Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 22. Februar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1958, arbeitete seit 1980 bei verschiedenen Bauunternehmungen als Schaler (Urk. 14/45), und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 9/3). Am 23. Oktober 1983 erlitt er bei einem Autounfall eine Hirnerschütterung sowie Brust- und Beinverletzungen, welcher mit Unfallmeldung vom 15. November 1983 durch den damaligen Arbeitgeber der SUVA gemeldet wurde (Urk. 9/3, Urk. 9/22). Am 17. August 1984 wurde die Heilbehandlung als abgeschlossen betrachtet (Urk. 9/31), wobei trotz vollzeitlicher, schwerer Akkordarbeit praktisch keine Knieschmerzen verblieben, jedoch eine unvollständige Beugefähigkeit und eine gewisse Atrophie des linken Oberschenkels noch vorhanden waren (vgl. Urk. 9/29).
1.2 Am 3. Oktober 2000 rutschte M.___ beim Schalen auf einem am Boden liegenden Element aus und verletzte sich erneut am linken Knie (Urk. 9/32). Mit Unfallmeldung vom 26. Februar 2001 wurde die SUVA informiert, welche eine Leistungspflicht im Sinne eines Rückfalls anerkannte (Urk. 9/32, Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 29. März 2004 sprach die SUVA ab 1. April 2004 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 19 % sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'960.-- zu (Urk. 9/121). Am 20. April 2004 erhob die Krankenversicherung von M.___ Einsprache (Urk. 9/124), welche sie am 20. Oktober 2004 konkretisierte (Urk. 9/131). Am 29. April 2004 erhob M.___ Einsprache (Urk. 9/126). In teilweiser Gutheissung der Einsprache von M.___ wurde die Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise die Invalidenrente auf 35 % erhöht; im Übrigen wurden die Einsprachen mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 9/132 = Urk. 2).
2. Dagegen reichte M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 26. Januar 2005 Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. April 2004 wurden die Akten der Invalidenversicherung betreffend M.___ beigezogen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt; dieser wurde nach Eingang der Replik vom 13. September 2005 (Urk. 19) sowie der Duplik vom 6. Oktober 205 (Urk. 23) mit Verfügung vom 10. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen geändert. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 29. März 2004 und 25. Oktober 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die Normen des ATSG anwendbar.
Diese brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage bezüglich der hier strittigen Frage der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004, S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).
1.2 Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4 Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Art. 20 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein (vgl. BGE 130 V 40 Erw. 2.1).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BG 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Weder in der Einsprache vom 29. April 2004 (Urk. 9/126) noch in der Beschwerde vom 26. Januar 2005 (Urk. 1) wurde die Festlegung der Integritätsentschädigung von Fr. 6'960.-- (vgl. Urk. 9/121 S. 2 unten) materiell angefochten, weshalb ausschliesslich die Frage der Gewährung einer Invalidenrente Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Beschwerdegegnerin hat dies in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 somit zutreffend festgestellt (Urk. 2 S. 2 unten Ziff. 1).
Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 3 oben und Urk. 19 S. 3 oben) und zutreffenderweise sind die Rückenbeschwerden als nicht unfallkausal anerkannt.
Strittig ist einzig der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gestützt auf Unfallfolgen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die unfallkausalen Beschwerden zu einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % befähigten (Urk. 1 S. 3 Mitte). Bis zur Untersuchung des Kreisarztes vom 16. Januar 2004 sei dem Beschwerdeführer stets eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Bei den nicht unfallkausalen Rückenbeschwerden beständen Verbesserungschancen, weshalb nach einer rückenstärkenden Therapie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags möglich sein sollte. Bei den Kniebeschwerden sähe der Gutachter jedoch keine Verbesserungschancen (Urk. 19 S. 3 Mitte). Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Kreisarzt zum Schluss komme, dem Beschwerdeführer sei eine leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 1 S. 3 unten).
