Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00030
UV.2005.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 24. Januar 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. B.___
Wengistrasse 7,  1372, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1,  4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24,  6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1947, meldete der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 10. Dezember 2003 (Eingangsstempel) einen Rückfall zu zwei 1983 und 1999 erlittenen Unfällen (Urk. 8/37).
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 verneinte die SUVA, die Taggelder als Vorleistung erbracht hatte, eine weitere Leistungspflicht (Urk. 8/67). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/70) wies sie am 15. November 2004 ab (Urk. 8/79 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen der Unfälle vom 23. Mai 1983 und vom 23. Februar 1999 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Erstattung der Replik vom 27. April 2005 (Urk. 12) und Verzicht auf Duplik vom 23. Mai 2005 (Urk. 15) wurde am 25. Mai 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
3.       Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Über die dagegen eingereichte Beschwerde wurde im Verfahren Nr. IV.2005.00924 mit Urteil heutigen Datums entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer im Dezember 2003 und danach geklagten Beschwerden - zunehmende nuchale, occipital und in die rechte Schulter ausstrahlende Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit im rechten Arm, intermittierend auftretende krampfartige Beschwerden im Unterarm (Urk. 8/39/5 Mitte) beziehungsweise deutlich belastungsabhängige zervikale und thorakale Rückenschmerzen mit diffuser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm sowie in beide Schultern (Urk. 8/38 S. 1 unten) - als Rückfall zu den Unfällen vom 23. Mai 1983 und vom 23. Februar 1999 zu werten sind.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte dies, da kein wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und den beiden Unfällen gegeben sei (Urk. 2 S. 5 oben).
         Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, seit 1983 bestünden deutliche Brückensymptome, aufgrund welcher der Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den aktuellen Beschwerden zu bejahen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).

3.
3.1     Zirka 1962 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben als Fahrradfahrer von einem Auto angefahren, erlitt eine Schädelfraktur und lag drei Tage im Koma (Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/19 S. 2 Mitte).
3.2     Am 23. Mai 1983 (vgl. Urk. 8/37/10) zog sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu; im Oktober/November 1983 seien starke Nacken- und Kopfschmerzen sowie Lähmungserscheinungen im rechten Arm aufgetreten. Seither leide er unter Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 8/11 S. 2) beziehungsweise unter episodischen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf nach vermehrter körperlicher Belastung (Urk. 8/18 Ziff. 3b). Im Anschluss an den Unfall habe er gehäuft hyperventiliert, sei rezidivierend bewusstlos geworden und man habe von vegetativen Störungen des Herzens gesprochen (Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/19 S. 2).
         Laut Unfallschein vom 29. August 1983 betrug die Arbeitsunfähigkeit vom 24. Mai bis 26. Juni 0 %, vom 27. Juni bis 6. Juli 100 %, vom 7. Juli bis 14. August 50 % und ab 15. August 1983 wieder 0 % (Urk. 8/37/13).
         Gemäss den Angaben des - jedenfalls seit 1999 den Beschwerdeführer behandelnden (vgl. Urk. 8/1-2) - Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, wurde 1984 die psychiatrische Diagnose einer Depression mit ausgeprägter Somatisierungstendenz gestellt (Urk. 8/39/5 unten).
3.3     Am 23. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer vom Haken eines Lastwagenkrans am Kopf getroffen (Urk 8/1-2). Der gleichentags konsultierte Dr. C.___ diagnostizierte am 31. März 1999 eine Rissquetschwunde an der Nasenwurzel sowie Halswirbelsäulen- und obere Brustwirbelsäulen-Beschwerden nach Kopfanprall (Urk. 8/2 Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. Februar 1999 und gab an, die Arbeit sei am 1. März 1999 wieder aufgenommen worden. Die Behandlung werde am 17. April 1999 abgeschlossen (Urk. 8/2 Ziff. 8-10).
