Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00044
UV.2005.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 15. Juni 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     N.___, geboren 1952, war seit dem 29. Mai 1979 als Aussendienstmitarbeiter bei der A.___ AG in B.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. März 1999 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt (Urk. 7/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. C.___ statt (Urk. 7/3). Kreisarzt Dr. med. D.___ untersuchte den Versicherten am 6. Juli 1999 (Urk. 7/14). Am 13. Juli 1999 berichtete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Radiodiagnostik (Urk. 7/16). Am 15. September 1999 reichte Dr. phil. F.___ sein neuropsychologisches Gutachten zu den Akten (Urk. 7/25). Am 7. Oktober 1999 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/26).
         Mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 (Urk. 7/28) stellte die SUVA mit der Begründung, dass der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, ihre Taggeldleistungen ab 8. Oktober 1999 ein. Die Heilbehandlungsleistungen richtete sie weiter aus. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 1999 (Urk. 7/34) Einsprache erheben.
1.2     Bereits am 8. Oktober 1999 hatte der Versicherte erneut einen Auffahrunfall erlitten und sich wiederum ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zugezogen. Auch zu diesem Zeitpunkt war er bei der SUVA unfallversichert (Urk. 7/31).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. C.___ statt (Urk. 7/37). Chefarzt Prof. Dr. med. G.___ von der H.___ Klinik erstattete am 18. Oktober 1999 Bericht (Urk. 7/32; vgl. auch Urk. 7/43, 7/45 und 7/50). Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, reichte am 20. Oktober 2001 sein Gutachten zu den Akten (Urk. 7/91). Am 8. Januar 2002 folgte das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. phil. J.___ (Urk.7/101).
1.3     Am 7. September 2002 zog sich der Versicherte abermals bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Bezüglich dieses Unfalls war er aber nicht mehr bei der SUVA, sondern bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft unfallversichert (vgl. Urk. 7/126-128 und Urk. 7/168 sowie das heutige Urteil in Sachen des Versicherten gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Prozess Nr. UV.2005.00273).
1.4     Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, berichtete am 21. Juli 2003 über die Ergebnisse der craniocerebralen Kernspintomographie (Urk. 7/142). Chefarzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie und Sportmedizin (SGSM), und die Physiotherapeutin M.___ von der Klinik O.___ erstatteten am 18. Juli 2003 ihren Bericht (Urk. 7/143). Dr. L.___ reichte am 24. Juli 2003 sein rheumatologisches Teilgutachten zu den Akten (Urk. 7/144). Am 15. August 2003 folgte der neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. phil. P.___ und Dipl.-Psychologin P.___-Hahn von der Klinik O.___ (Urk. 7/145). Das psychiatrische Gutachten des Leitenden Arztes Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik O.___ datiert vom 10. September 2003 (Urk. 7/146). Am 30. Oktober 2003 folgte schliesslich das polydisziplinäre Gutachten der Klinik O.___ (Urk. 7/147; unterzeichnet vom Leitenden Arzt Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH für Neurologie).
1.5     Mit Verfügung vom 21. November 2003 (Urk. 7/148) verneinte die SUVA ihre weitere Leistungspflicht mit der Begründung, dass die „Unfallfolgen abgeheilt“ seien. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/149) Einsprache erheben. Mit Schreiben vom 30. April 2004 (Urk. 7/154) nahm die SUVA die angefochtene Verfügung „formlos zurück“ mit der Begründung, dass sie den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt habe.
         In der Folge liess der Versicherte zum Gutachten der Klinik O.___ Stellung nehmen (Urk. 7/159). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/161) verneinte die SUVA abermals ihre weitere Leistungspflicht. Mit Eingabe vom 14. September 2004 (Urk. 7/164) liess der Versicherte auch gegen diese Verfügung Einsprache erheben.