2.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass der Kreisarzt ausführlich darlege, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer trotz der Unfallrestfolgen am linken Knie noch zumutbar seien (Urk. 2 S. 5 unten). Der Bericht der A.___ Klinik könne nicht massgebend sein, weil nicht definiert werde, für welche Arbeiten die volle Arbeitsunfähigkeit gelte (Urk. 2 S. 5 unten f.). Ferner werde die volle Arbeitsunfähigkeit in diesem Bericht nicht begründet (Urk. 2 S. 6 oben). Da der Beschwerdeführer ohne Unfall einen Lohn von Fr. 75'710.-- hätte erzielen können, ergebe sich durch Vergleich mit dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 49'380.-- eine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 34,8 % (Urk. 2 S. 6 Mitte).
Die IV habe zwar eine ganze Rente in Aussicht gestellt, jedoch Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich des Rückenleidens erkannt und eine stationäre Rehabilitation verlangt (Urk. 8 S. 3 Mitte). Nennenswerte Möglichkeiten, den Zustand des linken Knies verbessern zu können, habe der Kreisarzt nicht erkennen können (Urk. 8 S. 4 Mitte). Der Gutachter der IV ziehe die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes nicht in Zweifel (Urk. 8 S. 5 Mitte). Vielmehr sei das Gutachten der IV mit der Beurteilung des Kreisarztes in Einklang zu bringen, wenn vom krankheitsbedingten Rückenleiden abgesehen werde, welches vorerst zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führe und nach Therapie vorerst wieder ein steigerbares Halbtagespensum zulasse (Urk. 8 S. 5 unten).
Ein zusätzliches Gutachten sei nicht notwendig, da Therapiebedarf nur hinsichtlich des Rückenleidens bestehe (Urk. 23 S. 2 Mitte).
3.
3.1 Die medizinischen Berichte stimmen darin überein, dass in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Schaler eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 9/62 S. 3 Mitte, Urk. 9/89 S. 3 oben, Urk. 9/95 S. 2 Mitte, Urk. 9/100 S. 3 oben, Urk. 14/9 S. 10 oben, Urk. 14/10/1 S. 4 unten). Die Diagnosen in den neueren Berichten sind ebenfalls praktisch deckungsgleich (Urk. 14/9 S. 8 Ziff. 5, Urk. 14/10/1 S. 1 lit. A).
3.2 Der Bericht der Ärzte der A.___ Klinik vom 28. August 2003 (Urk. 9/95) wurde angefertigt, um einschätzen zu können, ob der medizinische Zustand am linken Knie des Beschwerdeführers verbessert werden könne (vgl. Urk. 9/89 S. 3 oben), was grundsätzlich bejaht wurde. Man könne mit diversen konservativen - nicht chirurgischen - Massnahmen dem Beschwerdeführer helfen (Urk. 9/95 S. 2 oben). Der Bericht enthält nur eine partielle Diagnose sowie die Feststellung der seit 2000 andauernden, vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit, welche keine Beurteilung der zukünftig zumutbaren Situation beinhaltet, sondern wohl Bruchstück der Anamnese darstellt (vgl. Urk. 9/95 S. 2 Mitte).
3.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden, somit Rücken- und Kniebeschwerden, attestierte Dr. med. B.___, welcher den Beschwerdeführer seit Dezember 1993 behandelt (vgl. Urk. 14/10/1 S. 2 lit. D.1), diesem am 11. Juli 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) für leichte Arbeiten nach erfolgter Umschulung (Urk. 14/10/1 S. 4 Mitte).
Wegen der Behandlungsdauer von mehr als zehn Jahren ist die Stellung von Dr. B.___ als zumindest hausarztähnlich zu betrachten und demnach zu berücksichtigen, dass er wegen der daraus folgenden Vertrauensstellung wohl eher zugunsten des Beschwerdeführers Stellung bezieht.
