UV.2005.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

Metzger-Versicherungen
Irisstrasse 9, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.      
1.1     U.___, geboren 1976, arbeitete ab dem 16. November 1998 als Hilfsmetzger in der Metzgerei K.___ (Urk. 6/MV 9) und war in Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei den Metzger-Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 6/MV 1). Zudem war er vom 28. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 teilzeitlich bei der A.___ AG im Reinigungsdienst tätig (Urk. 6/MV 72/1-2, Urk. 6/MV 7/3). In der Folge trat er im Sommer 2003 erneut eine Stelle im Reinigungsdienst an, welche er am frühen Abend für etwa vier Stunden pro Tag versah (Urk. 6/M 34/3).
         Am 26. Februar 1999 wurde er als Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und zog sich dabei eine Kontusion am rechten Gesäss, am rechten Knie und am Schädel, ohne ossäre Läsionen zu (Urk. 6/A/2-3, Urk. 6/M 2). Ferner entwickelte sich eine psychische Symptomatik (Urk. 6/M 34/1-4, Urk. 6/M 39/1-2). Die Metzger-Versicherungen übernahmen die Heilungskosten und erbrachten Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/MV 33/2-6, Urk. 6/ MV 26). Nach dem Unfall konnte der Versicherte die bisherige Tätigkeit in der Metzgerei K.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufnehmen. Auf Ende November 1999 wurde ihm von seiner Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 6/ MV 9).
         Nachdem die Erstversorgung am Unfalltag in der Chirurgischen Klinik des Spitals B.___ (Urk. 6/M 2) vorgenommen worden war, erfolgte die weitere Behandlung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der nebst einer Kniekontusion rechts eine Beckenkontusion rechts und eine Commotio cerebri diagnostizierte (Urk. 6/M 1, Urk. 6/M 6). Wegen des schwierigen Heilungsverlaufs - der Versicherte ging bis Ende Mai 1999 an zwei Stöcken (Urk. 6/M 6) - wurde der Versicherte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, zugewiesen (Urk. 6/M 5/1-3, Urk. 6/M 7/1-2). Auf seine Empfehlung hin wurden mehrere Untersuchungen in der Hüftsprechstunde der Universitätsklinik E.___ durchgeführt. Am 12. Juli 1999 (Urk. 6/M 8/1-2) wurde dort eine Röntgenaufnahme des Beckens und der rechten Hüfte und am 29. Juli 1999 (Urk. 6/M 13) ein Arthro-MRI der rechten Hüfte angefertigt. Nachdem wegen persistierender Beschwerden zunächst ein operativer Eingriff im Sinne einer Hüftgelenksluxation in Erwägung gezogen worden war (Urk. 6/M 15/1-2, Urk. 6/M 17), wurde ein solches Vorgehen in der Folge wieder verworfen, da die Infiltration des Hüftgelenks zu keiner Schmerzverbesserung geführt hatte. Gleichzeitig wurde die Behandlung in der Universitätsklinik E.___ vorläufig abgeschlossen (Urk. 6/M 18-20).
         In der Folge wurde der Versicherte erneut durch Prof. Dr. D.___ (Urk. 6/M 5/3) abgeklärt, und es fanden mehrere Untersuchungen bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/M 24/1-3, Urk. 6/M 22) statt. Am 28. Februar 2002 wurde in der Klinik G.___ ein Arthro-MRI des rechten Hüftgelenks angefertigt. Der Versicherte arbeitete zwischenzeitlich als Hilfselektromonteur, bevor er wieder arbeitslos wurde. Anschliessend war er an verschiedenen temporären Stellen tätig. Vom 7. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2002 war er als Hilfsmetzger im Schlachthof X.___ beschäftigt (Urk. 6/M 34/3, Urk. 6/M 36, Urk. 6/M 24/2).
         Zur Klärung der dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten liessen die Metzger-Versicherungen den Versicherten auf Ersuchen seines Rechtsvertreters (vgl. Urk. 6/MV 29/1-2) durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 11. Juni 2002, Urk. 6/M 33/1-10, Urk. 6/MV 31/1-3). Darin bezifferte er die Integritätseinbusse - für den Fall, dass kein operativer Eingriff vorgenommen werde - mit 5 bis 10 %. Am 27. August 2002 (Urk. 6/M 40/2) erfolgte in der Klinik L.___ eine Hüftinfiltration, die jedoch zu keiner Verbesserung der Beschwerden führte. Eine Operationsindikation wurde daher erneut verneint, zumal bereits die klinische Untersuchung keinen eindeutigen Anhaltspunkt für eine symptomatische Labrumpathologie ergeben habe (vgl. Urk. 6/M 40/1).
