UV.2005.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 5. April 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Neuwiesenstrasse 37, 8401 Winterthur
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Im Einspracheverfahren des R.___, geboren 1959, gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) betreffend Unfallversicherungsleistungen teilte die Allianz dem Versicherten mit Schreiben vom 24. November 2004 mit, es sei die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich. Sie beabsichtige entweder das Zentrum C.___, das Medizinische Zentrum B.___ oder das Zentrum A.___ mit der Begutachtung zu betrauen und den Entscheid darüber, welche Experten beizuziehen seien, dem Hauptexperten zu überlassen. Gleichzeitig setzte die Allianz dem Versicherten eine Frist bis 23. Dezember 2004 um gegebenenfalls Änderungsvorschläge und Ergänzungsfragen anzubringen (Urk. 8/81). Dem Schreiben legte die Allianz den Katalog der Gutachtensfragen sowie eine Liste der jeweiligen Experten der genannten Gutachtensstellen bei (Urk. 8/77-80).
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/86) beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, Winterthur, die Ergänzung des Fragenkatalogs (vgl. Urk. 8/83). Im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag beantragte er des Weiteren den Vorschlag eines konkreten Experten sowie die Offenlegung von dessen Interessenbindungen und schlug gleichzeitig vor, die Gutachtensstelle D.___ mit der Begutachtung zu beauftragen (Urk. 8/86 S. 1). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 anerkannte die Allianz die beantragte Ergänzung des Fragenkatalogs (Urk. 8/87). Mit Zwischenverfügung desselben Datums hingegen verneinte die Allianz das Vorliegen von Ablehnungs- und Ausschliessungsgründen gegen die vorgeschlagenen Experten und bestimmte, das Zentrum A.___ sei mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (Urk. 8/88 = Urk. 2). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 beantragte der Versicherte die Zulassung weiterer Fragen betreffend Interessenbindung zu Handen der vorgesehenen Gutachtenstelle (Urk. 8/30-91). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte die Allianz mit, dem Antrag auf die Stellung der zusätzlich beantragten Fragen könne nach Abschluss der Angelegenheit mit der Verfügung vom 8. Dezember 2004 nicht entsprochen werden (Urk. 8/92).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bügler, am 20. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, die Streitsache sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zur gehörigen Untersuchung sowie zum Neuentscheid an die Allianz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Untersuchung durch das angerufene Gericht selbst vorzunehmen und es sei der Gutachtensauftrag an das Zentrum A.___ zu Gunsten der Gutachterstelle D.___ oder der Medizinischen Abklärungsstelle E.___ aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2005 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Der Entscheid vom 8. Dezember 2004 über die Wahl der Begutachtungsstelle kann nur dann gerichtlich angefochten werden, wenn ihm auch materiell Verfügungscharakter zukommt. Der in Art. 49 Abs. 1 ATSG verwendete Begriff der Anordnung ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 51 Abs. 1 ATSG zu verstehen. Es gibt Anordnungen, welche Verfügungscharakter haben sollen, und solche, denen dieser Charakter nicht zugeordnet werden soll. Letzteres ist dann gegeben, wenn die Anordnung nicht erheblich ist oder wenn die betroffene Person mit ihr einverstanden ist. Der Begriff der Anordnung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 51 Abs. 1 ATSG ist dabei offensichtlich weit gefasst. Der Gesetzgeber erachtet grundsätzlich alle Entscheide, die in der "Abwicklung" (vgl. BBl 1991 II 262) eines konkreten Rechtsverhältnisses gefällt werden, als Verfügung. Der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2003 über die Wahl der Begutachtungsstelle ist damit materiell Verfügungscharakter zuzuschreiben. Wollte man den Verfügungscharakter verneinen, verkäme Art. 51 Abs. 2 ATSG, wonach die betroffene Person auch im formlosen Verfahren jederzeit eine Verfügung verlangen kann, zum toten Buchstaben, ebenso wie Art. 44 ATSG, der die Möglichkeit der Gutachterablehnung aus triftigen Gründen bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorsieht.
