UV.2005.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 17. Mai 2006
in Sachen
Sanitas Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1960, arbeitete im Baugeschäft von A.___ als Maurer (Urk. 7/1, Urk. 7/6-8) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 30. Juni 2002 stürzte er beim Spielen mit seinem Hund rückwärts auf die Gartenplatten und erlitt dabei eine nicht dislozierte Fraktur des untersten Steissbeinwirbels (Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/14). In der Folge war er bis zum 13. Oktober 2002 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/19, Urk. 7/22). Seither ist er arbeitslos (Urk. 7/26, Urk. 7/37 S. 1).
1.2     Am 27. Februar 2004 meldete S.___ einen Rückfall wegen seit September 2003 bestehender Rückenschmerzen (Urk. 7/27, Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/37 S. 1). Mit Meldung der Arbeitslosenkasse GBI vom 6. Mai 2004 wurde der Rückfall schriftlich bestätigt (Urk. 7/26). Mit Schreiben vom 10. März 2004 sicherte die SUVA Versicherungsleistungen zu (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/46). Nachdem der Kreisarzt Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 14. April 2004 festgehalten hatte, dass die neuen Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, wurden die Leistungen der SUVA unterbrochen (Urk. 7/35-36, Urk. 7/42). In seinem Bericht vom 17. Mai 2004 hielt Dr. B.___ erneut fest, dass die Steissbeinfraktur nicht die Ursache der lumbosakralen Schmerzen darstelle (Urk. 7/45). Gestützt darauf kam die SUVA zum Schluss, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juni 2002 und den gemeldeten Rückenbeschwerden bestehe, und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 27. Mai 2004 eine Leistungspflicht (Urk. 7/46). Mit Schreiben vom 13. Juni 2004 erhob der Versicherte dagegen Einsprache und bemängelte, dass der Kreisarzt seine Schlussfolgerungen ohne Vornahme einer Untersuchung gezogen habe. Er beantragte die nochmalige Überprüfung des Falles und die Anordnung weiterer ärztlicher Untersuchungen (Urk. 7/49). Die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas), bei welcher der Versicherte krankenversichert ist (Urk. 1 S. 1), erhob mit Schreiben vom 18. Juni 2004 (Urk. 7/51), ergänzt durch das Schreiben vom 17. September 2004 (Urk. 7/61), ebenfalls Einsprache und machte geltend, dass die Unfallkausalität zwischen dem Sturz und den Rückenbeschwerden bejaht werden müsse. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Sanitas am 11. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die als Rückfall geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 30. Juni 2002 zurückzuführen seien. Allenfalls sei eine unabhängige medizinische Drittbeurteilung zu Lasten der SUVA einzuholen (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 31. März 2005 beantragte die SUVA die Sistierung des Verfahrens zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 6). Der Versicherte, S.___, der mit Verfügung vom 6. April 2005 zum Prozess beigeladen worden war (Urk. 9), reichte am 3. Mai 2005 seine Stellungnahme ein, worin er die Vorgehensweise der SUVA beziehungsweise des SUVA-Kreisarztes in Frage stellte (Urk. 11). Mit Verfügungen vom 2. Juni 2005 (Urk. 12) beziehungsweise 21. Juni 2005 (Urk. 15) wurde dem Gesuch um Sistierung entsprochen und der Prozess bis zum 31. August 2005 sistiert. Zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2005 (Urk. 17), in welcher die SUVA die Abweisung der Beschwerde beantragte, reichte sie diverse Beilagen ein (Urk. 18/67-78, Urk. 19). Nachdem mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 20), reichte die Sanitas ihre Replik vom 25. Oktober 2005 ein (Urk. 22), mit welcher sie an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen festhielt. Die SUVA hielt in der Duplik vom 8. November 2005 (Urk. 25) ebenfalls an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 9. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin erachtete in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2005 (Urk. 1) den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Schmerzen als gegeben und führte in ihrer Replik vom 25. Oktober 2005 aus, Dr. med. C.___ sowie die Klinik D.___ seien klar der Meinung, dass die lumbosakralen Schmerzen als unfallbedingt zu bezeichnen seien. Es müssten eine Stellungnahme von Dr. C.___ und der Klinik D.___ zu den Szintigraphie-Dokumentationen herangezogen beziehungsweise eine unabhängige medizinische Drittbeurteilung veranlasst werden (Urk. 22 S. 2).