         Auf Veranlassung der Dr. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der der Versicherte seit Mai 2003 in Behandlung ist (vgl. Urk. 6/M 36), wurde er durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt der Psychosomatischen Abteilung der Klinik K.___, abgeklärt (psychiatrisches Konsilium vom 22. Dezember 2003, Urk. 6/M 34/1). In der Folge war der Versicherte vom 3. bis zum 31. März 2004 in der Klinik K.___ hospitalisiert, wobei er wegen mangelhafter Leistungsbereitschaft vorzeitig entlassen wurde (Austrittsbericht vom 13. April 2004 [Urk. 6/M 38/1-7], Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 28. April 2004 [Urk. 6/M 37/1-11]).
         Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 6/MV 80/1-3) wurde dem Versicherten für die als unfallkausal erachteten somatischen Beeinträchtigungen (Urk. 6/MV 62/1-2) mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % in der Höhe von Fr. 719.-- pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung - gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % - von Fr. 9'720.-- zugesprochen. Die dagegen am 25. Oktober 2004 (Urk. 6/MV 83/1-3) unter Beilage des Berichts der Dr. I.___ vom 8. Oktober 2004 (Urk. 6/MV 83/4-5) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
1.2     Die Invalidenversicherung hatte mit Verfügung vom 10. Juli 2001 (Urk. 6/ MV 41/1-2) den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneint.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Metzger-Versicherungen liess U.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel (Urk. 6/MV 7/2), mit Eingabe vom 7. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.      Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sowie die diesem                        zugrunde liegende Verfügung sei in dem Masse aufzuheben, als eine                             Rente, welche 22 % und eine Integritätsentschädigung, welche 10 %                     übersteigt, verweigert wird.
          2.      Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes sei ein polydisziplinäres                        Gutachten, eventualiter ein fachärztliches, neurologisches und                               psychiatrisches Gutachten beizuziehen.
                   Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der                          Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli (Urk. 6/MV 97), im Sinne einer reformatio in peius die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. November 2004 und die gutachterliche Neuabklärung der geltend gemachten somatischen Gesundheitsstörungen (Hüftbeschwerden). Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. In der Replik vom 27. Juni 2005 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 8. Juli 2005 (Urk. 15) an dem in der Beschwerdeantwort eingenommenen Standpunkt festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2005 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in Erw. 1.1 am Ende hievor erwähnten Voraussetzungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Mai 2000, I 226/99, Erw. 3d).
1.2     Dem Beschwerdeführer wurden mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Er ficht diesen Entscheid nur insoweit an, als ihm diesen Prozentzahlen übersteigende Leistungen verweigert werden (Urk. 1). Dennoch erwachsen die unbestrittenen Leistungen im Umfang von 22 respektive 10 % nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegen die Ansprüche auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung als solche insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe, Beginn einer allfälligen Rentenleistung) der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Mai 2000, I 226/99, Erw. 3e), ohne dass - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - eine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens gegeben ist.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).       
         Nach der Rechtsprechung kann bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, während er bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen ist. Im mittleren Bereich lässt sich die Frage der Kausalität nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzung, insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten mittleren Bereiche ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zu Bejahung und Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 130 f. Erw. 6c/bb).
2.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.5     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der zugesprochenen 22%igen Rente im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 13. April 2004 (Urk. 6/M 38/1-7) und den konsiliarischen Bericht des Dr. J.___ vom 22. Dezember 2003 (Urk. 6/M 34/1-4). Sie äusserte die Ansicht, dass lediglich die somatischen Beschwerden als unfallkausal zu betrachten seien, während sie dies für die psychische Problematik wegen fehlender Adäquanz verneinte. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmetzger nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen könne er eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausüben, wobei zum Einstieg während drei Monaten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit anschliessender sukzessiver Ausdehnung innert weiterer drei Monate auszugehen sei. Überdies sei ihm die im Nebenerwerb ausgeübte Reinigungstätigkeit im Umfang von zwei Stunden am Samstag zumutbar (Urk. 6/MV 75). Der Rentenberechnung wurde ein versicherter Verdienst von Fr. 52'000.-- zugrunde gelegt (Urk. 6/MV 76/2).
         Für die Bemessung der auf den als unfallkausal erachteten somatischen Beeinträchtigungen basierenden Integritätsentschädigung stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Dr. H.___ im Gutachten vom 11. Juni 2002 (Urk. 6/M 33) ab, worin er den Integritätsschaden mit fünf bis zehn % bezifferte (vgl. Urk. 6/MV 76/2).
         In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Akten bestünden verschiedene Hinweise darauf, dass die Labrumproblematik nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Zwar ergebe sich aus beiden Arthro-MRI (Urk. 6/M 13, Urk. 6/ M 23), dass eine Labrumläsion nachgewiesen sei. Dieser Begriff sei jedoch im Hinblick auf die Beurteilung der Unfallkausalität nicht aussagekräftig. Sodann sei im neueren MRI bloss von einer Degeneration die Rede, ein Einriss werde ausdrücklich verneint. Demgegenüber sei in dem gestützt auf das erste MRI verfassten Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 3. August 1999 (Urk. 6/M 9) noch von einem Riss die Rede gewesen, welcher (eher) als unfallbedingt einzuschätzen wäre. Im Weiteren ergebe sich aus der medizinischen Literatur, dass Labrumpathologien vor allem bei Dysplasien vorkämen. Auch der Versicherte leide an beiden Kniegelenken an einer mässigen unfallfremden Patella-Dysplasie, was vermuten lasse, dass eine angeborene Veranlagung für diese Krankheit gegeben sei. Insgesamt sei die Bejahung der Kausalität der somatischen Unfallfolgen nicht verlässlich, weshalb eine eingehende Begutachtung angezeigt sei.