1.3 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Zentrum A.___ mit einer Begutachtung zu beauftragen, ist kein Entscheid über eine materielle Rechtsfrage. Er ist als verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, welche ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann. Unter dem alten, bis am 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht war dies rechtsprechungsgemäss nur unter der zusätzlichen Eintretensvoraussetzung möglich, dass dem Beschwerdeführer sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (BGE 126 V 246 Erw. 2a mit Hinweisen). Ob dies auch unter der Herrschaft des neuen, hier anwendbaren Rechts gilt, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. Da sich aus den Materialien keine Hinweise finden, dass der Gesetzgeber bei der Anfechtung von verfahrensleitenden Zwischenverfügungen die besondere Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils aufheben wollte (BBl 1991 II 263; BBl 1999 4618), ist daran auch unter der Herrschaft des ATSG festzuhalten (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Rz 8 zu Art. 56). Dabei genügt auch ein rein tatsächlicher Nachteil (BGE 120 Ib 100). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kann ein derartiger Nachteil etwa dann gegeben sein, wenn die Frage der Befangenheit einer sachverständigen Person umstritten ist (SVR 2001 IV Nr. 14). Nach der Rechtsprechung des EVG ist ein solcher Nachteil auch gegeben bei Zwischenverfügungen, mit denen über Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe betreffend einen Experten oder eine Begutachtungsstelle entschieden wird (AHI-Praxis 1998 S. 126 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 120 V348 f. Erw. 2a, SVR-Rechtsprechung 2002 UV Nr. 7 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Ausführungen ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil auch vorliegend zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 8. Dezember 2004 einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2004 erlassen habe, obschon gemäss Schreiben vom 24. November 2004 (vgl. Urk. 8/81) die Frist zur Stellungnahme bis und mit 23. Dezember 2004 gedauert habe. Die weitere Eingabe vom 13. Dezember 2004 (vgl. Urk. 8/91) habe die Beschwerdegegnerin mit der Begründung nicht beachtet, dass der Entscheid schon gefallen sei. Damit sei der Gehörsanspruch verletzt worden (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2004 sei erlassen worden, nachdem der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 wahrgenommen habe. Die Stellungnahme sei ohne einen Vorbehalt einer allfälligen weiteren Stellungnahme erfolgt. Daher habe kein Anlass bestanden, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten. Der Beschwerdeführer habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung die ihm aufgrund von Art. 44 ATSG zustehenden Rechte wahrnehmen können. Sämtliche von ihm in der Eingabe vom 6. Dezember 2004 eingebrachten Einwände seien in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Zu beachten sei des Weiteren, dass in der Eingabe vom 13. Dezember 2004 keine weiteren Tatsachen geltend gemacht und keine weiteren Anträge gestellt worden seien, welche nicht bereits in der Eingabe vom 6. Dezember 2004 aufgeführt gewesen seien (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 1).
2.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/86) an keiner Stelle den Vorbehalt für eine weitere Stellungnahme innert der ihm angesetzten Frist bis 23. Dezember 2004 anbrachte. Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen zum Erlass der angefochtenen Verfügung schreiten und musste nicht davon ausgehen, es werde eine weitere Stellungnahme erfolgen. Ein weiteres Zuwarten wäre nur erforderlich gewesen, wenn bis Verfügungserlass keine Stellungnahme eingegangen wäre. Ein unbedingter Anspruch auf eine weitere Stellungnahme nach bereits erfolgter Stellungnahme besteht nicht. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich eine zusätzliche Stellungnahme vorzubehalten.
Es trifft im Übrigen auch zu, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den vorgebrachten Anträgen und Einwänden, welchen sie nicht folgte, mit entsprechender Begründung einging. Diejenigen Anliegen, denen sie stattgab, erwähnte die Beschwerdeführerin zusätzlich im Schreiben vom 8. Dezember 2004 (vgl. Urk. 8/87).
Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben.
3.
