Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene A.___ war von 1967 bis 1992 bei der B.___ AG als Teppichleger und Dekorateur angestellt und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Im Jahr 2000 erkrankte er an einem Bronchuskarzinom des rechten Mittellappens. Diese Krankheit führte am 3. August 2000 zu seinem Tod.
Die B.___ AG meldete den Fall am 19. Juli 2000 bei der Basler als asbestbedingte Berufskrankheit an (Urk. 12/1-5). Nach Abklärungen bezüglich der vom Versicherten verrichteten Arbeiten lehnte diese mit Verfügung vom 24. Juli 2001 Leistungen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit ab (Urk. 12/52). Auf die dagegen gerichtete Einsprache der Witwe des Versicherten hin hoben die Basler diese Verfügung am 8. März 2002 auf, um beim ehemaligen Arbeitgeber zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine arbeitsmedizinische Beurteilung einzuholen (Urk. 12/67, 12/79, 12/84). Sie erliess am 12. November 2003 eine neue Verfügung, mit der sie die Ausrichtung von Leistungen wiederum ablehnte (Urk. 12/87). Nach Beizug eines Berichts der C.___ Klinik (Urk. 12/94) bestätigte die "Basler" diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 5. November 2004 (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2004 liess die Witwe des Versicherten am 8. Februar 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten;
2. Es sei eine Hinterlassenenrente auszurichten;
3. Es sei den Erben des Verstorbenen eine Integritätsentschädigung von 100 % zuzusprechen;
unter Entschädigungsfolge.
Die Basler schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik vom 6. Oktober 2005 (Urk. 19) und in der Duplik vom 27. Januar 2006 (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführerin sich auf ein inzwischen von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, erstelltes Aktengutachten bezog (Urk. 20/3). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2006 (Urk. 26) geschlossen.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Betracht:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall in materiell-rechtlicher Hinsicht die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war (Art. 77 Abs. 1 UVG).
1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Darin wird Asbeststaub als schädigender Stoff namentlich aufgeführt.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten laut Art. 9 Abs. 3 UVG von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
2.
2.1 Zu Verlauf und Ursache der vorliegend zu beurteilenden Krebskrankheit sowie zur Asbestbelastung während des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ AG ist den Akten der Beschwerdegegnerin Folgendes zu entnehmen:
2.2 Laut Bericht des Spitals E.___ vom 25. April 2000 (Urk. 12/29) wurden beim Versicherten ein zentrales kleinzelliges Bronchuskarzinom des rechten Mittellappens (extensive disease; mit Verschluss des Mittellappen-Bronchus, Ummauerung des rechten Haupt-Oberlappen- und Unterlappen-Bronchus rechts, zahlreichen vergrösserten Lymphknoten mediastinal sowie im aoropulmonalen Fenster kontralateral links diskretem Pleuraerguss rechts sowie bei Status nach Bronchoskopie mit BAL/transbronchialer Biopsie am 13.04.00) und Nikotinabusus diagnostiziert. Gemäss den anamnestischen Angaben litt der Versicherte seit zirka einem Jahr unter chronisch rezidivierender Heiserkeit, und der chronische Husten bei Nikotinabusus hatte sich in den letzten Wochen akzentuiert. Zudem war es zu einem Leistungsknick und zu einem Gewichtsverlust gekommen. Eine im Januar 2000 aufgetretene minime Hämoptoe hatte sich wieder vollständig zurückgebildet. Doch hatte die vom Hausarzt angeordnete Röntgenabklärung verdächtige Befunde ergeben.
Hausarzt Dr. med. F.___ hielt im Bericht vom 21. August 2000 (Urk. 12/30) fest, seit einem grippalen Infekt von 1998/1999 habe der Versicherte unter Husten und Kurzatmigkeit gelitten. Nach einem Sturz auf den Rücken beim Skifahren am 10. Januar 2000 sei es zu blutigem Auswurf und starker Anstrengungsdyspnoe gekommen, worauf der Versicherte mit Rauchen aufgehört habe. Wegen zunehmendem Husten, Dyspnoe und Heiserkeit habe er am 23. März 2000 ihn, Dr. F.___, erstmals konsultiert. Eine transbronchiale Biopsie vom 13. April 2000 habe ein undifferenziertes kleinzelliges Karzinom ergeben. Dr. F.___ vertrat die Auffassung, es sei zu diskutieren, ob das Karzinom durch inhalierte Lösungsmittel oder Asbest verursacht worden sei, und er zog eine Revision der Histologie in Betracht.
