Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 23. September 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Weber & Chopard Rechtsanwälte
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1962, arbeitete bei der A.___ GmbH im Schuhreparaturservice, deren Gründer und Gesellschafter er gleichzeitig war. Ursprünglich war die Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft der obligatorische Unfallversicherer des Betriebes, deren Geschäft von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) übernommen wurde. Gleichzeitig besass der Betrieb bei dieser Gesellschaft auch eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung.
Mit zwei Schreiben, je datiert vom 14. März 2001, meldete D.___ dem Unfallversicherer drei Ereignisse des Jahres 2000 als Unfälle (Urk. 16/13/1+2). Der erste habe sich ungefähr am 10. Mai 2000 ereignet, als bei einem Stapel Kartonschachteln eine Schachtel weggekippt sei und er versucht habe, diese zu halten. Dabei habe er im Rücken sofort ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen verspürt. Am 31. Mai 2000 sei ihm beim Fitnesstraining eine Gewichtsstange beim Aufhängen weggerutscht, worauf er wieder im Rücken einen akuten Schmerz mit Ausstrahlung in das rechte Bein verspürt habe. In der Folge dieses Ereignisses habe er sich in ärztliche Behandlung und schliesslich in Spitalpflege begeben (Urk. 16/13/1). Am 13. Dezember 2000 sei er in der Badewanne ausgerutscht und habe den linken Ellbogen angeschlagen, seither leide er an einer Gefühllosigkeit in zwei Fingern der linken Hand (Urk. 16/13/2).
Der Unfallversicherer führte am 29. März 2001 eine Besprechung mit dem Versicherten hinsichtlich der gemeldeten Ereignisse durch (Urk. 16/17, 16/18) und holte verschiedene medizinische Berichte ein, darunter den Bericht des Spitals B.___ vom 27. Juni 2000, wo der Versicherte nach dem zweiten Ereignis vom 2. bis 22. Juni 2000 stationär therapiert worden war (Urk. 16/3), einen weiteren Bericht der C.___ vom 17. August 2000 über den Aufenthalt in dieser Klinik vom 22. Juni bis 20. Juli 2000 (Urk. 16/5), einen Bericht von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 27. September 2000 (Urk. 16/32/1), einen Bericht über einen Spitalaufenthalt des Versicherten vom 28. Februar bis 23. März 2001 im Stadtspital F.___ (Urk. 16/15, 16/25), Berichte der G.___ vom 2. Juli (Urk. 16/36), 26. September (Urk. 16/42), 21. November (Urk. 16/48) und vom 20. Dezember 2001 (Urk. 16/52), und von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, vom 19. April 2002 (Urk. 16/57). Der Versicherte stand wegen der geklagten Dysästhesien im linken Vorderarm wie auch hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden vor allem in der Behandlung und Abklärung der G.___ (Urk. 16/59, 16/61, 16/71, 16/79, 16/89, 16/99). Der Versicherer leistete unter dem Vorbehalt weiterer Abklärungen Taggeldzahlungen, zunächst auf Rechnung der abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Urk. 16/24, 16/28, 16/53, 16/84). Im Einverständnis mit dem Versicherten gab er sodann am 15. August 2003 bei PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten zur Unfallkausalität der Ellbogen- und Rückenbeschwerden in Auftrag (Urk. 16/104), holte einen weiteren Verlaufsbericht der G.___ ein (Urk. 16/111) und legte die Akten seinem beratenden Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, vor (Urk. 16/116, 16/118). Am 16. März 2004 erstattete PD Dr. I.___ sein Gutachten und kam darin zum Schluss, dass sowohl hinsichtlich der Ellbogenpathologie als auch hinsichtlich des Rückens durch die gemeldeten Ereignisse jeweils nur eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 16/126 S. 32).
Nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des Versicherten zum Gutachten (Urk. 16/129) erliess der Unfallversicherer am 4. Mai 2004 eine Verfügung, in welcher er seine Leistungen hinsichtlich der gemeldeten Ereignisse vom 10. und 31. Mai 2000 per 22. Juni 2000 und hinsichtlich des Ereignisses vom 13. Dezember 2000 per 30. Juni 2001 einstellte (Dispositivziffer 1). Weiter berechnete der Unfallversicherer einen Taggeldanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Ereignisse von gesamthaft Fr. 35'086.-- und kam aufgrund der geleisteten Vorschusszahlungen von Fr. 71'000.-- zum Schluss, dass ein Saldo zu Gunsten des Unfallversicherers von Fr. 35'914.-- resultiere (Urk. 16/131). Die gegen diese Verfügung seitens des obligatorischen Krankenversicherers, der K.___ Versicherung, vorsorglich erhobene Einsprache zog diese nach Einsicht in die Akten zurück (Urk. 16/133, 16/136, 16/138).
