Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00037
UV.2005.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 12. Juni 2006
in Sachen
S.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Januar 1989 als Chauffeur bei der A.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 11. Oktober 2000 beim Beladen eines Lastwagens von der Ladebrücke stürzte und sich eine „komplizierte intraartikuläre Radiusfraktur rechts“ zuzog (Urk. 7/1 und 7/3). Ausserdem war der Versicherte auch noch als Kontrolleur bei der B.___ AG in C.___ tätig und im Rahmen dieser Nebenbeschäftigung ebenfalls bei der SUVA unfallversichert (Urk. 7/2).
         Die medizinische Erstversorgung fand im Spital D.___ statt, wo der Versicherte operiert wurde („Pi-Plattenosteosynthese mit Spongiosaplastik aus Beckenkamm rechts“) und vom 11. bis 16. Oktober 2000 hospitalisiert war (Urk. 7/3). In der Folge wurde er physiotherapeutisch behandelt (vgl. Urk. 7/8-9) und weiterhin von den Ärzten des Spitals D.___ medizinisch betreut (vgl. Urk. 7/6-7 und 7/10). Ab 20. Februar 2001 arbeitete er wieder zu 50 % bei der A.___ AG, allerdings nicht mehr als Chauffeur, sondern zunächst als Kranführer (Urk. 7/11) und später als Lagermitarbeiter (vgl. Urk. 8/81).
         Am 16. Juli 2001 reichte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/14). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erstattete am 18. September 2001 Bericht (Urk. 7/15). Am 29. Mai 2001 fand im Spital D.___ die Materialentfernung statt (Urk. 7/21-22). Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, untersuchte den Versicherten am 28. November 2001 (Urk. 7/29). Am 29. Juli 2002 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 7/40; vgl. auch Urk. 7/41). Der Psychiater I.___ und der Leitende Arzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehabilitationsklinik K.___ reichten am 10. Januar 2003 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 7/68). Am 1. April 2003 folgte der Bericht der Ergonomie-Therapeutin L.___, des Oberarztes Dr. med. M.___ und des Leitenden Arztes Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehabilitationsklinik K.___ (Urk. 7/69).
         Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/96) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2003 einstellen und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente ausrichten werde. Zudem stehe ihm auch eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/100) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2003 (Urk. 8/111) Einsprache erheben mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. November 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2004 sei aufzuheben.
2.   Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über seinen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen befinde.
3.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4.   Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.“
         Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2005 (Urk. 6) beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem der Versicherte binnen angesetzter und mehrmals erstreckter Frist (vgl. Urk. 10-13) keine Replik hatte einreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (Urk. 14) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Soweit die Beschwerdegegnerin rügen liess, dass in der Beschwerdeschrift keine formellen Anträge betreffend Erhöhung des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung gestellt worden seien, sondern lediglich die Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen beantragt worden sei, und daraus (offenbar) schliessen liess, es sei auf die Beschwerde (teilweise) nicht einzutreten beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid sei teilweise in Rechtskraft erwachsen, ist ihr nicht zu folgen. Zum einen geht der Hauptantrag des Beschwerdeführers - wie oben wiedergegeben - auf (uneingeschränkte) Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zum anderen sind Rechtsbegehren wie andere prozessuale Erklärungen nach ihrem Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (vgl. etwa Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 1997, N 10 zu § 50 ZPO). Angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine auf einem höheren Invaliditätsgrad als 25 % basierende Invalidenrente begehrt (zur Integritätsentschädigung vgl. unten Erw. 4.4). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Beschwerdeverfahren nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
         Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2
2.2.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.2.3   Auf den nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Verdienst (und nicht auf einen hypothetisch erzielbaren und unter Bezugnahme auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ermittelten) kann nur abgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens müssen besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den Arbeitsmarkt praktisch unnötig erscheinen lassen. Zweitens muss die versicherte Person bei dieser Arbeit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpfen. Drittens muss das erzielte Einkommen angemessen sein; es darf sich nicht um einen Soziallohn handeln (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 126 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.3.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, um so mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, dass sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Gespräch mit Vertretern der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers geführt habe. Diese hätten ihr angekündigt, dass sie den Beschwerdeführer, der monatlich Fr. 5'500.-- beziehungsweise Fr. 71'500.-- pro Jahr verdiene, weiter im Betrieb beschäftigen würden. Der Lohn des Beschwerdeführers werde jedoch entsprechend der von der SUVA ausgerichteten Invalidenrente angepasst. Aufgrund der medizinischen Abklärungen habe sich ergeben, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um höchstens 25 % herabgesetzt sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers darüber informiert, dass sie sich jederzeit an die SUVA wenden könne, wenn die 25%ige Einschränkung nicht mehr den Tatsachen entspreche. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Soziallohn zu qualifizieren sei, weshalb die zugesprochene Invalidenrente von 25 % nicht zu beanstanden sei.
