Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
Erbin des D.___, gestorben am 2. März 2005
M.___
Beschwerdeführende
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1942, war ab 1958 zunächst als Maschinenschlosser und später in verschiedenen weiteren Funktionen für das Unternehmen A.___ (heute: B.___ AG) in Zürich tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1, Urk. 9/6). In den Jahren 1964 und 1965 kam er im Zusammenhang mit der Reparatur von Turbinen zweimal in Kontakt mit Asbest (Urk. 9/6 S. 1).
Im Februar 2003 suchte der Versicherte wegen eines Hustens und zunehmender Dyspnoe beim Bergaufwärtsgehen zunächst seinen Hausarzt auf, welcher in zu weiteren Untersuchungen ins Spital C.___ überwies. Dort wurde am 11. März 2003 eine Thorakoskopie und Pleurabiopsie durchgeführt und hernach die Diagnose eines malignen Pleuramesothelioms rechts vom epithelialen Typ gestellt (vgl. unter anderem Urk. 9/2/2).
Mit Verfügung vom 24. August 2004 verneinte die SUVA den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 3/35). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/38) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 ab (Urk. 9/41 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Januar 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten zum psychischen Integritätsschaden einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 22. April 2005 wurde der Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens in Sachen Erben des M. gegen SUVA, U 257/04, am Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) sistiert (Urk. 11). Das EVG fällte das Urteil im erwähnten Verfahren am 24. Oktober 2005 (Urk. 14).
Am 1. Dezember 2005 wurde die Sistierung aufgehoben und dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (Urk. 15). Mit der Replikschrift teilte der Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt David Husmann, Zug, mit, der Versicherte sei am 2. März 2005 verstorben und hielt im Namen der Ehefrau und Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen, M.___, an den gestellten Anträgen fest (Urk. 19). Auch die SUVA hielt in der Duplik vom 20. Juni 2006 an ihrem Antrag fest (Urk. 25). Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 29). Am 18. Juli 2006 reichte Rechtsanwalt Husmann eine weitere Stellungnahme zur Sache ein (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
1.2 Bei der nach Abschluss des Schriftenwechsel eingereichten Stellungnahme vom 18. Juli 2006 (Urk. 30) handelt es sich um weitere Ausführungen zur Sache. Neue Beweismittel hingegen, welche zu berücksichtigen wären, wurden keine eingereicht. Auf die Eingabe vom 18. Juli 2006 ist somit nachfolgend nicht einzugehen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG und Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 9 Abs. 1 UVG als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gelten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung respektive des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 Erw. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1).
3. Es ist unbestrittenermassen erstellt, dass der Verstorbene an einer Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms gelitten hatte, welche im März 2003 erstmals diagnostiziert wurde und für deren Folgen die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist. Strittig ist, ob +D.___ vor seinem Tod einen (vererbbaren) Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erworben hatte.
4.
4.1 Die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) bezweckt - wie die Genugtuung - den Ausgleich immaterieller Unbill. Versicherte, die durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde und erhebliche Schädigung der Integrität erleiden, sollen den dadurch entgangenen Lebensgenuss mit Hilfe der Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren können (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg, 1995, S. 79 f.). Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers in einem restriktiven Sinn auszulegen (BGE 124 V 38, Erw. 4b/cc).
4.2 Eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes kann bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose von der Natur der Sache her, die sich wesentlich von Unfallfolgen unterscheidet, nicht verlangt werden. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Behandlung - und sei sie auch nur rein palliativ - bis zum Tode weiterzuführen ist, würde der speziellen Situation der Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.4). Andererseits würde es dem Zweck der Integritätsentschädigung widersprechen, den Erben eine Entschädigung allein dafür zuzusprechen, dass ihr Angehöriger sich für kurze Zeit vor seinem Ableben in einem Zustand befand, der jede Verbesserung ausschloss. Bricht eine Berufskrankheit mit infauster Prognose aus, kann zwar kein stabiler, allenfalls aber vorübergehend ein stationärer Gesundheitszustand erreicht werden und der Betroffene noch längere Zeit überleben. Über eine Mindestdauer hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht entschieden. Abgelehnt hat es die in der Lehre vertretene Meinung, dass bereits eine logische Sekunde genüge, in der sich der Versicherte nach Abschluss der Behandlung damit konfrontiert sieht, mit einem nicht mehr verbesserungsfähigen Schaden leben zu müssen. Bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen Lebenserwartung von etwa drei Monaten kann der Zweck der Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.2 und 5.3.3). Hat ein Unfallversicherer beim Erlass der Verfügung gar nicht mehr die Möglichkeit, die Leistungsgewährung prognostisch zu beurteilen, ist die Frage nach der Lebenserwartung retrospektiv zu prüfen (Urteil des EVG ins Sachen I., S., C., A. vom 24. Oktober 2005, U257/04, Erw. 3.1 = RKUV 2006 Nr. U 575 S. 107 Erw. 3.1).
5.
