UV.2005.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Beschluss vom 25. April 2006
in Sachen
Lloyd's Underwriters London Zweigniederlassung Zürich
Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Ersatzkasse UVG
Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8035 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
F.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 6. September 2004 wies die Ersatzkasse UVG den Eishockeyclub F.___ mit Sitz in A.___ für die obligatorische Unfallversicherung ab 10. September 2004 der Lloyd's Underwriters London, Zweigniederlassung Zürich, zu (Urk. 14/8). Dagegen liess die Lloyd's Einsprache erheben, die die Ersatzkasse mit Einspracheentscheid vom 17. November 2004 abwies (Urk. 2).
2. Die Lloyd's, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, erhob gegen diesen Entscheid am 15. Februar 2005 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und liess im Hauptpunkt die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragen (Urk. 1). Das Gericht liess in der Folge die Beschwerdegegnerin zu den Fragen der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung nehmen (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2005 liess die Ersatzkasse, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 13). Das Gericht lud am 6. Oktober 2005 den betroffenen Eishockeyclub zum Verfahren bei, dieser nahm jedoch keine Stellung (Urk. 15, 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in der vorliegenden Sache und von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung aus (Urk. 1 S. 3). Für den Fall der Verspätung der Beschwerde stellte sie am 14. März 2005 ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin erachtet die örtliche Zuständigkeit vorliegend nicht als gegeben, weil der Sitz des Eishockeyclubs A.___ sei, und dies sei für die Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG massgebend (Urk. 13 S. 2). Hingegen ist sie der Ansicht, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde (Urk. 13 S. 7).
Es stellen sich also Eintretensfragen, über welche vorab zu befinden ist und die von Amtes wegen zu klären sind.
2.
2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen (Art. 73 Abs. 2 UVG).
2.2 Gemäss Art. 95 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) teilt die Ersatzkasse die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit. Artikel 105 Absätze 1 und 2 des Gesetzes sind anwendbar.
Nach Art. 105 UVG kann eine Einsprache (Art. 52 ATSG) auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.
2.3 Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
Zuständig für die Beschwerde ist das Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
2.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
2.5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung drei Monate (Art. 106 UVG).
3.
3.1 Die Ersatzkasse UVG hat im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG eine Zuweisung des Hockeyclubs F.___, der seinen statutarischen Sitz in A.___ (Kanton B.___) hat, zur Beschwerdeführerin per 10. September 2004 vorgenommen und dies beiden Parteien verfügungsweise eröffnet (Art. 95 Abs. 2 UVV). Im Einspracheentscheid vom 17. November 2004 gab sie als Rechtsmittelfrist drei Monate an (Urk. 2).
3.2 Dass dieser Zuweisungsentscheid in einer Verfügung, gegen die eine Einsprache bei der verfügenden Instanz zulässig ist, zu ergehen hat, ist aufgrund von Art. 95 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 105 UVG klar. Nach der allgemeinen Regelung von Art. 56 ATSG, und weil die Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung für diese Zuweisungsfrage nicht gegeben ist (Art. 109 UVG), verbleibt gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht. Bei diesen Verfahren gelangt das ATSG ebenfalls analog zur Anwendung (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 Art. 57).
3.3 Die Verfügungsadressaten dieser Zuweisung sind einerseits der Hockeyclub F.___ und andererseits die Lloyd's, London, Zweigniederlassung Zürich. Denn ihnen gegenüber verfügt die Ersatzkasse gemäss Art. 73 Abs. 2 UVG über die hoheitliche Macht, die Rechtsstellung hinsichtlich der durchzuführenden obligatorischen Unfallversicherung anzuordnen, mithin den Arbeitgeber unter anderem zur Prämienzahlung an die Lloyd's und die Lloyd's, ein Unfallversicherer im Sinne von Art. 68 UVG, ihrerseits zur Leistungsausrichtung hinsichtlich der bei F.___ angestellten Personen im Unfallfall zu verpflichten (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 65). Als Verfügungsadressat, also als derjenige, dessen Rechte und Pflichten in der Verfügung geregelt werden, ist der betroffene Unfallversicherer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfahrensrecht des Bundes, Basel, Frankfurt am Main 1996, Rz 1273; Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 254).
3.4.
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Streitsache. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpfe für die örtliche Zuständigkeit ausschliesslich an den Wohnsitz an und lasse deshalb erkennen, dass der Sitz eines beschwerdebefugten Versicherungsträgers nicht massgebend sei. Weil die Lloyd's Underwriters London ihren Sitz in London, also im Ausland habe, sei Art. 58 Abs. 2 ATSG anwendbar. Es gehe vorliegend um die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer des F.___ als Arbeitgeber. Dieser habe seinen Sitz ("Wohnsitz") in A.___, somit sei das Gericht im Kanton B.___ zuständig (Urk. 13 S. 3).
