Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 11. Januar 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 18. Juni 2001 als Maurer bei der A.___, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. Oktober 2001 erlitt er einen Unfall, als ihm ein Kollege eine schwere Spanplatte in einen 3,5 Meter tiefen Schacht reichte und diese losliess, bevor der Versicherte diese fest im Griff hatte, worauf sie ihm entglitt und seitwärts von oben auf die Hüfte fiel (Urk. 23/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte eine schwere Kontusion auf der rechten Körperseite und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 23/4). Nach einem Monat nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf (Urk. 23/25). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Am 15. April 2002 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 23/6), worauf R.___ am 22. April 2002 bei der SUVA persönlich vorsprach und eine Arbeitsunfähigkeit seit diesem Datum meldete (Urk. 23/7). Auf den am 26. April 2002 im Regionalspital C.___ angefertigten Computertomographie-Bildern waren auf der Ebene L3/4 und L5/S1 Diskusprotrusionen ohne radikuläre Zeichen und auf der Ebene L4/5 eine kleine Diskushernie zu sehen, hingegen keine Anhaltspunkte für eine traumatische ossäre Läsion (Urk. 23/12). Nachdem die Ärzte des D.___-Spitals am 11. Juli 2002 lediglich diskret objektivierbare Befunde für das Beschwerdebild (lumbosakrale Beschwerden) hatten finden können und auf eine psychosoziale Belastungssituation verwiesen hatten (Urk. 23/25), empfahl der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 16. September 2002 eine multidisziplinäre Rehabilitation, um der drohenden Chronifizierung entgegenzuwirken (Urk. 23/29).
1.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein Zusammenhang zwischen den Rückenschmerzen und dem Unfall vom 9. Oktober 2001 sei nicht erstellt (Urk. 23/39 und Urk. 23/41). Nach der Einspracheerhebung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 23/44) ging bei der SUVA der Bericht des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. Dezember 2002 (Urk. 23/56) ein, deren Ärzte bei nur geringen objektivierbaren Befunden auf eine Schmerzausweitung schlossen. Mit Entscheid vom 30. März 2004 wies die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2002 ab (Urk. 2/2).
2.
2.1 Hiergegen erhob R.___ durch Pollux L. Kaldis am 30. Juni 2004 (Urk. 2/1) Beschwerde, auf welche das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. September 2004 (Urk. 2/9) nicht eintrat, da sie keine sachbezogene Begründung enthielt und innert der zehntägigen Frist zur Wiederherstellung einer versäumten Frist keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 12. Januar 2005 (Urk. 1) gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es dem Rechtsvertreter des Versicherten eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2004 ansetze.
2.2 Auf entsprechende Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 3) hin legte der Rechtsvertreter von R.___ am 14. Februar 2005 die mit 30. Juni/10. August 2004 datierte verbesserte Beschwerdeschrift auf und stellte folgende Anträge (Urk. 5 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2004 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weitern medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über seinen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen befinde.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Mit Eingabe vom 12. Februar 2005 (Urk. 8) stellte Pollux L. Kaldis den Antrag, die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sei wegen Befangenheit des Referenten einem anderen Richter des Sozialversicherungsgerichts zu übergeben. Hierauf wurden de Prozessakten mit Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 10) der III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens überwiesen. Nach Einholung der Stellungnahme von Pollux L. Kaldis (Urk. 18) zur gewissenhaften Erklärung von Sozialversicherungsrichter Engler (Urk. 15) wies die III. Kammer des Gerichtes das Ausstandsbegehren mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 31. Mai 2005 (Urk. 19) ab.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2005 (Urk. 22) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. September 2005 (Urk. 24) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 23. November 2005 (Urk. 26-27) ersuchte Pollux L. Kaldis mit Eingabe vom 28. November 2005 (Urk. 28) erneut um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 3. Januar 2006, welchem Gesuch wegen Verspätung mit Verfügung vom 30. November 2005 (Urk. 29) nicht stattgegeben, sondern der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. B.___ konnte auf den angefertigten Röntgenbildern der Bereiche Becken, Beckenkamm, Rippen und Lendenwirbelsäule (LWS) keine sicheren Frakturen erkennen und diagnostizierte eine schwere Kontusion auf der rechten Körperseite (Bericht vom 7. Dezember 2001, Urk. 23/4).
3.2 Im Rahmen der nach der Rückfallmeldung vom 15. April 2002 (Urk. 23/6) im Regionalspital C.___ durchgeführten Computertomographie-Untersuchung ergaben sich Diskusprotrusionen auf den Etagen L3/4 und L5/S1 ohne radikuläre Ausfälle sowie eine kleine Diskushernie auf der Etage L4/5. Ossäre Läsionen waren auf den Aufnahmen nicht zu sehen (Bericht vom 29. April 2002, Urk. 23/12).