Gegen die Verfügung liess auch der Versicherte Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung verlangen. Sodann stellte er die Anträge, die ausbezahlten Leistungen aus UVG seien auf mindestens Fr. 71'000.-- festzulegen, von einer Verrechnung mit Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung sei abzusehen und es sei bei der Berechnung der versicherten Leistungen vom "versicherten Lohn" auszugehen. Zudem ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 16/139 S. 1). Es wurde dem Unfallversicherer ein weiterer Bericht der G.___ vom 14. Juni 2004 eingereicht (Urk. 16/140). Im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 wies der Unfallversicherer die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess D.___ am 20. Januar 2005 Beschwerde erheben und die folgenden materiellen Anträge stellen:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den medizinischen bezüglich der vorhandenen iatrogenen Komponente und den erwerblichen Sachverhalt im Hinblick auf geleistete und offene Leistungen abzuklären;
3. Der versicherte Lohn sei richtig zu berechnen;
4. Die ausbezahlten Taggeld-Leistungen aus UVG seien auf mindestens Fr. 71'000.-- festzulegen."
In prozessualer Hinsicht liess er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 2, S. 7). Der Beschwerde legte er unter anderem einen weiteren Bericht der G.___ vom 6. Dezember 2004 bei (Urk. 8/5). Unaufgefordert liess er sodann am 27. April 2005 weitere Arztberichte einreichen (Urk. 11, 12/1, 12/2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2005 (Urk. 15) stellte die Allianz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 4. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Verfügt wurde von der Beschwerdegegnerin die Einstellung sämtlicher Leistungen aus den erwähnten drei Ereignissen per 22. Juni 2000 beziehungsweise per 30. Juni 2001 gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten von PD Dr. I.___. Die Einstellung der Leistungen bildet Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, lässt der Beschwerdeführer doch zusammengefasst geltend machen, die Beschwerdegegnerin gehe von einem falschen medizinischen Sachverhalt aus, die Unfallfolgen seien im verfügten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch die erwerblichen Grundlagen lässt der Beschwerdeführer beanstanden (Urk. 1 S. 4), so dass die Taggeldleistungen auch in masslicher Hinsicht zu überprüfen sind.
In zeitlicher Hinsicht ist dabei der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Einspracheentscheidzeitpunkt entwickelt hat (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren nach kantonalem Recht. Es muss dabei einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein. Ein Element des raschen Verfahrens stellt dabei der Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel dar (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 22), was in § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne berücksichtigt wurde, dass ein zweiter Schriftenwechsel nur als "Kann"-Bestimmung vorgesehen ist. Ein solcher Anspruch wird dann bejaht, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue erhebliche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht wurden (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 304 Erw. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel in der Beschwerde damit, die gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert, wie sich aus den eingereichten Berichten der G.___ vom 14. Juni und 6. Dezember 2004 ergebe. Sodann sei die iatrogene Komponente, die die Beschwerdegegnerin betreffe, in medizinischer Hinsicht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.6).
Die Frage, von welchem gesundheitlichen Zustand im relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 20. Oktober 2004 auszugehen ist, ist von Amtes wegen - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/5), 22. März 2005 (Urk. 12/1) und vom 13. April 2005 (Urk. 12/2), soweit diese entscheidrelevant sind - festzulegen. Ein Grund für einen weiteren Schriftenwechsel besteht daher nicht, zumal die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort keine neuen Vorbringen gemacht hat, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären (Urk. 15).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 erwog, bringt der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG keine materiellrechtliche Änderung, weshalb die zum alten Recht (Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung weiterhin zu berücksichtigen ist.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.5 Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfallereignis und einer Diskushernie hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192 mit zahlreichen Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Debrunner/ Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Januar 2005 in Sachen K., U 332/03, Erw. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der Entscheid sei schon nur deshalb aufzuheben, weil er der Krankentaggeldversicherungsabteilung der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 4).