3.4     Am 14. September 1999 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall (Nackenschmerzen) mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 12. Juli 1999 (Urk. 8/3 Ziff. 9-10). Die gleichen Angaben machte Dr. C.___ am 17. Oktober 1999, wobei er ausführte, die Behandlung sei am 31. Juli 1999 abgeschlossen worden (Urk. 8/4). Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, versah Dr. C.___ mit einem Fragezeichen zwischen den Antwortmöglichkeiten „ja“ und „nein“, mit dem Zusatz „schon früher ähnliche Beschwerden“ (Urk. 8/4 Ziff. 6).
3.5     Im Juli 1999 suchte der Beschwerdeführer Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, auf, der Physiotherapie verordnete (vgl. Urk. 8/7). Der Beschwerdeführer suchte Dr. D.___ am 15. Oktober 1999 wieder auf (vgl. Urk. 8/7), der eine neurologische Abklärung veranlasste (vgl. Urk. 8/18/2) und ihn im November an die Rheumaklinik des Kantonsspitals E.___ (E.___) überwies (Urk. 8/8).
         Vom 24. Januar bis 18. Februar 2000 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rheumaklinik des E.___, die gemäss Austrittsbericht vom 23. Februar 2000 eine wesentliche Verbesserung im Beschwerdebild brachte; konsekutiv hätten die Schulter-/Nackenschmerzen deutlich abgenommen und die Mobilität zugenommen und der Beschwerdeführer habe sich emotional stabiler gezeigt (Urk. 8/19 S. 5 Mitte).
         Im Abschlussbericht vom 18. April 2000 stellten die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ folgende Diagnose (Urk. 8/21 S. 1):
Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei:
- mediolateraler Diskushernie C5/6 rechts mit Verlegung des Neuroforamens
- breiter Diskusprotrusion C6/7
- leichtgradiger Periarthropathia humeroscapularis (PHS)
- Status nach Schädelkontusion mit Commotio cerebri 23. Februar 1999
- Status nach HWS-Distorsionstrauma 1983
- Status nach Schädelhirntraum 1961
Bilaterale leichtgradige Schädigung des Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt (Sulcus ulnaris Syndrom)
         Das Behandlungsresultat umschrieben sie mit „wenig gebessert“ (Urk. 8/21 S. 1 unten). Insgesamt bestehe ein therapieresistentes cervicobrachiales Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont mit Status nach ausgebauter ambulanter und stationärer Therapie. Im Verlauf sei auch wiederholt eine Diskrepanz von objektiven Befunden und subjektivem Erleben feststellbar gewesen. Der vorgeschlagene stationäre Rehabilitationsaufenthalt sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden (Urk. 8/21 S. 2 Mitte).
         Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 30. April 2000 attestiert worden (Urk. 8/21 S. 2).
3.6     Im Bericht über seine Untersuchung vom 25. April 2000 führte Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer seit der Auffahrkollision von 1983 bis zum Unfall im Februar 1999 immer wieder sporadisch und in unregelmässigen Abständen Kopf- und Nackenschmerzen gehabt (Urk. 8/29 S. 1 unten). Es seien vorwiegend muskuläre Befunde im Nackenbereich zu objektivieren, welche durchaus als Residuen einer HWS-Distorsion interpretiert werden könnten (Urk. 8/29 S. 3). Er habe dem Beschwerdeführer mit dessen Einverständnis eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2000 attestiert. Falls sich diese nicht realisieren liesse, wäre ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt vorzusehen (Urk. 8/29 S. 3 Mitte). Die Kausalitätsbeurteilung sei hier nicht ganz einfach. Normalerweise seien Verletzungsfolgen nach Wirbelsäulenkontusionen nach 6 (beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen nach 12) Monaten als abgeheilt zu betrachten. Das gleiche sei bei gleichzeitig festgestellter Diskushernie zu sagen, welche nur in extremen Ausnahmefällen traumatisch bedingt sei. Diese Termine wären eigentlich verstrichen; in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Unfall von 1983 wegen unrichtiger Auskunft des behandelnden Arztes auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe verzichten müssen (aus den Akten geht hervor, dass die SUVA Heilbehandlung und Taggelder bezahlte; vgl. Urk. 8/37/10), sei vorliegend ein etwas grosszügigeres Vorgehen gewählt worden, nämlich die vorbehaltene Möglichkeit einer stationären Rehabilitation im Bedarfsfall (Urk. 8/29 S. 3 unten). Bei erhaltener Arbeitsfähigkeit würden die Leistungen auf Ende Juni 2000 eingestellt (Urk. 8/29 S. 4 oben; vgl. Urk. 8/31).