1.6     Mit Entscheid vom 8. November 2004 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 19. Oktober 1999 (Urk. 7/28; vgl. oben Ziffer 1.1) und vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/161; vgl. Ziffer 1.5) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Der Einspracheentscheid vom 08.11.04 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Einsprecher (richtig: Beschwerdeführer) aus den beiden Unfällen vom 01.03. und 08.10.99 zu mindestens 50 % in der Arbeitsfähigkeit, aber auch in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und bleibt;
2.     Es seien demnach die entsprechenden Leistungen auszurichten;
3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.“
         Eventualiter liess der Versicherte zudem eine „neue, umfassende ärztliche Begutachtung“ beantragen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2005 (Urk. 6) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 7. September 2005 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 (Urk. 20) liess der Versicherte Angaben zu seinem Jahreslohn 2005 (Urk. 21) ins Recht reichen, die anschliessend der SUVA zur Kenntnisnahme übermittelt wurden (vgl. Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2.3   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, es sei aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass die nach dem Unfall vom 1. März 1999 aufgetretenen, für Schleudertraumata der Halswirbelsäule typischen Beschwerden im Verlauf einiger Monate abgeklungen seien. Nach dem Unfall vom 8. Oktober 1999 sei es nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung der cervicalen Beschwerden gekommen. Aktuell finde sich klinisch eine praktisch normalisierte Funktion der Halswirbelsäule mit normaler körperlicher Belastbarkeit. Die noch bestehenden Kopfschmerzen müssten als Spannungskopfschmerzen mit begleitenden schmerzbedingten leichten Einschränkungen der kognitiven Leistungen gesehen werden, stünden aber nicht in einem Kausalzusammenhang mit den beiden genannten Unfallereignissen.
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er nach wie vor an den Folgen der Unfälle vom 1. März 1999 und 8. Oktober 1999 leide. Es sei unzutreffend, dass die Spannungskopfschmerzen nicht unfallkausal seien. Für die entsprechende Begründung der Gutachter, nämlich dass diese Kopfschmerzen eine Reaktion auf die bestehende psychosoziale Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur seien, liessen sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden. Der Beschwerdeführer habe zwar eine gewisse Persönlichkeitsstruktur, da er sich gewohnt gewesen sei, effizient und erfolgreich zu arbeiten und nun Mühe habe, die unfallbedingten Einschränkungen zu akzeptieren. Solche Reaktionen könnten ihm jedoch nicht belastend zugeschrieben werden, und die Beschwerdegegnerin könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2004 ihre weitere Leistungspflicht zu Recht verneinte, weil beim Beschwerdeführer keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlagen, die auf die Unfallereignisse vom 1. März 1999 und/oder vom 8. Oktober 1999 zurückgeführt werden konnten.
3.2
3.2.1   Der Beschwerdeführer wurde im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens durch zahlreiche medizinische Fachpersonen untersucht. Nachfolgend werden lediglich die vorliegend relevanten Berichte wiedergegeben. Die zunächst zitierten Berichte ergingen noch vor dem zweiten Unfall vom 8. Oktober 1999 und beziehen sich deshalb (ausschliesslich) auf das Unfallereignis vom 1. März 1999.
         Kreisarzt Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 6. Juli 1999 (Urk. 7/14) dahingehend, dass der Beschwerdeführer noch an intermittierenden Nackenschmerzen leide, die vorübergehend praktisch abgeklungen gewesen seien, aber nach einer langen Autofahrt wieder etwas vermehrt aufgetreten seien. Zudem klage er über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.
         Dr. E.___ erkannte am 13. Juli 1999 intakte ossäre Strukturen der Halswirbelsäule und keine Hinweise auf eine Diskushernie oder dergleichen. Es zeige sich eine muskuläre Gestreckthaltung der oberen Halswirbelsäule. Eine diskrete Verbreiterung der Intervertebralgelenke auf der Höhe C4/5 weise auf eine geringe Lockerung der entsprechenden Ligamente hin, wobei das angesichts der Geringfügigkeit des Befundes kaum von klinischer Bedeutung sein könne (Urk. 7/16).