Zwar sieht Art. 49 Abs. 4 ATSG vor, dass ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen hat, kann dieser doch die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person, doch ist dieser Artikel vorliegend nicht anwendbar. Wie beide Parteien dargelegt haben (Urk. 1 S. 4 , 15 S. 5), handelt es sich bei der in Frage stehenden Krankentaggeldversicherung um eine Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, mithin um ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (Urk. 15 S. 5), steht privaten Versicherern kein Beschwerderecht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zu, und damit erübrigt sich eine Pflicht zur Eröffnung eines Entscheides des Unfallversicherers an sie (BGE 125 V 340 zur altrechtlichen Regelung; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 33).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Ereignisse vom 31. Mai 2000 und vom 13. Dezember 2000 zu Recht als Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert und ihre Leistungspflicht dafür grundsätzlich anerkannt (Urk. 2 S. 5). Offen gelassen hat sie hingegen, ob auch der gemeldete Vorfall vom 10. Mai 2000 ein Unfall im Sinne des Gesetzes war, sie erachtete jedoch - selbst wenn von einem solchen Ereignis auszugehen wäre - den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den geklagten Beschwerden spätestens per 22. Juni 2000 als nicht mehr gegeben (Urk. 2 S. 5).
Tatsache ist, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 10. Mai 2000 grösste Unsicherheiten über das Geschehene bestehen. Unbestrittenermassen hatte sich der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis nicht in ärztliche Behandlung begeben, er habe jedoch Schmerzmittel nehmen müssen (Urk. 16/13/1). Die vorhandenen Arztberichte der ersten Behandlungsphase nach dem zweiten Ereignis vom 31. Mai 2000 zeichnen ein unterschiedliches Bild. Im Bericht des Spitals B.___ vom 27. Juni 2000 wird ein Ereignis von Anfang Mai gar nicht erwähnt (Urk. 16/3). Die Ärzte der Klinik C.___, die eine sorgfältige Anamnese erhoben haben, berichten am 17. August 2000 davon, der Versicherte habe Anfang Mai einen schweren Karton aufgehoben und dabei akute lumbale Schmerzen verspürt (Urk. 16/5 S. 1). Auch Dr. E.___ legte am 27. September 2000 dar, der Versicherte habe angegeben, im Mai 2000 erstmals nach dem Heben eines Kartons aus dem Gestell leichte Rückenschmerzen verspürt zu haben (Urk. 16/32/1). Die gleiche Sachdarstellung geht auch aus dem Bericht des Stadtspitals F.___ vom 28. Februar 2001 hervor (Urk. 16/16). Bei dieser Sachlage ist die erst fast ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis vom Beschwerdeführer nachweislich erstmalig gemachte Darstellung, er habe versucht, eine 20 bis 30 kg schwere Kartonschachtel, die plötzlich seitlich weggerutscht sei, aufzuhalten, nicht glaubhaft. Von einer solchen Planwidrigkeit im Bewegungsablauf war in sämtlichen Arztberichten nicht die Rede, einzig von einem Aufheben einer Schachtel wurde - wenn überhaupt - gesprochen. Damit ist jedoch keine Aussergewöhnlichkeit nachgewiesen, die für den Unfallbegriff wesentlich ist. Von einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 10. Mai 2005 erlittenen Unfall ist daher nicht auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen ist somit, ob - wie die Beschwerdegegnerin festgestellt hat - der Unfall vom 31. Mai 2000, der den Rücken betraf, ab 23. Juni 2000, und derjenige vom 13. Dezember 2000, in dessen Folge vor allem Schmerzen im linken Unterarm und Sensibilitätsstörungen in der linken Hand vorhanden waren, ab 1. Juli 2001 keine unfallkausalen Folgen mehr zeitigten.
5.2 PD Dr. I.___, auf dessen medizinische Auffassung sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stützt, kam im Gutachten vom 16. März 2004 nach Durchsicht der zahlreichen Röntgenbilder und Arztberichte zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege ein Residualzustand nach einer tricondylären Fraktur im Jugendalter mit persistierender straffer Pseudarthrose des Epicondylus humeri radialis links und einem radiologischen Extensionsdefizit des Ellbogens links von 30 Grad vor. Weiter finde sich an der Lendenwirbelsäule eine Anlagevariante des 5. Lendenwirbels mit Höhenminderung auf der linken Seite und eine konsekutive statische Skoliose lumbal linkskonvex bei gleichzeitiger Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit relativer Retrolistese L5/S1. Rechtsseitig finde sich eine recessale Abgangsstenose L5/S1 durch discogene Raumforderung L5/S1 rechts mit Wurzelbeeinträchtigung S1 rechts. Auch im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) erhob er degenerative Befunde. Ausdrücklich hielt der Gutachter fest, Hinweise auf posttraumatische Veränderungen des Achsenskeletts fänden sich weder im Bereich der Halswirbelsäule noch der Lendenwirbelsäule (Urk. 16/126 S. 23).