5.1 Der Versicherte suchte im Februar 2003 wegen eines Hustens sowie einer zunehmenden Dyspnoe beim Bergaufgehen einen Arzt auf. Zwischen dem 10. und dem 19. März 2003 im Spital C.___ durchgeführte Untersuchungen ergaben dann, dass er an einem malignen Pleuramesotheliom rechts vom epithelialen Typ litt. In der Folge überwiesen die Ärzte des Spitals C.___ den Versicherten zur kurativen Behandlung an das Spital R.___ (Urk. 9/2/2). In der dortigen Klinik und Poliklinik für Onkologie unterzog sich der Versicherte vom 3. April bis 12. Juni 2003 einer Chemotherapie mit drei Zyklen, bevor am 15. Juli 2003 am Spital R.___, Departement Chirurgie, Abteilung für Thoraxchirurgie, eine Pleurapneumonektomie rechts mit Perikard- und Zwerchfellersatz durchgeführt wurde. Zusammenfassend hielten die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte fest, es habe mit den ergriffenen Massnahmen eine Partialremission erzielt werden können. Die thorakalen Risikozonen müssten jedoch nachbestrahlt werden. Die Nachbestrahlungen fanden zwischen dem 29. September und 30. Oktober 2003 statt. Ebenfalls am 30. Oktober 2003 begann die Nachbehandlung der Thoraxoperation, welche am 5. November 2003 mit der definitiven Verschliessung des Thorax ihren Abschluss fand (Urk. 9/4/2, Urk. 9/8/2-3, Urk. 9/23).
5.2 In der Folge trat eine Besserung des Zustandes ein. Dem Bericht des Spitals R.___, Departement Chirurgie, Abteilung Thoraxchirurgie, vom 21. April 2004 ist zu entnehmen, der Versicherte berichte über eine stetige Besserung des Allgemeinzustandes (Urk. 9/23). Dem Bericht des Spitals R.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 21. April 2004 ist zu entnehmen, in der aktuell durchgeführten Computertomographie vom 13. April 2004 habe sich die vollständige Regredienz des Pleuraergusses auf der linken Seite sowie des Perikardergusses gezeigt und der Versicherte befinde sich in einem den Umständen entsprechend guten Allgemeinzustand ohne relevante pathologische Befunde. Aktuell bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Hinweis auf ein Rezidiv (Urk. 9/24/2).
5.3 Im Mai 2004 begab sich der Versicherte wegen Abdominalschmerzen ins Spital C.___. Infolge Verdachts auf eine Metastasierung des Mesothelioms wurde im 18. Mai 2004 eine diagnostische Laparaskopie und Omentumbiopsie durchgeführt (Urk. 9/36-37). Der Verdacht bestätigte sich.
Dem Bericht des Spitals R.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 16. November 2004 ist zu entnehmen, es sei zu einem intraperitonealen Rezidiv und isoliertem Knochenbefall gekommen. Seit Mitte Juni 2004 seien sechs Zyklen einer palliativen Chemotherapie mit Carboplatin und Alimta durchgeführt worden. Der Versicherte habe die Therapie gut toleriert. Zunächst hätten die Abdominalbeschwerden deutlich nachgelassen, hernach aber sei es wieder zu einer Zunahme von Beschwerden gekommen.
Dem weiteren Bericht der Klinik und Poliklinik für Onkologie des Spitals R.___ vom 18. Januar 2005 ist sodann zu entnehmen, auch nach drei weiteren Zyklen der palliativen Chemotherapie mit Carboplatin und Alimta sei eine deutliche Zunahme des peritonealen Befalls mit neu aufgetretenen Aszites festzustellen gewesen. Im linken Unterlappen der Lunge sei zudem ein 2,3 x 2,2 cm messender Rundherd aufgetreten, der radiologisch als Lungenmetastase interpretierbar sei. Differentialdiagnostisch falle dort aber auch eine Pneumonie in Betracht, da der Versicherte über Fieberschübe und massiven Husten mit gelben Sputum geklagt habe. Im Januar 2005 sei die palliative Chemotherapie abgebrochen und keine weitere Therapie mehr angeordnet worden (Urk. 9/48).
6.
6.1 In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass im März 2003 die Diagnose eines Pleuramesothelioms gestellt wurde. Die kurative Behandlung begann am 3. April 2003 und dauerte bis anfangs November 2003. Bis Mai 2004 folgte eine Zeit ohne konkrete Therapien. Im Mai 2004 wurde ein Rezidiv entdeckt und ab Mitte Juni 2004 folgten diverse Zyklen mit palliativer Chemotherapie, welche im Januar 2005 eingestellt wurden. Anfangs März 2005 verstarb der Versicherte (vgl. vorstehende Erw. 51-3).
6.2 Bei der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts eines allfälligen Anspruchsbeginns einer Integritätsentschädigung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung, wann die der Heilbehandlung dienenden kurativen Behandlungen eingestellt und mit der palliativen Behandlung begonnen wurde (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417, RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268, RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102). Der Zeitpunkt der Diagnosestellung ist damit nur von untergeordneter Bedeutung.
