UV.2005.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 15. Dezember 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Markus Schmid
Steinenschanze 6, 4051 Basel

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1950 geborene S.___ war als Geschäftsführer bei der A.___ AG, B.___, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss seinen Angaben am 17. Juli 1997 in der Nähe von C.___ über eine Baumwurzel stolperte und einen waldigen Abhang hinunter stürzte (siehe Urk. 9/1 und Urk. 8/1). Dabei zog er sich diverse Prellungen und Verstauchungen am linken Knie, dem rechten Handgelenk und der Halswirbelsäule zu (Arztzeugnis UVG von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 4. September 1997; Urk. 8/1). In seinem Bericht vom 14. November 1997 zählt Dr. D.___ folgende (unfallkausalen) Befunde auf: komplexe Kontusions- und Distorsionstraumen des Schädels, der Halswirbelsäule, des rechten Handgelenks, beider Kniegelenke sowie multiple oberflächliche Schürfungen (Urk. 8/2). Er beurteilte den Versicherten ab 18. Juli 1997 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei 75 % der Arbeitsunfähigkeit auf einen schweren Diabetes mit Retinopathie und Polyneuropathie, Malum perforans an der Fusssohle mit starker Gehbehinderung und Stockabhängigkeit sowie eine generalisierte Psoriasis vulgaris zurückzuführen seien (Urk. 8/1-2). Am 8. Dezember 1997 wurde der Versicherte durch Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, F.___, neurologisch untersucht (Urk. 8/4). Im Auftrag der IV-Stelle Zürich wurde S.___ durch PD Dr. med. G.___ vom Medizinischen Zentrum H.___ begutachtet (Gutachten vom 29. Juni 1998, Urk. 8/20). Am 18. Januar 2000 erfolgte eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 13. April 2000, Urk. 8/12).
1.2     Mit Verfügung vom 6. April 2000 verneinte die Helsana einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Juli 1997 und den seit Ende 1997 aufgetretenen Beschwerden und stellte ihre Leistungen ab Ende 1997 ein (Urk. 10/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. April 2000 (Urk. 10/9) wurde mit Entscheid vom 11. Januar 2001 abgewiesen (Urk. 10/12). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 12. April 2001 (Urk. 10/14) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Juni 2002 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2001 aufhob und die Sache an die Helsana zurück wies, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Namentlich wurde sie verpflichtet, vorab den genauen Hergang des Unfalles abzuklären sowie die Befunde bzw. Diagnosen des erstbehandelnden italienischen Arztes einzuholen und anschliessend (allenfalls) durch ein (polydisziplinäres) Gutachten zu klären, ob und wann die (Erst-)Befunde/Diagnosen ausgeheilt waren, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Juli 1997 und den geklagten Beschwerden (Schwindel, Übelkeit mit Erbrechen, Augenflimmern, Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen) je bestanden hat und falls ja, ob und wann der status quo ante/sine erreicht war (Urk. 10/26 S. 8/9).

2. Nachdem Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, am 29. Mai 2002 (Urk. 8/14) ein Gutachten zu Händen der Allianz erstellt hatte, holte die Helsana einen Bericht beim erstbehandelnden Arzt Dr. K.___, vom 9. Oktober 2003 (Urk. 8/16) ein und liess ihn sodann Ergänzungsfragen beantworten (Brief vom 22. Dezember 2003, Urk. 8/17). Schliesslich zog die Helsana Auskünfte des Spitals N.___ vom 3. März 2004 (Urk. 8/19) bei.
         Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 verneinte die Helsana erneut eine Leistungspflicht für die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juli 1997 geltend gemachten Beschwerden (Schwindel, Übelkeit mit Erbrechen, Augenflimmern, Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen) mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs (Urk. 10/50). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Mai 2004 (Urk. 10/51) wurde mit Entscheid vom 15. November 2004 (Urk. 10/52) abgewiesen.

3. Hiergegen erhob S.___ durch Advokat Markus Schmid am 11. Februar 2005 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 15. November 2004 sei aufzuheben und die „Beschwerdebeklagte“ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 17. Juli 1997 über das Datum des 1. Januar 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Helsana schloss am 18. März 2005 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Stellungnahmen an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 13 und Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.