Hinsichtlich der Rückenproblematik stellte er fest, aufgrund der Anlageasymmetrie L5 im Bereich des lumbosakralen Übergangs bestehe heute eine sekundär degenerative Alteration der Etagen L4/5 und L5/S1, die in den letzten Jahren in zunehmendem Masse symptomatisch geworden sei. Durch vergleichsweise geringgradige Belastungsmechanismen sei es im Jahr 2000 zu einer vermehrten Beschwerdenmanifestation gekommen, ohne dass unfallbedingt fassbare zusätzliche strukturelle Veränderungen hätten nachgewiesen werden können. Keines der Ereignisse sei geeignet gewesen, eine namhafte Verschlechterung des Vorzustandes zu bewirken (Urk. 16/126 S. 29). Der Gutachter hielt fest, weder das Ereignis vom 10. noch dasjenige vom 31. Mai 2000 sei geeignet gewesen, eine altersentsprechend erhaltene Lendenbandscheibe in erheblichem Masse zu schädigen, oder eine richtungsweisende Verschlechterung des natürlichen Verlaufs zu bewirken. Der Vorzustand sei spätestens nach vier bis sechs Wochen nach den Ereignissen wieder erreicht gewesen (Urk. 16/126 S. 32).
Im Bereich des linken Ellbogens bestehe ein komplexer Vorzustand nach tricondylärer Fraktur im Jugendalter mit resultierendem Flexionsdefizit. Das aktuell dysästhetische Syndrom mit etwas unscharfer Abgrenzung im Ulnaris-Bereich sei durch den Vorzustand nach der Ulnaris-Vorverlagerung, die 1988 vorgenommen worden sei, erklärt und nicht unfallkausal deutbar. Es hätten neurologische Abklärungen stattgefunden und es seien keine neueren strukturellen Schädigungen der Ulnarisfunktion bestätigt worden (Urk. 16/126 S. 29). Auch für die Ellbogenproblematik erachtete der Gutachter den Vorzustand als allein verantwortlich. Vom Unfallereignis vom 13. Dezember 2000 seien keine strukturell nachweisbaren Veränderungen geblieben. Bei grosszügiger Schätzung sei von einer temporären Verschlechterung während eines Zeitraums von maximal sechs Monaten auszugehen (Urk. 16/126 S. 32).
5.3 Dieses Gutachten wurde von PD Dr. I.___ als Fachmann für die aufgeworfenen medizinischen Fragen nach eingehendem Studium der Vorakten, der Röntgenbilder, nach eigener Untersuchung des Versicherten und Befragung einleuchtend und überzeugend begründet. Es erfüllt sämtliche, von der Rechtsprechung an ein überzeugendes Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) hat der Gutachter sehr wohl die Ereignisse in ihrer Bedeutung für den Rücken wie auch den Ellbogen hinreichend beachtet und gewürdigt. Auch keiner der behandelnden Ärzte - einen solchen vermag auch der Beschwerdeführer nicht zu nennen - hat von einer durch einen der Unfälle bildgebend nachgewiesenen strukturellen Schädigung des Rückens oder des Ellbogens gesprochen, was jedoch für eine unfallversicherungsrechtlich relevante, dauernde richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes durch einen Unfall notwendig wäre (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Sowohl die Ärzte des erstbehandelnden Spitals B.___, als auch alle weiteren Ärzte (Urk. 6/9 S. 2) führten die geklagten Schmerzen mit Ausstrahlung ins Bein auf die erhobene und bekannte Bandscheibenpathologie zurück, die durch das Unfallereignis vom 31. Mai 2000 zwar glaubhaft zu sofortigen, akuten Schmerzen führte, die am Folgetag mittels einer Spritze durch den Notfallarzt und hernach im Spital B.___ behandelt werden mussten, doch keinesfalls wurde die Diskushernie durch das nicht schwere Ereignis verursacht.