Seitens der C.___ Klinik, wo der Versicherte vor seinem Tod stationär behandelt worden war, wurde im Bericht vom 10. September 2000 (Urk. 12/38) auf die Frage, ob die Krankheit ausschliesslich oder vorwiegend durch den Beruf als Boden-/Teppichleger verursacht worden sei, ausdrücklich festgehalten, die Krankheit sei nicht durch den Beruf verursacht worden. Die zuständige Ärztin, Dr. med. G.___, erklärte im Bericht vom 5. Februar 2002 (Urk. 12/94), beim Versicherten habe ein inoperables Bronchuskarzinom mit mediastinaler Metastasierung bestanden, die Diagnose eine Pleuramesothelioms sei nicht gestellt worden. Auf Wunsch der Ehefrau des Verstorbenen sei keine Obduktion durchgeführt worden. Es habe über viele Jahre eine berufliche Exposition mit Substanzen der Giftklasse 4 (Kontaktkleber, Stäube, Asbest) bis 1992 bestanden. Beim Bronchuskarzinom falle eine ausgeprägte Schwartenbildung auf. Inwieweit diese Form des Bronchuskarzinoms durch Asbest hervorgerufen werde, sei umstritten, allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Asbestbelastung ein Bronchuskarzinom oder dessen Verlauf beeinflusse.
2.3 Laut Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 1992 umfasste der Aufgabenbereich des Versicherten bei der B.___ AG das Verlegen von Teppichen und Bodenbelägen jeglicher Art in verschiedenen Techniken, das Anbringen von Wandbespannungen, von Vorhängen, Blenden und Lamellensystemen aller Art, inklusive die erforderlichen Montagearbeiten, Komplettausstattungen, insbesondere Möbellieferungen, sowie flankierende Tätigkeiten wie Ausmessen, Nähen, Koordination mit Handwerkern aus anderen Branchen und Auswahl zweckdienlicher Hilfsstoffe und Betriebsmaterialien. Unter anderem wurde er als qualifizierter Fachmann bezeichnet, der die ihm übertragenen Aufgaben mit grosser Sorgfalt, Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausgeführt, sich durch präzises Arbeiten ausgezeichnet habe und sich auf komplexe Sachverhalte habe einstellen können (Urk. 12/20).
Firmeninhaber I.___ erklärte im Schreiben vom 19. Juli 2000, der Versicherte habe nur sehr wenige Novilonbeläge zu verlegen gehabt, und davon sei nur ein kleiner Teil asbesthaltig gewesen. Er habe hauptsächlich Teppiche verlegt und Vorhänge sowie Wandbespannungen montiert. Aufgrund der Untersuchungen des VSLT, des Verbandes Schweizerischer Fachgeschäfte für Linoleum, Spezialbodenbeläge, Teppiche und Parkett, sei bekannt, dass das Zuschneiden und Verlegen von asbesthaltigen Belägen ein kaum feststellbares Risiko für die Gesundheit dargestellt habe - dies im Gegensatz zum Entfernen solcher Beläge heute. Doch erfolge dies nur durch Spezialisten (Urk. 12/18).
Des weiteren gab I.___ am 2. August 2000 auf telefonische Anfrage der Basler an, von den in seinem Betrieb verwendeten Produkten komme Asbest lediglich im Novilon vor, und zwar in gebundener und nicht in gespritzter Form, was zur Folge habe, dass beim Bearbeiten kein Asbest freigesetzt werde. Diese Gefahr bestehe nur, wenn der Teppichunterboden beschliffen werde, was aber nie vorgekommen sei. Der Versicherte habe vornehmlich Teppiche verlegt und zum Teil Vorhänge aufgehängt, die keinen Asbest beinhaltet hätten. Er sei höchstens zu einem Prozent in seiner Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - sprich Novilon - in Kontakt gekommen (Urk. 12/8).
J.___, ein ehemaliger Arbeitskollege des Versicherten, hielt im Bestätigungsschreiben vom 3. August 2000 fest, sie beide hätten in der Zeit ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG in normalem Umfang mit Novilon oder dergleichen gearbeitet. Novilon sei in dieser Zeit zur Hauptsache verlegt und selten demontiert worden (Urk. 8/23).
N.___, der von 1978 bis 1988 gleichzeitig wie der Versicherte bei der B.___ AG ebenfalls als Bodenfachmann gearbeitet hatte, erklärte im Schreiben vom 30. August 2000, Ende der 70er-, Anfang der 80er-Jahre seien dort PVC-Beläge mit Asbestrücken durch die Mitarbeiter verlegt worden. Danach hätten die Lieferanten diese Beläge aus dem Sortiment genommen, da die Gefährlichkeit dieses Materials bekannt geworden sei, und zwar besonders beim Entfernen wegen des auftretenden Staubes (Urk. 12/32).