3.7     Dr. C.___ attestierte am 16. Februar 2004 dem Beschwerdeführer ab 1. September bis 31. Dezember 2003 unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von zuerst 75 %, dann 80 %, dann 55 % und schliesslich 30 % (Urk. 8/39/4).
         Vom 19. Januar bis 14. Februar 2004 weilte der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ (G.___). Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2004 nannten Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. I.___, Klinikdirektor, folgende Diagnosen (Urk. 8/38 S. 1 Mitte):
- chronisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- Status nach Schädelhirntrauma mit Schädelfraktur 1962, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1983, Status nach Commotio cerebri Februar 1999
- mediolaterale Diskushernie C5/6 rechts, breite Diskusprotrusion C6/7
- ausgeprägte muskuläre Dysbalancen Schultergürtel rechtsbetont
- leichtes sensibles rechtsbetontes Sulcus ulnaris Syndrom beidseits
- Hypercholesterinämie
- Diabetes mellitus Typ II
- Tinnitus beidseits
         Unter intensiver Physiotherapie sei bis zum Austritt eine doch deutliche Verbesserung eingetreten. Nebenbei sei eine Therapie mit Seropram begonnen, wegen Nebenwirkungen aber wieder abgesetzt worden. In einem neuen ambulanten Setting wäre ein Therapie-Versuch mit zum Beispiel Zoloft empfehlenswert (Urk. 8/38 S. 2 oben). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die nächsten zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig, entsprechend sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Januar bis 12. April 2004 attestiert worden. Anschliessend sei eine Neubeurteilung nötig beziehungsweise sollte dann eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Bei positivem Verlauf sei aus rheumatologischer Sicht längerfristig mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten zu rechnen (Urk. 8/38 S. 2 unten).
         In der Folge attestierte Prof. I.___ am 12. April und 18. Mai 2004 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/68).
3.8     Am 13. Mai 2004 erstellte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt auf Akten und Röntgenbilder (inklusive MRI) eine ärztliche Beurteilung (Urk. 8/64 = Urk. 8/65).
         Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe am 23. Mai 1983 bei einem Auffahrunfall eine einfache HWS-Distorsion erlitten; radiologisch sei keine traumatische Läsion festgestellt worden. Der Verlauf sei problemlos gewesen; ab 15. August 1983 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Spätfolgen seien deshalb unwahrscheinlich (Urk. 8/64 S. 1 Mitte).
         Am 23. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer eine Kopf-Prellung mit Rissquetschwunde an der Nasenwurzel und kurzer Bewusstlosigkeit erlitten. Die Gefahr erkennend habe er noch selber den Nacken aktiv nach hinten gehalten. Eine HWS-Verletzung sei darum nicht wahrscheinlich. Neurologische Ausfälle hätten auch keine bestanden. Der Verlauf sei problemlos gewesen mit voller Arbeitsfähigkeit bereits wieder ab 1. März 1999. Auch im kurzen „Rückfall“ ab 16. Juni 1999 hätten sich lediglich harmlose muskuläre Beschwerden im Nacken gefunden. Der zweite „Rückfall“ sei wohlwollend übernommen worden, obwohl der Kreisarzt am 25. April 2000 bereits erhebliche Zweifel an der Kausalität gehabt habe. Die im MRI vom 30. November 1999 dargestellten Diskopathien C5-7 entsprächen am wahrscheinlichsten einem degenerativen Zufallsbefund an typischer Stelle ohne klinische Relevanz (keine radikulären Ausfälle). Sie seien weder am 23. Mai 1983 noch am 23. Februar 1999 entstanden oder verschlimmert worden (Urk. 8/64 S. 1 unten).