Auch der Unfall vom 13. Dezember 2000, bei dem der Beschwerdeführer in der Badewanne ausrutschte und den linken Ellbogen anschlug, an dem ein komplexer Vorzustand nach einer nicht konsolidierten tricondylären Fraktur und einer vor Jahren vorgenommenen Ulnarisverlagerung bestand (Urk. 16/9, 16/126 S. 29), hat keine bildgebend nachweisbaren traumatisch bedingten Befunde ergeben (Urk. 16/25 S. 2). Die Ärzte gingen einzig von einer Traumatisierung des schwierigen Vorzustandes aus, die Ärzte des Stadtspitals F.___ sprachen von einer sturzbedingten Verstärkung der Symptome (Urk. 16/25 S. 1). Auch aus dem Bericht der G.___ vom 25. September 2003 geht nichts anderes hervor. Die Ärztin spricht darin von einer durch den Sturz erlittenen Traumatisierung der am Ellbogen bestehenden Arthrose, die in der Folge des Unfalles Schmerzen verursache und in der Symptomatik progredient sei (Urk. 16/111). Aus diesen Ausführungen der Ärztin ist somit zu schliessen, dass sie darin die "eindeutigen Unfallfolgen" sieht, die vorhanden seien; denn von einer bildgebend nachgewiesenen Verschlechterung des objektiven Befundes durch das Anschlagen des Ellbogens sprechen auch die Ärzte der G.___ nicht, vielmehr gehen sie von einer "Aktivierung der Arthrose" durch den Unfall vom 13. Dezember 2000 aus (Urk. 16/113 S. 1).
Sowohl hinsichtlich des Rückens als auch hinsichtlich des Ellbogens wurden somit Vorzustände schmerzhaft, wobei der Unfallversicherer den durch den Unfall verursachten Beschwerdeschub zu übernehmen hat. Bei dieser Frage nach dem Status quo sine, also bei der Frage, wann mit dem Abklingen eines traumatischen Beschwerdeschubes bei erheblichen Vorzuständen zu rechnen war, und der Zustand eingetreten ist, der auch ohne Unfall bestehen würde, ist dem Urteil des Facharztes mit seinen Erfahrungen ein erhebliches Gewicht beizumessen. PD Dr. I.___ erachtete die Folgen des geringen Vorkommnisses vom 31. Mai 2000 nach vier bis sechs Wochen nach dem Unfall und diejenigen des Unfalles vom 13. Dezember 2000 nach maximal sechs Monaten nach dem Unfall als abgeklungen (Urk. 16/126 S. 32). Dieser fachärztlichen Ansicht ist damit zu folgen.
5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) ist keine unfallkausale Verschlimmerung der Beschwerden seit der Begutachtung nachgewiesen. In somatischer Hinsicht zeigte im Gegenteil ein MRI vom 29. April 2004 der Klinik L.___ keine wesentliche Befundänderung an der Lendenwirbelsäule, auch hinsichtlich der Ellbogenproblematik zeigte sich gemäss dem Bericht der G.___ vom 14. Juni 2004 das gleiche Bild (Urk. 16/140 S. 2). Einzig in psychischer Hinsicht berichtete die G.___ im Juni 2004 von einer nun bestehenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung (Urk. 16/140). Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte in einem kurzen Schreiben vom 22. März 2005 dar, der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren Depression, und das Vorliegen einer zusätzlichen somatoformen Schmerzstörung sei abzuklären (Urk. 12/1).
Soweit bei diesen psychiatrischen Befunden überhaupt von einem natürlich kausalen Zusammenhang zu den Unfällen vom 31. Mai 2000 und 13. Dezember 2000 ausgegangen werden müsste, wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zu den beiden im banalen Bereich einzustufenden Unfällen von vornherein nicht gegeben (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Inwiefern sodann die Fallabwicklung durch die Beschwerdegegnerin zu einer von dieser verursachten und zu übernehmenden Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers geführt haben soll (Urk. 1 S. 7), begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb dieser Einwand ebenfalls nicht zu hören ist.