2.4 Aus dem Bericht des Schadeninspektors der Basler vom 8. September 2003 ergibt sich, dass der Versicherte laut Auskunft der Kontaktpersonen I.___ und O.___ bei der B.___ AG als Bodenleger/Dekorateur angestellt war. Der Hauptanteil seiner Tätigkeit habe im Verlegen von Spannteppichen bestanden. In diesem Metier sei er ein absoluter Spezialist gewesen. Das Entfernen von Bodenbelägen habe grundsätzlich nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Nebst Spannteppichen habe der Versicherte auch Linoleum, der keine giftigen Stoffe beinhalte, und hie und da auch etwas Novilon verlegt. Soweit im Novilon früher möglicherweise Giftstoffe enthalten gewesen seien, seien diese beim Verlegen nicht frei geworden. Die Auskunftspersonen der B.___ AG erachteten es aufgrund ihrer Branchenkenntnisse als unmöglich, dass der Versicherte durch diese Arbeiten geschädigt worden sei. Da er nur Verlegearbeiten ausgeführt habe, sei er gar nicht mit Asbest in Kontakt gekommen. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe er keine neue Stelle mehr gefunden (Urk. 12/79).
Der vom Schadeninspektor befragte langjährige Freund und Arbeitskollege des Versicherten namens K.___, der bei einer anderen Firma während 23 Jahren als Bodenleger tätig gewesen war, gab an, dass bei Bodenlegern vor allem Beschwerden in den Knien und im Rücken auftreten würden und dass ihm während seiner langjährigen Tätigkeit noch nie ein Fall von Beschwerden, wie sie beim Versicherten auftraten, bekannt geworden sei. Er bezeichnete diesen als sehr starken Raucher und erwähnte, dass der Versicherte relativ viele allgemeine Bautensanierungen für sich selber und für Private in eigener Regie durchgeführt habe (Urk. 12/79).
2.5 Die Beschwerdeführerin wies im Schreiben vom 3. August 2002 darauf hin, dass ihr Mann während 14 Jahren mit asbesthaltigem Material gearbeitet habe. Er habe dieses einerseits verlegt und andererseits wieder entfernt (Urk. 12/26). Ihren bereits im August 2000 bei der Basler eingegangenen handschriftlichen Notizen, die sie am 18. Januar 2005 präzisierte, ist unter anderem zu entnehmen, dass ihr Mann während zirka 14 Jahren mit asbesthaltigen Bodenbelägen (Novilon) gearbeitet habe. So auch bei mehreren Überbauungen der L.___ AG mit jeweils zirka 15 Einfamilienhäusern, wo diese Beläge für Wände und Böden der Küchen und der Toiletten verwendet worden seien. Daneben habe er auch in unzähligen Kleineinsätzen bei vielen Privatkunden asbesthaltige Beläge gelegt, die er zum Teil später wieder habe herausreissen müssen (Urk. 3/3, 12/24).
Schliesslich findet sich in der Unfallmeldung vom 2. August 2000 die Angabe: Durch Ärzte festgestellte Berufskrankheit Krebs Asbestbelastung - Böden gelegt und später herausgerissen Schwerpunkt ca. 1972 - 1986 (Urk. 12/3).
2.6 Aufgrund all dieser Informationen hielt der bei der SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, tätige Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, die seinerzeitigen Arbeits- und Expositionsverhältnisse des Versicherten bei der B.___ AG nur für lückenhaft rekonstruierbar. Es sei jedoch nicht zu bezweifeln, dass der Versicherte unter anderem auch beim Verlegen und Entfernen asbestexponiert gewesen sei. Bekanntlich sei jedoch nur ein Teil der Novilonbeläge asbesthaltig gewesen. Da quantitative und qualitative Angaben weitgehend fehlten und auch keine Messresultate verfügbar seien, müssten die Verhältnisse anhand von Vergleichsdaten abgeschätzt werden, wie sie sich im "BK-Report 1/97: Faserjahre des Hauptverbandes der Gewerblichen Berufsgenossenschaften Deutschlands fänden. In dieser Publikation werde für das Zuschneieden und Verlegen asbesthaltiger Bodenbeläge eine tätigkeitsbezogenen Faserkonzentration von 0,06/cm3 angegeben. Der Wert für das Abreissen werde mit 2 Fasern/cm3 veranschlagt. Dabei handle es sich immer um lungengängige Asbestfasern. Nehme man den schlimmsten Fall an, dass der Versicherte während 90 % seiner Arbeitszeit asbesthaltige Bodenplatten zugeschnitten und verlegt und während 10 % der Arbeitszeit asbesthaltige Bodenplatten wieder herausgerissen hätte, so ergäben sich für die 26 Arbeitsjahre bezüglich des 90%igen Anteils 1,4 Faserjahre (= 0,9 x 26 x 0,06) und bezüglich des 10%igen Anteils 5,2 Faserjahre (= 0,1 x 26 x 2), insgesamt somit eine Dosis von 6,6 Faserjahren. Des weiteren äusserte sich Dr. M.___ wie folgt:
Statistisch epidemiologisch ist bekannt, und das ist auch in den sogenannten Helsinki-Kriterien zur Diagnose asbestbedingter Krankheiten festgehalten worden, dass ein asbestbedingter Lungenkrebs erst ab einer kumulativen Dosis von 25 Faserjahren und mehr mit der gesetzlich erforderlichen mindestens doppelten Häufigkeit im Vergleich zu nicht Exponierten auftritt. Diese doppelte Häufigkeit oder Überinzidenz ist notwendig, um den gesetzlich erforderlichen berufsbedingten Kausalanteil von mehr als 50 % zu begründen. Herr A.___ dürfte diese kumulierte Dosis höchstwahrscheinlich nicht erreicht haben.
