UV.2005.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 24. Juli 2005
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation Rechtsdienst, RA Lorenzo Manfredini
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___

Beigeladene


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1979, war durch ihren Arbeitgeber obligatorisch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfälle versichert, als sie am 29. Dezember 2003 beim Snowboarden einen Zwick im Knie verspürte (Urk. 11/1, 11/3). Aufgrund des erhobenen Befundes ging Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, von einer Meniskusläsion und einer Seitenbandzerrung aus, weshalb er weitere Abklärungen veranlasste (Urk. 11/M1). Anlässlich der radiologischen Untersuchung in der X.___ am 21. Januar 2004 konnte darauf am rechten Knie eine Läsion von Hinterhorn und Pars intermedia des lateralen Meniskus festgestellt werden. Zudem lagen Zeichen einer durchgemachten Patellaluxation vor (Urk. 11/M2). Am 21. April 2004 wurde in der B.___ Klinik eine arthroskopische laterale Teilmeniskektomie durchgeführt, wobei gleichzeitig ein Osteophyt abgetragen wurde (Urk. 11/M4). Nachdem der Unfallversicherer S.___ am 19. Juli 2004 mitgeteilt hatte, der geschilderte Sachverhalt stelle kein Unfallereignis dar, und die Verletzung könne auch nicht als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt werden (Urk. 11/5), machte die Versicherte ausführliche Angaben zum Ablauf des Ereignisses vom 29. Dezember 2003 (Urk. 11/7). Mit Verfügung vom 25. August 2004 lehnte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für das geschilderte Ereignis ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 11/10). Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) als Krankenversicherer von S.___ am 20. September 2004 Einsprache (Urk. 11/13). Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2004 hielt die Winterthur an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache des Krankenversicherers ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die SWICA am 26. Januar 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Übernahme der Behandlungskosten durch den Unfallversicherer (Urk. 1). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 wurde S.___ zum Prozess beigeladen, die sich jedoch nicht dazu vernehmen liess (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2005 hielt die Winterthur an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 27. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
         a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3     Die einzelnen Umstände eines Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zusammenfassend aus, die Beschwerden im rechten Knie seien mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und eines sinnfälligen Ereignisses weder auf ein Unfallereignis noch auf eine unfallähnliche Körperverletzung zurückzuführen, weshalb keine Leistungen zu erbringen seien (Urk. 2, 10).
2.2     Demgegenüber macht der Krankenversicherer im Wesentlichen geltend, der Meniskusriss sei im Rahmen einer sportlichen Tätigkeit und bei einer gesteigerten Gefahrenlage aufgetreten, weshalb eine unfallähnliche Körperverletzung vorliege, für die der Unfallversicherer leistungspflichtig sei (Urk. 1).
3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob S.___ sich die behandlungsbedürftig gewordenen Verletzungen am rechten Knie durch einen Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis zugezogen hat.
3.2     Aus der Unfallmeldung vom 8. Februar 2004 ergibt sich nur, dass die Versicherte am 29. Dezember 2003 beim Snowboardfahren einen Zwick im Knie verspürt hat (Urk. 11/1). Auch in der zweiten Beschreibung des Hergangs vom 1. April 2004 machte die Versicherte keine konkreteren Angaben (Urk. 11/3). Im Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. April 2004 über die erstmalige Konsultation vom 6. Januar 2004 wird hingegen erwähnt, die Versicherte habe sich beim Sprung mit dem Snowboard ein Distorsionstrauma des rechten Knies zugezogen (Urk. 11/M1). Diese Schilderung eines Sprungs mit dem Snowboard steht im Einklang mit der nachträglichen ausführlichen Beschreibung des Sachverhalts durch die Versicherte, wonach sie eine Buckelpiste runtergefahren sei und auf einem Buckel einen kleinen Sprung mit dem Snowboard habe machen wollen, wobei es beim Absprung oder bei der Landung zu einem Schlag und einer Drehung sowie einem Zwick im rechten Knie gekommen sei, so dass sie wegen der Schmerzen nicht mehr habe weiterfahren können, sie habe sich hinsetzen und schliesslich ins Tal hinabgehen müssen (Urk. 11/7).
3.3     Auf Grund der geschilderten Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Versicherte einen Buckel als Sprungschanze benutzt hat und nach einem kleinen Sprung Schmerzen im rechten Knie verspürt hat, was von der Winterthur auch nicht bestritten wird. Auch wenn die Versicherte beim Absprung nicht in idealer Ausgangsposition gestanden ist und die Landung nur knapp stehen konnte (Urk. 11/7, 11/12), haftet dem Sprung über einen Buckel nichts Ungewöhnliches an, zumal er einzig in der Ausführung nicht richtig gelungen ist, ohne dass der Bewegungsablauf durch etwas "Programmwidriges" gestört worden ist, auch kam es zu keinem Sturz. Demnach kann nicht von einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG ausgegangen werden.
3.4
3.4.1   Es ist weiter zu prüfen, ob die diagnostizierte Meniskusläsion auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen ist.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1).
3.4.2   Beim Ski- und Snowboardfahren sind die Kniegelenke zum Teil erheblichen Schlägen, Druck- und Drehbelastungen ausgesetzt. Die Belastung der Kniegelenke beim Snowboarden ist wegen der Stellung quer zur Fahrtrichtung zudem physiologisch als ungünstig zu bezeichnen. Ski- und Snowboardfahren gehören daher erfahrungsgemäss zu den Sportarten, die insbesondere in Bezug auf Knieverletzungen ein erhebliches Gefährdungspotential aufweisen.
         Bei der Fahrt über einen Buckel im Bereich der Kompression (tiefster Punkt) oder bei der Landung nach einem Sprung wirken nochmals erhöhte Kräfte auf die Gelenke, die durch eine unpräzise Anfahrt oder unsaubere Landung, wie sie durch die Versicherte geschildert worden ist (Urk. 11/12), weiter gesteigert werden. Die Läsion des Meniskus ist daher - im Vergleich zur gewöhnlichen alltäglichen Beanspruchung - im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit verstärkter Kniebelastung und gesteigertem Gefährdungspotential aufgetreten, weshalb von einem unfallähnlichen Mechanismus auszugehen ist.
         Dass sodann das Ereignis mindestens teilkausal für die Meniskusschädigung war, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (Urk. 10 S. 3) und von Dr. A.___ ausdrücklich statuiert (Urk. 11/M1).
         Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 1. November 2004 mit der Feststellung aufgehoben, dass S.___ am 29. Dezember 2003 eine unfallähnliche Körperverletzung erlitten hat, und die Sache wird zur Festsetzung der einzelnen Leistungen an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).