3.2     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zunächst auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Rente von 22 % und die gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochene Integritätsentschädigung seien in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen und könnten ihm daher nicht mehr entzogen werden. Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, es seien bei der Invaliditätsbemessung sämtliche unfallkausalen Beschwerdebilder, somit auch die neurologischen und psychiatrischen Defizite, und nicht nur die beeinträchtigte Knie- und Beckenbelastung zu berücksichtigen. Sodann sei aufgrund des Vorliegens einer Hirnschädigung die Adäquanzbeurteilung - wie auch die Einschätzung der Integritätseinbusse - in Anlehnung an die Schleudertrauma-Praxis, wonach auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes zu verzichten ist, vorzunehmen. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers sei von einem Unfallereignis im mittleren Bereich, das als Grenzfall zu den schweren Unfällen einzustufen sei, auszugehen. Selbst wenn lediglich einzelne der höchstrichterlichen Kriterien erfüllt seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres zu bejahen. Aus diesem Grund sei der psychische Gesundheitszustand genau abzuklären. Ferner sei zu prüfen, ob das Schmerzsyndrom und die psychischen Defizite eine neurologische Ursache hätten, könne doch das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es nicht aktenkundig sei. Unter diesen Umständen seien ein psychiatrisches und ein neurologisches Gutachten einzuholen. Aufgrund dessen, dass eine einheitliche Beurteilung unter Berücksichtigung der orthopädischen Aspekte zu erfolgen habe, sei eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad neu zu berechnen.
         Gegen die Bemessung des versicherten Verdienstes bringt der Beschwerdeführer vor, dass nebst der Nominallohnentwicklung auch der reale Lohnanstieg zu berücksichtigen sei. Dabei sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er in dem für die Bemessung relevanten Zeitpunkt gerade erst eingewandert gewesen sei und einen Anfangslohn erzielt habe, der in der Folge angestiegen wäre. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er bereits im Jahr 2002 einen Jahreslohn von Fr. 55'200.-- erzielt habe. Schliesslich sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nebst den gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er vor dem Unfallereignis eine körperlich äusserst schwere Arbeit verrichtet habe. Daher sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, zumal er lediglich über eine tiefe schulische und berufliche Ausbildung verfüge und ein sprachliches Defizit vorhanden sei (Urk. 1, Urk. 11).
         Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Argumentation, es handle sich bei den Hüftbeschwerden nicht um unfallkausale Schädigungen, da diese degenerativer Natur seien, hält der Versicherte im Wesentlichen entgegen, dass dies im Widerspruch zu den medizinischen Gutachten stehe. Sodann sei gemäss dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. April 2004 in Sachen W., U 69/03, Erw. 5.3 lediglich wesentlich, ob der degenerative Prozess natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne, nicht entscheidend sei somit die Frage, ob die Diskushernie primäre Folge des Unfalles sei.

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt an somatischen und psychischen Beschwerden leidet, die auf den am 26. Februar 1999 erlittenen Unfall zurückzuführen sind.
         In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits eine Hirnerschütterung (commotio cerebri) medizinisch gesehen als (leichtes Schädelhirntrauma) bezeichnet wird. Die Rechtsprechung von BGE 117 V 369 kommt jedoch nicht bereits dann zur Anwendung, wenn eine Verletzung diagnostiziert ist, die (auch) als Schädelhirntrauma bezeichnet werden kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob das im genannten Urteil beschriebene bunte Beschwerdebild (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erhebliche Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung) als (natürlich-kausale) Folge eines erlittenen Schädelhirntraumas gegeben ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. Oktober 2005, U 72/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
         Zwar hat der Hausarzt Dr. C.___ in der Unfallmeldung vom 8. März 1999 (Urk. 6/M 1) und in der Folge im Bericht vom 2. Juni 1999 (Urk. 6/M 6) eine commotio cerebri diagnostiziert. Die für die Anwendung der Rechtsprechung von BGE 117 V 369 erforderlichen Beschwerden lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr führte Dr. D.___ am 22. Juni 1999 (Urk. 6/M 5/1-2) aus, dass keine Kopfschmerzen und kein Schwindel vorlägen. Aus seinem Bericht vom 23. Juni 1999 (Urk. 6/M7/1-2) ergibt sich eine Beschwerdefreiheit hinsichtlich der Schädelverletzung. Zudem bestehen entgegen der Ansicht des Versicherten (Urk. 1 S. 6) keine Hinweise dafür, dass er nach dem Unfall bewusstlos war. Gemäss dem Unfallprotokoll hat der Beschwerdeführer am Unfallort angegeben, er sei nicht verletzt (Urk. 6/A3 S. 6), und auch aufgrund des Berichts des erstbehandelnden Spitals B.___ vom 26. Februar 1999 (Urk. 6/M 2) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit.