4.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherungsleistungen zu Recht mangels eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 17. Juli 1997 und den geltend gemachten Beschwerden (Schwindel, Übelkeit mit Erbrechen, Augenflimmern, Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen) per 31. Dezember 1997 eingestellt wurden.
         Dem ursprünglichen Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichtes vom 24. Juni 2002 (Urk. 10/26) lag folgende medizinische Aktenlage zu Grunde:
3.2     Prof. Dr. E.___ untersuchte nach konsiliarischer Zuweisung durch Dr. D.___ den Versicherten am 8. Dezember 1997. In seinem Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 1997 (Urk. 8/4) hält er in der Anamnese fest, dass der Versicherte als Kind über Migräne ohne Aura mit pulsierenden frontalen Kopfschmerzen, Übelkeit mit Erbrechen und Lichtüberempfindlichkeit gelitten habe und dass er seit dem Unfall vom 17. Juli 1997 (30 Meter Sturz über Felswand bei Bergwanderung mit anschliessendem komatösem Zustand unter einer Stunde und anterograder Amnesie von weniger als sechs Stunden) über Schwindelbeschwerden, Übelkeit mit Erbrechen, Augenflimmern, Gedächtnisstörungen und rechts-parieto-frontalen Kopfschmerzen und Schlafstörungen klage. In seiner Gesamtbeurteilung kommt Prof. Dr. E.___ zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden nach einem Schädeltrauma nicht so selten zu beobachten seien. Eine vestibuläre Störung finde er nicht, insbesondere nicht ein traumatisch bedingter gutartiger paroxysmaler Lagerungsnystagmus. Bei Diabetes mellitus finde er allerdings eine schwere periphere axonale Polyneuropathie und, soweit die klinische Untersuchung dies zulasse, auch eine vegetative Polyneuropathie. Beide könnten Teile der Schwindelsymptomatik erklären, allerdings nicht im Liegen.
3.3     Gemäss Dr. D.___ leidet S.___ seit dem Unfall vom 17. Juli 1997 glaubwürdig an Kopfschmerzen, Schlafstörungen und vor allem an Schwindelzuständen, welche auch vom Facharzt nicht eindeutig hätten zugeordnet werden können (Schreiben vom 24. April 1998, Urk. 8/5). Zur Ätiologie der restlichen, geklagten Beschwerden (Übelkeit mit Erbrechen, Augenflimmern sowie Gedächtnisstörungen) äussert sich Dr. D.___ nicht unmittelbar.
3.4     PD Dr. G.___ erstattete im Auftrag der IV-Stelle Zürich vom 15. Dezember 1997 gestützt auf die Untersuchung in der Begutachtungsstelle am Medizinischen Zentrum H.___ vom 23. Juni 1998 sowie den überlassenen Akten das Gutachten vom 29. Juni 1998 (Urk. 8/20). Darin stellt er folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Polyneuropathie, Malum perforans an der linken Fusssohle, schwere diabetische Retinopathie und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; siehe Urk. 8/20 S. 11 f.). Aus seiner Beurteilung geht hervor, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Juli 1997 und den erwähnten Krankheitsbildern mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht besteht. Des Weiteren diagnostizierte PD Dr. G.___ eine Psoriasis sowie einen Status nach Schädelkontusion und möglicherweise Distorsion der Halswirbelsäule. Er vertritt die Auffassung, dass diese auf die Arbeitsfähigkeit von S.___ keinen Einfluss hätten (Urk. 8/20 S. 12). Zur Kausalität der geklagten Vergesslichkeit führt der Sachverständige PD Dr. G.___ aus, es könne nicht gesagt werden, ob diese eine Folge des Sturzes vom 17. Juli 1997 mit Commotio, allenfalls Contusio cerebri, oder nicht eher eine Folge der Mikroangiopathie des Gehirnes und damit eine Folge des Diabetes mellitus sei. Er neige aufgrund seiner Erfahrungen zur Annahme der zweiten Variante. Den Schwindel führt er auf die diabetische Polyneuropathie zurück. Zur Ätiologie der Übelkeit mit Erbrechen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen äussert sich PD Dr. G.___ nicht.