         In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2005 brachte der Beigeladene vor, dass der SUVA-Kreisarzt seine Beurteilung der Unfallkausalität ohne eigene Untersuchung vorgenommen habe. Er bezweifelte, dass auf diese Weise ein realistisches Urteil abgegeben werden könne (Urk. 11).
         Die SUVA hielt, nachdem sie weitere medizinische Abklärungen veranlasst hatte, in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2005 (Urk. 17) und in ihrer Duplik vom 8. November 2005 (Urk. 25) gestützt auf die 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphien vom 27. September 2004 (Urk. 18/75) und vom 10. August 2005 (Urk. 18/76) sowie gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie mit Fachausweis Manuelle Medizin SAMM, vom 31. August 2005 (Urk. 18/78) fest, dass sowohl die lumbosakralen Beschwerden wie auch diejenigen im Bereich des Steissbeins nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (Urk. 17 S. 3 f., Urk. 25 S. 2).
2.2     Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die Beschwerden, die Gegenstand der Meldungen ab Februar 2004 sind. Diese Leistungspflicht hängt davon ab, ob die neu gemeldeten Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. Juni 2002 zurückzuführen sind.

3.
3.1     Nach dem Unfall vom 30. Juni 2002 wurde am 9. Juli 2002 eine bildgebende Untersuchung des Sacrums und des Steissbeins in zwei Ebenen bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, durchgeführt (Urk. 7/14). Dr. F.___ erkannte einen Zustand nach nicht dislozierter Infraktion des untersten Steissbeinwirbels mit bereits gut ausgebildetem fibrösem Callus und eine nur diskrete ventrale kortikale Stufenbildung. Das Sacrum habe keine Befunde aufgewiesen (Urk. 7/14). Die bildgebende Untersuchung des Sacrums und des Steissbeins vom 6. August 2002 ergab im Wesentlichen dieselbe Beurteilung (Urk. 7/15). Am 11. Oktober 2002 wurde die ärztliche Behandlung bei Dr. C.___ abgeschlossen (Urk. 7/19).
3.2     Im Februar 2004 meldete der Beigeladene aufgrund von verstärkten Rückenbeschwerden seit September 2003 einen Rückfall (Urk. 7/26-28). Aus den von der SUVA daraufhin eingeholten und beigezogenen Arztberichten geht Folgendes hervor:
         Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 15. September 2003 fest, dass eine beginnende Osteochondrose der Bandscheibe L2/3 sowie eine Scheuermann'sche Erkrankung thoraco-lumbal vorliege (Urk. 7/41).
         Dem Bericht der Klinik D.___ vom 6. April 2004 ist in Bezug auf die Rückenproblematik die Diagnose chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Steissbeinfraktur am 30. Juni 2002 zu entnehmen. Der Befund ergab stechende, brennende und ziehende Schmerzen über dem Os coccygis auf einer circa 10 cm x 10 cm grossen Fläche. Es habe sich über dem Gebiet eine Hyperalgesie, Hyperästhesie und Allodynie gezeigt (Urk. 7/39).
         Im Arztzeugnis UVG für Rückfälle diagnostizierte Dr. C.___ am 23. Februar 2004 einen Status nach Fraktur des untersten Steissbeinwirbels am 30. Juni 2002 (Urk. 7/29). Dr. C.___ führte daraufhin in seinem späteren Arztbericht vom 7. April 2004 aus, dass der Beigeladene nach der Fraktur des untersten Steissbeinwirbels vom 30. Juni 2002 an chronischen lumbosakralen Schmerzen leide. Die Schmerzen würden vom Os coccygis nach lumbal ausstrahlen und träten vor allem bei längerem Sitzen (nach circa einer Stunde), beim Heben von schwereren Lasten und beim Vornüberbeugen auf. Radiologisch zeige sich in der Kontrollaufnahme vom 24. Juni 2003 eine Dislokation des peripheren Fragmentes des frakturierten unteren Steissbeinwirbels um 5 mm nach dorsal (Urk. 7/38). In Bezug auf die Frage der Kausalität erklärte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 22. Juni 2004, der Versicherte sei auf das Gesäss und den lumbosakralen Bereich des Rückens gestürzt und habe sich dabei das Steissbein gebrochen. Er klage seit diesem Unfallereignis über lumbosakrale Schmerzen, die sich schon beim Sitzen und Stehen bemerkbar machen würden. Zuvor habe er nur gelegentlich über belastungsabhängige Schmerzen im oberen lumbovertebralen Bereich geklagt. Es sei wahrscheinlich, dass sich die unfallbedingten lumbosakralen und unfallfremden lumbovertebralen Beschwerden verstärkend aufeinander auswirken würden (Urk. 7/64/2).