 Damit bleibt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Adäquanzbeurteilung, wonach zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten sei (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a), kein Raum.
4.2    
4.2.1   In somatischer Hinsicht ist zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der in Frage stehenden Labrumpathologie um eine unfallkausale Gesundheitsschädigung handelt.
         Am 26. Februar 1999 rannte der Beschwerdeführer vor einem Lieferwagen, der kolonnenbedingt vor dem Fussgängerstreifen auf dem linken Fahrstreifen anhalten musste, überraschend von der linken Seite kommend direkt vor ein auf dem rechten Fahrstreifen kommendes Auto und kollidierte mit diesem. Dabei zog er sich gemäss der Diagnosestellung des erstbehandelnden Spitals B.___ eine Kontusion am Gesäss rechts, am Knie rechts und am Schädel zu, wobei in den Röntgenaufnahmen keine Frakturen zu erkennen waren (Urk. 6/M 2). Der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. C.___, der den Versicherten seit dem 1. März 1999 betreute, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juni 1999 (Urk. 6/M 6) nebst einer Beckenkontusion rechts und einer Kniekontusion rechts eine commotio cerebri. Im Weiteren wies er darauf hin, dass der Versicherte immer wieder über starke Schmerzen im Bereich der rechten Leiste klage. Sodann sei ein am 31. Mai 1999 unternommener Arbeitsversuch zu 50 % gescheitert. In der Folge fand unter anderem am 22. Juni 2006 (Urk. 6/M5/1-2) eine Untersuchung durch Dr. D.___ statt, wozu im Verlaufsbericht festgehalten wurde, der Beschwerdeführer gebe aktuell Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte an, die er einerseits dorsal, andererseits in der Leiste verspüre. Zudem bestehe ein starker Zug- und Stauchungsschmerz in der rechten Hüfte. Die Beckenübersichtsaufnahme aus der Praxis des Hausarztes sei in jeder Hinsicht völlig normal. Im Bericht vom 23. Juni 1999 (Urk. 6/M 7/1-2) kam Dr. D.___ zum Schluss, im Bereich der rechten Hüfte seien starke bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen bei stark schmerzhaft eingeschränkter Hüftbeweglichkeit zurückgeblieben. Er erachtete den Versicherten weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig und empfahl eine Abklärung in der Universitätsklinik E.___.
         Dort suchte der Beschwerdeführer am 12. Juli 1999 erstmals die Hüftsprechstunde auf. Im Bericht vom 15. Juli 1999 (Urk. 6/M 8/1-2) wurden als Befunde im Wesentlichen ein Beckenhochstand rechts, ein Schonhinken, starke Schmerzen in der Leistengegend rechts bei passiver Hüftbewegung und eine schmerzbedingte Einschränkung aller Bewegungen festgestellt. Das gleichentags angefertigte Röntgenbild des Beckens und der rechten Hüfte liess keine frische, traumatische ossäre Läsion, sondern vielmehr eine Sklerosezone von etwa 13 Millimetern pertrochanter rechts erkennen. Ferner zeigte sich ein fraglich abgesprengter ventraler Osteophyt. Gestützt auf das in der Folge am 29. Juli 1999 angefertigte Arthro-MRI der rechten Hüfte wurde im Bericht vom 3. August 1999 (Urk. 6/M 9) die Diagnose einer Labrumdegeneration mit Einriss cranio-ventral und eines Verdachts auf einen dislozierten ventralen Osteophyten gestellt.
