Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00026
UV.2005.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1966, arbeitete seit Juli 1994 als Auto-Kurier bei der A.___ in ___. Über diese war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert, als er am 22. Februar 2001 einen Autounfall erlitt (Urk. 10/1 Ziff. 1-4, Urk. 10/2). Ab 5. Juni 2001 war er wieder voll arbeitsfähig und die medizinische Behandlung konnte per 10. Dezember 2001 abgeschlossen werden (vgl. Urk. 10/12 Ziff. 5). Am 8. Juli 2003 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2003 (Urk. 10/17 Ziff. 4).
1.2     Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 verneinte die SUVA eine über die ursprünglichen Zahlungen hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 10/50). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2004 Einsprache (Urk. 10/51), an welcher er mit Eingabe vom 30. August 2004 (Urk. 10/55) festhielt. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 10/59 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen seit dem Rückfall. Eventualiter seien weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6     Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.7     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-       besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit       des Unfalls;
-       die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, einsbe-      sondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen       auszulösen;
-       ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-       körperliche Dauerschmerzen;
-       ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim-      mert;
-       schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-       Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V       140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.       Streitig ist der Anspruch auf Versicherungsleistungen seit dem geltend gemachten Rückfall per 1. März 2003 (vgl. Urk. 10/17 Ziff. 4). Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem erlittenen Unfall vom 22. Februar 2001 und den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2004 beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 27. Oktober 2004 (Urk. 10/50; Urk. 10/59) ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Der Unfallmeldung vom 25. April 2001 und dem Polizeirapport vom 20. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2001 einen Autounfall mit Frontalkollision erlitten hat (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/2)
         Daraufhin diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, am 23. Februar 2001, einen Tag nach dem Unfall, ein indirektes Halswirbelsäulentrauma (HWS-Trauma) mit konsekutivem Schulterzervikalsyndrom und Reaktivierung einer rezidivierenden Migräne (Urk. 10/3 Ziff. 5).
         Die medizinische Behandlung dieser Beschwerden wurde per 10. Dezember 2001 durch Dr. B.___ als abgeschlossen erklärt (Urk. 10/12 Ziff. 5).
3.2 Nachdem sich beim Beschwerdeführer seit März 2003 erneut gesundheitliche Probleme bemerkbar machten (vgl. Urk. 10/17 Ziff. 4), stellte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 2. Juni 2003, gestützt auf die Untersuchung vom 30. Mai 2003, die folgenden Diagnosen (Urk. 10/13 S. 1):

              
         - leichtes Zervikalsyndrom links überlagert durch Costen-Syndrom links
         - Status nach Frontalkollision mit passivem HWS-Trauma 2001
         - Verdacht auf leichtes posttraumatisches Stress-Syndrom
         - anamnestisch vegetative Dysregulation, Migräne-Kopfschmerzen
         Beim Beschwerdeführer lägen verschiedene Probleme vor. Am dominierendsten sei das Zeichen einer angstneurotischen Entwicklung, welche möglicherweise durch das Unfallereignis - infolge schlechter Verarbeitung des Unfalls - verursacht sei. Rein klinisch organisch habe er keine konkreten Befunde feststellen können, ausser dem bekannten leichten Zervikalsyndrom, welches wahrscheinlich durch ein Costen-Syndrom und durch eine Myarthropathie überlagert werde. Zum anderen neige der Beschwerdeführer vermutlich aufgrund seines labilen Vegetativums zu chronischer, leichter Hyperventilation.
         Solange unklar sei, ob beim Beschwerdeführer nur eine Unsicherheit im Umgang mit Motorfahrzeugen bestehe oder nicht, sei eine Arbeit als Autokurier nicht verantwortbar. Die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf werde dadurch aber nicht beeinträchtigt (Urk. 10/13 S. 2 f.).
3.3     Der stellvertretende Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt gestützt auf die Untersuchung vom 22. Juli 2003 im gleichentags erstellten Bericht fest, dass sich aufgrund der aktuellen und bisherigen Untersuchungen ein eindeutiger Zusammenhang mit dem Unfall weder herstellen noch ausschliessen lasse. Einerseits seien die Nackenbeschwerden nach dem Unfall nicht gänzlich verschwunden, andererseits könnten diese das Auftreten des Schwindels mit Erbrechen nicht erklären. Ferner bestehe eine vegetative Dystonie mit Neigung zur Migräne, welche als unfallfremd zu betrachten sei, möglicherweise aber durch den Unfall richtungsweisend verschlechtert worden sei (Urk. 10/20 S. 2 unten).