Da eine Autopsie nicht durchgeführt werden konnte, verfügen wir auch über keine Resultate einer allfälligen Lungenstaubanalyse oder einen histologischen Befund anhand eines Stücks tumorfreier Lunge, welche - entgegen der obigen Schätzung - eine wider Erwarten höhere Exposition indirekt durch das Vorhandensein einer interstitiellen Fibrose und hohen Asbestfaserzahlen hätte belegen können.
Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass Herr A.___ Raucher war, möglicherweise sogar starker Raucher war. Es ist hinreichend bekannt, dass dies mit Abstand einer der wichtigsten Risikofaktoren für die Auslösung eines Bronchuskarzinomes darstellt. Das relative Risiko der Tumorentstehung bewegt sich bei einem Zigarettenkonsum von 25 Paketjahren (1 Paket täglich während 25 Jahren) je nach Studie zwischen dem 4- und 13-fachen im Vergleich zu Nichtrauchern (Lung Cancer, Monographie 17 ERS 2001). Somit erfüllen die Expositionsverhältnisse bei Herrn A.___ wahrscheinlich nicht nur nicht die erforderlichen kumulativen 25 Faserjahre, sondern es besteht darüber hinaus ein erheblich grösseres nikotinbedingtes Lungenkrebsrisiko.
Ich gehe deshalb davon aus, dass zwar Herr A.___ während seiner Bodenlegertätigkeit bei der Firma B.___ in geringem Unfang asbestexponiert war, dass diese jedoch für die Verursachung eines berufsbedingten Lungenkrebses nicht ausgereicht hat.
2.7 In seinem Aktengutachten vom 2. Juni 2005 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 20/3) erklärte der Lungenspezialist Dr. D.___, die berufsbedingte Asbest-Exposition sei nachgewiesen. Mangels Durchführung von Konzentrationsmessungen in der eingeatmeten Luft müsse von einer maximalen Exposition ausgegangen werden. Da Bodenbeläge erst verlegt werden könnten, wenn vorgängig die alten entfernt würden, sei zudem davon auszugehen, dass diese beiden Arbeiten je die Hälfte der Arbeitszeit ausmachten. Dr. D.___ wies zudem darauf hin, dass der langjährige Nikotinkonsum des Versicherten eine potenzierende Wirkung auf die Folgen der Asbest-Exposition bezüglich der Auslösung eines Lungenkrebses gehabt und der Versicherte mit dieser unglücklichen Konstellation ein circa 60-fach erhöhtes Risiko gehabt habe, an einer asbest-assoziierten Veränderung zu erkranken. Da die SUVA und die Beschwerdegegnerin die Arbeiter nie auf die Gefahren des Rauchens bei gleichzeitiger Asbest-Exposition hingewiesen hätten, könne die Verantwortung für das Rauchen nicht auf den Versicherten abgeschoben werden. Bei der Tumorentstehung in biologischem Gewebe sei unbestrittenermassen der genetische der entscheidende Faktor und nicht die Expositionshäufigkeit oder die Konzentration. In den EU-Staaten habe die Rechtsprechung in den letzten Jahren den Nikotinkonsum als potenzierenden Faktor anerkannt, der die Entstehung eines Tumors begünstige. Dr. D.___ kam zum Schluss, seines Erachtens liege ein klarer Zusammenhang von beruflicher Asbest-Exposition und Erkrankung an einem Lungenkrebs vor.
3.
3.1 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. D.___s Beurteilung belege, dass die Asbestexposition eine Teilursache der Krebserkrankung darstelle, was zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers genüge (Urk. 1 S. 9, Urk. 19 S. 3), so beruft sie sich auf die natürliche Kausalität und macht sinngemäss geltend, dass ohne die Asbestexposition die Krebskrankheit nicht in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 42). Anders als die Leistungspflicht bei Unfällen setzt die Anerkennung einer Berufskrankheit jedoch einen qualifizierten Kausalzusammenhang voraus, indem die Einwirkung eines Listenstoffes eine Ursache darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die Krankheit bewirkt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2001, U 429/99, Erw. 1b mit Hinweis auf RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b). Dass der Asbestexposition eine teilursächliche Bedeutung zukommt, belegt daher nicht zwangsläufig das Vorhandensein eines für die Bejahung einer Berufskrankheit erforderlichen qualifizierten Kausalzusammenhangs. Insofern ist auch nicht von Bedeutung, ob die Asbestexposition den Krankheitsausbruch und das vorzeitige Ableben beschleunigt hat, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 11).