         Dr. F.___ beantwortete in seinem Gutachten vom 15. September 1999 (Urk. 7/25) die Fragen, ob sich pathologische neurologische Befunde erheben liessen und ob gegebenenfalls das Hirnleistungsprofil für eine posttraumatische Genese im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 1999 spreche, dahingehend, dass sich leichte Einschränkungen bezüglich verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen bei komplexeren Informationen ergeben hätten, wobei nicht sicher sei, ob dies durch das Trauma hervorgerufen worden sei. Die pathologischen Befunde seien nämlich gering ausgeprägt und die Gesamtbefunde wiesen gewisse Widersprüchlichkeiten auf. Insgesamt sei es aber, da keine unfallfremde Faktoren bekannt seien, die für die beschriebenen Störungen verantwortlich sein könnten, wahrscheinlich, dass zwischen den Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 1. März 1999 ein Kausalzusammenhang bestehe. Zur Schwere der festgestellten Befunde bemerkte Dr. F.___, dass sie „im Bereich einer minimalen neuropsychologischen Funktionsstörung“ liegen würden.
         Kreisarzt Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 7. Oktober 1999 (Urk. 7/26) aus, dass ein Zustand nach HWS-Distorsion vorliege. Daraus habe sich ein Cervicalsyndrom entwickelt, das vorübergehend fast vollständig abgeheilt gewesen sei und dann wieder zunehmend Beschwerden verursacht habe. Radiologisch habe sich kein fassbarer traumatischer Schaden gezeigt. Ein schwerwiegender traumatischer Schaden könne radiologisch ausgeschlossen werden. Da auch die klinischen Befunde durchwegs günstig seien, könne dem Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die noch geklagten Nackenschmerzen, die nach Angaben des Beschwerdeführers im Hintergrund stünden, dürften auf intermittierende segmentale Funktionsstörungen zurückgehen. Dafür spreche insbesondere das nach wie vor gute Ansprechen auf chiropraktische Manipulationen. Diese Behandlung dürfe deshalb noch etwas weitergeführt werden.
3.2.2   Nach dem zweiten Unfall vom 8. Oktober 1999 sind unter anderem die folgenden medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:
         Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2001 (Urk. 7/91) ein leichtgradiges, psychogen chronifiziertes cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Exazerbation im Rahmen eines psychosomatischen Leidens mit vordergründiger Stressintoleranz (nicht unfallbedingt) sowie ein Status nach leichtgradigen HWS-Traumata am 1. März 1999 und 8. Oktober 1999 (abgeheilt). Weiter bestehe der Verdacht auf eine Begehrungshaltung sowie lumbale Diskopathien (unfallfremd). Alle vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen (hoher Blutdruck, abnormes Schwitzen, Kopfschmerzen [auch beim Sexualverkehr], Minderwertigkeitskomplexe, Lese- und Schreibunfähigkeit in Stress-Situationen) könnten lediglich möglicherweise auf die beiden Unfälle vom 1. März und 8. Oktober 1999 zurückgeführt werden. Die Frage, ob die geklagten Beschwerden mit dem objektiven Ergebnis der erhobenen Befunde zu erklären seien, verneinte Dr. I.___. Aus somatischer Sicht fänden sich keine pathologischen medizinischen Befunde. Es handle sich um ein rein psychisches Leiden. Der erlittene Verletzungsgrad schliesse eine dauerhafte Schädigung und dauerhafte Beschwerden aus. Es liege höchstens eine minimale Hirnfunktionsstörung vor, welche die massive psychische Störung nicht erkläre. Heute seien keine Restfolgen der Unfälle vom 1. März und 8. Oktober 1999 mehr vorhanden, sondern ausschliesslich zusätzliche krankhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen. Nach dem ersten Unfall habe der Beschwerdeführer die volle Arbeitsfähigkeit wieder ab dem 8. Oktober 1999 und nach dem zweiten Unfall ab dem 8. Januar 2000 erreicht.
         Prof. Dr. J.___ beantwortete in seinem Gutachten vom 8. Januar 2002 (Urk. 7/101) die Frage, ob sich neuropsychologische Befunde erheben liessen, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den beiden erlittenen Unfällen stünden, dahingehend, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht bestehe. Mittelbar könne vermutet werden, dass eine persönlichkeitsbedingte (und damit vorbestehende) ungeduldige/überhastete Arbeitsweise durch die körperlichen Beschwerden verstärkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber aus neuropsychologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, und zwar weder zeitlich noch inhaltlich.
