Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00041
UV.2005.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 28. März 1994 als Revisorin bei der Z.___ AG in Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei den Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungen) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/1). Am 1. September 1994 erlitt sie als Führerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall durch einen nachfolgenden Lieferwagen und als dessen Folge ein Schleudertrauma (Urk. 10/1). Die Elvia Versicherungen erbrachte Leistungen (Urk. 10/4). Nach vorgesehener Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 50 % per Januar 1995 wurde ihr per April 1995 gekündigt (Urk. 10/19-20). Am 18. Mai 1995 wurde erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 1. September 1995 geltend gemacht. Ab Anfang September 1995 wurde L.___ wieder voll arbeitsfähig geschrieben (Urk. 10/31).
1.2     Ab 11. Dezember 1995 wurde nochmals eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und L.___ meldete am 18. Dezember 1995 einen Rückfall (Urk. 10/34).
         Am 16. Dezember 1998 erlitt L.___ erneut einen Verkehrsunfall, als dessen Folge sie ein Schleudertrauma und Prellungen am rechten Knie erlitt (Urk. 10/60-61). Am 16. Februar 1999 kam es zu einem weiteren kleinen Auffahrunfall, welcher jedoch offenbar keinen wesentlichen Einfluss auf den Heilungsverlauf hatte (Urk. 10/62).
         Am 17. Dezember 1999 kam es zu zusätzlichen Verkehrsunfällen.
1.3     Die Allianz Suisse verneinte mit Verfügung vom 16. Juni 2004 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem 13. Juni 1996 (Urk. 10/172). Dagegen erhob die Krankenkasse A.___ am 23. Juni 2004 Einsprache (Urk. 10/173). Diese wurde am 30. Juni 2004 durch die Einsprache von L.___ ergänzt (Urk. 10/175). Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 schloss sich die Krankenkasse der Einsprachebegründung von L.___ vollumfänglich an (Urk. 10/177). Die Allianz Suisse wies beide Einsprachen mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 ab (Urk. 10/182-183 = Urk. 2). Dabei präzisierte sie, dass der Zeitpunkt der Leistungseinstellung „nicht ultimativ auf den 13. Juni 1996, jedenfalls aber spätestens per 2. Februar 1998 festzulegen” sei (Urk. 2 S. 11 Ziff. 8 Abs. 2).

2. Dagegen reichte L.___ am 24. Januar 2005 Beschwerde ein und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 sowie die damit bestätigte Verfügung vom 16. Juni 2004 aufzuheben und der Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 1. September 1994 die gesetzlichen Leistungen aus dem UVG, insbesondere Taggelder, Heilkostenersatz, UVG-Renten und Integritätsentschädigung, zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Nachdem die Allianz mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen geändert. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 16. Juni 2004 und 3. Dezember 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die Normen des ATSG grundsätzlich anwendbar. Hinsichtlich der Erbringung einzelner Leistungen ist für die Rechtsanwendung auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch darauf entstand, abzustellen.
         Die Normen des ATSG brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004, S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Da Rückfälle und Spätfolgen somit an ein bestehendes Unfallereignis anknüpfen, können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehreren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der versicherten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfallereignisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a) und der Unfallkausalität als solcher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Unfällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 Erw. 3a).
         Das Dahinfallen der einmal bestehenden, kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 13. Juni 1996 beziehungsweise nach dem 2. Februar 1998 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Kausalität zwischen den Beschwerden nach diesem Zeitpunkt (Februar 1998) und dem Unfallereignis vom 1. September 1994 vorhanden ist.
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich bezüglich des Kausalzusammenhangs auf den Standpunkt, dass nach Entstehen der Leistungspflicht es dem UVG-Versicherer obliege, den Wegfall der Leistungspflicht zu beweisen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Es treffe in keiner Weise zu, dass bei der Beschwerdeführerin vor deren zweitem Unfall im Dezember 1998 sämtliche unfallkausalen Beschwerden verschwunden gewesen seien (Urk. 2 S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich nie eine anfechtbare Verfügung erlassen, weshalb die Beschwerdeführerin auch nie die Möglichkeit gehabt habe, sich mit Rechtsmitteln gegen eine solche Fehlbeurteilung zur Wehr zu setzen. Weiter lasse sich aus dem Brief der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 1998 ableiten, dass nach wie vor „Restbeschwerden der erlittenen Verletzung vorhanden“ seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Unterlassung zu vertreten, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin damals mit einem medizinischen Abschlussgutachten zu klären (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin damals gesundheitlich und finanziell völlig am Boden gewesen (Urk. 1 S. 7 Mitte). Bei ihrer Bestreitung der Adäquanz berücksichtige die Beschwerdegegnerin wesentliche Fakten nicht, weil sie ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 9). Es sei diesbezüglich unzulässig, nur auf die schlecht dokumentierten UVG-Akten abzustellen. Gemäss den Fotos des Schadenexperten sei der Aufprall beim Unfall sehr heftig gewesen und der Schaden entsprechend massiv (Urk. 1 S. 9 Mitte). Die tragende Struktur des Wagens sei beschädigt worden, nebst dem Kofferraumboden auch die Längsträger, was auf eine hohe Energieeinwirkung schliessen lasse (Urk. 1 S. 9 unten). Das Fahrzeug habe als Totalschaden abgeschrieben werden müssen.