         Um die Ursache der Beschwerden genauer einkreisen zu können, empfahl Dr. D.___ weitere Untersuchungen empfohlen (Urk. 10/20 S. 3 oben).
3.4     Im Bericht vom 26. September 2003 erklärte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (ORL), die festgestellte relative Untererregbarkeit des rechten Labyrinthes stehe seines Erachtens nicht im Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden. Die Ursache dieser Untererregbarkeit sei nicht ganz klar, dürfte aber alt sein, da bei Belastung kein Nystagmus mehr auftrete und eine zentrale Kompensation offenbar schon längstens stattgefunden habe (Urk. 10/27).
        
         Die angegebenen Restbeschwerden seien sehr ungewöhnlich und zumindest nicht Hinweis für eine peripher-vestibuläre Störung. Die festgestellten wiederholten Konvergenzbewegungen beider Augen unter der Frenzelbrille könnten auf eine Störung im Bereich des optokinetischen Systems hinweisen, was neurologisch abgeklärt werden müsste (Urk. 10/27).
3.5     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/28 S. 1):

         - Schleudertrauma bei Status nach Auffahrunfall vom 22. Februar 2001
         - Schmerzen hinter den Augen, Nackenschmerzen, intermittierender       Schwindel mit Brechreiz, Einschlafstörungen, Konzentrationsstörungen
         Nach dem Unfall vom 22. Februar 2001 habe der Beschwerdeführer an Doppelbildern gelitten, die sich gelegt hätten. Insgesamt gehe er davon aus, dass er unter einem Schleudertrauma leide (Urk. 10/28 S. 1 unten). Falls eine eingehendere Quantifizierung der Befunde nötig wäre, müsste der Beschwerdeführer ans Universitätsspital M.___, zwecks ERG/VEP, überwiesen werden, wobei jedoch äusserst fraglich sei, ob dies therapeutische Konsequenzen hätte (Urk. 10/28 S. 2).
3.6 Anlässlich der Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 5. November 2003, berichtete der Beschwerdeführer, sein hauptsächliches Problem seien Schwindelerscheinungen, die auftreten würden, wenn er längere Zeit vor dem sich bewegenden Bild des Computers sitze; dasselbe Problem habe er auch beim Autofahren. Beim Gehen habe er das Gefühl, es würde ihn etwas nach links ziehen. Er leide auch unter Schmerzen im Nacken bis hinunter ins Kreuz, insbesondere wenn er den Kopf stark vornüberbeuge (Urk. 10/29 S. 1 oben, Bericht vom 5. November 2003). Er habe in letzter Zeit zu schwimmen versucht. Dabei sei es auch zu Nausea und Schwindel gekommen; er habe dies immer rechtzeitig gespürt - die Symptomatik sei langsam aufgetreten -, sodass er das Wasser habe verlassen können (Urk. 10/29 S. 1).
         Sodann hielt Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Unfallereignis ordentlich erholt, sodass ab 17. April 2001 wieder eine 50%ige und ab 5. Juni 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit als Kurier bestanden habe. Laut Zwischenbericht vom Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer keine HWS-Beschwerden mehr angegeben. Wegen Schwindelerscheinungen und Migräne hätten weiterhin gelegentliche Arztkonsultationen stattgefunden. Im Februar 2003 sei dem Beschwerdeführer dann auf Ende April 2003 - aufgrund einer Restrukturierung - gekündigt worden. Ab März 2003 sei er für arbeitsunfähig erklärt worden, insbesondere wegen Schwindelbeschwerden (Urk. 10/29 S. 2).