         Im aktuell geltend gemachten „Rückfall“ ergäben sich medizinisch keine neuen Erkenntnisse. Auch im Bericht der Rheumaklinik des G.___ vom Februar 2004 würden nicht explizit Unfallfolgen behauptet. Ein cervico- und thorakospondylogenes Syndrom sei eine unspezifische Beschwerde-Diagnose (meist krankhafter Genese), die an sich keine Rückschlüsse auf die Ursache erlaube. Die in der Diagnose-Liste üblichen anamnestischen Hinweise („Status nach“) sowie der unveränderte radiologische Befund (neues MRI vom 23. Januar 2004) erklärten oder bewiesen versicherungsmedizinisch an sich nichts (Urk. 8/64 S. 2 oben).
         Ein Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen von 1983 und 1999 und den heutigen Nackenbeschwerden sei nicht wahrscheinlich (Urk. 8/64 S. 1 Mitte).

4.
4.1     Am 23. Mai 1983 zog sich der Beschwerdeführer ein HWS-Schleudertrauma zu. Ab 15. August 1983 wurde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Gemäss seinen eigenen Angaben traten sodann im Oktober/November 1983 starke Kopf- und Nackenschmerzen auf, die seither - wenn auch sporadisch und in unregelmässigen Abständen - angehalten hätten und von denen er beschwerdeweise geltend machte, es handle es sich um Brückensymptome, so dass die aktuellen Beschwerden als Rückfall zum Unfall von 1983 zu betrachten seien.
         Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Schon ein Kausalzusammenhang der nach wieder erlangter voller Arbeitsfähigkeit erst rund ein halbes Jahr später aufgetretenen Beschwerden mit dem damaligen Unfall erscheint als lediglich möglich und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfallereignis erscheint diese nur mögliche ursächliche Verknüpfung zudem zunehmend unwahrscheinlicher. Dies gilt umso mehr, als die geltend gemachten Beschwerden offensichtlich keine aktenkundig gewordene ärztliche Behandlung erforderten. Gelegentliche Kopf- und Nackenbeschwerden können vielfältiger Ursache sein. Dabei ist der subjektive Eindruck, sie träten seit - und deshalb wegen - einem erlittenen Unfall auf, für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Verursachung durch den Unfall nicht ausreichend.
         Der schlüssig begründeten Feststellung von Dr. J.___, dass Spätfolgen des Unfalls von 1983 unwahrscheinlich seien, ist deshalb beizupflichten. Auch der Beschwerdeführer hielt dieser Beurteilung lediglich seine eigenen Überlegungen entgegen; eine sie bestätigende medizinische Beurteilung gibt es nicht.
4.2     Beim Unfall vom 23. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer von einem Kranhaken am Kopf getroffen und war für kurze Zeit bewusstlos. Gegenüber der Beschwerdegegnerin führte er am 15. Dezember 1999 zum Unfallhergang aus, der Kranhaken sei ihm direkt ins Gesicht geprallt, habe seine Brille beschädigt und eine Schnittwunde an der rechten Augenbraue verursacht; er habe den Haken auf sich zukommen sehen und habe „instinktiv, um dem Haken auszuweichen, den Nacken ganz fest nach hinten gedrückt“ (Urk. 8/11 S. 1 Mitte). Rund eine Woche nach dem Unfall bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Juli 1999 wurde sodann noch einmal eine Arbeitsunfähigkeit von 12 Tagen Dauer attestiert. Im Herbst 1999 geklagte Beschwerden führten schliesslich zu einem stationären Aufenthalt im Januar/Februar 2000, mit anschliessender 50%iger Arbeitsfähigkeit im April 2000 und wiederum voller Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2000, so dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per Ende Juni 2000 einstellte.
         Ob die Beschwerdegegnerin auch im Jahr 2000 noch zur Leistungsübernahme verpflichtet gewesen wäre oder diese nur kulanterweise erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass jedenfalls per Ende Juni 2000 keine leistungspflichtigen Folgen aus dem Unfall vom Februar 1999 mehr bestanden. Die damalige Leistungseinstellung wurde denn auch nicht beanstandet.