5.5 Der Beschwerdeführer hat am 31. Mai 2000 den ersten Unfall erlitten, in dessen Folge die Diskushernie schmerzhaft wurde. Während der ersten akuten Phase weilte er bis am 22. Juni 2000 im Spital B.___, das er an jenem Tag in deutlich gebessertem Allgemeinzustand verlassen konnte, gleichentags trat er jedoch zur Rehabilitation in die C.___ ein. Dort blieb er bis am 20. Juli 2000. Beim Austritt aus dieser Klinik war es ihm - im Gegensatz zur Situation beim Eintritt - wieder möglich, während 20 Minuten ohne Hilfsmittel zu gehen und während 30 Minuten zu stehen. Weiterhin erhebliche Schmerzen hatte er jedoch beim Sitzen und beim Treppensteigen (Urk. 16/5 S. 3). Durch die während des Aufenthaltes in der C.___ wieder erlangte Mobilität ist gleichfalls von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen (vgl. Urk. 16/32/1), und es kann von der Beendigung des akuten Stadiums gesprochen werden. Bei dieser Sachlage erscheint es jedoch als nicht gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin das Ende der unfallkausalen Folgen bereits auf den Austritt aus dem Spital B.___ legt und damit das von PD Dr. I.___ beschriebene Mass von vier bis sechs Wochen unterschreitet. Es scheint bei der beschriebenen konkreten Situation, da eine gewisse Stabilität gut sechs und nicht schon drei Wochen nach dem Unfall erreicht war, als sachgerecht, dass der Unfallversicherer die Folgen des Unfalles vom 31. Mai 2000 sowohl hinsichtlich der Taggelder wie auch hinsichtlich der Heilbehandlung bis zum Austritt aus der C.___ am 20. Juli 2000 zu übernehmen hat. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Einstellung der Leistungen als Folgen des Unfalles vom 13. Dezember 2000 per 30. Juni 2001, welchen Zeitpunkt der Gutachter unter Berücksichtigung des konkreten Falles ausdrücklich genannt hat (Urk. 16/126 S. 33).
6.
6.1 Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Taggeldleistungen und die Übernahme der Kosten für die Heilbehandlungen hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 31. Mai 2000 neu ermittle. Dabei hat sie auch die erwerblichen Grundlagen für sämtliche Taggeldleistungen neu zu untersuchen:
6.2 Nach Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Taggelder als versicherter Verdienst der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Welches dabei die Lohnbestandteile sind, ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und die Formel zur Berechnung des Taggeldes ist im Anhang 2 der UVV festgelegt.
6.3 In der Verfügung vom 4. Mai 2004, bestätigt sodann im Einspracheentscheid, errechnete die Beschwerdegegnerin das Taggeld auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 67'264.80 als versicherter Verdienst (Urk. 16/131). Die Beschwerdegegnerin legte zu diesem Lohn anlässlich einer Besprechung mit dem Versicherten und dessen Rechtsvertreter dar, dies sei der angegebene Verdienst des Beschwerdeführers, errechnet aus dem Monatslohn des Monats März 2000, multipliziert mit 12. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zwar auf diese Angaben, sie gab jedoch gleichzeitig an, dieser Lohn sei wohl falsch (Urk. 16/63/2). Belege für diese Berechnungen liegen keine in den Akten, woher die Beschwerdegegnerin somit diese Angaben hat, ist nicht bekannt. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin den Versicherten und den Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert hat, Unterlagen für den Lohn vor dem Unfall einzureichen, offenbar ohne dass dies geschah (vgl. Protokoll vom 1. August 2002, Urk. 16/63/2; Schreiben vom 21. Februar 2002, Urk. 16/55, und vom 14. März 2003, Urk. 16/73). Weitere Unterlagen wären jedoch auch von seiten der Invalidenversicherung erhältlich zu machen gewesen, die offenbar eine Rente ausrichtet (Urk. 16/146/2 S. 2) und deshalb über einen Auszug des individuellen Kontos verfügt. Allenfalls hätten den Steuerunterlagen des Versicherten die relevanten Daten entnommen werden können.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Dies setzt jedoch eine vorgängige schriftliche Mahnung mit der Ansetzung einer Frist und mit einem Hinweis auf diese Folgen voraus.
Dies hat die Beschwerdegegnerin vor ihrem Entscheid unterlassen und stattdessen einen Aktenentscheid verfasst. Dies ist nach dem Gesagten jedoch unzulässig. Da bei der gegenwärtigen Aktenlage unklar ist, welches der korrekte versicherte Verdienst ist, ist die Sache zur Berechnung des Taggeldanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfalles vom 31. Mai 2000 Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung bis 20. Juli 2000 hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach dem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch zwischen 31. Mai und 20. Juli 2000 und zwischen 13. Dezember 2000 und 30. Juni 2001 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- K.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, J.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).