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Gutachten vom 3. September 2004 zuhanden der IV fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Rücken- und Kniebeschwerden nach einer Therapie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags steigerbar, in einer wechselnd sitzend / stehenden Tätigkeit ohne hohe Gehbelastung, ohne Treppensteigen, ohne schweres Heben und Tragen in normaler Körperposition aufweisen könne (Urk. 14/9 S. 10 unten f.). Ohne Therapie sei wegen des Rückens keine Tätigkeit denkbar (Urk. 14/9 S. 11 oben). Verbesserungschancen sehe er am Rücken in Form einer stationären Rehabilitation sowie mittels Sakralblock und lokalen Infiltrationen (Urk. 14/9 S. 10 Mitte). Demgegenüber seien die Kniebeschwerden nicht markant verbesserungsfähig und das Gelenk zeige zunehmend degenerative Abnützungserscheinungen (Urk. 14/9 S. 10 unten).
3.5 Der SUVA Kreisarzt, Dr. med. D.___, stellte in seiner Abschlussuntersuchung fest, dass belastungsabhängige Schmerzen als Restfolgen im vorderen Anteil des linken Kniegelenks verblieben seien (Urk. 9/100 S. 2 unten). Klinisch bestände ein verlängerter Lachmann mit hartem Anschlag und eine geringe mediale Aufklappbarkeit (Urk. 9/100 S. 2 unten f.). Die aktive Kniegelenkfunktion sei mit einer Flexion von 100° reduziert (Urk. 9/100 S. 3 oben). Dem Beschwerdeführer sei eine wechselhaft sitzende / stehende oder gehende Tätigkeit ganztags zumutbar. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Das Heben von Lasten sei auf 15 bis 20 kg limitiert. Arbeiten in kniender oder hockender Position sei nicht mehr möglich und häufiges Treppensteigen sollte vermieden werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar.
3.6 Während der Kreisarzt Dr. D.___ sich - als Mediziner der Unfallversicherung - ausschliesslich mit der Leistungseinschränkung wegen der Unfallrestfolgen am linken Knie auseinandersetzte, hatte der Orthopäde Dr. C.___ im Auftrag der Invalidenversicherung das gesamte Beschwerdebild - also auch die Einschränkung wegen Rückenbeschwerden - im Blickfeld. In den abschliessenden Bemerkungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. C.___ ist die Bemerkung ohne Therapie: 50 % halbtags, steigerbar missverständlich, denn Dr. C.___ schreibt anderseits, dass in einer möglichen (Verweis-)tätigkeit ohne Therapie keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Somit ist seine Schlussfolgerung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % halbtags, steigerbar, wohl eher dahingehend aufzufassen, dass nach erfolgter Therapie eine Arbeitsfähigkeit 50 % und mehr beträgt. Diese Einschätzung steht nicht im Gegensatz zu derjenigen des Kreisarztes Dr. D.___. Zieht man in Betracht, dass Dr. D.___ nur die Folgen der Einschränkung am Knie zu beurteilen hatte, so ist einleuchtend, dass diese weniger gewichtig ausfällt als diejenige von Dr. C.___. Die Überlegungen und Schlussfolgerungen von Dr. D.___ erscheinen plausibel und daher überzeugend. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit den unfallbedingten Restbeschwerden am linken Knie eine wechselhaft sitzende / stehende oder gehende Tätigkeit ohne Heben von Lasten mit mehr als 15 kg Gewicht und ohne häufiges Treppensteigen ganztags zumutbar ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zutreffenderweise und unbestrittenermassen von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss LSE unter Anpassung an Arbeitszeit und Nominallohnsteigerung ausgegangen (vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte). Der vorgenommene Leidensabzug in Höhe von 15 % gibt ebenfalls zu keiner Kritik Anlass, weshalb von einem gerundeten Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 49'381.-- auszugehen ist.
4.2 Das Valideneinkommen von Fr. 75'710.-- wurde zu Recht nicht bestritten, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % ergibt.
Somit ist die einspracheweise erfolgte Festsetzung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).