3.1 In der Sache selber ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den als solchen unbestrittenen Auftrag zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise und damit zu Recht dem Zentrum A.___ erteilte.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt zum einen, der Auftrag zur Begutachtung sei nicht wie vorgeschrieben einer bestimmten natürlichen Person erteilt worden. Nur bezüglich einer bestimmten Person könnten auch Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Zum anderen sei auch schon das Vorgehen vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewesen. Es sei unmöglich gewesen, zur vorgeschlagenen Vielzahl von Institutionen respektive Sachverständigen konkret Stellung zu nehmen. Eine gehörige Stellungnahme könne im Übrigen ohnehin erst erfolgen, wenn die Interessenbindungen (gesellschaftliche Beteiligungen, Anzahl der bei der Gutachtensstelle insgesamt eingeholten Gutachten, Anzahl der für den Versicherungsträger erstatteten Gutachten) offengelegt seien. Zwar begründeten gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeiten nicht per se eine Parteilichkeit, doch könnten Bindungen dieser Art nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte daher der beantragten Offenlegung dieser Bindungen nachkommen müssen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 und Ziff. 3, Urk. 8/86 S. 1 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sei die Begutachtung durch einen einzigen Experten nötig, so sei der versicherten Person vor der definitiven Erteilung des Gutachterauftrags nebst den Gutachterfragen der Name des Experten zur Kenntnis zu bringen. Sei, wie vorliegend, die Begutachtung durch eine Fachstelle vorzunehmen (interdisziplinäre Expertise), seien der versicherten Person die Namen der am Gutachten beteiligten Fachpersonen bekannt zu geben. Der Versicherungsträger habe die versicherte Person darauf hinzuweisen, das konkrete Begutachtungsteam werde von der Begutachtungsstelle aus den auf der Liste aufgeführten Experten zusammengesetzt. Ein solcher Modus genüge den gesetzlichen Anforderungen. Das Interesse am vorgängigen definitiven Bekanntsein des beizuziehenden Experten werde im Übrigen dadurch relativiert, dass der versicherten Person bei der Ernennung der Sachverständigen kein Wahlrecht zukomme. Betreffend Offenlegung der Interessenbindungen sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Tatsache allein, dass ein Experte oder eine Begutachtungsstelle regelmässig im Auftrage eines bestimmten Versicherungsträgers tätig sei, nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lasse. Hierfür bedürfe es besonderer Anhaltspunkte, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit als objektiv begründet erscheinen lasse (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 4 Ziff. 2-3).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die vorgesehene Begutachtung, deren Notwendigkeit zu keinem Zeitpunkt strittig war, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2004 ankündigte, ihm einerseits den vorgesehenen Fragenkatalog vorlegte und andererseits die für sie in Frage kommenden Begutachtungsstellen einschliesslich der Namen der für diese Begutachtungsstellen tätigen Gutachter und Gutachterinnen bekannt gab (vgl. Urk. 8/77-81). Gemäss Lehre und Rechtsprechung lässt sich dieses Vorgehen nicht beanstanden. Danach wird die Begutachtung als mitwirkungsbedürftige Beweismassnahme formlos mittels Realakt dem Betroffenen eröffnet. Diese Mitteilung weist zwar bereits verfügungsähnlichen Charakter auf, kann sich aber auf die Nennung mehrerer potentiell möglicher Sachverständiger beziehen. Sie ist mithin noch nicht individuell-konkret. In einem zweiten Schritt kann die betroffene Person Einwände gegen die Sachverständigen vorbringen, welche durch den Versicherungsträger zu prüfen sind. Erst in einem weiteren Schritt wird - gegebenenfalls gegen den Willen der betroffenen Person - eine Expertin oder ein Experte beziehungsweise gegebenenfalls eine Gruppe von Sachverständigen verbindlich festgelegt (René Wiederkehr, Begutachtungsanordnung im Kontext des ATSG, in: AJP 9/2004 S. 1143 Ziff. 4a mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid darüber, wer mit der Erstellung der Expertise beauftragt werde und welche Fragen zur Begutachtung vorgelegt würden, Gelegenheit zur Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2004 auch Gebrauch machte (vgl. Urk. 8/86). Damit kam die Beschwerdegegnerin dem dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch auf vorgängige Anhörung nach (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 1140 ff. Ziff. 3). Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Frist zur Stellungnahme bis am 23. Dezember 2004 (vgl. Urk. 8/81 S. 2) noch nicht abgelaufen war und der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 eine weitere Stellungnahme einreichte, welche die Beschwerdegegnerin nicht mehr weiter berücksichtigte (vgl. Urk. 8/90), kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist dadurch nicht gegeben (vgl. vorstehende Erwägung 2). Inwiefern die vorgängige Bekanntgabe der möglichen Gutachter respektive Gutachterstellen den Gehörsanspruch dahingehend verletzte, dass es nicht möglich war, allfällige Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe vorzubringen, ist nicht ersichtlich. Dies wird vom Beschwerdeführer bloss pauschal behauptet. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt es, wenn vor dem Entscheid des Versicherungsträgers, wer mit der Begutachtung beauftragt werde, die möglichen Gutachterstellen zusammen mit den Listen der für diese Stellen tätigen Expertinnen und Experten in einem ersten Schritt vorab bekannt gegeben werden. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde im Übrigen auch nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdegegnerin den in Frage kommenden Gutachterstellen keine detaillierten Fragen unter anderem darüber vorlegte, wie viele Gutachtensaufträge sie insgesamt schon erhalten hätten und wie viele durch die Beschwerdegegnerin. Dazu ist in nachfolgender Erwägung 5 näher einzugehen.
4.3 Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin über den strittigen Punkt, wer mit der Begutachtung zu beauftragen sei, am 8. Dezember 2004 eine formelle Verfügung. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt einer derartigen Anordnung materiell Verfügungscharakter zu und diese unterliegt der Anfechtbarkeit (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 1144 f. lit. d).