         In der Stellungnahme vom 14. April 2004 und vom 17. Mai 2004 hielt Dr. B.___ fest, dass die neu aufgetretenen lumbosakralen Beschwerden des Beigeladenen nicht auf die Steissbeinfraktur anlässlich des Unfalls vom 30. Juni 2002 zurückzuführen seien. Das Steissbein habe keine statische Funktion, und die Schmerzen seien auf eine beginnende Oestochondrose der Bandscheibe L2/L3, welche degenerativer Natur sei, zurückzuführen (Urk. 7/35, Urk. 7/45).
3.3     In der nach dem Einspracheentscheid vom 22. November 2004 (Urk. 2) von der SUVA eingeholten ärztlichen Beurteilung vom 17. März 2005 führte Dr. E.___ aus, der Versicherte sei über ein Jahr nach Behandlungsabschluss nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Beschwerden hätten sich erst im Sommer/Herbst 2003 erstmals bemerkbar gemacht, weshalb die ärztliche Behandlung wieder eingesetzt habe. Eine allfällige axiale Stauchung des lumbosakralen Übergangs ohne organisch strukturelle Verletzung wäre nach einigen Wochen komplett abgeheilt, was im Oktober 2002 auch der Fall gewesen zu sein schien. Es sei absolut unwahrscheinlich, dass sich von einer solchen Stauchung ein Rückfall entwickeln könne, zumal ein pathologisch anatomisches Substrat mangels erlittener struktureller Verletzung fehle. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den aktuellen lumbosakralen Beschwerden und dem Unfall sei unwahrscheinlich. Es handle sich bei der sich entwickelnden lumbosakralen Bandscheibendegeneration wohl um ein eigenständiges krankhaftes Geschehen. In Bezug auf die Beschwerden im Bereich des Steissbeins empfahl Dr. E.___ jedoch die Durchführung einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie, um beurteilen zu können, ob sich noch eine pathologische Anreicherung zeige (Urk. 8).
         Im Bericht der Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin des Spitals G.___ vom 27. September 2004 betreffend die 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphie vom 23. September 2004 ist in der Beurteilung nicht aufgeführt aber im Bericht erwähnt, dass sich im Bereich der Iliosacralgelenke diskrete Belegungsunregelmässigkeiten zeigen würden, in der Lendenwirbelsäule jedoch reguläre Verhältnisse zur Darstellung kämen (Urk. 18/75 S. 1).
         Die Beurteilung der 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphie vom 10. August 2005 im Bericht des Instituts für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin des Spitals H.___ ergab schliesslich, dass keine knochenstoffwechselaktive Sacrumfraktur bestehe und keine Anhaltspunkte für eine szintigraphisch fassbare ossäre Pathologie im gesamten Stammskelett vorlägen (Urk. 18/76).