3.4.2 Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 V 387).
3.4.3 Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen. Wie der ATSG-Kommentar aufzeigt, sollte mit dieser Bestimmung, die die Regelung von altArt. 86 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernahm, ohne jedoch zusätzlich noch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung am Sitz des Versicherers vorzusehen, am bestehenden Rechtszustand nichts geändert werden. Nach der bisherigen (auf altArt. 107 Abs. 2 UVG bezogenen und somit unfallversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung strebte der Gesetzgeber nicht eine Ausweitung der Anknüpfungstatbestände auf andere Beteiligte an, sondern wollte - bei Leistungsstreitigkeiten - eine einheitliche Anknüpfung am Wohnsitz der versicherten Person schaffen; damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollten, die dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten stehen (vgl. BGE 124 V 310 ff.; SVR 1998 UV Nr. 9 S. 23; Kieser, a.a.O., Rz 10 Art. 58).
Diese Darstellung der Hintergründe und der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut von Art. 58 ATSG zeigen also auf, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit Leistungsstreitigkeiten im Auge hatte. Es handelt sich dabei um Streitigkeiten, bei denen es um die Versicherungsleistungen einer versicherten Person, also um die Gesamtheit der Geld- oder Sachleistungen (Art. 14 f. ATSG) bei Eintritt eines Versicherungsfalles (vgl. BGE 131 V 421 Erw. 4.1, 98 V 131 Erw. 1) oder um Streitigkeiten, bei denen es um die Versicherteneigenschaft einer versicherten Person geht (BGE 124 V 312 Erw. 6b/aa). Dies zeigt auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber von "Wohnsitz" einer natürlichen Person als massgebenden Gerichtsstand und nicht etwa von "Sitz" spricht, und er erachtete dabei dasjenige Gericht örtlich für zuständig, das einen besonderen Bezug zur Beschwerde führenden natürlichen Person hat, um deren Leistungen es geht (Kieser, a.a.O., Rz 10 zu Art. 10).
3.4.4 Vorliegend jedoch handelt es sich klarerweise nicht um eine Leistungsstreitigkeit einer natürlichen versicherten Person. Es handelt sich nicht einmal um eine strittige Regelung des Verhältnisses zu einer natürlichen versicherten Person (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 13 zu Art. 58, Rz 12 zu Art. 57), sondern um das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherungsträger, das mittels Verfügung der Ersatzkasse begründet wird. Es besteht keine hinreichende Sachnähe zu den zu versichernden Personen, zumal es eine unbestimmte Vielzahl von solchen mit ganz verschiedenen Wohnsitzen gibt.
Weiter kann der in dieser Streitsache Beschwerde führende Versicherungsträger, an den die Zuweisung erfolgt ist, nicht als Dritter hinsichtlich der Zuweisungsverfügung bezeichnet werden, denn er ist der eigentliche Verfügungsadressat und nicht nur eine weitere von der Verfügung betroffene Person (Rhinow/Koller/Kiss. a.a.O., Rz 781). Damit sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 13 S. 3) - weder Art. 58 Abs. 1 noch Abs. 2 ATSG einschlägig, es besteht vielmehr eine Lücke im Gesetz.
3.4.5 Die Lücke ist nach derjenigen Regel zu schliessen, die das Gericht als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 in Sachen Kanton Solothurn gegen Stiftung Sicherheitsfonds BVG, B 97/05). Aus den Materialien zum ATSG wird ersichtlich, dass ein grundsätzliches Anliegen der Gerichtsstandsregelung war, den Wohnsitzgerichtsstand, der in den meisten Gesetzen die Regel war, ins ATSG zu übernehmen (BBl 1999 S. 4620). Dabei waren - wie gezeigt wurde - die natürliche Person und ihre Versicherungsleistungen im Zentrum. Der in der Revision erwähnte wichtige Grundsatz ist jedoch allgemein auch für andere Streitigkeiten als Leistungsstreitigkeiten und auch für Beschwerden juristischer Personen mit einem Sitz statt einem Wohnsitz vorzusehen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine schweizerische Zweigniederlassung in Zürich der in London domizilierten Lloyd's. Der Ort der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Unternehmung ist im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmungen dem Sitz einer schweizerischen juristischen Person gleichgestellt (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen). Damit ist von der vorliegenden Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in diesem Zuweisungsstreit zwischen der Lloyd's London, Zweigniederlassung Zürich, und der Ersatzkasse UVG auszugehen und dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen.