         In der Folge sind erst mehr als drei Jahre später Beschwerden von einer Intensität, welche eine ärztliche Behandlung erforderte, ausgewiesen: Ab 1. September 2003 attestierte Dr. C.___ wieder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, worauf es zur Rückfallmeldung vom 10. Dezember 2003 und zur stationären Behandlung in der Rheumaklinik des G.___ vom Januar/Februar 2004 kam.
         Warum gerade der im Februar 1999 stattgefundene und spätestens im Juni 2000 abgeschlossene Unfall - als eine von zahlreichen möglichen Ursachen des diagnostizierten cerviko- und thorakospondylogenen Syndroms und mithin der gegen Ende 2003 geklagten Nackenbeschwerden - derart im Vordergrund stehen sollte, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache der aktuellen Beschwerden zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.
         Inbesondere ist festzuhalten, dass es sich bei der erlittenen Verletzung jedenfalls nicht um eine HWS-Distorsion ohne Kopfaufprall (Schleudertrauma) gehandelt hat, wie sie mitunter bei Auffahrunfällen vorkommt und die auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle bewirken kann (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Es ist im Gegenteil unbestritten, dass ein Kopfanprall stattgefunden hat. Möglicherweise ist es dabei auch zu einer HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus gekommen. So nannte der erstbehandelnde Dr. C.___ im März 1999 als Befund unter anderem „muskuläre Verspannungen der HWS (Abknickmechanismus)“, diagnostizierte aber keine HWS-Distorsion (Urk. 8/2 Ziff. 4-5). Einzig Dr. D.___, den der Beschwerdeführer erstmals im Juli 1999 aufsuchte, nannte als Diagnose eine (nicht näher spezifizierte) HWS-Distorsion (Urk. 8/7-8). Die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ hingegen diagnostizierten in der Folge im April 2000 - in Kenntnis der von Dr. D.___ gestellten Diagnose - einen Status nach Kopfanprall mit commotio und keine HWS-Distorsion (Urk. 8/21 S. 1). Kreisarzt Dr. F.___ führte im April 2000 aus, die vorwiegend muskulären Befunde im Nackenbereich könnten als Residuen einer HWS-Distorsion interpretiert werden (Urk. 8/29 S. 3). Die Ärzte der Rheumaklinik des G.___ diagnostizierten im Februar 2004 wiederum eine Commotio cerebri und keine HWS-Distorsion (Urk. 8/38 S. 1 Mitte). Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer, als ihn der Haken am Kopf traf, den Nacken ganz stark nach hinten gedrückt hatte (Urk. 8/11). Der Schlag erfolgte also nicht unvorbereitet, sondern traf auf eine aktiv angespannte, der der affizierten HWS einen gewissen Halt bietende Nackenmuskulatur, wodurch ein allfälliges Abknicken der HWS zumindest weit weniger heftig ausfallen musste als bei fehlender Anspannung der umgebenden Muskulatur. Insofern erscheint die Beurteilung durch Dr. F.___ als nachvollziehbar, wonach im April 2000 nur noch Residuen in Form muskulärer Befunde vorhanden waren und die beim Unfall vom Februar 1999 erlittene Wirbelsäulenkontusion mittlerweile als abgeheilt zu betrachten sei.
         Insgesamt erweist sich die schlüssig begründete Feststellung von Dr. J.___ als überzeugend, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unfall von 1999 als Ursache für die aktuellen Beschwerden in Frage käme, so dass ein Kausalzusammenhang als nicht wahrscheinlich erscheint. Auch dieser Beurteilung hielt der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen Überlegungen entgegen; eine medizinische Beurteilung, welche seine Sichtweise stützen würde und die Feststellungen von Dr. J.___ in Frage zu stellen vermöchte, gibt es nicht.
4.3     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den 1983 und 1999 erlittenen Unfällen und den im Dezember 2003 als Rückfall gemeldeten Beschwerden höchstens möglich, aber nicht wahrscheinlich und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint.
         Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).