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass er eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer „relativ angepassten Berufstätigkeit“ erreicht habe. Der Kreisarzt habe in seiner Abschlussuntersuchung vom 29. Juli 2002 (Urk. 7/40) festgestellt, dass die Arbeit im Lager der Arbeitgeberin, die in Ermangelung einer besseren Alternative gewählt worden sei, zu starke Belastungen der verletzten Hand bewirke und deshalb nicht geeignet sei. Demgegenüber habe das Ergonomie-Trainigsprogramm in der Rehabilitationsklinik K.___ (Urk. 7/69) ergeben, dass die Berufstätigkeit als Lagerist vermutlich geeignet sei, die Leistungseinschränkung sich aber schwer quantifizieren lasse. Ferner sei die Ausübung eines Nebenjobs als Reinigungskontrolleur nicht mehr möglich, weil dies den Beschwerdeführer zu stark ermüde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG per Ende 2003 aufgelöst, weil die körperliche Belastung seiner rechten, verletzten Hand auf die Dauer zu gross geworden sei. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades habe die Beschwerdegegnerin übersehen, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung nicht mehr in der Lage sei, seine Nebenbeschäftigung auszuüben. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 86'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'000.-- (75 % von Fr. 56'000.--) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51,5 %.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 25 % und eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % hat. Vorweg ist zu prüfen, ob Anlass besteht, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.
4.2     Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2001 (Urk. 7/29) einen „Status nach distaler Radius-Fraktur loco classico intraartikulär, mehrfragmentig Osteosynthese und Metallentfernung“, eine beginnende Radio-Carpal-Arthrose mit Teileinsteifung und Restbeschwerden sowie ein Impaction-Syndrom des carpo-ulnaren Raumes. Es handle sich um einen relativ stabilen posttraumatischen Zustand mit beginnender Arthrose. Vorderhand seien zur Abklärung keine weiteren Massnahmen zu empfehlen; operative Indikationen seien nicht ersichtlich.
         Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 10. Juni 2002 (Urk. 7/36) dahingehend, dass er die neue Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenlagermitarbeiter als ungünstig erachte. Der Beschwerdeführer müsse Palette beladen und dabei teilweise auch schwere Eisenteile mit der Hand heben. Abends habe er dann erhebliche Handgelenksbeschwerden.
         Kreisarzt Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 29. Juli 2002 (Urk. 7/40) aus, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Unfall vom 11. Oktober 2000 eine komplizierte intraartikuläre Radiusfraktur rechts zugezogen habe, die operativ habe behandelt werden müssen. Der operative und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Nach vier Monaten sei die Fraktur durchgebaut gewesen. Der Beschwerdeführer habe über keine Schmerzen mehr geklagt und seine Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe er reizlose Verhältnisse im Bereich des rechten Handgelenks gefunden, mit deutlichen Schonungszeichen (rechts gegenüber links). Er scheine Angst zu haben, die rechte Hand einzusetzen. Der Beschwerdeführer, der keine Schmerzmittel einnehmen, klage über starke Schmerzen im rechten Handgelenk, die auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hindeuteten. Dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt als Lagermitarbeiter arbeite, sei ihm unerklärlich, denn bei dieser Tätigkeit werde sein Handgelenk sicher mehr belastet als bei der Arbeit eines Lastwagenchauffeurs. Angeblich bestünden Schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber, namentlich seit er eines Morgens nicht fähig gewesen sei, den Lastwagen alleine zu beladen. Auf die Dauer sei die Tätigkeit eines Lagermitarbeiters sicher nicht das Richtige. Zur genauen beruflichen Abklärung und zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit werde er den Beschwerdeführer an die Rehabilitationsklinik K.___ überweisen, wo auch versucht werden solle, das chronische Schmerzsyndrom anzugehen. In der Zwischenzeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; für überwachende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig.
