UV.2005.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 7. November 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     F.___, geboren 1982, war seit 16. August 1999 als Automechaniker-Lehrling bei der A.___ AG, Z.___, tätig und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 7/1), als er am 26.  Oktober 2002 in angetrunkenem Zustand ein nichtbetriebssicheres Motorfahrzeug lenkte und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursachte (Urk. 7/19, Urk. 7/6/2 = Urk. 7/15/2). Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 3. Februar 2003 wurde der Versicherte wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG), wegen der Verletzung von Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit d und Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung, VRV, sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG), wegen der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV) und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a und Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) schuldig gesprochen und mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft, wobei der Vollzug der Gefängnisstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 7/19 S. 1). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 20). 
1.2     Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 kürzte die SUVA die Taggeldleistungen an den Versicherten wegen Grobfahrlässigkeit um 40 % (Urk. 7/20). Die dagegen vom Versicherten am 1. März 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/21) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/39) ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, am 7. Februar 2005 Beschwerde mit den Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„
      1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Februar 2005 sei insoweit aufzuheben, als die Kürzung der Leistung von 40 % auf 30 % zu reduzieren sei.
      2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

         In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2005 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), worauf der Versicherte mit Replik vom 30. März 2005 an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 15 S. 2). Mit Duplik vom 2. Mai 2005 hielt die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Hat die versicherte Person den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, oder stirbt sie an den Unfallfolgen, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt.
1.3     Art. 37 Abs. 3 UVG setzt die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes und nicht notwendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraus. Der Unfall muss nicht zwingend schuldhaft herbeigeführt worden sein; es genügt, wenn er bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde (BGE 120 V 227 Erw. 2c). Die Begriffe „Verbrechen" und „Vergehen" sind im strafrechtlichen Sinne aufzufassen. Als Vergehen gelten nach Art. 9 Abs. 2 StGB die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten strafbaren Handlungen. Soweit es das Gesetz vorsieht, gehören dazu auch fahrlässig begangene Handlungen (Art. 18 StGB). Kein Vergehen liegt vor, wenn die strafbare Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurde (Art. 11 StGB). Wurde der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit vom Handelnden selbst herbeigeführt, um in diesem Zustand eine strafbare Tat auszuführen, oder hat der Handelnde die Unzurechnungsfähigkeit insofern fahrlässig herbeigeführt, als er die Erfüllung eines Straftatbestandes voraussehen konnte oder musste, findet Art. 11 StGB nicht Anwendung (Art. 12 StGB). Die Leistungen sind alsdann trotz Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zu kürzen oder zu verweigern (BGE 129 V 356 f. Erw. 2.1, 120 V 227 Erw. 2d).

2.      
2.1     Laut dem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 3. Februar 2003 (Urk. 7/19 S. 2 f.) und dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Oktober 2002 (Urk. 7/15/2 S. 5) hat sich der Unfall ereignet, als der Beschwerdeführer am Samstag, 26. Oktober 2002, 5.10 Uhr, als Lenker eines nicht über eine vorschriftsgemässe Auspuffanlage versehenen Personenwagens in angetrunkenem Zustand, unangegurtet und mit überhöhter Geschwindigkeit kurz vor der Trennung von Fahrstreifen die Fahrspur wechselte und in der Folge mit dem Fahrzeug gegen einen die Fahrstreifen trennenden Erdwall fuhr, worauf sich das Fahrzeug überschlug und auf dem Dach zu liegen kam.
2.2     Der Beschwerdeführer hat damit unter anderem die Straftatbestände von Art. 91 Abs. 1 SVG und Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Art. 91 SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand) sah in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Nach der Legaldefinition von Art. 9 Abs. 2 StGB, wonach Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen sind, handelt es sich dabei um ein Vergehen, wobei strafbar nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässig Tatbegehung ist (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
2.3     Der Beschwerdeführer hat den Unfall demnach im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG bei der Ausübung eines Vergehens herbeigeführt.

