UV.2005.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss vom 23. Februar 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 (Urk. 1; gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 17. Februar 2005: vgl. Urk. 3-4) liess C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Zürich, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der SUVA vom 3. November 2004 (Urk. 2) erheben, womit seine Einsprache vom 1. Oktober 2004 gegen die Verwaltungsverfügung vom 2. September 2004 betreffend Unfallversicherungsleistungen (Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 sowie einer Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Einbusse von 20 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 46'233.--) in dem Sinne teilweise gutgeheissen worden war, dass der Invaliditätsgrad auf 24 % erhöht wurde (Disp.-Ziff. 1 und 3). Dies mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente auf der Grundlage eines 24 % übersteigenden Invaliditätsgrads zuzusprechen (S. 1).
1.2 Zur Frage der Fristwahrung liess der Beschwerdeführer geltend machen, der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) sei beim Rechtsvertreter am 5. November 2004 eingegangen; gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG [SR 830.1]; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer [LS 212.81]; in der am 30. August 2004 geänderten, seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung [OS 59, 398 und 59, 410]) sei die 3-monatige Rechtsmittelfrist während der (vom 18. Dezember 2004 bis zum 1. Januar 2005 dauernden) Gerichtsferien stillgestanden, womit die Beschwerdeeingabe vom 16. Februar 2005 als rechtzeitig zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2 "Formelles").
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die zugehörige Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV [SR 830.11]) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG [SR 832.20]) sowie in der zugehörigen Verordnung (UVV [SR 832.202]; vgl. Art. 1 UVG).
Nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts unterliegt das vorliegende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren - wie bereits das vorgängige Verwaltungsverfahren (inkl. Einspracheverfahren) - grundsätzlich den Verfahrensbestimmungen des ATSG.
2.2 Gegen Einspracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist), kann beim zuständigen kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ff. ATSG); bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen in Unfallversicherungsangelegenheiten beträgt die Beschwerdefrist 3 Monate (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 106 UVG).
Zwar erklärt Art. 60 Abs. 2 ATSG die Bestimmungen von Art. 38-41 ATSG und damit unter anderem auch diejenige über den Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG auf das Verfahren vor dem kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht als sinngemäss anwendbar, doch kann das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG, wonach die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege dem ATSG innerhalb von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen haben und bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten, bis spätestens zum 31. Dezember 2007 weiterhin Geltung beanspruchen.
Praxisgemäss bestimmte sich demgemäss der Stillstand der Fristen auch ab dem 1. Januar 2003 einstweilen weiterhin nach § 13 Abs. 3 GSVGer (in der ursprünglichen, seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Fassung vom 7. März 1993 [OS 52, 420 und 53, 34]; s. etwa Beschlüsse des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2003 in Sachen CSS-Versicherung [UV.2003.00210], vom 7. April 2004 in Sachen H. [UV.2004.00049] und vom 29. Juli 2004 in Sachen H. [UV.2004.00195]; vgl. Ueli Kieser, Zwei aktuelle Fragen aus dem Fristenbereich/Fristenstillstand, HILL-Journal, Fachartikel vom 21. Juni 2003 [unter ‚www.hilljournal.ch’]; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 38 und N 14 zu Art. 82). Diese Bestimmung lautete wie folgt:
"Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind,
stehen still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar."
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut standen während der Gerichtsferien mithin einzig Fristen still, die sich nach Tagen bestimmen; nach Monaten berechnete Fristen waren vom Stillstand rechtsprechungsgemäss ausgenommen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Zürich 1999, N 30 zu § 13, mit Hinweisen).
Am 30. August 2004 wurde § 13 Abs. 3 GSVGer dahingehend geändert, dass die gesetzlichen und richterlichen Fristen während der genannten Zeiten (vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern [lit. a], vom 15. Juli bis und mit dem 15. August [lit. b] sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar [lit. c]) neuerdings ausnahmslos stillstehen, das heisst nunmehr unbesehen darum, ob sie sich nach Tagen bestimmen oder nach Monaten berechnen (OS 59, 398). Diese Gesetzesänderung trat per 1. Januar 2005 in Kraft (OS 59, 410). Die entsprechende Übergangsbestimmung lautet dahin, dass die geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2004 (Urk. 2) wurde der anwaltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers laut eigenen Angaben am 5. November 2004 zugestellt (Urk. 1 S. 2 "Formelles"; vgl. auch Eingangsvermerk: Urk. 2 S. 1 oben).
Liesse man bei der Fristberechnung die Gerichtsferien gänzlich ausser Acht, würde die 3-monatige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von § 12 GSVGer in Verbindung mit § 192 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; inhaltlich gleichlautend: Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]) am Montag, 7. Februar 2005 um 24.00 Uhr geendet haben und erwiese sich die vorliegende, vom 16. Februar 2005 datierende und gleichentags zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 1; Urk. 3-4) klarerweise als verspätet.
Würde hingegen mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2 "Formelles") von einem Stillstand der Beschwerdefrist während der ganzen, vom 18. Dezember 2004 bis zum 1. Januar 2005 dauernden Gerichtsferien (gemäss § 13 Abs. 3 lit. c GSVGer bzw. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) ausgegangen, wäre von einem Fristablauf erst am 21. Februar 2005 und folglich von einer gehörigen Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 30. August 2004 per 1. Januar 2005 und der damit vollzogenen Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG sind die Gerichtsferien bei der Berechnung der 3-monatigen Beschwerdefrist nach Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 106 UVG zwar fortan zu berücksichtigen. Indessen kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 "Formelles") aus der getroffenen intertemporalrechtlichen Anordnung, wonach die am 30. August 2004 geänderten Bestimmungen (und damit auch der revidierte § 13 Abs. 3 GSVGer) auf (Gerichts-)Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits rechtshängig sind, nicht leichthin geschlossen werden, die Beschwerdefrist habe ohne weiteres auch während der im Jahr 2004 verstrichenen Dauer der Gerichtsferien (d.h. vom 18. bis zum 31. Dezember 2004) stillgestanden. Die Rechtshängigkeit ist vorliegend erst mit Einreichung der Beschwerde am 16./17. Februar 2005 eingetreten, und eine weitergehende, über das Datum des Inkrafttretens per 1. Januar 2005 hinausreichende Rückwirkung der GSVGer-Änderung vom 30. August 2004 ist nach dem klaren Wortlaut der zugehörigen Übergangsbestimmung nicht vorgesehen. Demnach stand die zugestandenermassen am 5. November 2004 ausgelöste 3-monatige Beschwerdefrist lediglich während dem im Jahr 2005 verstrichenen Teil der (vom 18. Dezember 2004 bis zum 1. Januar 2005 dauernden) Gerichtsferien still, das heisst einzig am 1. Januar 2005, womit sie am 7. Februar 2005 (d.h. an dem auf Sonntag, 6. Februar 2005 folgenden nächsten Werktag) um 24.00 Uhr (unbenutzt) ablief.
3.2 Dies führt ohne Anhörung der Gegenpartei zum sofortigen Nichteintreten auf die verspätete und als solche offensichtlich unzulässige Beschwerde (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- SUVA, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2)
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).