         Betreffend Integritätsschaden gab Dr. H.___ am 29. Juli 2002 (Urk. 7/41) folgende Beurteilung ab: „Beim Patienten besteht ein Status nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts, die osteosynthetisch mit einer Spongiosaplastik versorgt wurde. Im Weiteren kam es zur Entwicklung einer mässigen Arthrose im rechten Handgelenk. Nach Tabelle 5.2 ergibt eine Arthrose mässigen Ausmasses Anrecht auf eine Integritätsentschädigung von 5 - 10 %. Dem Patienten steht mit dem heutigen Befund eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Sollte es in der Zukunft zu einer Verschlechterung der Arthrose kommen, die zu einer Arthrodese des rechten Handgelenks führt, ist die Verschlechterung in dieser Beurteilung nicht eingeschlossen.“
         Die Psychiater I.___ und Dr. J.___ hielten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2003 (Urk. 7/68) fest, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung von Krankheitswert vorlägen. Er wirke zwar nachdenklich, besorgt und verunsichert bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Angesichts der Situation sei dies aber adäquat. Er finde sich mit seiner limitierten Leistungsfähigkeit nur schlecht ab. Er vermittle den Eindruck einer leichten Kränkbarkeit. Dazu passe, dass er seine jetzige berufliche Stellung als „Degradierung“ empfinde. Bezüglich Umschulung beziehungsweise Wahl einer neuen Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer nicht nur aus Ausbildungs- und Sprachgründen, sondern möglicherweise auch aufgrund seines religiös-kulturellen Hintergrundes eingeschränkt. Anamnestisch bestehe ein Status nach mittelgradiger depressiver Störung im Frühjahr 2002. Die Diagnose einer somatoformen autonomen Schmerzstörung könne aber aufgrund des aktuellen Zustandsbilds nicht bestätigt werden. Es gebe momentan keine Indikation zu Massnahmen im psychosomatischen Bereich.
         Die Therapeutin L.___ und die Dres. M.___ und N.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. April 2003 (Urk. 7/69) eine artikuläre Funktionsstörung des rechten Handgelenks mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen (Status nach Sturz vom 11. Oktober 2000 mit Zuzug einer distalen intraartikulären Radiusfraktur rechts mit schwerster Zertrümmerung der Gelenkfläche sowie tangentialer Knorpelfraktur am Os lunatum sowie nach offener Reposition und Rekonstruktion der Gelenkfläche mit Spongiosa vom Beckenkamm rechts, Plattenosteosynthese). Der Beschwerdeführer klage aktuell über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk, vor allem radial bei Umwendbewegungen des rechten Vorderarms. Die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei nicht mehr zumutbar, weil das Be- und Entladen des Lastwagens das Handgelenk zu stark belaste. Die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Lagerist erfülle im Wesentlichen die Belastungsanforderungen. Davon ausgenommen seien das Tragen von schweren Lasten („Alleine Hantieren von Acitop-Bündeln [40 kg] und Schachtdeckeln [bis ca. 60 kg]“) sowie das Besteigen einer steilen Leiter mit Last. Die bisherige Nebentätigkeit als Kontrolleur im Gebäudereinigungsdienst sei ihm neben seiner Hauptbeschäftigung nicht mehr zumutbar (körperliche Erschöpfung abends). Zudem könne er diese Tätigkeit auch gar nicht mehr aufnehmen, da die Stelle anderweitig besetzt worden sei. Der Beschwerdeführer werde nach Absprache mit seiner Arbeitgeberin weiterhin als Lagerist mit gewissen Einschränkungen eingesetzt werden. Da er bei der täglichen Bereitstellung von Bestellungen mit Acitop-Bündeln und Schachtdeckeln beim Hantieren Hilfe benötige, sei mit einer Einschränkung der Arbeitsleistung zu rechnen. Diese variiere je nach Art und Menge der genannten Materialien. Das Ausmass der Leistungseinschränkung lasse sich nur schwer quantifizieren, dürfte jedoch das Ausmass von 25 % kaum überschreiten. Der Beschwerdeführer müsse bei seiner Tätigkeit als Lagerist zusätzliche Pausen (rund eine Stunde, verteilt über den Arbeitstag) machen. Überdies müsse er bei Lasten von mehr als 27,5 kg um die Mithilfe eines Arbeitskollegen ersuchen. Im Allgemeinen gelte folgendes Zumutbarkeitsprofil: „Leichte bis mittelschwere Arbeit. Arbeitszeit: ganztags. Belastungsreduktion: Kein wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand oder Tätigkeiten mit wiederholten Umwendbewegungen des rechten Vorderarms.“
