Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. April 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) T.___ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 1996 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 6/161). Die SUVA setzte dabei den Verzugszins auf Fr. 7'405.-- fest. In der Folge korrigierte sie diese Zinsberechnung mit Schreiben vom 18. Mai 2004 auf Fr. 7708.-- (Urk. 6/162) und erläuterte die Verzugszinsberechnung (Urk. 6/163.1). Hiegegen erhob T.___ mit Schreiben vom 26. Mai 2004 Einwände, die die SUVA als Einsprache entgegennahm (Urk. 6/164). Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2004 hielt die SUVA an ihrer Verzugszinsberechnung fest (Urk. 6/171).
2. T.___ erhob am 3. Februar 2005 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid der SUVA und beanstandete die Verzugszinsberechnung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2005 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig die Berechnung des Verzugszinses gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG).
1.1 Der Verzugszins sei gemäss dem Standpunkt des Beschwerdeführers dergestalt zu berechnen, dass auf den während der Zeitspanne von 24 Monaten total aufgelaufenen Nachzahlungsbetrag ein Zins ab dem 25. Monat geschuldet ist, zuzüglich der Zinsbetrag der ab dem 25. Monat zu entrichtenden periodischen Leistung. Diese Berechnungsweise habe sich schon in der kantonalen Rechtsprechung niedergeschlagen (so in Berner Verwaltungsrechtsprechung 2004, 570 ff.) und werde auch im Schrifttum vertreten (Schaffhauser/Kieser, Praktische Anwendungsfragen des ATSG, S. 19).
1.2 Demgegenüber berechnete die Beschwerdegegnerin den Verzugszins in der Weise, dass nach Ablauf der 24 Monate gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ab dem 25. Monat lediglich die vorangegangene Monatsrate zu verzinsen sei. Der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 ATSG spreche für eine Verzugszinspflicht bezogen auf die Fälligkeit der einzelnen Rentenraten. Es wäre, so die Beschwerdegegnerin, mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn periodische Leistungsansprüche bezüglich Verzugszinsberechnung anders gehandhabt würden als einmalige Leistungsansprüche, indem Ansprüche auf 24 von 25 Raten schon vor Ablauf von 24 Monaten nach Fälligkeit zu verzinsen wären, da die Fälligkeit der ersten Rate die Verzugszinspflicht nach 24 Monaten auslösen würde, während ein einmaliger, allenfalls gesamthaft gleich hoher Leistungsanspruch erst 24 Monate nach Fälligkeit verzinst werde. Zudem würde mit einer gesamthaften Verzinsung die Ungleichbehandlung in jenen Fällen verschärft, in denen eine Nachzahlung vor Ablauf von 24 Monaten, z.B. nach 23 Monaten, noch keinen Anspruch auf Verzinsung auslöst.
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache grundsätzlich in einzelrichterliche Kompetenz (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nach § 11 Abs. 4 GSVGer kann das Verfahren in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden.
2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
In der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 2003, hält das Bundesamt für Sozialversicherung in Randziffer 10512 fest, dass der Verzugszins auf sämtlichen Leistungsnachzahlungen zu entrichten sei, die ab 1. Januar 2003 verfügungsweise zugesprochen würden. Vor dem 1. Januar 2003 - dem Datum des Inkrafttretens der Verzugszinspflicht im ATSG - sei kein Verzugszins geschuldet. In der Mitteilung Nr. 122 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen erläutert das Bundesamt für Sozialversicherung die Verzugszinsberechnung an vier konkreten Einzelbeispielen (AHI-Praxis 1, 2003, S. 46). Das hiesige Gericht hat in einem Entscheid im Bereich der Krankenversicherung bezüglich Verzugszinsen festgehalten, dass der Beschwerdeführerin Verzugszinsen für Taggelder zustünden für die im September 2001 fällig gewordenen Taggelder (...) und in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSV in monatlichen Abständen für die weiteren im jeweiligen Vormonat aufgelaufenen Taggelder (KV.2003.00091 Erw. 5). In einem kantonal-bernischen Entscheid, publiziert in der Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR 2004 S. 570 ff., insbes. Erw. 3), der sich seinerseits unter anderem auf Publikationen des Vertreters des Beschwerdeführers beruft, wird betreffend die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 ATSG Folgendes ausgeführt:
...dass mit der Angabe des Zeitpunkts respektive der Frist von 24 Monaten der Fälligkeitstermin festgesetzt wird. Damit tritt mit dem Fälligkeitstermin für sämtliche in diesem Zeitpunkt noch nicht ausgerichteten Leistungen eine Verzugszinspflicht ein. Richtet eine Sozialversicherung also 30 Monate nach Entstehung des Anspruchs rückwirkend 20 Monatsrenten aus, berechnet sich der Verzugszins folgendermassen: sechs Monate für 24 Raten, zuzüglich fünf Monate für fünf Raten, vier Monate für vier Raten, drei Monate für drei Raten, zwei Monate für zwei Raten, ein Monat für eine Rate.