         Mit Schreiben vom 10. September 1999 (Urk. 6/M 10) gelangte der Hausarzt an die Universitätsklinik E.___ und ersuchte um eine erneute Beurteilung, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Untersuchung vom 29. Juli 1999 nicht verbessert habe und er weiterhin arbeitsunfähig sei. Im Bericht vom 27. September 1999 (Urk. 6/M 15/1-2) wurde ein Status nach Beckenkontusion rechts nach Autounfall vom 16. Februar 1999, ein Verdacht auf einen dislozierten ventralen Osteophyten und eine Labrumdegeneration mit Einriss kranio-ventral diagnostiziert. Zu den Befunden wurde unter anderem ausgeführt, dass nach wie vor ein deutlich rechtsbetontes hinkendes Gangbild, eine Druckdolenz gluteal bei negativem Lasègue sowie eine leichte Druckdolenz über dem Trochanter major bestehe. Insgesamt kam die Universitätsklinik E.___ zum Schluss, dass aufgrund der im MRI vom 29. Juli 1999 feststellbaren Degeneration des Labrums mit partieller Ablösung sowie eines möglichen Abrisses eines ventralen Osteophyten eine chirurgische Hüftluxation wahrscheinlich indiziert sei. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass diese Verletzung nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen müsse, da solche Verletzungen häufig aufgrund einer fehlenden Schenkelhals-Taillierung mit mechanischem Reiz durch repetitive Flexionsbewegungen der Hüfte zu finden seien. Nachdem die anfänglich in Betracht gezogene Operationsindikation mangels positiver Reaktion auf die Infiltration des rechten Hüftgelenkes - damit lässt sich das prozentuale Ausmass des artikulären Schmerzes bei einem Labrumriss ermitteln - verneint worden war, wurde die Behandlung in der Universitätsklinik am 9. Dezember 1999 vorläufig abgeschlossen (Urk. 6/19/1-2). Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 18. Januar 2000 (Urk. 6/M 20) ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ab dem 3. Januar 2000 eine abwechselnd in sitzender und stehender Position auszuübende leichte Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar (Urk. 6/M 20).
         In der Folge berichtete Dr. F.___ am 2. Mai 2001 (Urk. 6/M 24/ 1 und 3), dass der Beschwerdeführer wieder als Metzger auf dem Schlachthof arbeite. Knie- und Hüftgelenk seien frei beweglich. Es bestehe ein Leistenschmerz mässigen Grades, und zwar sowohl bei maximaler Hüftflexion als auch bei maximaler Hüftextension rechts, welche er als Narbenschmerzen betrachte. Seiner Ansicht nach würden diese Restbeschwerden kurz- oder mittelfristig auch noch verschwinden. Mittel- und Langfristig müsse mit der Möglichkeit einer Knie- oder Hüftarthrose gerechnet werden. Im Bericht vom 21. Mai 2001 (Urk. 6/M 25) hielt der Hausarzt fest, dass bei körperlich schweren Arbeiten nach etwa drei bis vier Stunden Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte aufträten. Dementsprechend erachtete er den Beschwerdeführer für eine leichte Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Was die Einschränkung für schwere Arbeiten anbelange, sei wahrscheinlich mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen. Gemäss der am 18. Juli 2001 (Urk. 6/M 22) durchgeführten radiologischen Kontrolle des Beckens und der Lendenwirbelsäule besteht eine unveränderte Compaktainsel im Bereich des Trochanters maior, ansonsten konnten keine wesentlichen Befunde erhoben werden. Am 28. Februar 2002 (Urk. 6/M 23) wurde sodann ein weiteres MRI-Arthro des rechten Hüftgelenks angefertigt. Dieses liess eine leichte Labrumdegeneration ventro-cranial erkennen. Insgesamt wurden die Untersuchungsbefunde als wenig auffällig bezeichnet, insbesondere konnten kein Einriss des Labrums und keine Arthrosezeichen nachgewiesen werden.
         Im Schreiben vom 4. Juni 2002 (Urk. 6/M 27) führte Dr. H.___ aus, dass seiner Ansicht nach die im Bereich der rechten Hüfte, insbesondere in der Leistengegend angegebenen Beschwerden, mit dem im MRI festgestellten Labrumbefund in Verbindung stünden. Dieser Befund stimme im Wesentlichen  mit der bereits 1999 festgestellten Problematik überein. Auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. H.___ vom 25. Januar 2001 (Urk. 6/M 33/1-10) gab der Beschwerdeführer deutliche belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte, insbesondere inguinal, an. Was die Beweglichkeit der Hüftgelenke anbelangt, stellte der Gutachter eine diskrete Einschränkung der Innenrotation rechts fest. Im Weiteren wies er jedoch darauf hin, dass sich die Beweglichkeit sowohl gegenüber der Untersuchung in der Universitätsklinik E.___ vom 12. Juli 1999 als auch gegenüber der Untersuchung bei Prof. Dr. D.___ vom 22. Juni 1999 deutlich verbessert habe. Sodann kam Dr. H.___ gestützt auf die am 29. Juli 1999 und am 27. Februar 2002 durchgeführten MRI-Untersuchungen zum Schluss, dass eine Läsion des Labrums im ventralen und latero-kranialen Bereich bei sonst fehlenden arthrotischen Veränderungen der rechten Hüfte gegeben sei. Im Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte einzig auf den Unfall vom 26. Februar 1999 zurückzuführen seien. Denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall an Hüftbeschwerden gelitten habe. Seiner Ansicht nach sei ein operativer Eingriff an der rechten Hüfte indiziert.