4.3     Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten Handgelenk vorliegen. Aus diesen Berichten, insbesondere auch aus demjenigen von Dr. G.___ vom 3. Dezember 2001 (Urk. 7/29), geht hervor, dass der sogenannte Endzustand längst erreicht wurde. Indikationen für weitere Behandlungen sind nicht ersichtlich. Auch im Übrigen präsentiert sich die medizinische Aktenlage als klar. Weitere Abklärungen - wie gleichwohl vom Beschwerdeführer unsubstantiiert beantragt - sind nicht notwendig. Es ist nicht ersichtlich, von welcher (noch offenen) Fragestellung weitere Abklärungen auszugehen hätten. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende November 2003 einzustellen und die Renten- und Integritätsentschädigungsfragen zu prüfen, erweist sich demnach als richtig.
4.4     Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen zum Quantitativ der Integritätsentschädigung. Indem er jedoch insgesamt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragen liess, ist auch die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % als angefochten zu betrachten. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin der Einspracheentscheid sei, soweit er die Integritätsentschädigung betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 6 S. 5), kann deshalb nicht gefolgt werden.
         Bezüglich der konkreten Bemessung der Integritätsentschädigung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die oben in Erw. 4.2 wiedergegebene Einschätzung von Dr. H.___ verwiesen werden. Dr. H.___ legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die SUVA-Tabellen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % hat. Es ist nicht ersichtlich und wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb ein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung bestehen sollte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - wie in seiner Einsprachebegründung beantragt, aber nicht begründet (vgl. Urk. 8/111) - Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 40 % haben sollte.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
4.5
4.5.1   Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der Therapeutin L.___ und der Dres. M.___ und N.___ vom 1. April 2003 (Urk. 7/69), wonach die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als Lagerist um höchstens 25 % vermindert sei. Weiter berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 21. Mai 2003 (vgl. Urk. 8/81) die Bereitschaft zum Ausdruck gab, den Beschwerdeführer weiterhin als Lageristen zu beschäftigen. Dabei sollte sein derzeitiger Lohn von Fr. 5'500.-- im Ausmass der zuzusprechenden Invalidenrente gesenkt werden.
         Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsgradbemessung somit keinen Einkommensvergleich zugrunde (vgl. dazu oben Erw. 2.2), sondern ermittelte ihn gestützt auf die beiden oben genannten Prämissen. Sie kam zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad 25 % betrage (vgl. Urk. 2 S. 3 Erw. 2b).
4.5.2   Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG per Ende 2003 aufgelöst hatte. Mit anderen Worten ging die Beschwerdegegnerin, als sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2004 erliess, von erwerblichen Voraussetzungen aus, die nicht mehr aktuell waren. Im Übrigen hatte Kreisarzt Dr. H.___ bereits am 29. Juli 2002 über Schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin, die durch seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit hervorgerufen worden seien, berichtet (Urk. 7/40). Es gab somit für die Beschwerdegegnerin von Anfang an wenig Anlass, von stabilen Verhältnissen auszugehen, die es ausnahmsweise zugelassen hätten, zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf einen Einkommensvergleich zu verzichten beziehungsweise nach der in Erw. 2.2.3 beschriebenen Methode den Invalidenlohn zu ermitteln. Im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid erliess, bestanden derartige Verhältnisse unbestrittenermassen jedenfalls nicht (mehr); das Arbeitsverhältnis war bereits seit geraumer Zeit aufgelöst.