3.2 Unbestrittenermassen war der Versicherte ein starker Raucher, und er stellte den Nikotinkonsum laut Angaben seines Hausarztes (Urk. 12/30) erst im Januar 2000 ein. Diese Tatsache darf beim vorliegend zu beurteilenden Bronchialkarzinom nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Krebskrankheit kann nämlich nicht nur durch Asbest, sondern auch durch Tabakrauch und andere Stoffe verursacht werden - dies im Gegensatz zum Pleuramesotheliom, für das als häufigste Ursache Asbest angegeben wird und bei dessen Entstehung das Rauchen offenbar überhaupt keine Rolle spielt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 241, 1320; http://de.wikipedia.org/wiki/Pleuramesotheliom, www.thorax.unispital.ch/german/PatientenUndBesucher/Behandlungsangebot/PleuralePathologien/Pleramesotheliom.htm, www.netdoktor.de/krankheiten/fakta/lungenkrebs.htm, www.biologie.de/biowiki/Pleuramesotheliom). Demgegenüber wird Rauchen in den einschlägigen Publikationen bisweilen sogar als Hauptursache für das Bronchialkarzinom mit einer mindestens zehnfachen Prädisposition für Raucher gegenüber Nichtrauchern angegeben (www.tumorzentrum-freiburg.de/medizin_info/bronchial_karzinom.htm, www.meb.uni-bonn.de/ cancernet/deutsch/200040.html, gin.uibk.ac.at/oegro/onkologisch/bronchus.html, www.medizin-netz.de/icenter/bronchialkarz.htm). Rauchen stellt somit einen dem Asbest mindestens gleichwertigen Risikofaktor dar.
Nicht nur der Asbestkontakt während der versicherten Anstellung, sondern auch das Nikotin kommen somit als Ursache für die Krebskrankheit des Versicherten in Frage. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Asbestexposition als solche beziehungsweise das damit verbundene Risiko müsse zum Nachweis der beruflichen Verursachung genügen (Urk. 19 S. 2-4). Auch wenn die Koinzidenz zwischen dem masslichen Asbeststaubaufkommen in der Lunge und der Krebserkrankung beziehungsweise die Etablierung von Grenzwerten bei asbestindizierten Krebserkrankungen bisweilen in Frage gestellt wird (Urk. 19 S. 2f., Urk. 20/1-2), kann auf die Klärung des auf den Asbest entfallenden Anteils beziehungsweise der Dauer und Intensität der Exposition nicht verzichtet werden.
4.
4.1 Zum Ausmass der asbestbedingten Verursachung des vorliegend zu beurteilenden Lungenkrebses gibt Dr. D.___s Beurteilung wenig Aufschluss, und Angaben zum auf die Asbestexposition entfallenden Anteil an dem in Betracht kommenden Ursachenspektrum fehlen. Der allgemein gehaltenen Schlussfolgerung, es bestehe ein klarer Zusammenhang von beruflicher Asbest-Exposition und Erkrankung an einem Lungenkrebs, liegt in Ermangelung von Konzentrationsmessungen in der eingeatmeten Luft die Annahme einer maximalen Exposition zugrunde, wonach der Versicherte zur einen Hälfte der Arbeitszeit bei der B.___ AG alte asbesthaltige Bodenbeläge entfernt und zur andern Hälfte asbesthaltige Bodenbeläge verlegt habe. Diese Aufteilung ist, wie Dr. M.___s Berechnung der Asbestbelastung in sogenannten "Faserjahren" zeigt, insofern von Bedeutung, als sich beim Zuschneiden eine wesentlich geringere Belastung ergibt als beim unsachgemässem Entfernen asbesthaltiger Beläge (vgl. Urk. 20/5).
Dass während der Anstellung des Versicherten die Asbestfaserzahlen in der Luft nicht gemessen oder mangels Obduktion keine den Einfluss des Asbests belegende organische Befunde erhoben wurden und die Beweisführung dadurch erschwert ist, bildet indes keinen Grund, bei den zum Nachweis des erforderlichen qualifizierten Kausalzusammenhangs verbleibenden statistisch epidemiologischen Überlegungen von vornherein und unabhängig von den konkreten Verhältnissen zugunsten der Beschwerdeführerin von einer maximalen Belastung auszugehen. Denn im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2, BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Daran vermag weder der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die rechtzeitige Anordnung einer Autopsie im Sinne von Art. 60 Abs. 1 UVV unterlassen hat, noch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, die als Ehegattin des Verstorbenen nach Art. 60 Abs. 2 UVV dagegen ohnehin hätte Einsprache erheben können, sich zunächst gegen eine solche Abklärungsmassnahme gewandt hat, etwas zu ändern. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien (Urk. 1 S. 5, 7-8; Urk. 11 S. 9, 13; Urk. 25 S. 14) braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Vielmehr ist anhand der konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Versicherten zu prüfen, in welchem Ausmass der Versicherte während der 25 Jahre dauernden Anstellung bei der B.___ AG durch asbesthaltige Bodenbeläge belastet wurde.