         Die neurologische Abklärung habe keine klinisch fassbaren Ausfälle ergeben; es sei von einer neurotischen Entwicklung mit konsekutiver Unsicherheit beim Autofahren gesprochen worden. Der ORL-Spezialist habe eine Untererregbarkeit des Labyrinthes rechts gefunden. Der Zustand werde als kompensiert eingeschätzt, wobei die Ursache unklar geblieben sei. Im Weiteren seien Unregelmässigkeiten der Augenbewegungen aufgefallen, welche auf eine optokinetische Störung hinweisen könnten. Anlässlich der ophthalmologischen Abklärung seien keine Besonderheiten festgestellt worden (Urk. 10/29 S. 2 unten). Aus orthopädischer Sicht liege eine etwas verkürzte tonische Schultergürtelmuskulatur vor. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, dies aktiv mit Dehnung und Kräftigung anzugehen; einen Grund für eine Schonung sehe er nicht (Urk. 10/29 S. 3).
         Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sei die Frage des Zusammenhangs mit dem Unfall offen zu lassen. Er erachte aber eine Akzentuierung der Symptomatik mit Arbeitsunfähigkeit zwei Jahre nach dem Unfall als ungewöhnlich. Auffällig sei die Koinzidenz mit der ausgesprochenen Kündigung (Urk. 10/29 S. 3 oben). Was die Untererregbarkeit des Labyrinthes rechts angehe, werde er das Problem dem ORL-Dienst der Arbeitsmedizin vorlegen (Urk. 10/29 S. 3).
3.7     Dr. med. H.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, erklärte in ihrer Beurteilung vom 16. Januar 2004, die Untersuchung von Dr. F.___ vom 6. Oktober 2003 zeige aus ophthalmologischer Sicht keine Pathologie, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen würden. Es bestehe ein voller Visus mit normalem Status. Daher bestehe aus ophthalmologischer Sicht kein Integritätsschaden (Urk. 10/35).
3.8 Aufgrund von uncharakteristischen Schwindelbeschwerden wurde der Beschwerdeführer am 30. April 2004 durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, neurootologisch untersucht und fachärztlich beurteilt.
         Dr. I.___ hielt daraufhin im Bericht vom 4. Mai 2004 fest, ein normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem vorgefunden zu haben. Es sei deshalb nicht gelungen, die subjektiven Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers mit den ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden zu objektivieren. Aufgrund der Anamnese werde aber vermutet, dass die Genese der Schwindelbeschwerden nicht in der ORL-Sphäre liege (Urk. 10/46 S. 2).
3.9     Im Bericht vom 19. Mai 2004 erklärte Dr. G.___, dass gemäss den Ausführungen der Ophthalmologin kein Bedarf für weitere Abklärungen bestehe (Urk. 10/48 oben).
         Auch die neurootologischen Abklärungen bezüglich des zentralen und des peripher-vestibulären Funktionssystems hätten einen Normalbefund ergeben. Somit würden keine Elemente bestehen, die als Folge der Frontalkollision vom 22. Februar 2001 interpretiert werden könnten. Die damaligen Beschwerden seien innert nützlicher Frist abgeklungen. Zu einer Akzentuierung sei es im Frühjahr 2003 aus unklarer Ursache gekommen. Ein somatisches Residuum, das sich mit dieser Latenz wieder bemerkbar gemacht hätte, sei unwahrscheinlich. Am naheliegendsten sei der Gedanke an eine psychogene Reaktion auf die Firmenrestrukturierung und insbesondere auf den Stellenverlust. Es würden sämtliche Elemente, die einen Zusammenhang mit dem Geschehen vom 22. Februar 2001 etablieren lassen würden, fehlen. Das Unfallgeschehen übernehme allenfalls die Rolle des „Sündenbocks“ (Urk. 10/48 unten).
3.10   Vom 15. November bis 13. Dezember 2004 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik J.___. Im Austrittsbericht vom 15. Dezember 2004, wo der Beschwerdeführer sich rund einen Monat aufhielt, stellten Dr. med. K.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, die folgenden Diagnosen (Urk. 10/66 S. 1):
        
         1. Leichtes zervikocephales Schmerzsyndrom; Status nach Autounfall      (Frontalkollision) am 20. Februar 2001 mit indirektem HWS-Trauma        (lt. Akten)
         2. Neu: Schmerzsyndrom linkes Kniegelenk unklarer Genese
         3. Gegenwärtig unter Surmontil mittelgradige depressive                Episode mit Angstsymptomatik (ICD-10: F32.0) bei auffälliger                prämorbider Persönlichkeit sowie Somatisierungstendenz
         In der klinischen Untersuchung habe sich eine freie Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit mässiger Druckdolenz lediglich im Bereich des musculus trapezius descendens und mit leichtem Dehnungsschmerz bei Lateralflexion gezeigt. Eine radikuläre Reizsymptomatik liege nicht vor. Aufgrund der konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS hätten sich keine Hinweise für posttraumatische oder anderweitige degenerative Veränderungen gezeigt, weshalb sie diese Symptomatik als leichtes zervikocephales Schmerzsyndrom mit lediglich diskreten Befunden beschrieben hätten (Urk. 10/66 S. 2 Mitte).
         Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Dabei sei eine leichte depressive Erkrankung mit Angstsymptomatik und sozialphobischen Zügen diagnostiziert worden, welche in einem psychosomatischen Konsilium im Wesentlichen habe bestätigt werden können (Urk. 10/66 S. 2 unten). Daher stelle die Psyche (Ängste beim Autofahren und Schwindel) einen Problembereich dar, welcher sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Von Seiten der HWS würden keine funktionellen Einschränkungen bestehen (Urk. 10/66 S. 3).
         Dem Beschwerdeführer sei eine bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Wegen Schwindel und der Angstproblematik werde von einer reinen Chauffeurtätigkeit und von einer Tätigkeit mit Absturzgefahr abgeraten. Aus psychischer Sicht werde eine Tagesstruktur mit Rückkehr in den Arbeitsprozess befürwortet (Urk. 10/66 S. 3 unten).

4.
4.1     Dr. C.___ stellte im Juni 2003, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über das Jahr 2002 weitgehend beschwerdefrei gewesen war (Urk. 1 S. 3 Mitte), eine im Vordergrund stehende angstneurotische Entwicklung fest, welche möglicherweise infolge der schlechten Unfallverarbeitung entstanden sei. Er diagnostizierte auch ein Zervikalsyndrom und eine leichte vegetative, eventuell mit der Migräne im Zusammenhang stehende, Dysregulation (vgl. Erw. 3.2). Aufgrund dieser Befunde veranlasste der stellvertretende Kreisarzt, Dr. D.___, nach Untersuchung des Beschwerdeführers fachärztliche Abklärungen im otologischen und im ophthalmologischen Bereich (vgl. Erw. 3.3-3.5.).
         Die von ORL-Spezialarzt Dr. E.___ konstatierte relative Untererregbarkeit des rechten Labyrinthes, die er in keinem Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden sah, und die ungewöhnlichen Restbeschwerden mit Hinweis auf eine allfällige Störung im Bereich des optokinetischen Systems (Erw. 3.4) wurden in der Folge im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. I.___ neurootologisch untersucht und beurteilt. Dr. I.___ kam zum Schluss, dass ein normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem vorliege. Die subjektiven Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers konnte er anhand der ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden nicht objektivieren, doch liege seiner Meinung nach die Genese der Schwindelbeschwerden nicht in der ORL-Sphäre (vgl. Erw. 3.8).
         Gestützt auf die ophthalmologische Untersuchung vom 22. September 2003 hielt Dr. F.___ kurz - im Sinne einer Zusammenfassung - fest, der Beschwerdeführer leide unter einem Schleudertrauma. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eventuell weitere Abklärungen vorzunehmen seien (vgl. Erw. 3.5). Die Ophthalmologin Dr. H.___ erklärte daraufhin, gestützt auf die Untersuchungsunterlagen und -ergebnisse von Dr. F.___, aus augenärztlicher Sicht sei keine Pathologie vorhanden, weshalb sich weitergehende Abklärungen erübrigen würden (Erw. 3.7).
4.2 Ausgehend von diesen Beurteilungsgrundlagen zog Dr. G.___ dann im Bericht vom 19. Mai 2004 zu Recht den Schluss, es würden keine Elemente mehr bestehen, welche als Folge der Unfallereignisses in Frage kommen würden. Die Ursache der Akzentuierung der Beschwerden im Frühjahr 2003 liege am ehesten in einer psychogenen Reaktion auf die Firmenrestrukturierung und auf den Stellenverlust (Erw. 3.9).
         Diese Schlussfolgerungen sind aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nachvollziehbar und stimmen mit den darin enthaltenen Einschätzungen überein, insbesondere mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik vom 15. Dezember 2004, welche die Schmerzen in Knie und Nacken reduzieren konnten und feststellten, arbeitsrelevante Problembereiche seien "allenfalls" noch die Psyche (Ängste beim Autofahren und Schwindel) (vgl. Erw. 3.10).
