| „ | (...)Bei einer Alkoholisierung von 0,8 - 1,19 Promille wird eine Kürzung von 20 % verfügt. Alsdann wird der Satz bis auf 70 % erhöht (wenn die Alkoholisierung 2,8 Promille und mehr beträgt). Liegen erschwerende Umstände (z.B. Geschwindigkeitsexzess, vergebliches Warnen Dritter, Rückfall) vor, so werden die Kürzungssätze von 20 - 40 % um 10 % erhöht. Die Geldleistungen werden verweigert bei 2 Promille und erschwerenden Umständen. (...)“ |