UV.2005.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
1.   Erben des R.___

Beschwerdeführende

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1978, arbeitete ab 1. Dezember 1998 in der A.___ (Urk. 12/1). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 29. Oktober 2002 begab sich der Versicherte auf ein Vordach mit dem Ziel, eine Reparatur vorzunehmen. Als ein morscher Balken brach, fiel er durch das Dach, wobei er zunächst noch mit dem rechten Arm an einem weiteren Balken hängen blieb. Als dieser Balken ebenfalls brach, fiel er zu Boden und prallte mit dem Rücken auf einen Autolift. Dabei zog er sich eine Impressionsfraktur der oberen Deckplatte des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK) und eine habituelle Luxation der rechten Schulter zu (Urk. 12/1, Urk. 12/4, Urk. 12/8 S. 1, Urk. 12/28). In der Folge musste der Versicherte für drei Monate ein 3-Punkte-Korsett tragen, ausserdem wurde eine physiotherapeutische Bewegungstherapie durchgeführt (Urk. 12/4). Am 29. Januar 2003 erfolgte eine Schulterarthroskopie rechts (Urk. 12/9). Infolge des Unfalls beziehungsweise des operativen Eingriffs arbeitete der Versicherte mit Ausnahme eines sehr kurzen Praktikums nicht mehr (Urk. 12/8 S. 3, Urk. 12/94 S. 1). Mit Schreiben vom 31. März 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2003 auf (Urk. 12/13 S. 2).
         Im Arztbericht vom 7. April 2003 attestierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2003 (Urk. 12/11). Am 7. Mai 2003 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ (Bericht vom 7. Mai 2003; Urk. 12/16). Gestützt auf diese Untersuchung kam Dr. C.___ zum Schluss, dass der Versicherte grundsätzlich zu 50 % arbeitsfähig sei, dass er aber vorerst einer stationären Rehabilitation zur Therapie der Rücken- und Schulterbeschwerden zugewiesen werden sollte. In der Folge hielt sich der Versicherte vom 17. Juni 2003 bis zum 23. Juli 2003 in der Klinik D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2003 wurde für die angestammte Tätigkeit als Pneu-Monteur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine sehr leichte (Urk. 12/28 S. 1) beziehungsweise leichte (Urk. 12/28 S. 2) wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Das Ziel sei ein langsamer Wiedereinstieg mit einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/28 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 17. September 2003 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass aufgrund der Teilarbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 24. Juli 2003 ein reduziertes Taggeld ausbezahlt werde (Urk. 12/34). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. November 2003 kam SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ zum Schluss, dass die neu geltend gemachten Kniebeschwerden keinen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2002 hätten (Urk. 12/46 S. 3). In seinem Nachtrag vom 30. Dezember 2003 führte Dr. C.___ sodann aus, bleibende Unfallfolgen seien die eingeschränkte Funktion der rechten Schulter mit einem Kraftverlust sowie ein Zustand nach Deckplattenimpressionsfraktur des LWK1. Es gebe keine Möglichkeit mehr, den Zustand nennenswert zu verbessern, weshalb der Fall abgeschlossen werden solle. Zumutbar sei eine ganztägige wechselbelastende Arbeit. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar, ebenso seien repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit dem rechten Arm zu vermeiden. Schliesslich seien auch Arbeiten mit Impulswirkungen, wie Tätigkeiten mit stossenden oder vibrierenden Maschinen, sowie Arbeiten in vornübergeneigter Haltung ungeeignet (Urk. 12/49). Den Integritätsschaden für die Beeinträchtigung am Rücken und an der rechten Schulter bezifferte Dr. C.___ am 30. Dezember 2003 mit insgesamt 15 % (Urk. 12/49.1). Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sich das Heilungsresultat durch medizinische Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern liesse, womit die Voraussetzungen für den Fallabschluss erfüllt seien (Urk. 12/73). In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 3. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 12/87-88). Mit Verfügung vom 9. September 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren des Versicherten unter Hinweis auf den von der SUVA errechneten Invaliditätsgrad ab (Urk. 12/89). Die gegen die Verfügung der SUVA vom 3. September 2004 erhobene Einsprache vom 6. Oktober 2004 (Urk. 12/92) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, mit Eingabe vom 10. Februar 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
      "Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
       unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Schreiben vom 10. März 2005 teilte Rechtsanwalt Reich mit, dass der Versicherte am 11. Februar 2005 verstorben sei (Urk. 7, Urk. 8). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. April 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Mit Schreiben vom 22. November 2005 beantragte Rechtsanwalt Reich namens und im Auftrag sämtlicher Erben, dass das mit Verfügung vom 15. März 2005 (Urk. 9) sistierte Verfahren fortzusetzen sei (Urk. 17). In der Replik vom 24. März 2006 (Urk. 24) und der Duplik vom 24. April 2006 (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Einkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden.