4.3     Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 27. Oktober 2004 die psychische Beeinträchtigung im Vordergrund stand. Die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Beschwerden vermochten die Ärzte aus somatischer Sicht nicht zu erklären (vgl. Erw. 3.9 f.), bzw. zu reduzieren.
4.4     In der Folge ist daher zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2001 und den psychischen Beschwerden ein natürlicher Zusammenhang gegeben ist. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 5. Juni 2001, also rund 4 1/2 Monate nach dem Unfall, im bisherigen Beruf wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Urk. 10/10 S. 2). Dies blieb unbestritten. Die kreisärztliche Untersuchung vom 27. August 2001 ergab denn auch, dass die Nacken- und Schulterbeschwerden nach wenigen physiotherapeutischen Sitzungen - es lag nur noch eine tonisch etwas verspannte Schultermuskulatur vor (Urk. 10/10 S. 2) - als abgeheilt und abgeklungen erachtet werden konnten (Urk. 10/10 S. 2). Von Schwindelbeschwerden und Erbrechen war zum damaligen Zeitpunkt keine Rede (vgl. Urk. 10/10 S. 2; Urk. 10/11-12) und die bereits vorbestehenden Migräneschübe waren bekannt und wie bereits vor dem Unfall unter Kontrolle (vgl. Urk. 10/10 S. 2). Eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde zum damaligen Zeitpunkt weder geltend gemacht noch diagnostiziert (vgl. Urk. 10/10-12), weshalb die medizinische Behandlung der Unfallfolgen per 10. Dezember 2001 abgeschlossen wurde (Urk. 10/12 Ziff. 5)
         Daraufhin blieb der Beschwerdeführer bis im März 2003 weitgehend beschwerdefrei und arbeitsfähig. Mittels Rückfallmeldung vom 8. Juli 2003 (Urk. 10/17) machte er dann geltend, es seien im März 2003 Nacken-, Schulterbeschwerden sowie Schwindelattacken und Sehprobleme aufgetreten (Urk. 1 S. 3), welche mit dem Unfall im Zusammenhang stehend würden. Es handle sich dabei um das charakteristische (= bunte) Beschwerdebild, welches sich üblicherweise nach einem Schleudertrauma der HWS zeige (Urk. 1 S. 3).
         Da diese Beschwerden, welche sich zwar im Wesentlichen mit den typischen HWS-Folgen deckten, erst mit einer Latenz von 2 1/2 Jahren aufgetreten sind, muss das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden.
4.5     Wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre zu prüfen, ob dieser auch adäquat sei. Im Sinne der Vollständigkeit ist zur Adäquanzprüfung folgendes festzuhalten: Das Unfallereignis vom 22. Februar 2001, bei welchem der Beschwerdeführer gefasst, mit einer Geschwindigkeit von rund 80 bis 100 km/h frontal mit einem sich auf seiner Fahrbahnseite befindenden Fahrzeug kollidierte (vgl. Urk. 10/2 S. 5; Urk. 10/20 S.1), ist als mittlerer Unfall zu qualifizieren. Daher ist zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich, dass mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt sind (vgl. vorstehend Erw. 1.7) oder dass ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
         Der Unfall hat sich im Vergleich zur gesamten Palette von möglichen Unfallereignissen weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Der erlittene Gesundheitsschaden in Form eines indirekten HWS-Traumas erfüllt auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden, wurde doch die Behandlung der Unfallfolgen, da keine Nackenbeschwerden mehr vorhanden waren, per 10. Dezember 2001 abgeschlossen (vgl. Urk. 10/12 Ziff. 5). Ebensowenig ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung oder somatisch bedingte Dauerschmerzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 im Wesentlichen beschwerdefrei war und seit März 2003 (Urk. 10/17 Ziff. 4) unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit Angstsymptomatik (bei auffälliger prämorbider Persönlichkeit) sowie Somatisierungstendenz leidet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Autofahren) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Erw. 3.10).
         Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und der vorwiegend psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen.
4.7     Es bleibt somit festzuhalten, dass kein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Rückfallmeldung vom 8. Juli 2003. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides und zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).