3.5     Am 17. August 1999 untersuchte PD Dr. med. O.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Zürich, die Halswirbelsäule des Versicherten. Er fand deutliche degenerative Veränderungen mediozervikal mit Osteochondrosen C 3/4 bis C 6/7, zusätzliche Diskushernien auf den Etagen C 4/5 mediolateral rechts, C 5/6 medial und C 6/7 mediolateral links, aber auf keiner Höhe eindeutige Anhaltspunkte für eine mechanische Wurzel- oder Rückenmarkskompression (Urk. 8/7). Zur Ätiologie der geklagten Beschwerden (Schwindel, Übelkeit mit Erbrechen, Augenflimmern, Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen) äussert sich PD Dr. O.___ nicht.
3.6     Im Schreiben (an den Beschwerdeführer) vom 30. August 1999 hält Dr. J.___ fest, die jetzt im Vordergrund stehenden Beschwerden mit zervikalen Schmerzen mit radikulären und pseudoradikulären beidseitigen Ausfällen und diffusen Schwindelbeschwerden seien vor dem Trauma vom 17. Juli 1997 nicht vorhanden gewesen, so dass eindeutig ein kausaler Zusammenhang postuliert werden müsse. Diese Beschwerden seien nicht im Rahmen des bekannten Diabetes mellitus zu sehen (Urk. 8/9).
3.7     Prof. Dr. Q.___ erstattete gestützt auf seine Untersuchung vom 18. Januar 2000 das Gutachten vom 13. April 2000 (Urk. 8/12). Darin hält er im Wesentlichen fest, die Ausführungen von PD. Dr. G.___ vom 29. Juni 1998 (Urk. 8/20) seien klar und schlüssig. Ob die zusätzlichen Hirnfunktionsstörungen Folge des Unfalles vom 17. Juli 1997 oder Ausdruck einer microangiopathischen Hirngefässschädigung seien, könne er selber nicht beurteilen. Diesbezüglich müsse wohl die Beurteilung von PD Dr. G.___ gelten, welche die krankheitsbedingte Microangiopathie des Gehirnes für wahrscheinlicher als die Kontusionsfolge halte. Den Schwindel sowie die Augenbeschwerden führt Prof. Dr. Q.___ in Anlehnung an PD Dr. G.___ auf den Diabetes mellitus zurück. Zur Ätiologie der Übelkeit mit Erbrechen, Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen äussert sich Prof. Dr. Q.___ nicht ausdrücklich.

4.
4.1     Nach der vom hiesigen Gericht im Urteil vom 24. Juni 2002 (Urk. 10/26) zu beurteilenden Periode bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. Januar 2001 (Urk. 10/12) wurden - namentlich nach dem Rückweisungsentscheid an die Beschwerdegegnerin - verschiedene Berichte aufgelegt.
4.2     Dr. J.___ führte in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu Händen der Allianz vom 29. Mai 2002 (Urk. 8/14) zum Geschehen vom 17. Juli 1997 aus, der Beschwerdeführer sei beim Wandern ca. 40 m in die Tiefe gestürzt, es habe ihn mehrfach überschlagen, wahrscheinlich sei eine Bewusstlosigkeit aufgetreten, eine anterograde Amnesie von einigen Stunden. Er habe sich eine Kopfkontusion rechts parietal, eine Schulter- und Handkontusion rechts sowie ein Kontusions- und Distorsionstrauma der HWS zugezogen. Schon kurz nach dem Trauma seien massivste Nackenverspannungen, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten. Am nächsten Tag sei der Hausarzt aufgesucht worden, wobei die rechte Hand versorgt und konventionelle Röntgenbilder des Nackens angefertigt worden seien (Urk. 8/14 S. 2).