4.2 Zu dieser Frage finden sich in den oben wiedergegebenen Auskünften der B.___ AG bezüglich des fraglichen Zeitraums keine präzisen Angaben zur Anzahl und zum Aufgabenbereich der einzelnen Mitarbeiter, zur Art der ausgeführten Aufträge sowie zum Anteil von asbesthaltigem Novilon an den insgesamt verwendeten Materialien. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird, liefern die vorhandenen Angaben immerhin genügende Anhaltspunkte, um die Art und Umfang der Tätigkeit, bei denen der Versicherte mit Asbest in Kontakt kam, abschätzen und gestützt auf grosszügige Annahmen die sich daraus ergebende maximale Belastung berechnen zu können.
4.3 Zur Dauer der Asbestexposition und zu N.___s Angabe im Schreiben vom 30. August 2000 (Urk. 12/32), wonach die Mitarbeiter der B.___ AG PVC-Beläge mit Asbestrücken nur von Ende der 70er- bis Anfang der 80er-Jahre verlegten, ist folgendes zu bemerken: Asbesthaltige, aus drei Schichten bestehende PVC-Boden- und Wandbelagsbahnen, unter die auch die eingetragene Marke "Novilon®" fällt und deren korrekte Gattungsbezeichnung "Cuchion Vinyl" lautet, wurden zwar tatsächlich nur bis 1982, aber bereits ab 1970 oder gar seit den 50-er Jahren hergestellt (Bundesamt für Gesundheit, Asbest im Haus, November 2005, S. 9; SUVA, Entfernen von asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen, Technisches Merkblatt, 6. Auflage 2002, S. 5; Der Schweizerische Bobachter 05/04, publiziert in: www.beobachter.ch/artikel). Auch sind asbesthaltige Produkte im Hochbau erst seit dem 1. Januar 1991 verboten (Bundesamt für Gesundheit, a.a.O., S. 4). Eine Meldepflicht für das Entfernen asbesthaltiger Beläge besteht erst seit dem 1. Juni 1996 (Merkblatt SUVA, a.a.O., S. 4).
Bei dieser Sachlage kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr verstorbener Ehemann habe während 14 Jahren beziehungsweise mit Schwerpunkt von 1972 bis 1986 mit asbesthaltigem Material gearbeitet (Urk. 3/3, 12/1, 12/24, 12/26), mit N.___s Schreiben, das sich für eine weniger als zehn Jahre dauernde Asbestexposition ausspricht, nicht widerlegt werden. Die von ihr genannte Belastungsdauer von 14 Jahren erscheint denn auch als plausibel. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass bei der B.___ AG nicht ab Beginn der Anstellung des Versicherten Novilon zum Einsatz kam, nach der Einstellung der Produktion von asbesthaltigem Novilon im Jahr 1982 allmählich auf dessen Verwendung verzichtet und die Entfernung alter Beläge den von I.___ genannten Spezialisten überlassen wurde (Urk. 12/18), dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre nachträgliche Behauptung, die sich durch das Herausreissen ergebende Asbestexposition habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angedauert (Urk. 19 S. 6, 10), in keiner Weise belegt. Wenn Dr. M.___ und - offenbar auch Dr. D.___ - trotzdem von einer 25 beziehungsweise 26 Jahre dauernden Asbestexposition ausgehen, so geht diese Annahme demnach weit über die effektive Belastungsdauer hinaus.
4.4 Ob der Versicherte entsprechend der Auffassung I.___s indes tatsächlich nur zu einem Prozent seiner Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien wie Novilon in Kontakt gekommen ist (Urk. 12/8), lässt sich ohne Einblick in die Geschäftsunterlagen nicht überprüfen. Immerhin deutet nichts darauf hin, dass es während der ganzen Arbeitszeit zu Asbestkontakten kam, wie dies sowohl Dr. D.___ als auch Dr. M.___ ihren jeweiligen Beurteilungen zugrunde legen. Denn das Tätigkeitsgebiet der B.___ AG beschränkte sich nicht auf Verlegearbeiten, sondern deckte den ganzen Bereich der Inneneinrichtung ab. Auch der Versicherte verrichtete, wie namentlich sein Arbeitszeugnis (Urk. 12/20) belegt, sämtliche Aufgaben eines Innendekorateurs und damit zahlreiche Tätigkeiten, bei denen es zu keinem direkten Asbestkontakt kommen konnte. Nach Auskunft des Firmeninhabers I.___ soll dieser denn auch nebst der Montage von Vorhängen und Wandbespannungen vor allem Spannteppiche verlegt haben (Urk. 12/8, 12/18, 12/79), was angesichts I.___s Äusserung, in diesem Metier sei der Versicherte ein absoluter Spezialist gewesen (Urk. 12/79), ohne weiteres einleuchtet.