        
         Dr. E.___ hielt schliesslich in seiner ärztlichen Beurteilung vom 31. August 2005 fest, dass die erste Szintigraphie vom 23. September 2004 keine pathologische Nuklidanreicherung im Bereich des Os sacrum und des Steissbeins zeige. Lediglich am dritten Lendenwirbel, links etwas mehr als rechts, sei eine diskrete Mehrbelegung zu sehen, welche mit der beginnenden Osteochondrose der Bandscheibe L2/3 und dem klinisch festgestellten Lumbovertebralsyndrom korrelieren dürfte. Diese müsse in Ermangelung von Unfallverletzungen als unfallfremd klassifiziert werden. In der am 10. August 2005 durchgeführten Szintigraphie, welche den ganzen Beckenring und die Lendenwirbelsäule (LWS) umfasst habe, sei weder in der Früh- noch Spätphase eine vermehrte Nuklidanreicherung im Sacrum oder Steissbein zu sehen. Da die beiden Skelettszintigraphien beim Steissbein negativ ausgefallen seien, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ausheilung der Steissbeinfraktur angenommen werden. Allfällige subjektive Beschwerden in diesem Bereich seien eigentlich nicht mehr zu erklären, womit im Prinzip auch der Kausalzusammenhang zum Unfall bei diesen subjektiven Beschwerden nicht mehr wahrscheinlich sei. Subjektive Schmerzen ohne szintigraphisches Korrelat nach Frakturheilung seien nicht zu erklären. Zusammenfassend erachte er die heutigen subjektiven Beschwerden des Patienten nicht mit Wahrscheinlichkeit als unfallkausal. Eine Kausalität sei doch eher fraglich, höchstens möglich. Das Lumbovertebralsyndrom beruhe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der beginnenden Osteochondrose L2/3, wobei in der jetzigen Szintigraphie-Kontrolle keine Mehrbelegung mehr bestanden habe (Urk. 18/78).
3.4     Die von Dr. E.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 31. August 2005 festgehaltene Einschätzung der Unfallkausalität der seit September 2003 bestehenden Rückenbeschwerden im Sacrum und im Steissbein stützt sich auf die umfassenden 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphien vom 10. August 2005 und vom 23. September 2004 (Urk. 18/75-76, Urk. 7/78). Sie stimmt überdies mit den Beurteilungen durch die Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin des Spitals G.___ beziehungsweise dem Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin des Spitals H.___ (Urk. 7/75-76) überein, ist begründet sowie plausibel. Es kann daher auf die Einschätzung, dass die Beschwerden im Bereich des Sacrums sowie im Bereich des Steissbeins nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern höchstens möglicherweise unfallkausal sind, abgestellt werden.
         Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. C.___ wie auch die Klinik D.___ klar anderer Meinung seien (Urk. 22 S. 2), kann hingegen nicht gefolgt werden. So nimmt die Klinik D.___ nicht ausdrücklich zur Frage der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden Stellung (Urk. 7/39). Allein aus der Diagnose eines lumbosakralen Schmerzsyndroms nach Steissbeinfraktur kann kein überwiegend wahrscheinlicher entsprechender Zusammenhang abgeleitet werden. Dr. C.___ hingegen führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2004 aus, der Beigeladene habe vor dem Unfall über lumbovertebrale, seit dem Unfall vom 30. Juni 2002 neu auch über lumbosakrale Schmerzen geklagt, welche sich schon beim Sitzen und Stehen bemerkbar machen würden. Er sei beim Unfall auf das Gesäss und den lumbosakralen Bereich des Rückens gestürzt (Urk. 7/64/2). Diese Einschätzung Dr. C.___s ist schwer nachvollziehbar, zumal sie wenig begründet ist und ausserdem den in den Akten ausgewiesenen Gegebenheiten widerspricht. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beigeladene anlässlich des Unfalls auch auf den lumbosakralen Bereich des Rückens stürzte (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/37 S. 1, Urk. 7/49 S. 1). Zudem wurde im Bericht von Dr. F.___ vom 9. Juli 2002 erwähnt, dass nach dem Unfall beim Sacrum keine Befunde vorgelegen hätten (Urk. 7/14). Ausserdem verneinte Dr. E.___ das Vorliegen von Rückenbeschwerden nicht grundsätzlich, sondern ist vielmehr der Auffassung, dass diese möglicherweise auf eine beginnende Osteochondrose zurückzuführen sind (Urk. 7/78 S. 2).
         Dass zusätzliche Abklärungsmassnahmen an der Beweislage einer höchstens möglichen Unfallkausalität etwas zu ändern vermöchten, ist nicht anzunehmen. Daher sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 22 S. 2), keine weiteren Stellungnahmen von Dr. C.___ oder der Klinik D.___ einzuholen. Auch geht, nachdem die SUVA eine 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphie hat durchführen lassen und ausserdem eine weitere 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphie beigezogen hat, der Einwand des Beigeladenen ins Leere, wonach sich die Einschätzung der SUVA nicht auf genügende Untersuchungen abgestützt habe (Urk. 11).

4.       Damit sind die seit September 2003 geklagten Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Die SUVA hat ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sanitas Grundversicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).