         Im Bericht vom 23. August 2002 (Urk. 6/M 40/1) führte die Klinik L.___ zur Diagnose aus, dass bezüglich der rechten Hüfte ein Verdacht auf eine posttraumatische Labrumpathologie bestehe. Dabei stützte sie sich auf das Arthro-MRI vom 28. Februar 2002 (Urk. 6/M 23), wonach eine Degeneration respektive Läsion des Labrums im ventro-kranialen Anteil ohne Osteophyten und ohne Anhaltspunkte für eine beginnende Arthrose oder Nekrose vorliege. Im Weiteren kam die Klinik L.___ zum Schluss, dass sich das in Frage stehende Beschwerdebild nicht eindeutig einer Labrumpathologie zuordnen lasse, vielmehr handle es sich um diffuse Schmerzen, vor allem um Ruheschmerzen.
         Schliesslich war der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 31. März 2004 in der Klinik K.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 13. April 2004 (Urk. 6/M 38/1-7) wurde insbesondere auf eine Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks mit Ruhe-, vor allem aber mit Belastungsschmerzen und Schmerzausstrahlungen in die Leiste und das rechte Gesäss hingewiesen. Für diese Beschwerden wurde eine chronische Periarthropathia coxae rechts diagnostiziert. Radiologisch konnten keine Anhaltspunkte für eine Coxarthrose nachgewiesen werden. Insgesamt kamen die Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die bisherige Arbeit als Hilfsmetzger nicht mehr ausüben könne, er jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, wobei zum Einstieg während drei Monaten von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit anschliessender sukzessiver Ausdehnung innert weiterer drei Monate auszugehen sei. Was die nach dem Unfall weiterhin im Nebenerwerb ausgeübte Reinigungstätigkeit anbelangt, äusserte sich die Klinik K.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. August 2004 (Urk. 6/MV 75) dahingehend, dass diese Tätigkeit neben der hauptberuflichen Arbeit lediglich noch im Umfang von zwei Stunden am Samstag zumutbar sei.
4.2.2   Zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn das Unfallereignis zumindest eine Teilursache für die danach auftretende Gesundheitsschädigung darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1 am Ende und 340; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 358 Erw. 3.2). Es ist mit anderen Worten nicht erforderlich, dass das versicherte Ereignis alleine für die gesundheitliche Beeinträchtigung - und deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit und Integrität - verantwortlich gemacht werden kann. Die Fragestellung lautet daher, ob das Unfallereignis vom 26. Februar 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest als Teilursache für die danach aufgetretenen Hüftproblematik anzusehen ist oder nicht.
         Wie sich einschlägigen fachärztlichen Angaben entnehmen lässt (vergleiche die Informations-Dokumente "Die Offset-Störung des Schenkelhalses" in www. schulthess-klinik.ch/data/_product_documents/_articles/85/offset.pdf  sowie "Das schmerzhafte Hüftgelenk [offset-Störung Schenkelhals, femoro-azetabuläres Inpingement, Labrumläsion]" in www.endoprothetik-charite.de/huefte. htm), kann ein Schaden am Gelenklabrum - dabei handelt es sich um einen kräftigen Faserring, der die Hüftpfanne umschliesst und die Gelenkoberfläche vergrössert und den freien Knorpelrand als eine Art Dichtungsring schützt - auch die Folge einer Fehlbildung von Hüftkopf und Hüftpfanne sein. Bei der sogenannten Offset-Störung, die häufig bedingt ist durch ein leichtes Abrutschen des Hüftkopfes während der Wachstumsphase, liegt eine fehlende Eindellung des Schenkelhalses unterhalb des Hüftkopfes vor. Der Hüftkopf geht somit relativ gleichmässig in den Schenkelhals über. Diese knöcherne Ausprägung führt sehr oft zu entsprechenden sekundären Schäden am Gelenklabrum, da es bei der Hüftbeugung zu einem frühen und verstärkten Kontakt des Schenkelhalses mit dem Pfannenrand kommt. Die Schädigung des Labrums, die aufgrund der Nervenversorgung schmerzhaft ist, kann in einer Rissbildung oder in einer diffusen Degeneration bestehen. In der Folge führt die Ablösung des Labrums vom Pfannenrand zu einer Freilegung des Knorpels der Hüftpfanne, welcher dann vermehrten Scherkräften ausgesetzt ist. Infolge der Beschädigung des Knorpels und der verfrühten Abnützung entsteht eine Hüftarthrose. Eine andere Ursache für eine Schädigung des Pfannenrandes stellt die sogenannte Protrusion dar. Bei diesem zu tiefen Eintauchen des Hüftkopfes in der Pfanne kommt es bei Bewegungen im Hüftgelenk zum vorzeitigen Anstossen des Schenkelhalses am Pfannenrand. Auch bei dieser knöchernen Störung entstehen Verletzungen am Pfannenrand und am Gelenklabrum. Schliesslich kann auch die Hüftpfanne eine Fehlstellung aufweisen und Anlass zu einem Pfannenrandschaden geben.