         Die in der Einsprache vom 24. November 2003 (Urk. 8/111) geübte Kritik an der Berechnung des Invaliditätsgrades erweist sich demzufolge im Ergebnis als gerechtfertigt. Auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge, dass es die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsgradbemessung unterlassen habe, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine zuvor ausgeübte Nebenbeschäftigung (Kontrolleur bei einem Reinigungsunternehmen) unfallbedingt nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 4), ist begründet. Diesem Aspekt schenkte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades weder im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 3 Erw. 2b) noch in der Rentenverfügung (Urk. 8/100) Beachtung. Soweit sie dies in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 4) damit zu rechtfertigen versuchte, dass die Fachpersonen der Rehabilitationsklinik K.___ eine Nebentätigkeit als Kontrolleur im Reinigungsdienst nicht grundsätzlich als unzumutbar betrachtet, sondern lediglich deshalb davon abgeraten hätten, weil der Beschwerdeführer am Abend körperlich erschöpft und die Arbeitsstelle inzwischen anderweitig besetzt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann: Aus der entsprechenden Aussage der Therapeutin L.___ und der Dres. M.___ und N.___ vom 1. April 2003 geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer, der unfallbedingt in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, am Abend zu erschöpft ist, um auch noch - wie vor dem Unfall - einem Nebenerwerb nachgehen zu können (vgl. Urk. 7/69 insbesondere S. 10). Das unfallbedingt weggefallene Einkommen aus dem Nebenverdienst ist demzufolge ohne weiteres bei der Invaliditätsgradbemessung als Teil des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Auch insoweit ist die medizinische Aktenlage klar.
4.5.3   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Invaliditätsgrad auch im vorliegenden Fall nach der oben in Erw. 2.2.1 beschriebenen Methode durch einen Einkommensvergleich (Verhältnis zwischen Validenlohn und Invalidenlohn) zu berechnen ist. Nach den Erhebungen der Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Einkommen in der Höhe von Fr. 75'880.-- (Haupterwerbstätigkeit) und Fr. 13'098.-- (Nebeneinkommen) erzielt (Urk. 8/104). Der Beschwerdeführer liess (ohne nähere Begründung) einem Pauschalwert in ähnlicher Höhe geltend machen (Fr. 86'500.--; Urk. 1 S. 4). Insgesamt ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 88'978.-- auszugehen.
         Bezüglich Invalideneinkommen ist vom allgemeinen Zumutbarkeitsprofil, das in der Rehabilitationsklinik K.___ erstellt wurde, auszugehen. Danach kann der Beschwerdeführer ganztags jede leichte bis mittelschwere Arbeit ausführen, sofern diese keinen wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand oder Tätigkeiten mit wiederholten Umwendbewegungen des rechten Vorderarms erfordert. Hinzu kommt, dass ihm die Ausübung einer abendlichen Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist (Urk. 7/69).
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- (Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Neuenburg 2004, S. 43, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer (Stand 2002: 1933; Stand 2003: 1958) ergibt sich für das Jahr 2003 ein Monatseinkommen von Fr. 4'812.11 (Die Volkswirtschaft, 5-2006, S. 86 Tabelle B 9.2 und S. 83 Tabelle B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 57'745.30 entspricht.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung noch ein relativ weites Betätigungsfeld offen bleibt (leichter und mittelschwerer Bereich mit leidensangepasster Belastung der rechten Hand), erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Somit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'970.75 (90 % von Fr. 57'745.30) auszugehen.
4.5.4   Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 88'978.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'970.75 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 41,6 %.
Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2004 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % basierende Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist die Prozessentschädigung entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % basierende Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).