3.2.3   Nach dem dritten Unfall vom 7. September 2002, als der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war, sind unter anderem die nachfolgenden medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:
         Dr. K.___ äusserte sich am 21. Juli 2003 dahingehend, dass das craniocerebrale Kernspintomogramm des Beschwerdeführers altersentsprechend normal sei. Insbesondere seien keine posttraumatischen Residuen oder eine andere intracranielle Pathologie nachweisbar (Urk. 7/142).
         Dr. L.___ und die Physiotherapeutin M.___ hielten in ihrem Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/143) fest, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine mittelschwere Arbeit ausreichend wäre. Die bisher ausgeübte Tätigkeit (angestellter beziehungsweise selbständiger Werbeartikelverkäufer) sei als körperlich leicht zu qualifizieren. Seine körperliche Leistungsfähigkeit liege deutlich über diesen Anforderungen. Aus funktionell-ergonomischer Sicht sei ihm eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Beurteilungen einverstanden gewesen, habe aber geltend gemacht, dass ihm die geistigen Anforderungen Mühe bereiteten.
         In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/144) erhob Dr. L.___ folgende Diagnosen:
„1.   Mässiges, chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
-   ohne wesentliche Funktionseinschränkung
-   bei geringen degenerativen Veränderungen
-   bei möglichen leichten kognitiven neuropsychologischen Beeinträchtigungen
2.   geringes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei nach Zustand gesicherter Diskushernie L5/S1.
3.   Arterielle Hypertonie
4.   Hyperlipidämie
5.   Noch zu klärende neuropsychologische kognitive Defizite.“
         Der Beschwerdeführer sei in seiner letzten/angestammten beruflichen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Das gelte auch für eine mittelschwere Arbeit. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass die relevanten Probleme, die er bei der Arbeit habe, nicht mit der körperlichen Belastung zusammenhingen, sondern mit dem psychischen Stress und den geistigen Anforderungen der Arbeit (Konzentration). Er habe während der ganzen Untersuchung betont, dass er sich nichts merken könne und sich alles aufschreiben müsse.
         In ihrem Bericht vom 15. August 2003 (Urk. 7/145) kamen Dr. P.___ und Dipl.-Psychologin P.___-Hahn zum Schluss, dass sich in der aktuellen neuropsychologischen Teiluntersuchung ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes Leistungsprofil mit Hauptschwierigkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit, im Antrieb und der Fehlerkontrolle, in der figurativen Umstellfähigkeit, in der flexiblen visuellen Orientierung, im Spurhalten sowie im sprachlichen und figurativen Lernen und Gedächtnis gezeigt habe. Damit wichen ihre Resultate von denjenigen von Dr. F.___ aus dem Jahre 1999, der von einer minimalen neuropsychplogischen Funktionsstörung gesprochen habe, ab. „Wenn aus neurologischer Sicht das schlechtere Ergebnis nicht einzuordnen ist, so dürften heute insgesamt die neuropsychologischen Funktionen leicht beeinträchtigt sein.“
         Dr. R.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. September 2003 (Urk. 7/146) fest, dass der Beschwerdeführer über Konzentrationsmängel, Erinnerungsstörungen, Benommenheit, Kopfdruck, Übelkeit und Brechreiz klage. Er erhob folgende Diagnosen: „Akzentuierte Persönlichkeitszüge: mässig bis gering integrierte Persönlichkeitsstruktur mit zeitlich überdauernden, unzureichend integrierten Konflikten der Kategorien Autonomie versus Abhängigkeit, Selbstwert und Schuld (OPD; ICD-10: Z73.1).“ Dabei handle es sich aber nicht um die Feststellung einer psychischen Störung. Die Diagnose stehe hier lediglich für die Beschreibung eines Faktors, der den Gesundheitszustand beeinflusse. Eine psychische Störung bestehe nicht, weshalb sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht begründen lasse. Der Kopfdruck trete typischerweise vor allem dann in Erscheinung, wenn der Beschwerdeführer Anlass zu Ärger und Wut habe. Insofern könne der Schmerz in diesem Moment als vegetatives Äquivalent eines emotionalen Spannungszustandes, als Abbild einer überhöhten Affektspannung, angesehen werden. Was das Erleben der Befindlichkeitsstörungen und der Beeinträchtigungen anbelange, sei markant, dass der Beschwerdeführer das Ausmass der Problematik einerseits als ausgesprochen schwer einstufe, andererseits sein Bemühen ersichtlich sei, die