4.2.3   Auf die entscheidende Frage, ob die Labrumpathologie beim Versicherten auf den Unfall zurückzuführen oder die Folge einer bereits vorbestehenden fehlerhaften knöchernen Ausprägung des Hüftkopfes und der Hüftpfanne ist, geben die medizinischen Akten nicht hinreichend Aufschluss.
         Die Universitätsklinik E.___, wo der Beschwerdeführer mehrmals die Hüftsprechstunde aufgesucht hatte, äusserte sich im Bericht vom 27. September 1999 (Urk. 6/M 15/1-2) gestützt auf das Arthro-MRI vom 29. Juli 1999 (Urk. 6/M 13) dahingehend, dass die festgestellte Labrumproblematik nicht unfallkausal sein müsse, sondern auch eine Folge einer fehlenden Schenkelhalstaillierung mir mechanischem Reiz bei repetitiven Flexionsbewegungen der Hüfte sein könne. Damit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der später eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung an der rechten Hüfte lediglich als möglich erachtet, was jedoch für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt.
         Sodann kann für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs auch nicht auf das Gutachten des Dr. H.___ vom 25. Juni 2001 (Urk. 6/M 33/1-10) abgestellt werden. Darin wird die Auffassung vertreten, die Hüftbeschwerden seien auf den Unfall vom 26. Februar 1999 zurückzuführen. Zur Begründung führt der Gutachter aus, für die Zeit vor dem Unfall sei keine Labrumläsion nachweisbar, und zudem habe der Beschwerdeführer vorher nicht über Hüftbeschwerden geklagt. Diese ärztlichen Ausführungen bilden indessen schon deshalb keine zuverlässige Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung, da eine gesundheitliche Schädigung nicht bereits dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist ("post hoc, ergo propter hoc"; BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Eine andere medizinische Begründung geht aus dem Gutachten nicht hervor. Auch legt Dr. H.___ nicht näher dar, weshalb seiner Ansicht nach eine krankhafte Schädigung des Labrums ausser Betracht fällt. Aufgrund dessen, dass er bezüglich der beiden Kniegelenke eine mässige Patella-Dysplasie feststellte, die er als unfallfremd qualifizierte, wäre es angezeigt gewesen, sich zur Frage zu äussern, wie es sich mit einer Hüftdysplasie verhält, da die Vermutung nahe liegt, dass der Versicherte zu diesem Krankheitsbild neigt. Sodann unterliess es der Gutachter, sich mit der abweichenden Beurteilung der Universitätsklinik E.___ im Bericht vom 27. September 1999 (Urk. 6/M 15/1-2) auseinanderzusetzen, wonach die Labrumproblematik nicht unfallkausal sein müsse, sondern auf eine fehlende Schenkelhals-Taillierung zurückzuführen sein könne. Demnach kommt dem Gutachten des Dr. H.___ vom 11. Juni 2002 (Urk. 6/M 33/1-10) kein Beweiswert zu (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), weshalb seine Kausalitätsbeurteilung nicht massgebend ist.
         Im Weiteren gibt auch die Beurteilung der Klinik L.___ keine Antwort auf die Frage, ob die Labrumpathologie auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Vielmehr wurde in den Berichten vom 23. und vom 30. August 2002 (Urk. 6/ M 40/1, Urk. 6/M 40/3) sogar in Frage gestellt, ob beim Versicherten diese Symptomatik vorliegt. Jedenfalls vermag die Verdachtsdiagnose einer Labrumpathologie Hüfte rechts posttraumatisch (Urk. 6/M 40/1-3) keine natürliche Kausalität zu belegen.
         Schliesslich wurde im Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 13. April 2004 (Urk. 6/M 38/1-7) zwar als Diagnose unter anderem eine Kontusion und Distorsion im Bereich der rechten Hüfte mit nachgewiesener Labrumläsion erwähnt. Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs äussert sich der Bericht jedoch nicht.
4.2.4   Demnach ist es weder gestützt auf die erwähnten noch die übrigen medizinischen Akten möglich, abschliessend über die Frage der Unfallkausalität der Hüftbeschwerden zu entscheiden, so dass sich weitere Abklärungen als notwendig erweisen.
4.3    
4.3.1   In psychischer Hinsicht ist gestützt auf das Konsilium des Dr. J.___ vom 22. Dezember 2003 (Urk. 6/M 34/1-4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall zumindest eine Teilursache des festgestellten algogenen (schmerzbedingten) Psychosyndroms, zu klassifizieren als psychische Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1). So habe es gemäss ärztlicher Feststellung vor dem Unfall keine Hinweise auf Impulskontrollstörungen in dem Sinne gegeben, dass der Versicherte die Ehefrau, allenfalls auch die Kinder schlage. Er fühle sich aufgrund der Schmerzen und anderer Faktoren (Stress, finanzielle Verhältnisse, düstere Perspektiven usw.) psychisch belastet (Urk. 6/M 34/2). In diese Richtung gehen auch die Ausführungen der behandelnden (vgl. Urk. 6/M 36) Psychiaterin im Bericht vom 8. Oktober 2004 (Urk. 6/M 39/1-2), wonach die auf den Unfall zurückzuführenden chronischen Schmerzen zu Schlafproblemen, Zukunftsängsten und depressiven Zuständen geführt hätten.