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

2.      
2.1     Die SUVA hielt im Einspracheentscheid vom 9. November 2004 und in der Beschwerdeantwort vom 8. April 2005 fest, dass die Kniebeschwerden des Versicherten nicht Folgen des Unfalls seien, womit sie hierfür nicht leistungspflichtig sei. Zudem sei dem Versicherten unter Berücksichtigung der Unfallfolgen die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. C.___ (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 11 S. 3 ff.).
         Der Versicherte machte hingegen zusammengefasst geltend, dass die Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Er habe einen Anspruch darauf, dass diese Beschwerden genauer abgeklärt würden. Es liege zudem gemäss der Einschätzung zweier Ärzte eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vor und es seien an die leidensangepasste Tätigkeit weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 24 S. 2).
2.2     Die Verfügung der SUVA vom 3. September 2004 wurde in Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht angefochten, womit dieser Teil der Verfügung rechtskräftig wurde (Urk. 1, Urk. 12/88, Urk. 12/92).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall ein Kausalzusammenhang besteht, in welchem Umfang der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war beziehungsweise welche Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind.

3.
3.1     Der Versicherte erlitt infolge des Sturzes am 29. Oktober 2002 eine Impressionsfraktur der oberen Deckplatte LWK1 sowie eine Schulterluxation rechts, welche am 29. Januar 2003 eine Schulterarthroskopie mit einem Inferior Capsular Shift nötig machte (Urk. 12/10-11, Urk. 12/16 S. 1, Urk. 12/28 S. 1, Urk. 12/46). Gestützt auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass als unfallkausale Restbefunde eine eingeschränkte Schulterfunktion mit einem Kraftverlust rechts sowie ein Zustand nach Deckplattenimpressionsfraktur des LWK1 mit einer Impression der ventralen Kante um etwa 7 mm bestanden (Urk. 12/46, Urk. 12/49).
3.2     In Bezug auf die geltend gemachten Kniebeschwerden führte der Versicherte aus, dass diese ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen seien. Er habe vor dem Unfall keine Kniebeschwerden gehabt. Die Latenz von einigen Monaten sei zwar ungewöhnlich, lasse sich jedoch durch die Einnahme von Schmerzmitteln und die anderen Schmerzen erklären. Es sei unzulässig, diese Beschwerden nur gestützt auf eine äusserliche Untersuchung als nicht unfallkausal zu beurteilen (Urk. 1 S. 3, Urk. 12/92).
3.3
3.3.1   Der Versicherte erwähnte die Kniebeschwerden erstmals anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik D.___ von 17. Juni 2003 bis zum 23. Juli 2003, indem er Schmerzen in den Kniekehlen angab (Urk. 12/28; vgl. Urk. 12/4, Urk. 12/8, Urk. 12/10). Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2003 wurden die Beschwerden, welche circa 14 Tage beziehungsweise zwei Monate vor dem Eintritt in die Klinik aufgetreten seien (Urk. 12/28 S. 4, Urk. 12/46 S. 1), bei den aktuellen Problemen als Schmerzen in beiden Beinen, nicht aber bei den Diagnosen aufgeführt. Weiter ergibt sich aus dem Austrittsbericht, dass die Verbesserung der Beweglichkeit in beiden Knien zu den gesetzten Reha-Zielen gehörte. In Bezug auf die Unfallkausalität der Kniebeschwerden ist dem Austrittsbericht nichts zu entnehmen (Urk. 12/28).