Dinge herunterzuspielen. Daraus ergebe sich ein eher plakatives Schwarzweissbild seiner Problematik. Diese Einstellung sei Abbild eines Persönlichkeitsstils, der die Integration polarer Bedürfnisse erschwere. Psychoanalytisch-psychodynamischen Hypothesen folgend lasse sich sagen, dass in verschiedenen Bereichen Extrempositionen bezogen würden. In den Konfliktkategorien Selbstwert, Autonomie versus Abhängigkeit und Schuld werde konstitutionell einseitig an der Überkompensation festgehalten, wobei auf der anderen Seite um so mehr der kritische Einbruch (des Selbstwertgefühls, der Furcht vor Abhängigkeit und des Erlebens persönlicher Schuld) drohe. Diese Schwierigkeiten seien in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verankert. Dem Persönlichkeitsstil komme zwar einerseits Störungswert zu, andererseits berge er aber auch funktionale Möglichkeiten, so etwa die Gabe, nach vorn zu streben und nicht aufzugeben. Die vom früheren Arbeitgeber kritisch angemerkte Rücksichtslosigkeit gegenüber Dritten, etwa Geschäftspartnern, imponiere auch als Fähigkeit zur Rücksichtnahme auf eigene Interessen. So gesehen weise der Persönlichkeitsstil im Ganzen nicht eindeutig Störungswert auf. Was seinen beruflichen Aufstieg angehe, könne im Gegenteil sogar davon gesprochen werden, dass dadurch sein beruflicher Erfolg begründet worden sei. Eine Persönlichkeitsstörung liege demnach wahrscheinlich nicht vor. Somit sei keine psychische Störung (gemäss Kapitel F, ICD-10) zu diagnostizieren. Der beschriebene Persönlichkeitsstil begründe lediglich einen Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusse (gemäss Kapitel Z, ICD-10).
         Im polydisziplinären Gutachten der Klinik O.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/147; unterzeichnet von Dr. S.___) wurden folgende Diagnosen erhoben:
„Spannungskopfschmerzen bei/mit
-    unter psychischer Belastung rezidivierend auftretenden parietalen und okzipitalen Kopfschmerzen
-    leichten Einschränkungen der kognitiven Funktionen i.R. des chronifizierten Schmerzsyndroms
-    normalem Schädel-MRI
St.n. HWS-Distorsionstrauma am 1.3.1999 bei/mit
-    primär typischem Beschwerdebild mit cervicocephalen Schmerzen, Nausea, Schwindel und Erbrechen
-    nach primärer Regredienz vorübergehende Verschlechterung nach erneutem HWS-Distorsionstrauma am 18.10.1999
-    aktuell weitgehend normalisierter HWS-Funktion bei Nachweis diskreter degenerativer HWS-Veränderungen ohne traumatische Läsionen
-    im EFL normale körperliche Belastbarkeit
Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
-    mässig bis gering integrierter Persönlichkeitsstruktur mit zeitlich überdauernden, unzureichend integrierten Konflikten der Kategorien Autonomie versus Abhängigkeit, Selbstwert und Schuld.
St.n. lumboradikulärem Schmerzsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1
-    unter konservativer Therapie vollständig regredient
-    residuell ASR-Abschwächung links.“
         Die nach dem Unfall aufgetretenen typischen Beschwerden mit zervikozephalen Schmerzen, Nausea, Schwindel und Erbrechen müssten als sichere Folge des Unfalles vom 1. März 1999 angesehen werden. Diese Beschwerden seien jedoch im Verlauf einiger Monate abgeklungen. Nach dem Unfall vom 8. Oktober 1999 sei es nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung der zervikalen Beschwerden gekommen. Aktuell finde sich klinisch eine praktisch normalisierte HWS-Funktion mit normaler körperlicher Belastbarkeit. Die aktuell noch bestehenden Kopfschmerzen müssten als Spannungskopfschmerzen mit begleitenden schmerzbedingten leichten Einschränkungen der kognitiven Leistungen interpretiert werden und stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den Unfällen vom 1. März und 8. Oktober 1999. Eine Objektivierung der geklagten Kopfschmerzen sei nicht möglich. Die Spannungskopfschmerzen müssten als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation angesehen werden bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur. Die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auch nicht auf den Unfall vom 7. September 2002 zurückzuführen; sie seien unfallfremd. Auch der Unfall vom 7. September 2002 habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der status quo ante/quo sine sei am 20. September 2002 erreicht worden. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dürfte zwar bei etwa 50 % liegen; sie sei jedoch nicht auf die Unfälle, sondern auf die unfallfremden Spannungskopfschmerzen zurückzuführen.