         Als aktuell geklagte Beschwerden erwähnte Dr. J.___ (1) rechtsbetonte zervikale Nackenschmerzen im Sinne eines Dauerschmerzes mit Zunahme am Morgen und bei Belastung mit deutlicher Zunahme auch bei Rotation nach rechts und Inklination, dann bis nach kranial sich ausbreitend; (2) eine Hypästhesie am rechten Arm Dig. IV-V sowie Schmerzsyndrom; (3) chronische Kopfschmerzen, diffus; (4) diffuse Schwindelbeschwerden, vor allem bei Kopfdrehungen kurze Drehschwindelbeschwerden zum Teil mit Übelkeit; (5) ein chronisches Schmerzsyndrom am linken Fuss bei Malum perforans der linken Fusssohle sowie (6) bei starken Schmerzen eine Zunahme der Psoriasis am Stamm sowie auch an den Extremitäten.
         Die begutachtende Ärztin diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma am 17. Juli 1997 mit persistierendem massivem zervikalem und zervikozephalem Schmerzsyndrom und sensiblem C8-Ausfall rechts, einen Schwindel unklarer Ätiologie, eine Fussverletzung links am 22. Juli 1995 mit Malus perforans der linken Fusssohle und chronischem Schmerzsyndrom, einen Diabetes mellitus mit schwerer diabetischer Retinopathie und peripherer Polyneuropathie, eine Migräne ohne Aura, eine Psoriasis sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Urk. 8/14 S. 4).
         Dr. J.___ wiederholte in ihrer Beurteilung, mit grösster Wahrscheinlichkeit müsse ein Kausalzusammenhang zwischen dem jetzigen Beschwerdebild und dem Trauma vom 17. Juli 1997 angenommen werden, da die Schmerzen eindeutig nach diesem aufgetreten seien. Zum Zusammenhang zu vorbestehenden Krankheitszuständen führte sie aus, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen hätten zu einem verzögerten Heilungsverlauf geführt, der Endzustand sei jetzt jedoch erreicht; es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne dieses Trauma beschwerdefrei geblieben wäre (Urk. 8/14 S. 5/6).
4.3     Aus den Berichten des am 18. Juli 1997 erstbehandelnden Dr. K.___ vom 9. Oktober 2003 und 22. Dezember 2003 (Urk. 8/16-17) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Prellungen, Schürfwunden, Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich der unteren Gliedmassen und der unteren Wirbelsäule litt. Im Schädel- und HWS-Bereich erhob Dr. K.___ dagegen keine Befunde.
4.4     Dr. P.___ vom Spital N.___ teilte über die Behandlung des Beschwerdeführers mit, dieser sei am 21. Juli 1997 einzig zur Röntgenabklärung der rechten Hand vorgestellt worden. Aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen ergibt sich, dass keine Fraktur erkannt worden war (Bericht vom 21. Juli 1997, Urk. 8/18).

5.
5.1
5.1.1 Aufgrund der vervollständigten medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall lediglich an Prellungen, Schürfwunden, Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich der unteren Gliedmassen und der unteren Wirbelsäule litt. Namentlich erwähnte der erstbehandelnde Dr. K.___ keine Klagen betreffend Schwindel, Übelkeit mit Erbrechen, Augenflimmern, Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen (Urk. 8/16-17). Sodann kann auch aus dem Bericht und den Aufzeichnungen des Spitals N.___ (Urk. 8/18-19) auf keine erheblichen Verletzungen geschlossen werden.
5.1.2   Bei dieser Aktenlage ist auf weitere Beweisvorkehren zur Thematik, wann der Beschwerdeführer über die entsprechenden Beschwerden geklagt hat, zu verzichten. Aus der Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin wird angesichts der übereinstimmenden Auskünfte der italienischen Ärzte nichts abgeleitet werden können, zumal die diesbezügliche Fragestellung einen medizinischen Sachverhalt beschlägt, welcher von Fachpersonen zu beantworten ist.
