Schläge an das linke Knie erhalten hat, wodurch eine Schürfung am Knie und eine Thrombophlebitis mit einer aufsteigenden Rötung und Schwellung entstanden sind. Aus den diversen Aussagen des Versicherten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist weiter zu schliessen, dass es sich bei keinem der Körperkontakte, an welchen er im Verlaufe des Spiels beteiligt war, um einen Zusammenstoss oder einen Schlag von übermässiger Heftigkeit gehandelt hat (insbesondere Urk. 7/Z8-9, 7/Z14 S. 1), hätte er sich an einen solchen doch spätestens beim Auftreten der Schmerzen mit hoher Wahrscheinlichkeit erinnert.
2.3    
2.3.1   Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin darin, dass der ungewöhnliche äussere Faktor darin liege, dass durch den oder die Schläge von einer, den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit auszugehen sei (Urk. 1). Da nicht feststeht, welcher konkrete Schlag die Verletzung verursacht hat, kann nicht erstellt werden, ob der Versicherte in seinem Bewegungsablauf durch diesen Stoss tatsächlich gestört worden ist und der äusserliche Faktor eine unvorhersehbare, unkoordinierte Bewegung zur Folge hatte, was Voraussetzung für die Annahme der Ungewöhnlichkeit wäre (vgl. Erw. 1.3).
         Zu prüfen ist vielmehr, ob ein Schlag eines Dritten an das Knie, ohne dass diese Einwirkung einen Sturz, ein Stolpern, ein abruptes Abbremsen, ein Verdrehen eines Gelenks oder Ähnliches zur Folge hatte, im Rahmen eines Fussballspiels als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist.
2.3.2   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff. Die Ungewöhnlichkeit eines Vorfalls kann nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um einen in der betreffenden Sportart verbreiteten Regelverstoss handelt, da mit einer solchen Sichtweise die Annahme eines Unfalles in vielen Fällen fast zwangsläufig ausser Betracht fiele (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/dd, 1993 Nr. U 165 S. 58 Erw. 3).
         Anders als beim Eishockeyspiel, bei welchem gewisse Körperattacken als regelkonform gelten und zu den üblichen Umständen dieser Sportart gezählt werden können (vgl. entsprechende Ausführungen in BGE 130 V 120 f. Erw. 3), sind beim Fussball zudem Schläge, Stösse und ähnliche Vorgehensweisen regelwidrig und sind, auch wenn derartige Körperkontakte regelmässig vorkommen, nicht als in diesem Lebensbereich alltäglich oder üblich zu betrachten. So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Schlag eines Dritten in den Rücken eines Fussballspielers ohne Weiteres als ungewöhnlich bezeichnet (Urteil in Sachen E. vom 16. August 2005, U 127/05, Erw. 3.4).
         Dementsprechend muss auch ein Schlag ans Bein, selbst wenn er nicht von auffälliger Heftigkeit war, als ungewöhnlicher Faktor betrachtet werden. Dass nicht erstellbar ist, welcher konkrete Schlag die Verletzung verursacht hat, lässt vorliegend den Beweis, dass ein Unfall vorliegt, nicht scheitern. Die Beschwerdegegnerin hat nicht in Frage gestellt, dass die diagnostizierte Thrombophlebitis durch einen oder mehrere Schläge respektive Zusammenstösse verursacht worden ist. Angesichts der übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen (Urk. 8/ZM1-4) rechtfertigen sich an der Verursachung der Verletzung denn auch keine ernsthaften Zweifel, zumal direkte Traumas durchaus geeignet sind, venöse Thrombosen zu verursachen (vgl. Fritze, Die ärztliche Begutachtung, 5. Auflage, Darmstadt 1996, S. 589).
         Damit ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen.
         Auch das Erfordernis der Plötzlichkeit, welches von der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der Vernehmlassung in Frage gestellt worden ist (Urk. 6 S. 3), ist als erfüllt zu betrachten. Wie oben ausgeführt, erscheint es glaubhaft, dass der Versicherte einen oder mehrere Schläge ans Knie erhalten hat. Dass ein Schlag plötzlich einsetzt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Zwar ist es möglich, dass sich der Gesundheitsschaden durch eine Häufung der Schläge verschlimmert hat, doch findet sich insbesondere in den medizinischen Unterlagen kein Hinweis darauf, dass die Verletzung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) durch einen einzelnen Schlag, sondern durch ein Polytrauma verursacht worden ist, und dass die einzelnen Schläge für sich allein ungefährliche Einwirkungen gewesen wären (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 42).
         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Ereignis vom 31. Mai 2003 einen Unfall im Rechtssinne darstellt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die gesetzlichen Leistungen hierfür zu erbringen.
         Die Beschwerde ist gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2004 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall von C.___ vom 31. Mai 2003 zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- C.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).