3.3     Wie die vorstehend zitierten Arztberichte aufzeigen, wurde der Beschwerdeführer umfassend und polydisziplinär begutachtet. Die medizinische Aktenlage erweist sich als schlüssig und klar; ein Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht. Die zahlreichen medizinischen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer im Laufe der Zeit untersucht und begutachtet haben, kommen im Wesentlichen zu denselben Schlüssen.
         Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. L.___ vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/144) sowie dem ergotherapeutischen Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/143) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer beziehungsweise funktionell-ergonomischer Sicht in seinem angestammten Beruf, der als körperlich leicht zu qualifizieren ist, ohne weiteres zu 100 % arbeitsfähig ist. Er wäre sogar in der Lage, eine mittelschwere Arbeit zu verrichten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieser ärztlichen Einschätzung anlässlich der Untersuchung zustimmte (vgl. Urk. 7/143 S. 2). In dieses Bild fügt sich auch das polydisziplinäre Gutachten der Klinik O.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/147), in dem von einer aktuell weitgehend normalisierten HWS-Funktion bei Nachweis diskreter degenerativer HWS-Veränderungen ohne traumatische Läsionen und von einer normalen körperlichen Belastbarkeit gesprochen wird. Es kann demzufolge festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die ihn in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen.
         Des Weiteren ist beim Beschwerdeführer auch kein Gesundheitsschaden psychischer Natur vorhanden. Wie der Psychiater Dr. R.___ in seinem Gutachten vom 10. September 2003 (Urk. 7/146) nachvollziehbar und einleuchtend darlegte, gibt die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zwar schon Anlass zu Bemerkungen, weshalb er die Diagnose „akzentuierte Persönlichkeitszüge“ stellte. Der Gutachter legte aber Wert auf die Feststellung, dass er mit dieser Diagnose dem Beschwerdeführer keine psychische Störung attestiert habe. Dieser Persönlichkeitsstil sei lediglich ein Faktor, der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflusse. Im Übrigen geht aus den Ausführungen von Dr. R.___ auch hervor, dass diese „akzentuierten Persönlichkeitszüge“ nichts mit den erlittenen Unfällen zu tun haben. Vielmehr seien sie (zu denken ist an die geschilderte Rücksichtslosigkeit im Geschäftsverkehr) nach der plausiblen Deutung von Dr. R.___ bereits eine wesentliche Voraussetzung für den beruflichen Erfolg des Beschwerdeführers gewesen. Mit anderen Worten ist die besondere Persönlichkeitsstruktur - abgesehen davon, dass sie keinen Krankheitswert aufweist - als vorbestehend und damit als unfallfremd zu betrachten.