6.3 Gemäss der medizinischen Aktenlage steht fest, dass nach Ausbruch der Krankheit im Februar/März 2003 im Juni 2004 mit der palliativen Behandlung begonnen wurde. Im Januar 2005 wurde die palliative Chemotherapie nach insgesamt 9 Zyklen abgebrochen und keine weitere Therapie mehr angeordnet. Anfangs März 2005 verstarb dann der Versicherte. Insgesamt dauerte die palliative Chemotherapie somit sechs Monate. Hernach lebte der Versicherte nur gerade noch zwei weitere Monate. Bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit der Schädigung hat das EVG in Fällen von Berufskrankheiten mit infauster Prognose erkannt, dass ein Anspruch auf Integritätsentschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitsschaden sei nicht erforderlich, jedoch müsse ein vorübergehend stationärer Gesundheitsschaden erreicht werden und der Betroffene noch längere Zeit überleben. Über eine Mindestdauer hat das EVG bisher nicht entschieden (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
6.4 In einem vergleichbaren Fall wurde bei einem Versicherten im Frühling 1996 ein asbestbedingtes bösartiges Mesotheliom diagnostiziert. Der Versicherte starb am 9. Mai 1998, nachdem die Ärzte am 13. Februar 1998 von einer kurativen zu einer palliativen Behandlung übergegangen waren; diese dauerte somit knapp drei Monate. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte mangels gegebener Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urteil des EVG in Sachen Erbengemeinschaft K. vom 27. Dezember 2001, U 372/99).
In einem weiteren Fall verstarb der Versicherte nur vier Monate nach Ausbruch der Krankheit, die konkrete Diagnose eines Peritonealmesothelioms wurde erst längere Zeit nach dem Tod gestellt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen Lebenserwartung von etwa drei Monaten der Zweck der Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden könne (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.2 und 5.3.3).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit eines Gesundheitszustandes bei einem berufsbedingten Pleuramesothelioms im Falle eines Versicherten, welcher nach Ausbruch der Krankheit noch zwei Jahre lebte und zuletzt während eines Jahres palliativ behandelt wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Erben des M. vom 24. Oktober 2005, U 257/04, Erw. 3.2 = RKUV 2006 U 575 S. 103).
6.5 Betrachtet man die Dauer der lediglich noch palliativen Behandlung als aus-schlaggebend für die Frage, ob einer Integritätseinbusse die Dauerhaftigkeit zuzusprechen ist, welche sie entschädigungsbedürftig werden lässt, so bietet die erwähnte Gerichtspraxis zwei Anhaltspunkte: Bei einer Dauer von drei Monaten ist die Dauerhaftigkeit zu verneinen, bei einer solchen von zwölf Monaten ist sie zu bejahen.
Vorliegend dauerte die palliative Behandlung rund sechs Monate. Hinzu kommen weitere zwei Monate bis zum Tode des Versicherten, in welcher auch die palliative Chemotherapie nicht mehr fortgeführt wurde und sich der gesundheitliche Zustand in Richtung Tod stetig verschlimmerte. Für die Dauer von acht Monaten lag somit beim Versicherten ein therapeutisch nicht mehr zu beeinflussender und insofern stationärer Gesundheitszustand vor. Diese Zeitdauer liegt näher bei zwölf als bei drei Monaten. Die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderliche Dauerhaftigkeit ist somit zu bejahen.
6.6 Da der angefochtene Einspracheentscheid am 19. Oktober 2004 erlassen wurde, die im Juni 2004 begonnene palliative Chemotherapie aber über diesen Zeitraum hinaus andauerte, ist mit Blick auf vorstehende Erwägung 2.3 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gegeben sind.
Dies ist zu bejahen. Zum einen handelt es sich um einen spruchreifen Sachverhalt. Die Rezidivbildung sowie der Beginn der palliativen Behandlung fallen in die Zeit vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Auf die Zeit hernach entfällt der Abbruch der Behandlung und der baldige Tod des Versicherten. Der gesamte Sachverhalt ist durch medizinische Unterlagen hinreichend dokumentiert, welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Beschwerdeantwort ins Recht legte (vgl. Urk. 9/44 und Urk. 9/48), und die Parteien nahmen in ihren Ausführungen zur Sache auf die erwähnten Unterlagen respektive die Sachverhaltsentwicklung seit Erlass des Einspracheentscheides Bezug. Von der Beschwerdeführerin wurde die Berücksichtigung der seitherigen Sachverhaltsentwicklung gar ausdrücklich beantragt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 und S. 8 Ziff. 18, Urk.8 S. 3 Ziff. 5.3, Urk. 19 S. 2 Ziff. II, Urk. 25 S. 5).
6.7 Da die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderliche Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens zu bejahen ist, erübrigt es sich, auf die umfangreiche Kontroverse der Parteien zur Unterscheidung von kurativer, palliativer sowie terminaler Behandlung näher einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 8 S. 2 ff., Urk. 19 S. 3 ff, Urk. 25 S. 1 ff., Urk. 26).
6.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird mit der Feststellung, dass im Grundsatz Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Über deren Ausmass wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben, wozu die Sache an sie zurückzuweisen ist.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführende Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2500.--(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 mit der Feststellung, dass Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, aufgehoben, und die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen, damit diese über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 30
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).