3.3.2   SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 5. November 2003 aus, dass äusserlich unauffällige Kniegelenke vorlägen, welche keine Instabilitäten aufweisen würden. Der Versicherte habe beidseits Schmerzen bei Druck in der Poplitea. Es fänden sich klinisch keine Hinweise für eine Kniebinnenläsion. Links bestehe ein Extensionsdefizit von 4°. In Bezug auf die Trophik an Unter- und Oberschenkel bestünden keine nennenswerten Differenzen. Aufgrund der zeitlichen Latenz der Angaben der Beschwerden von acht Monaten und des klinischen Untersuchs sehe er keinen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2002 (Urk. 12/46 S. 3).
3.3.3   Im Bericht vom 14. Januar 2004 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, "unklare Schmerzen in beiden Knien". Zur Frage der Unfallkausalität nahm er nicht Stellung (Urk. 12/55).
3.3.4   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 12. Februar 2004 die Diagnose "unklare Schmerzen in beiden Kniegelenken" auf. Eine aufwändige Untersuchung habe aufgrund der Verspätung des Versicherten nicht durchgeführt werden können. Es handle sich insgesamt um ein schwieriges Problem der beruflichen Reintegration eines nicht ganz gesunden Versicherten. In einer angepassten Tätigkeit sei er nach einer Umschulung weitgehend arbeitsfähig. Dr. F.___ erklärte weiter, er halte es nicht für sinnvoll, an den medizinischen Problemen des Versicherten weiter “herumzuarbeiten”. Er denke, dass ein Training für den Versicherten gut wäre. Er müsse wieder mehr Selbstvertrauen und Vertrauen in seinen Körper bekommen (Urk. 12/67).
3.4 Entgegen der Auffassung des Versicherten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kniebeschwerden schon seit dem Unfall vom 29. Oktober 2002 bestanden, jedoch wegen anderer Schmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln nicht bemerkt wurden (Urk. 1 S. 3), zumal der Versicherte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. November 2003 nebst den Kniebeschwerden ausdrücklich ständige Schmerzen im Rücken und in der rechten Schulter erwähnte (Urk. 12/46 S. 1), und somit davon auszugehen ist, dass er in der Lage war, die Knieschmerzen nebst den übrigen Schmerzen wahrzunehmen, diese somit die Knieschmerzen nicht überdeckten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden wegen der Schmerzmittel nicht aufgefallen waren, da die entsprechenden Beschwerden circa 14 Tage beziehungsweise zwei Monate vor dem Eintritt in die Klinik D.___ auftraten (Urk. 12/28 S. 4, Urk. 12/46 S. 1) und trotz der im Austrittsbericht vom 24. Juli 2003 dokumentierten Einnahme von Schmerzmitteln (Urk. 12/28 S. 1) persistierten beziehungsweise registriert wurden.
3.5     Es stellt sich somit die Frage, ob es sich bei den Kniebeschwerden um Spätfolgen des Unfalles handelte (vgl. Erw. 1.2), welche - um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auszulösen - ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2002 gestanden haben müssten. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid jedoch - entgegen der Einschätzung des Vertreters des Versicherten (Urk. 7) - zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will.
         Gestützt auf die vorliegenden Akten ist - entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 3) - davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 29. Oktober 2002 zurückzuführen sind. So konnte trotz Untersuchungen durch verschiedene Ärzte mit Ausnahme von "unklaren Schmerzen in beiden Knien" keine Diagnose gestellt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass weitere Untersuchungen zu einem anderen Resultat geführt hätten, zumal der Versicherte anlässlich des einmonatigen Aufenthalts in der Klinik D.___ ausreichend untersucht und betreut wurde, so dass die allfällige Notwendigkeit weiterer Untersuchungen erkannt worden wäre. Auch Dr. F.___ erachtete es nicht als sinnvoll, weiter an den medizinischen Problemen “herumzuarbeiten”, womit er implizierte, dass er keine weiteren Untersuchungen für nötig hielt. Ausserdem gelangte keiner der involvierten Ärzte zum Schluss, dass die unklaren Kniebeschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, weshalb auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ abzustellen ist, der die Unfallkausalität gestützt auf medizinische Überlegungen in nachvollziehbarer Weise verneinte (Urk. 12/46 S. 3).