3.3 Die Ärzte des D.___-Spitals berichteten am 11. Juli 2002 (Urk. 23/25) zu Händen der behandelnden Ärztin über die rheumatologische Untersuchung vom 29. Mai 2002 und verwiesen vorweg auf die lumbosakralen Beschwerden unter Arbeitsbelastung, wobei die Schmerzen mechanischer Natur seien und vom rechten Iliosakral(ISG)-Gelenk über lumbal bis zervikal ausstrahlten. Bei leicht abgeflachter Lendenlordose und sonst normal konfigurierter Wirbelsäule ergab sich eine normale Beweglichkeit der einzelnen Segmente, eine Druckdolenz über dem lumbosakralen Übergang sowie Irritationszonen über dem Sakrum. Paravertebral der LWS fand sich ein Hartspann rechtsbetont, hochziehend über die Rhomboide bis diskret in den Trapezius.
Die Ärzte hielten fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im lumbosakralen Übergangsbereich liessen sich klinisch durch die diskreten lokalen muskulären und ligamentären Verspannungen nachvollziehen. Die Radiodiagnostik habe konventionell beginnende Spondylarthrosen auf Höhe L5/S1 rechtsbetont sowie im Computertomogramm vom 26. April 2002 leichte degenerative Veränderungen mit Protrusionen in den unteren Bandscheibenfächern sowie eine leichte Diskushernie mediolateral rechts auf Höhe L4/5 gezeigt. Die ebenfalls beschriebene mögliche Wurzelaffektion von L5 lasse sich klinisch nicht nachvollziehen. Aufgrund der posttraumatischen Situation sei zum Ausschluss eines Knochenprozesses eine 3-Phasenskelettszintigraphie durchgeführt worden, welche für sämtliche Phasen unauffällig gewesen sei.
Die Ärzte diagnostizierten ein lumbovertebrales bis lumbosakrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach Kontusion iliosakral rechts am 9. Oktober 2001 sowie einen Nikotinabusus. Aufgrund der bloss diskret objektivierbaren Befunde schlossen sie bei Vorliegen von diversen psychosozialen Belastungsmomenten auf eine gewisse Schmerzverstärkung. Sie empfahlen die Durchführung von Physiotherapie, in Folge derer die nun um 20 bis 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wieder vollständig erreicht werden könne.
3.4 Hausarzt Dr. E.___ überwies den Beschwerdeführer am 16. September 2002 (Urk. 23/29) unter Hinweis auf die erfolglose Physiotherapie an die Rheumaklinik des F.___, wo dieser vom 18. bis 29. November 2002 hospitalisiert war. Die Klinikärzte diagnostizierten im Bericht vom 2. Dezember 2002 (Urk. 23/56) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei thorako-lumbaler Streckhaltung mit Haltungsinsuffizienz, segmentaler Dysfunktion L5/S1, leichtgradiger degenerativer LWS-Veränderungen, Verdacht auf Schmerzausweitung bei 5/5 positiven Zeichen im Waddel-Test und bei Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, ferner einen Status nach Kontusion des ISG rechts am 9. Oktober 2001.
Die Ärzte berichteten sodann über eine bei Eintritt vorliegende thorako-lumbale Streckhaltung, eine generalisierte Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dekonditionierung. Es habe sich eine Druck- und Klopfdolenz vor allem der unteren LWS mit paravertebralem Muskelhartspann und Tendomyosen auf der Höhe L5/S1 gefunden. Die LWS-Beweglichkeit sei schmerzbedingt allseits zu 1/3 eingeschränkt gewesen bei intakter Sensomotorik. Konventionell-radiologisch hätten sich keine relevanten pathologischen Befunde der LWS finden lassen. Sie interpretierten die Beschwerden als lumbovertebrales Schmerzsyndrom und schlossen bei nur geringen objektivierbaren Befunden mit positiven Waddel-Zeichen sowie chronifiziertem Schmerzverlauf auf eine Schmerzausweitung. Ein psychiatrisches Konsilium zur Abklärung und zur Evaluation einer schmerzdistanzierenden Therapie sei vom Beschwerdeführer nicht gewünscht worden. Die stationäre Physiotherapie habe sich bei fehlender Patientenkooperation schwierig gestaltet, wobei die meisten Übungen nicht durchführbar gewesen seien. Insgesamt hätten die Beschwerden mangels Kooperation nur wenig beeinflusst werden können. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nach gezieltem Muskelaufbau mittels medizinischer Trainingstherapie bei allgemeiner Dekonditionierung voll arbeitsfähig.
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Berichten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 9. Oktober 2001 bloss eine schwere Kontusion auf der rechten Körperseite diagnostiziert wurde, ohne Hinweise auf Frakturen (Bericht von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2001, Urk. 23/4). Nach einer gut einmonatigen Arbeitsunfähigkeit kehrte der Beschwerdeführer wieder an seinen Arbeitsplatz zurück.