5.1.3   Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an den Sturz vom 17. Juli 1997 nicht über die von der Rechtsprechung als zum typischen Beschwerdebild nach einer Distorsionsverletzung der HWS gehörenden Beschwerden geklagt hat (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1). Die erstbehandelnden Ärzte stellten namentlich bloss Verletzungen im Sinne von Prellungen, Schürfwunden, Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich der unteren Gliedmassen und der unteren Wirbelsäule samt Handbeschwerden (ohne Fraktur) fest, erwähnten aber mit keinem Wort Auffälligkeiten im Schädel- und HWS-Bereich.
         Bei dieser Aktenlage und den bloss vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Rechtsvertreter vorgebrachten und erstmals am 14. November 1997 (Urk. 8/2) dokumentierten Klagen über dauernde Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und subjektive Vergesslichkeit (Bericht von Dr. D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 14. November 1997 [Urk. 8/2], wogegen sich im Bericht des selben Arztes vom 4. September 1997 [Urk. 8/1] eine diesbezügliche Befunderhebung noch nicht finden liess) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 17. Juli 1997 zu einer Distorsion der HWS geführt hat, infolge derer der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 1998 noch über (natürlich) unfallkausale Beschwerden litt.
5.2     Nichts anderes ergibt sich aus den übrigen medizinischen Einschätzungen. Währenddem sich Prof. Dr. E.___ in Bezug auf die Kausalität der geklagten Beschwerden nicht festlegte, verneinten sowohl PD Dr. G.___ (Urk. 8/20 S. 14) als auch Prof. Dr. Q.___ (Urk. 8/12 S. 2) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Juli 1997 und den geklagten Beschwerden (Schwindel, Augenbeschwerden und Vergesslichkeit). Namentlich PD Dr. G.___ führte die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die durch den Diabetes mellitus bedingte Retinopathie, Polyneuropathie sowie Mikroangiopathie zurück (Urk. 8/20 S. 13/14).
         Soweit die Dres. D.___ (Urk. 8/11) und J.___ (Urk. 8/9) ihre Angaben zur Kausalität medizinisch begründeten, beschränkten sie sich auf die Feststellung, dass die Beschwerden deswegen als Unfallfolgen zu betrachten seien, weil diese vor dem Unfall vom 17. Juli 1997 nicht vorhanden gewesen seien. Dr. J.___ wiederholte in ihrem Bericht vom 29. Mai 2002 diese Auffassung (Urk. 8/14 S. 5). Dabei ging sie aber davon aus, dass schon kurz nach dem Trauma massivste Nackenverspannungen sowie Übelkeit und Erbrechen aufgetreten seien, was angesichts der anderslautenden Berichte der erstbehandelnden italienischen Ärzte nicht als erstellt gelten kann.
         Anzumerken bleibt, dass die lediglich nach der Formel «post hoc, ergo propter hoc» abgegebene ärztliche Beurteilung, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
5.3     Bei dieser Aktenlage sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Namentlich versprach ein Augenschein am Unfallort in Italien keine rechtserheblichen Erkenntnisse, zumal der Unfallhergang angesichts der von den erstbehandelnden Ärzten erhobenen Befunde nicht mehr von Relevanz ist.
         Ebenso erweist sich eine polydisziplinäre Begutachtung - wie vom hiesigen Gericht im Urteil vom 24. Juni 2002 (Urk. 10/26) und von der Beschwerdegegnerin selber am 15. Januar 2003 (Urk. 10/32) noch für allenfalls nötig befunden (vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 5) - nach der Einsichtnahme in die Angaben der erstbehandelnden Ärzte als nicht mehr nötig, ist doch der Sachverhalt hinreichend abgeklärt.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht innert der von der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. U 391 S. 308 Erw. 2b; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53) über Nackenbeschwerden geklagt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat. Auch klagte er unmittelbar im Anschluss an den Unfall nicht über weitere Symptome, wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen, welche zum typischen Beschwerdebild von schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören. Ferner fehlt ein nachweisbarer HWS-Befund, welcher auf eine mechanische Wurzel- oder Rückenmarkskompression hinweisen würde (Urk. 8/7).
         Damit aber ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Juli 1997 und den ab 1. Januar 1998 geklagten Beschwerden ohne weiteres zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).