4.3.2   Im Weiteren ist zu prüfen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Fehlentwicklung gegeben ist.
         Aufgrund des Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Versicherte anlässlich des Unfalls vom 26. Februar 1999 zugezogen hat (Urk. 6/A/3, Urk. 6/M 2), ist dieser Unfall weder der Gruppe der leichten noch jener der schweren Unfälle zuzuordnen. Er gehört in den mittleren Bereich, kann aber als Grenzfall zu den leichten Unfallen eingestuft werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5) liegt das Ereignis nicht an der Grenze zu einem schweren Unfall, zumal sich der Versicherte keine gravierenden Verletzungen zuzog. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien - die nach der Erfahrung des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen (vgl. Erw. 2.3) - erforderlich, damit dem Unfall die massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen solche Kriterien bei einem Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte nach dem Zusammenprall mit dem Auto bewusstlos war, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 6), lassen sich weder dem Bericht des erstbehandelnden Spitals B.___ (Urk. 6/M 2) noch den übrigen medizinischen Akten entnehmen. In diese Richtung gehen auch die Angaben im Polizeirapport vom 26. Februar 1999, wonach der Beschwerdeführer am Unfallort angegeben habe, er sei nicht verletzt (Urk. 6/A/3 S. 6). Im Weiteren handelt es sich bei den erlittenen Kontusionen am rechten Gesäss, am rechten Knie und am Schädel ohne ossäre Läsionen nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Allerdings ging der Beschwerdeführer bis Ende Mai 1999 an zwei Stöcken (Urk. 6/M 6). Auch wurde eine Physiotherapie durchgeführt (Urk. 6/M 5/1). Bereits am 23. Juni 1999 (Urk. 6/M 7/1) führte Dr. D.___ indessen aus, der Versicherte sei hinsichtlich der Schädelverletzung und der Kniekontusion beschwerdefrei. Was die verbleibenden Hüftbeschwerden rechts anbelangt, wurde in der Folge die Labrumpathologie festgestellt (Urk. 6/M 9, Urk. 6/M 13) und die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden (sitzende und stehende Körperposition) Tätigkeit ab dem 3. Januar 2000 auf 100 % festgesetzt (Urk. 6/M 20). Zu dieser Einschätzung gelangte im Wesentlichen auch die Klinik K.___ im Austrittsbericht vom 13. April 2004 (Urk. 6/M 38/1-7). Damit kann die medizinische Behandlung, welche, nachdem eine Operationsindikation verneint worden war, nur noch in konservativen Massnahmen, insbesondere in einer symptomatischen Schmerztherapie (Urk. 6/M 19/1-2, Urk. 6/ M 20) bestand, auch nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Zwar verblieben bezüglich der rechten Hüfte gewisse Dauerschmerzen, der Versicherte erreichte aber gemäss der Beurteilung der Universitätsklinik E.___ dennoch für angepasste leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten bereits ab dem 3. Januar 2000 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/M 20, Urk. 6/38/1-7). Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Folge vorübergehend wieder als Metzger im Schlachthof arbeitete (vgl. Urk. 6/M 24/3). Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit waren daher nicht von besonderem Ausmass. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzungen ambulant versorgt werden konnten und das erstbehandelnde Spital B.___ die Behandlung bereits am selben Tag abgeschlossen hat, wobei die klinische Nachkontrolle, insbesondere des rechten Knies, dem Hausarzt überlassen wurde (Urk. 6/M 2). Von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann damit keine Rede sein. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen liegt nicht vor. Da die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien weder gehäuft vorliegen, noch eines davon besonders ausgeprägt ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Februar 1999 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen.
4.3.3   Da die Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen ungeachtet der konkret in Betracht fallenden Leistungen massgebend sind, fällt nach dem Gesagten die Berücksichtigung der psychischen Problematik sowohl bei der Zusprechung der Rente als auch bei der Integritätsentschädigung ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 20. Juli 2005, U 338/04, Erw. 5 mit Hinweis).
4.4     Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (Urk. 2) und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein fachärztliches Gutachten zur Frage einhole, ob zwischen dem Unfall vom 26. Februar 1999 und der rechtsseitigen Hüftproblematik ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Hernach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung neu zu befinden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
         Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass keine reformatio in peius angedroht werden muss, da nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides verbunden mit der Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung der Sache grundsätzlich nicht als reformatio in peius gilt. Denn davon kann nur gesprochen werden, wenn die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Entscheid fällt oder die Rückweisung an die Verwaltung mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtstellung der versicherten Person zur Folge hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 26. März 2004, I 668/03, Erw. 1.1.2) , was vorliegend nicht der Fall ist.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Metzger-Versicherungen zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).