Wurde der Versicherte aber vor allem zum Verlegen von Spannteppichen eingesetzt, so ist auszuschliessen, dass er dabei ebenfalls mit Asbest in Kontakt kam. Wenn die Beschwerdeführerin aus dem heute unter anderem auch für Spannteppiche bestehenden Gütesiegel "textiles Vertrauen" ableitet, auch die vom Versicherten verlegten Spannteppiche müssten asbesthaltig gewesen sein (Urk. 19 S. 7 f., 10; Urk. 20/6), so handelt es sich um eine reine Vermutung, die sie nicht näher belegt und für die sich aus der einschlägigen Publikation des Bundesamtes für Gesundheit keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. Bundesamt für Gesundheit, a.a.O., S. 2, 9).
Zu längerdauernden Asbestexpositionen durch die Verwendung von Novilon kam es höchstens bei grösseren Aufträgen wie den von der Beschwerdeführerin angeführten Überbauungen. Dies allein rechtfertigt jedoch die Annahme einer während der ganzen Dauer der Anstellung bestehenden ganztägigen Asbestexposition nicht, wie sie sowohl Dr. D.___ als auch Dr. M.___ ihren Beurteilungen zugrunde legen.
4.5 Dass das Verlegen und Entfernen asbesthaltiger Beläge in einem Verhältnis von eins zu eins erfolgte, würde dann zutreffen, wenn der Versicherte stets alte asbesthaltige Beläge eigenhändig durch neue hätte ersetzen müssen, wie dies Dr. D.___ annahm, oder wenn er stets in Räumen gearbeitet hätte, die aufgrund zuvor entfernter asbesthaltiger Beläge gemäss dem von der Beschwerdeführerin angeführten Byständer-Modus eine hohe Asbestfaserkonzentration aufwiesen (Urk. 19 S. 8). Dies wird jedoch selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 4). Namentlich bezüglich der von ihr angeführten zahlreichen neuen Überbauungen ist anzunehmen, dass dort Novilon ausschliesslich verlegt wurde. Zwar wird geltend gemacht, der Versicherte habe in diesen Überbauungen von ihm verlegte Novilon-Böden wieder herausreissen müssen, doch konnte es sich dabei nur um Einzelfälle gehandelt haben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum sämtliche Beläge innerhalb weniger Jahre hätten ersetzt werden sollen. Dies umso weniger, als selbst asbesthaltige Beläge gesundheitlich unbedenklich sind, solange sie intakt sind, und ein Sanierungsbedarf erst entsteht, wenn sie rissig werden oder sich vom Unterlagsboden ablösen (Bundesamt für Gesundheit, a.a.O., S. 10, vgl. auch SUVA-Merkblatt, a.a.O. S. 5). Aber auch in Altbauten oder in Privathaushalten konnte es nicht regelmässig darum gegangen sein, alte Novilonbeläge durch neue zu ersetzen; ebenso gut konnte dieses Material, soweit es dort überhaupt zum Einsatz kam, erstmals verwendet worden sein. Hinzu kommt, dass das Verlegen von Bodenbelägen eine anspruchsvolle Tätigkeit darstellt und Fachwissen voraussetzt. Es lag daher nahe, den Versicherten als Spezialisten auf diesem Gebiet vor allem für diese Arbeit einzusetzen und es, wenn möglich, unqualifizierteren Mitarbeitern oder Hilfskräften zu überlassen, alte Bodenbeläge herauszureissen. Durch das Entfernen von alten Belägen konnte sich daher für den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund des Byständer-Modus eine Asbestbelastung ergeben haben.
Dr. D.___s hälftige Aufteilung von Verlegen und Entfernen entspricht somit bei weitem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Auch steht sie im K.___spruch zur Aussage des Arbeitskollegen J.___, wonach er und der Versicherte Novilon zur Hauptsache verlegt und nur selten demontiert hätten (Urk. 12/23). Die von Dr. M.___ vorgenommene Aufteilung im Verhältnis von 90 % zu 10 % wird somit den tatsächlichen Verhältnissen durchaus gerecht. Dies umso mehr, als diese Schätzung sich auf die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses und praktisch die volle Arbeitszeit bezieht und somit die Zeiten, in denen es überhaupt nicht zu Asbestkontakten kam, vernachlässigt.
5.
5.1 Es ergibt sich somit, dass Dr. D.___s Bericht den Nachweis der vorwiegend beruflichen Verursachung des Lungenkarzinoms des Versicherten nicht zu erbringen vermag. Er enthält auch keine zuverlässige Schätzung der Asbestexposition des Versicherten und geht von Annahmen aus, die den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich bereits aufgrund der spärlichen Angaben zu Art und Ausmass der während der versicherten Anstellung erfolgten Asbestkontakte ergeben, nicht entsprechen.