4.2 Nach der Rückfallmeldung vom 15. April 2002 wurde der Beschwerdeführer mittels Röntgen-, Computertomographie-, Szintigraphie- sowie klinischen Untersuchungen umfassend abgeklärt. Auch hierbei ergibt sich aus den Akten ein eindeutiges Bild, konnte doch - von einer kleinen Diskushernie auf der Etage L4/5 abgesehen - kein einziger Arzt eine Läsion erkennen. Wohl fanden sich Diskusprotrusionen auf den Etagen L3/4 und L5/S1, indessen ohne radikuläre Ausfälle (Urk. 23/6). Im Gegenteil schlossen die Ärzte des D.___-Spitals bei leicht abgeflachter Lendenlordose und sonst normal konfigurierter Wirbelsäule bei normaler Beweglichkeit unter Kenntnisnahme der Protrusionen auf einen Schmerzursprung im Rahmen des Muskelhartspanns (Urk. 23/25).
Auch anlässlich der Untersuchungen am F.___ fanden sich keine pathologischen Befunde der LWS. Im Gegenteil standen auch hier die Verspannungssymptomatik im Vordergrund sowie der dekonditionierte Zustand des Beschwerdeführers. Zusammenfassend schlossen die Ärzte mangels somatischen Korrelats auf eine Schmerzausweitung (Urk. 23/56).
4.3
4.3.1 Zusammenfassend ergibt sich als relevante pathologische Veränderung lediglich eine kleine Diskushernie L4/5.
4.3.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SWICA vom 20. September 2001, U 309/00, mit Hinweisen).
4.3.3 Vorliegend ist eine Verursachung der Diskushernie durch den Unfall entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich: Vorweg ergibt sich aus den Akten, dass die Spanplatte dem Beschwerdeführer seitwärts auf die Hüfte fiel (Urk. 13/1). Die Platte fiel sodann mitnichten aus einer Höhe von 3,5 Meter auf den Beschwerdeführer, wie dieser beschwerdeweise geltend macht (Urk. 5 S. 3). Aus der Unfallmeldung vom 10. Oktober 2001 (Urk. 23/1) ergibt sich im Gegenteil, dass ein Kollege die Holzplatte dem Beschwerdeführer in einen Schacht reichte und diese losliess, bevor er diese fest im Griff hatte. Dabei entglitt sie ihm und fiel auf die Hüfte. Von einem 3,5 hohen Fall der Platte auf "den Rücken" kann bei diesem Sachverhalt nicht ausgegangen werden, sondern lediglich von einem Entgleiten auf die Hüfte.
Der Beschwerdeführer klagte denn auch spontan über Schmerzen auf der rechten Körperseite und nicht im Rücken (Urk. 23/4). Einen derartigen Schlag machte er erstmals anlässlich der Untersuchungen im D.___-Spital am 29. Mai 2002 (Urk. 23/25) geltend.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Demgemäss kann der acht Monate nach dem Ereignis nicht näher dargelegten Version des Unfallgeschehens nicht gefolgt werden und ist davon auszugehen, dass die Spanplatte nicht auf den Rücken fiel und die Diskushernie nicht durch den Unfall verursacht wurde.
4.3.4 Anzumerken bleibt, dass sowohl die Ärzte des F.___ als auch jene des D.___-Spitals unter Berücksichtigung der Diskushernie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schlossen (Urk. 23/25 und Urk. 23/56), wobei sie einen vorgängigen Muskelaufbau empfahlen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 20-30 % (Urk. 23/25) bezog sich klarerweise auf die Zeit des Muskelaufbaus und war nicht von Dauer.
5. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Monat nach dem Unfall wieder an seine Arbeitsstelle zurückkehrte und erst fünf Monate später erneut bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde. Die im Rahmen der darauf eingeleiteten Abklärungen erhobenen Resultate zeigten jedoch - abgesehen von der kleinen, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Diskushernie - keine pathologischen Befunde. Damit ist nicht nur erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 9. Oktober 2001 und den ab April 2002 geklagten Rückenbeschwerden kein Zusammenhang besteht, sondern es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an gar keiner erheblichen Gesundheitsschädigung leidet. Die zeitweise empfohlenen physiotherapeutischen Massnahmen zum Muskelaufbau samt der dazugehörigen leichten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (zur Durchführung der Therapie) haben ihre Ursache demgemäss nicht im Unfall vom 9. Oktober 2001.
Bei dieser Aktenlage kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden. Namentlich erübrigt sich die Einholung eines Berichtes beim Regionalspital C.___ (vgl. entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, Urk. 5 S. 4), nahmen doch die dortigen Ärzte im Rahmen der computertomographischen Erhebungen Stellung, worauf sich die nachfolgend behandelnden Ärzte allesamt abstützten.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).