         Es sei unhaltbar, dass die Adäquanz verneint werde, obwohl die Beschwerdegegnerin früher die Adäquanz ausdrücklich anerkannt habe (Urk. 1 S. 10 Mitte). Aufgrund des eindrücklichen Schadenbildes handle es sich um eine überdurchschnittliche Auffahrkollision (Urk. 1 S. 10 Ziff. 12). Der Unfall werde durch die Beschwerdegegnerin bagatellisiert, zumal er für die vorher gesunde und voll leistungsfähige Beschwerdeführerin verheerende Folgen gehabt habe. Sie sei nur deshalb per 1. September 1995 wieder voll arbeitsfähig geschrieben worden, damit sie Arbeitslosengelder habe beziehen können (Urk. 1 S. 13 oben). Per 11. Dezember 1995 sei sie erneut als vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Dieses Vorgehen habe sie finanziell über Wasser gehalten, obgleich sie weder voll arbeitsfähig noch beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 1 S. 14 oben). Die für die Bejahung der Adäquanz notwendigen Zusatzkriterien würden gehäuft vorliegen, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 17 oben).
2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Kausalzusammenhangs vor, dass fraglich sei, inwieweit aus den vorliegenden Fotos auf die Intensität des Aufpralls geschlossen werden könne (Urk. 9 S. 6 oben). Ein massiver Fahrzeugschaden könne Indiz dafür sein, dass ein grosser Teil der Wucht durch das Fahrzeug absorbiert worden sei. Die Frage, ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen seien, sei erst nach Abschluss des unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen (Urk. 9 S. 6 Mitte). Der Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung im Februar 1998 und die daraus resultierende Leistungseinstellung seien daher nicht zu beanstanden. Während der Arbeits- und Anstellungsdauer von Herbst 1996 bis Oktober 1997 sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig gewesen und es seien auch keine auffallenden Absenzen in dieser Zeitperiode zu verzeichnen (Urk. 9 S. 9 Mitte).
         Es habe schon nach fünf Wochen wieder eine zeitweise Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ab 20. Januar 1995 habe während gut sieben Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden; und ab 1. September 1995 sei eine volle Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit erreicht worden (Urk. 9 S. 9 unten). Nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, gefolgt von vier Wochen zu 50 %, habe ab 1. Januar 1996 wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, woran sich bis zum 2. Februar 1998 nichts mehr geändert habe.

3.
3.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, stellte am 21. Juli 1997 folgende Diagnose:
-       Gefühlsstörungen mit Pruritus an allen vier Extremitäten unklarer Ätiologie
-       Anamnestisch Gefühlsstörungen im Gesicht links unklarer Ätiologie
- Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule am 1. September 1994
         Die Beschwerdeführerin erhole sich allmählich von den Folgen des Unfalls vom 1. September 1994 (Urk. 10/48 unten). An Restbeschwerden träten noch gelegentliche, belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen und Lumbalgien auf.
         Dem EEG-Befund vom 18. Juli 1997 lasse sich entnehmen, dass bei normaler Grundaktivität durch Hyperventilation aktivierbare Funktionsstörungen fronto-temporal beidseits beständen (Urk. 10/48 S. 2 oben).
         Die Ursache des seit zirka einem halben Jahr in zunehmendem Masse auftretenden Pruritus sei aus neurologischer Sicht unklar (Urk. 10/48 S. 2 oben). Daneben berichte die Beschwerdeführerin über passager aufgetretene Gefühlsstörungen im Gesicht links, ohne dass sich eine Ursache feststellen liesse. Das Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vom 1. September 1994 mache sich zur Zeit mit nur noch wenigen Restbeschwerden bemerkbar, in Form einer hauptsächlich belastungsabhängigen Cervico-Cephalgie und gelegentlich einer Lumbalgie. Die nach dem Unfall aufgetretenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien weitgehend verschwunden.
3.2     Dr. med. C.___, praktischer Arzt, welcher die Beschwerdeführerin seit November 1998 behandelte, stellte am 31. Oktober 2000 fest, dass das Ereignis vom 1. September 1994 die Beschwerdeführerin in ihrer gesamten späteren, persönlichen und beruflichen Entwicklung deutlich beeinträchtigt habe (Urk. 10/77 S. 2 oben). Sie habe eine begonnene Weiterbildung wegen persistierender Beschwerden, insbesondere Konzentrationsstörungen und Antriebslosigkeit, abbrechen müssen.