         Da die Unfallkausalität vorliegend somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Kniebeschwerden.

4.      
4.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit brachte der Versicherte vor, dass ihm anlässlich des Austritts aus der Klinik D.___ das gelegentliche Heben kleinerer Gewichte bis 5 kg zugemutet worden sei. An der Arbeitsfähigkeit habe sich seither nichts geändert. Die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes, wonach ihm nun das Heben von 15 oder 10 kg zumutbar sei, sei daher nicht nachvollziehbar. Sowohl Dr. F.___ wie auch Dr. E.___ würden von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, es könne deshalb nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes, der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, abgestellt werden (Urk. 1 S. 2, Urk. 24 S. 2).
4.2     Dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 24. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pneu-Monteur 100 % betrage. Für sehr leichte (Urk. 12/28 S. 1) beziehungsweise leichte (Urk. 12/28 S. 2), wechselbelastende Tätigkeiten (maximal 5 kg, gelegentlich) bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe noch eine reduzierte physische Belastbarkeit, das Tragen schwerer Gewichte sowie häufige kniende Positionen seien nicht möglich, die Kraft im rechten Arm und in der rechten Hand sei noch gemindert. Das Ziel sei ein langsamer Wiedereinstieg mit einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/28 S. 1 f.).
         Dr. B.___ erachtete den Versicherten in seinem Arztbericht vom 2. Dezember 2003 von Seiten der Schulter als zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der noch bestehenden Knie- und Rückenprobleme, um die er sich nicht gekümmert habe, scheine noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit zu bestehen, zu der er sich nicht äussern wolle. Er empfehle eine Arbeit ohne zu viele Überkopfbewegungen (Urk. 12/45 S. 2).
         In seinem Nachtrag vom 30. Dezember 2003 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. November 2003 führte Dr. C.___ aus, dass trotz der unfallbedingten Einschränkungen wegen der Schulter- und Rückenbeschwerden eine ganztägige, wechselbelastende Arbeit zumutbar sei. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar, ebenso seien repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität zu vermeiden. Arbeiten mit Impulswirkungen, wie Tätigkeiten mit stossenden oder vibrierenden Maschinen, sowie Arbeiten in vornübergeneigter Haltung seien ungeeignet (Urk. 12/49).
         Dr. E.___ hielt im Bericht vom 14. Januar 2004 fest, dass für die Arbeit als Pneuverkäufer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine nur noch wenig eingeschränkte “Erwerbsunfähigkeit” von theoretisch 25 % (Urk. 12/55 S. 2).
         Im Bericht von Dr. F.___ vom 12. Februar 2004 wurde sodann erwähnt, dass ein schwieriges Problem einer beruflichen Reintegration vorliege, der Versicherte aber in einer angepassten Tätigkeit nach einer Umschulung weitgehend arbeitsfähig sei (Urk. 12/67 S. 2).
4.3    
4.3.1 Entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 2) ist für die Einschätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit auf den Nachtrag zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Dezember 2003 abzustellen, wonach ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar war (Urk. 12/49). Zwar wurde im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 24. Juli 2003 eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit nur gelegentlichem Heben kleinerer Gewichte bis 5 kg im Umfang von lediglich 50 % als zumutbar erachtet (Urk. 12/28). Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ziel ein langsamer Wiedereinstieg mit einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei, weshalb anzunehmen ist, dass die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit laufend zugenommen hat. Ausserdem ist davon auszugehen, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die Kniebeschwerden miteinbezogen wurden ("ohne häufige kniende Positionen"), vorliegend jedoch nur die unfallkausalen Beschwerden bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung finden können (Urk. 12/28 S. 2; vgl. Erw. 3.1 und 3.5). Auch auf die Einschätzungen von Dr. B.___ (Urk. 12/45 S. 2), von Dr. E.___ (Urk. 12/55 S. 2) und Dr. F.___ (Urk. 12/67 S. 2) kann nicht abgestellt werden, zumal bei derjenigen von Dr. F.___ nicht klar ist, was unter "weitgehend arbeitsfähig" (Urk. 12/67 S. 2) zu verstehen ist und ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass - insbesondere bei den Einschätzungen von Dr. B.___ (Urk. 12/45 S. 2) und Dr. E.___ (Urk. 12/55 S. 2) - auch unfallfremde Beschwerden berücksichtigt wurden.