3.5
3.5.1 Im Unfallversicherungsrecht existieren zwei Rechtsmittelfristen. Handelt es sich um Versicherungsleistungen, gilt die Spezialfrist von drei Monaten (Art. 106 UVG), in allen übrigen Fällen die allgemeine Frist des ATSG von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
3.5.2 Wie bereits mehrfach aufgezeigt, handelt es sich bei dieser Zuweisung des Arbeitgebers zur Beschwerdeführerin nach dem klaren Wortlaut von Art. 106 UVG nicht um Versicherungsleistungen. Ein konkreter Schadensfall ist nicht eingetreten, was jedoch zum Begriff der Versicherungsleistungen gehört (vgl. Maurer, a.a.O., S. 614; BGE 98 V 131). Damit beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Die Beschwerde, die am 15. Februar 2005 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2004 eingereicht wurde, erweist sich damit als verspätet.
3.5.3 Der Einspracheentscheid trägt jedoch mit der Angabe der Dreimonatsfrist von Art. 106 UVG eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Ziff. 6), und er wurde daher mangelhaft eröffnet. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf einer betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gleiches gilt hinsichtlich der Einspracheentscheide und bereits aus Verfassungsrecht (Art. 9 der Bundesverfassung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet daraus ein Recht auf Vertrauensschutz ab, das unter anderem beinhaltet, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Ein wichtiger Anwendungsfall dieses verfassungsmässigen Rechts besteht darin, dass einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (vgl. BGE 115 Ia 18 f.; 114 Ia 106 f. und dort zitierte Entscheide). Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen solchen Fehler bejaht und den Vertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können; nicht verlangt wurde hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (vgl. BGE 112 Ia 310 sowie insbesondere BGE 106 Ia 16 ff.).
Der Massstab der anzuwendenden Aufmerksamkeit ist vorliegend ein strenger. Denn die Beschwerdeführerin ist selbst ein obligatorischer Unfallversicherer und ist auf diesem Gebiet hoheitlich tätig, sie hat das Recht zu kennen. Ebenso arbeitet ihr Rechtsvertreter bekanntermassen auf diesem Gebiet häufig als Anwalt. Der Gesetzeswortlaut erweist sich sodann als genügend aussagekräftig und klar und bedarf keiner weitgehenden Auslegung. Damit kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Schutz abgeleitet werden.
3.6.
3.6.1 Zu prüfen bleibt, ob die verpasste Beschwerdefrist im Sinne des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin (Urk. 7) wiederherzustellen ist.
Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Diese Regelung ist gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar.
3.6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht das kantonale Recht für die Frage der Wiederherstellung der bundesrechtlichen Rechtsmittelfrist von Art. 60 ATSG massgebend (Art. 7 S. 4). Vielmehr ist entscheidend, ob der Rechtsirrtum, dem die Beschwerdeführerin unterlegen ist, entschuldbar ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (siehe zum Ganzen BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, Kassationshof vom 26. Februar 2004 in Sachen X., 6P.154/2003, 6S.431/2003, mit Hinweisen).
Auch für die Fristwiederherstellung verweist die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut des Gesetzes, den sie nicht für "augenfällig" hält. Auch die Ersatzkasse gehe von der längeren Frist in der vorliegenden Streitsache aus (Urk. 7 S. 4).
Die meisten Streitfälle in der Unfallversicherung betreffen zweifelsohne Versicherungsleistungen. Deshalb ist die Dreimonatsfrist nach Art. 106 UVG, die bekanntlich auch im Rahmen der ATSG-Revision beibehalten worden ist, wohl sämtlichen im Unfallversicherungsbereich seit Längerem tätigen Personen die Geläufigste. Dennoch gilt seit dem Inkrafttreten des ATSG die grundsätzliche 30tägige Frist auch im Bereich der Unfallversicherung. Im Rahmen des Prozessierens der vorliegenden Zuweisungsstreitigkeit, bei welcher es sich um eine höchst selten gerichtsbar werdende Streitigkeit handelt, ist eine besonders sorgfältige Gesetzeskonsultation unabdingbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Wortlaut von Art. 106 UVG, der die längere Frist einschränkend nur für Versicherungsleistungen vorsieht, hinreichend klar. Ein gänzliches Unverschulden am Versäumen der Rechtsmittelfrist liegt also nicht vor, und dem Gesuch einer Fristwiederherstellung kann nicht entsprochen werden.
Auf die Beschwerde ist mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Fürsprecher René W. Schleifer
- F.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).