3.
3.1     Zu prüfen ist die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführes zum Tatzeitpunkt. Gemäss Art. 11 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt war, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war.
3.2     Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 ‰ in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor, während bei einer solchen von 3 ‰ und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Für den Bereich zwischen 2 ‰ und 3 ‰ besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (BGE 129 V 359 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 IV 50 Erw. 1b). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist jedoch der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit haben daher prinzipiell den Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (BGE 129 V 359 Erw. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 122 IV 50 Erw. 1b und Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 6S.17/2002).
3.3     Laut dem Bericht zur Blutalkoholanalyse der Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. November 2002 lag die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt vom 26. Oktober 2002, 5.10 Uhr, zwischen einem Minimalwert von 1,27 ‰ und einem Maximalwert von 1,72 ‰ (Urk. 7/8/3), was einen Mittelwert von 1,49 ‰ ergibt. Nach der obenerwähnten Rechtspraxis entspricht eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,27 ‰ und 1,72 ‰ einer leichten Trunkenheit, die in der Regel nicht mit einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gleichzusetzen ist. Anhaltspunkte, welche ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigten und eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit annehmen liessen, sind in den Akten nicht zu ersehen und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz leichter Trunkenheit weder an Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat noch an der Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, fehlte, weshalb eine verminderte Zurechnungsfähigkeit oder eine Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, die Geldleistungen gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG zu kürzen.
4.
4.1     Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Leistungskürzung von 40 %. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bemessung der Leistungskürzung die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer (revidierte Fassung vom 28. April 1999), worin unter Ziff. 3 das Folgende ausgeführt wird (Urk. 12 S. 2):

„(...)Bei einer Alkoholisierung von 0,8 - 1,19 Promille wird eine Kürzung von 20 % verfügt. Alsdann wird der Satz bis auf 70 % erhöht (wenn die Alkoholisierung 2,8 Promille und mehr beträgt). Liegen erschwerende Umstände (z.B. Geschwindigkeitsexzess, vergebliches Warnen Dritter, Rückfall) vor, so werden die Kürzungssätze von 20 - 40 % um 10 % erhöht. Die Geldleistungen werden verweigert bei 2 Promille und erschwerenden Umständen. (...)“

4.2     Gemäss der Rechtsprechung des EVG stellen die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich; sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung der Leistungskürzung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 361 Erw. 4, 120 V 231 Erw. 4c).
4.3     Die beim Beschwerdeführer festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,27 ‰ bis 1,72 ‰ entspricht nach der Verwaltungspraxis einem Kürzungssatz von 30 %. Fraglich ist, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles davon abzuweichen ist. Der Beschwerdeführer stellt die Berücksichtigung der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer nicht grundsätzlich in Frage, hält jedoch nur eine Kürzung von 30 % für angemessen (Urk. 1 S. 2). 
4.4     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte, sondern dass er zum Unfallzeitpunkt auf einer Strecke, welche mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 Kilometer in der Stunde signalisiert war, mit einer Geschwindigkeit von 120 Kilometer in der Stunde fuhr. Sodann trug der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt die Sicherheitsgurten nicht. Schliesslich verfügte das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug nicht über eine vorschriftsgemässe Auspuffanlage und befand sich daher nicht in betriebssicherem Zustand (Urk. 7/19 S. 3). Sowohl das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit als auch das Unterlassen des Tragens von Sicherheitsgurten stellen das Verschulden des Beschwerdeführers qualifizierende Umstände dar, welche eine Erhöhung der Leistungskürzung rechtfertigen, wenn zwischen diesen Umständen und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 118 V 307 Erw. 2c, 109 V 151 Erw. 1; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 Erw. 2). Dazu müssten diese geeignet sein, das Unfallrisiko zu erhöhen.
4.5     Richtig angelegte Sicherheitsgurten verhindern, dass angegurtete Personen bei einer starken Negativbeschleunigung vom Sitz gehoben und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und das Armaturenbrett geschleudert werden. Dadurch lassen sich Verletzungen entweder überhaupt vermeiden, oder die Verletzungen fallen geringer aus als beim Nichttragen der Gurten. Dies gilt praktisch für alle Unfallsituationen, insbesondere aber für Frontalkollisionen sowie für Seitenkollisionen und Überschläge. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Unfallfolgen ist demnach grundsätzlich als gegeben zu betrachten, es sei denn, auf Grund besonderer Umstände sei das Gegenteil anzunehmen (BGE 109 V 153 Erw. 3b). Gleiches gilt auch in Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit und den Unfallfolgen.
4.6     Nach Gesagten handelt es sich beim Nichttragen der Sicherheitsgurten und dem Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit um verschuldenserhöhende und erschwerende Umstände im Sinne der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer. In Würdigung der gesamten Umstände ist demnach eine Erhöhung der Kürzung um 10 % gerechtfertigt.

5.       Nach Gesagtem ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2004 (Urk. 7/20) und mit dem diese bestätigenden Einsprachentscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) die Geldleistungen für die Folgen des Unfalls vom 26. Oktober 2002 um 40 % kürzte. Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).