5.2 Auch Dr. M.___s Berechnung der Asbestbelastung in Form von Faserjahren erweist sich insofern als zu grosszügig, als dieser Arzt mangels detaillierter Angaben von einer während der ganzen Dauer der Anstellung bestehenden ganztägigen Exposition ausgeht und den auf das Entfernen von astbesthaltigem Novilon entfallenden Anteil mit 10 % der gesamten Arbeitszeit bemisst. Wenn er dabei vernachlässigt, dass den im BK-Report 1/97 erarbeiteten Werten eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde liegt, der Versicherte aber 8,5 Stunden pro Tag arbeitete (Urk. 19 S. 7), so fällt dies angesichts der Tatsache, dass der Versicherte aufgrund seiner vielfältigen Aufgaben nicht ausschliesslich mit asbesthaltigem Material in Kontakt kam, nicht ins Gewicht. Da die aufgrund dieser Annahmen ermittelten 6,6 Faserjahre deutlich unter dem Grenzwert von 25 Faserjahren liegen (vgl. Eugen Fritze/Burkard May, Hrsg., Die ärztliche Begutachtung, 5. Aufl., Darmstadt 1996, S. 531), leuchtet es ohne weiteres ein, wenn Dr. M.___ die Asbestbelastung als Ursache des Bronchialkarzinoms wesentlich tiefer gewichtet als die bis zum Krankheitsausbruch andauernde Nikotinbelastung.
In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie der Asbest-Exposition aufgrund des langjährigen Nikotinkonsums einen die epidemiologischen Annahmen Dr. M.___s um ein Vielfaches übersteigenden Stellenwert beimisst (Urk. 1 S. 10, Urk. 19 S. 5, 8, 10, 14 f.). Da Rauchen bezüglich der Entstehung eines Bronchialkarzinoms nicht erst in Kombination mit Asbest von Bedeutung ist, sondern einen dem Asbest mindestens gleichwertigen Risikofaktor bildet, kann die potenzierende Wirkung der Kombination der Risikofaktoren Rauchen und Asbest ebenso gut dem Rauchen wie dem Asbest zugeschrieben und daher vernachlässigt werden. Die von der Beschwerdeführerin genannte, indes nicht näher dokumentierte Praxis der SUVA, wonach in anderen Asbestfällen auf das Argument Rauchen im Zusammenhang mit Krebsleiden nach Asbestexpositon gänzlich verzichtet und die Expositionszeit nicht hinterfragt werde (Urk. 1 S. 10, Urk. 19 S. 3), kann sich jedenfalls nur auf Fälle mit einem Pleuramesotheliom beziehen, für dessen Entstehung der Nikotinkonsum nicht von Bedeutung ist.
Soweit Dr. D.___ die SUVA und die Beschwerdegegnerin dafür verantwortlich macht, dass sich wegen ungenügender Information der rauchenden Arbeitnehmer das Risiko, aufgrund der Asbestexposition an Lungenkrebs zu erkranken, durch die potenzierende Wirkung des Nikotinkonsums um das Sechzigfache erhöht habe, so mag diese Überlegung allenfalls unter straf- oder haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung sein, trägt jedoch nichts zur Klärung der Kausalitätsfrage bei.
5.3 Eine andere Beurteilung würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man bei der retrospektiven Ermittlung der Asbestexposition anstelle der von Dr. M.___ verwendeten Faserkonzentrationswerte von 0,06 und 2, die sich laut Tabelle 7.18 des BK-Repports 1/97 (Urk. 20/5; vgl. www.hvbg.de/d/bia/pub/rep/rep02/ pdf_datei/bk0197/kap8.pdf S. 95) auf das Zuschneiden und Abreissen von Flex-Belägen beziehen, die darin für Cushion Vinyls ermittelten Werte von 0,6 und 3 einsetzen würde. In diesem Fall ergäben sich für das Entfernen 7,8 Faserjahre (= 26 Jahre x 10 % x 3) und für das Verlegen 14,04 Faserjahre (= 26 Jahre x 90 % x 0,6), insgesamt somit 21,84 Faserjahre. Auch bei dieser - nach wie vor auf grosszügigen Annahmen beruhenden - Berechnung würde der Grenzwert von 25 Faserjahren eindeutig unterschritten und käme dem Nikotinkonsum nach wie vor ein erheblich grösseres Gewicht am gesamten Ursachenspektrum zu.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich unter allen in Betracht fallenden Gesichtspunkten auch unter Annahme einer während der ganzen Versicherungsdauer bestehenden ganztägigen, zu 10 % der Arbeitszeit intensiven Asbestbelastung der Nachweis der vorwiegend berufsbedingten Verursachung des Bronchialkarzinoms nicht erbringen lässt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Anerkennung desselben als Berufskrankheit zu Recht abgelehnt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).