3.3     Dr. med. D.___, Neurologie FMH, stellte im Gutachten vom 18. März 2002 fest, dass ein Status nach Verkehrsunfällen von 1994, 1998 und 1999 mit Cervicocephalsyndrom, mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, sowie Anpassungsstörung, Lumbovertebralsyndrom, radiologisch mit Knickbildung im mittleren Halswirbelsäulenbereich, rotatorischen Fehlstellungen im Bereich der oberen Halswirbelsäule bestehen würden (Urk. 10/85 S. 10 unten).
         Die erwähnten Unfälle seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die alleinige Ursache der Beschwerden (Urk. 10/85 S. 11 oben).
3.4     Dr. med. E.___, Dipl. Physiker ETHZ, FMH Neurologie, stellte als Folge des Unfalls vom 1. September 1994 verschiedenste Beschwerden fest (vgl. Urk. 10/114 S. 18 unten ff.).
         Das umfangreiche Gutachten vom 27. März 2003 - erstellt somit nach den diversen Unfällen der Beschwerdeführerin - wurde von der Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung des Vertreters der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben (Urk. 1/101-102) und beinhaltet auch Antworten zu haftpflichtrechtlichen Fragestellungen. Es besteht aus einem eingehenden Auszug der bisherig erstellten medizinischen und neuropsychologischen Beurteilungen, aus Gesprächen mit der Beschwerdeführerin und aus eigenen Untersuchungen. Die konkrete Frage nach den (natürlich kausalen) Folgebeschwerden des ersten Unfalles vom 1. September 1994 beantwortete der Gutachter wie folgt (Urk. 10/114 S. 52):
    „Ja, die heute von mir als unfallbedingt beurteilten Beschwerden und die oben (Ziff. 7) attestierte Arbeitsunfähigkeit von Frau L.___ stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise mit dem ersten Verkehrsunfall vom 1. September 1994 in einem ursächlichen Zusammenhang.“
         Obwohl dieses Gutachten umfassend erscheint, basiert es neben dem Aktenstudium notgedrungen vorwiegend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, da es nach einem grossen Zeitabstand von rund acht Jahren seit dem ersten Unfall erstellt wurde. Allein die Beurteilung von Dr. E.___ fügt sich ein in die vorerwähnten Stellungnahmen der Dres. B.___, C.___ und D.___, wonach nach dem ersten Unfall trotz zeitweiliger voller Arbeitsfähigkeit nie eine völlige Beschwerdefreiheit bestanden habe.

4.
4.1     Wie unter vorstehender Erw. 1.4 dargestellt ist die Beschwerdegegnerin für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs für die Zeit nach dem 13. Juni 1996 beziehungsweise dem 2. Februar 1998 beweispflichtig, da sie ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 15. September 1994 für die Folgen des Unfalls vom 1. September 1994 anerkannte (Urk. 10/4). Somit ist zu prüfen, ob sich aus den Akten ergibt, dass die unfallbedingten Beschwerden ab den fraglichen Zeitpunkten weggefallen sind.
4.2     Die vorstehend zitierten medizinischen Berichte und Gutachten (Urk. 10/48, Urk. 10/77, Urk. 10/85, Urk. 10/114) erscheinen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation grundsätzlich einleuchtend.
         Zum Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 10/85) ist zu bemerken, dass sich dieses nicht zu der Kausalitätsfrage der Beschwerden bezüglich der einzelnen Unfallereignisse äussert und somit nur beschränkt für die Beantwortung der vorliegenden Frage herangezogen werden kann.
4.3     Fest steht somit, dass gemäss Dr. B.___ und gemäss Dr. C.___ und gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ noch Beschwerden als Unfallfolgen bestanden haben (Urk. 10/48 und Urk. 10/77). Damit ist der Nachweis des Fehlens von Unfallfolgen für die Zeit nach dem 13. Juni 1996 beziehungsweise nach dem 2. Februar 1998 nicht erbracht. Die Mitteilung des Behandlungsabschlusses unter Hinweis auf das Rückfallmelderecht vom 2. Februar 1998 vermag nichts daran zu ändern, dass in diesem Zeitpunkt noch Restbeschwerden bestanden. Die gegen den das Bestehen von Unfallfolgen per 13. Juni 1996 beziehungsweise per 2. Februar 1998 verneinenden Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin auch über den 2. Februar 1998 hinaus leistungspflichtig ist.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
        
         Vorliegend erscheint angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- als den Umständen angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2004 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin auch über den 2. Februar 1998 hinaus leistungspflichtig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).