2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - zur Kontroverse zwischen der SUVA und dem BSV bezüglich der Verzugszinsberechnung noch nicht geäussert. Es hielt immerhin fest, dass die Verzugszinsen ab 1. Januar 2003 auf Grund des auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzten Art. 26 Abs. 2 ATSG geschuldet sind. Diese würden nicht erst nach Ablauf von 24 Monaten seit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 zu laufen beginnen. Vielmehr hielt es fest, dass die Verzugszinspflicht ab 1. Januar 2003 für alle Leistungen gelte, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG erfüllt seien. Art. 26 Abs. 2 ATSG knüpfe für die Bestimmung des Beginns des Verzugszinsanspruch bzw. der Fälligkeit an den Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs an (BGE 131 V 358 Erw. 2.2). In diesem Punkt - Verzugszinspflicht ab 1. Januar 2003 auch für Leistungen, die vorher entstanden sind - sind sich die Parteien einig.
2.4 Nicht einig sind sich die Parteien, wie in den Erwägungen 1.1 und 1.2 dargestellt, bezüglich welcher Leistung in quantitativer Hinsicht eine Verzugszinspflicht gilt.
Entgegen der Interpretation der Beschwerdegegnerin ist der Wortlaut des Art 7 Abs. 2 ATSG klar: es ist dort die Rede vom bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch. Diese Formulierung lässt keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdegegnerin, die nur die jeweils vorgängige Monatsrente verzinst haben will. Dass diese Verordnungsbestimmung nicht gesetzeskonform wäre und über den gesetzlichen Rahmen von Art. 26 Abs. 2 ATSG hinausgehe, ist zu Recht nicht behauptet worden. Immerhin heisst es auch in Art. 26 Abs. 2 ATSG, dass die Sozialversicherungen für ihre Leistungen (...) verzinsungspflichtig sind. Es ist somit nicht die einzelne (Renten-)leistung verzugszinspflichtig, sondern eine Mehrzahl von Leistungen. Daran ändert nichts, dass beim Institut des Erlöschens eines Anspruchs (Art. 24 ATSG) und bei der Rückerstattung einer Leistung (Art. 25 ATSG) bei periodischen Leistungen jede Rate separat betrachtet wird. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, diese Lösung sei mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Periodische Leistungen würden anders behandelt als einmalige Leistungen. Die Fälligkeit der ersten Rate nach den 24 Monaten würde gleich die Verzugszinspflicht von 24 Monatsbetreffnissen auslösen, währenddem bei einer Nachzahlung von beispielsweise 23 Monaten überhaupt keine Verzugszinsen geschuldet seien. Das ist indes keine Ungleichbehandlung in dem Sinne, dass Gleiches ungleich behandelt würde, sondern eine gesetzgeberisch gewollte klare Grenzziehung, vergleichbar mit der Abstufung des Invalidenrentenanspruchs bei der Invalidenversicherung. Erreicht eine versicherte Person einen gewissen Erwerbsunfähigkeitsgrad, hat sie Anspruch auf eine Rente, erreicht sie ihn nicht, hat sie keinen Anspruch - auch wenn die Differenz nur wenige Prozentpunkte beträgt. Die gesetzgeberische Grenzziehung von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs bzw. 12 Monaten nach der Geltendmachung des Anspruchs ist ebenso klar. Richtet die Verwaltung die Leistung innerhalb dieser 24 Monate aus, besteht kein Anspruch auf Verzugszins. Richtet sie die Leistung später aus, schuldet sie Verzugszins für ihre sämtlichen aufgelaufenen Leistungen.
3. Dies führt zur Schlussfolgerung, dass die Verzugszinsberechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht gesetzmässig ist; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der massgebenden Kriterien auf Fr. 350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Verzugszinsberechnung im Sinne der Erwägungen vornehme und neu verfüge.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Spesen und MWSt) zu bezahlen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).