4.3.2 Gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen kann sodann davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten im Zeitpunkt des Renten-beginns im Oktober 2003 nicht nur sehr leichte (Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg bis Lendenhöhe) sondern auch leichte Tätigkeiten (Heben und Tragen von Gewichten zwischen 5 und 10 kg bis Lendenhöhe) zumutbar waren. Ob hingegen das Heben und Tragen von Lasten von 10 kg bis Brusthöhe beziehungsweise 15 kg bis Taillenhöhe, wie von Dr. C.___ erwähnt (Urk. 12/49) aber vom Versicherten bezweifelt (Urk. 1 S. 2), möglich war, kann offen bleiben, da dies - wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 5) - auf den zu bestimmenden Invaliditätsgrad keinen Einfluss hat, zumal keine der von der SUVA gestützt auf die DAP-Blätter als zumutbar erachteten Tätigkeiten das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg erfordert (Urk. 12/75-79).
4.3.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Versicherten zumindest eine sehr leichte bis leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität, ohne Arbeiten mit Impulswirkungen, wie Tätigkeiten mit stossenden oder vibrierenden Maschinen sowie ohne Arbeiten in vornübergeneigter Haltung im Umfang von 100 % zumutbar war (vgl. Erw. 4.3.1 und Erw. 4.3.2 sowie Urk. 12/49).

5.      
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. Oktober 2003 (Urk. 12/87), abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
5.2     Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- für das Jahr 2003 ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten (Urk. 1, Urk. 2 S. 6, Urk. 12/48.1), weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3    
5.3.1   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
5.3.2   Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 12/88) und dem Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 2) fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 6800, 6807, 4774, 4456, 8321) handelt es sich um leichte bis sehr leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion beziehungsweise um leichte Hilfsfunktionen (Urk. 12/75-79), welche die Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit erfüllen (vgl. Erw. 4.3.3). Ausserdem machte die SUVA Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (24 Arbeitsplätze), über den Höchst- (Fr. 70'898.--) und den Tiefstlohn (Fr. 36'985.--) sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Fr. 47'710.--) (Urk. 12/80). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens kann somit grundsätzlich auf die von der SUVA ausgewählten DAP-Blätter abgestellt werden.
5.3.3   Die SUVA kam gestützt auf die Angaben in den DAP-Blättern auf ein Invalideneinkommen von Fr. 50'804.--, welches sie - um die Teuerung des Jahres 2004 angepasst - auf Fr. 51'058.-- erhöhte (Urk. 2 S. 7, Urk. 12/82 S. 2). Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung des Jahres 2004 rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht, da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2003 (vgl. Erw. 5.1) abzustellen und das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222). Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'804.-- auszugehen, da dieses dem Durchschnittslohn gemäss den fünf DAP-Blättern entspricht (Urk. 12/75-79) und zudem ungefähr mit dem gestützt auf die LSE errechneten Invalideneinkommen von Fr. 51'971.-- übereinstimmt (Fr. 4'557.-- angepasst an die im Jahre 2003 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 ergibt - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 51'971.--; LSE 2002 S. 43, Tabelle TA1; Die Volkswirtschaft 9-2006, S. 90 f., Tabellen B9.2 und B.10.3).
         Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 20'696.-- (Fr. 71'500.-- - Fr. 50'804.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (Fr. 20'696.-- / Fr. 71'500.--).
5.4     Der Versicherte hatte demnach Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).