4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Pflicht, Verfügungen zu begründen. Die von der Verfügung betroffene Person soll in die Lage versetzt werden, eine Verfügung sachgerecht anfechten zu können (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, S. 459 Rz. 17 ff.). Im vorliegenden Sachzusammenhang muss die Begründung der Verfügung derart bestimmt sein, dass die versicherte Person die ihr aus dem ATSG zufliessenden Rechte wahrnehmen kann, insbesondere allfällige Ausstandsgründe (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG) sowie sonstige Ablehnungsgründe (vgl. Art. 44 ATSG) geltend machen kann. Zur gesetzeskonformen Gewährleistung dieser Rechte bestimmt Art. 44 ATSG, dass der betroffenen versicherten Person der Name des Experten, der Expertin oder der gegebenenfalls mehreren beizuziehenden Sachverständigen bekannt gegeben wird.
Vorliegend ist unbestrittenermassen eine interdisziplinäre Begutachtung erforderlich. Daraus folgt, dass verschiedene Fachärzte für die Begutachtung beizuziehen sind. Indem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bestimmte, das Zentrum A.___ als für interdisziplinäre geeignete Begutachtungsstelle sei mit der Begutachtung zu betrauen, genügte sie den Anforderungen von Art. 44 ATSG. Die für das Zentrum A.___ tätigen und somit für die Begutachtung in Betracht fallenden insgesamt sechs Gutachter respektive Gutachterinnen waren dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor abgegebenen Liste bekannt. Aus objektiver Sicht erweist es sich als zumutbar, bezüglich der vorliegend in Frage kommenden Gutachter und Gutachterinnen Abklärungen betreffend allfällige Ausschliessungs- respektive Ablehnungsgründe zu tätigen. Konkrete Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe brachte der Beschwerdeführer keine vor und er legte auch nicht dar, dass dies vorliegend nicht möglich gewesen sei. Der Einwand, dass überhaupt erst dann zu allfälligen Ausschliessungs- und Ablehnungsgründen Stellung genommen werden könne, wenn die in Betracht fallenden Gutachter zu ihren Interessebindungen zwischen ihnen und dem Versicherungsträger umfassend Auskunft gegeben hätten, verfängt nicht. Ein dahingehender Anspruch besteht nicht. Zudem stellt der Umstand, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin bereits zuvor für einen bestimmten Versicherungsträger Begutachtungen vorgenommen hat, keinen Ausschliessungsgrund dar (vgl. nachstehende Erw. 5). Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei den Gutachtern und Gutachterinnen einer MEDAS, um eine solche handelt es sich beim Zentrum A.___, die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit institutionell gewährleistet ist (BGE 123 V 175).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Namentlich wenn ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen ist, genügt die Bestimmung einer Gutachterstelle unter gleichzeitiger respektive vorgängiger namentlicher Bekanntgabe der für diese Stelle tätigen Gutachterpersonen. Dies entspricht auch der Praxis in anderen Kantonen (vgl. Marco Reichmuth, ATSG - (erste) Erfahrungen in der IV, in: Praktische Anwendungsfragen des ATSG, Referate der Tagung vom 25. November 2003 in Luzern, St. Gallen 2004, S. 38). Anzumerken bleibt, dass Art. 44 ATSG es gebietet, dem Beschwerdeführer, sollte für die Begutachtung gegebenenfalls eine auf der Liste des Zentrum A.___ nicht genannte Gutachterpersonen beizuziehen sein, vorgängig diese andere Gutachterperson zu nennen und ihm Gelegenheit zu geben, zu dieser Person Stellung zu nehmen und allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe zu nennen.
5. Auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, den möglichen Sachverständigen respektive Gutachterstellen verschiedene Fragen betreffend deren Interessenbindung vorzulegen, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung lässt der Umstand, dass eine Expertin oder ein Experte von einem Versicherungsträger wiederholt mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wird, nicht auf mangelnde Objektivität oder auf Befangenheit schliessen (RKUV 1999 S. 193 f.). Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Anfragen an die Gutachterstellen zur Beantwortung weiter zu leiten. Aus der Beantwortung allein, wie viele Gutachter eine Expertin oder ein Experte im Auftrag der Beschwerdegegnerin bereits erstellt hat, vermöchte nach dem Gesagten kein Ablehnungsgrund zu resultieren. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter Anhaltpunkte, ein Gutachter oder eine Gutachterin sei in der konkreten Angelegenheit nicht neutral oder objektiv.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).