         Aus dem polydisziplinären Gutachten der Klinik O.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/147) geht hervor, dass die beim Beschwerdeführer noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, unfallfremder Genese sind. Die noch bestehenden Spannungskopfschmerzen (inklusive der leichten kognitiven Einschränkungen) liessen sich nicht auf die erlittenen Unfälle zurückführen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich rügen liess, dass die medizinischen Gutachter der Klinik O.___ es unterlassen hätten, zu begründen, weshalb die geklagten Spannungskopfschmerzen nicht unfallkausal sein sollten, beziehungsweise dass die Begründung der Gutachter, wonach diese Kopfschmerzen eine Reaktion auf eine psychosoziale Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur sein sollten, in den Akten keine Stütze fänden, ist ihm insoweit zuzustimmen, als im Gesamtgutachten der Klinik O.___ tatsächlich nicht genau umschrieben ist, was mit „psychosozialer Belastungssituation“ in casu konkret gemeint ist (vgl. Urk. 7/147 S. 15). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. R.___ (Urk. 7/146 S. 14) lässt sich aber entnehmen, dass der Kopfdruck typischerweise vor allem dann in Erscheinung trete, wenn der Beschwerdeführer Anlass zu Ärger und Wut habe, weshalb der Schmerz insofern in diesem Moment als vegetatives Äquivalent eines emotionalen Spannungszustandes, als Abbild einer überhöhten Affektspannung, angesehen werden könne (Urk. 7/146 S. 14). Der Beschwerdeführer trete - wie Dr. R.___ weiter ausführte (Urk. 7/146 S. 17) - „vehement“ für seine Entschädigung ein. Insoweit ist nachvollziehbar, was im Gesamtgutachten der Klinik O.___ damit gemeint ist, wenn die Spannungskopfschmerzen als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur beschrieben werden. Bereits Dr. I.___ hatte nämlich in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2001 einen „Verdacht auf Begehrungshaltung“ diagnostiziert (Urk. 7/91 S. 14). Ob sich der Beschwerdeführer dieser Haltung bewusst ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Allein die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, was die Gutachter der Klinik O.___ unter „psychosozialer Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur“ als unfallfremden Grund für die geklagten Kopfschmerzen (und kognitiven Einschränkungen) verstanden hätten, erweist sich als unbegründet, denn die Kopfschmerzen werden vom Psychiater nachvollziehbar als vegetatives Äquivalent eines emotionalen Spannungszustandes (Ärger und Wut) beschrieben. Im Übrigen wäre es im vorliegenden Kontext nicht entscheidend, wenn sich der genaue Ursprung der Kopfschmerzen, die sich gemäss gutachterlicher Feststellung nicht objektivieren liessen, nicht endgültig definieren liesse; streitentscheidend ist jedenfalls, dass die Gutachter der Klinik O.___ - dem psychiatrischen Gutachter folgend - diese Kopfschmerzen mit nachvollziehbarer Begründung als unfallfremd qualifiziert haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich den umfangreichen medizinischen Akten kein Hinweis entnehmen lässt, der den Einschätzungen der Gutachter der Klinik O.___ entgegenstünde. Im Gegenteil stehen die gutachterlichen Auffassungen im Einklang mit der übrigen Aktenlage (vgl. dazu etwa Urk. 7/26 und Urk. 7/91). So sprach bereits Prof. Dr. J.___ von einer persönlichkeitsbedingten ungeduldigen/überhasteten Arbeitsweise [Urk. 7/101]).
         Daraus folgt ohne weiteres, dass auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter der Klinik O.___, die auf umfangreichen Untersuchungen und den gesamten medizinischen Akten beruhen, abgestellt werden kann (Urk. 7/147). Danach ist Folgendes als erstellt anzusehen: Die anfangs aufgetretenen typischen Beschwerden (zervikozephale Schmerzen, Nausea, Schwindel und Erbrechen) waren eine sichere Folge des Unfalles vom 1. März 1999. Diese Beschwerden sind jedoch im Verlauf einiger Monate abgeklungen (was seinerzeit auch Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte [vgl. Urk. 7/26]). Nach dem Unfall vom 8. Oktober 1999 ist es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der zervikalen Beschwerden gekommen (vgl. auch das Gutachten von Dr. I.___, der bereits im Oktober 2001 zum Schluss kam, dass aus somatischer Sicht keine pathologischen medizinischen Befunde zu erheben seien [Urk. 7/91]). Schliesslich hat auch der Unfall vom 7. September 2002 zu keinen bleibenden Schäden geführt. Die noch bestehenden Kopfschmerzen (inklusive der geklagten kognitiven Defizite) sind nicht unfallkausal.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer seit geraumer Zeit keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorliegen, die auf die erlittenen Unfälle (insbesondere nicht auf die Unfälle vom 1. März 1999 und 8. Oktober 1999) zurückgeführt werden können. Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht unfallbedingt eingeschränkt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).