UV.2005.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1950, war seit dem 12. Dezember 1978 bei A.___, Autogarage, ___, beschäftigt (Urk. 13/2 S. 2) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. April 1979 beim Go-Kart-Fahren mit einem anderen Fahrer kollidierte und sich dabei am linken Oberarm und am Rücken verletzte (Urk. 13/1 Ziff. 14 und Ziff. 16). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten, Taggelder).
         In der Folge erlitt der Versicherte verschiedene weitere Unfälle (vgl. Urk. 14/7/1, Urk. 14/6/1, Urk. 14/5/1, Urk. 14/4/1, Urk. 14/3/1, Urk. 14/2/1, Urk. 14/1/1). Die SUVA erbrachte auch hinsichtlich dieser Unfälle Leistungen (Taggelder, Heilungskosten) und schloss diese in der Folge jeweils ab.
1.2     Am 24. August 1984 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 7. April 1979 (Urk. 13/12). Mit Verfügung vom 28. Juni 1985 sprach die SUVA dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 1985 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % zu (Urk. 13/42). Am 10. März 1986 meldete der Versicherte erneut einen Rückfall zum Unfallereignis vom 7. April 1979 (Urk. 13/46). Nachdem Dr. med. B.___, FMH für physikalische Medizin, am 7. April 1987 ein rheumatologisches Gutachten erstattet hatte (Urk. 13/77), sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 1987 nunmehr rückwirkend ab dem 1. Juni 1987 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % (Urk. 13/84) zu. Am 6. August 1987 meldete der Versicherte einen dritten Rückfall zum Unfallereignis vom 7. April 1979 (Urk. 13/85). Am 18. August 1987 erhob dieser Einsprache (Urk. 13/88/1) gegen die Verfügung vom 23. Juli 1987. Die Behandlung dieses Rückfalls wurde per Ende Oktober 1987 abgeschlossen (Urk. 13/98) und die Einsprache des Versicherten vom 18. August 1987 mit Entscheid vom 7. Dezember 1987 abgewiesen (Urk. 13/100). Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3     Am 30. Juni 2000 meldete der Versicherte erneut einen Rückfall zum Unfallereignis vom 7. April 1979 (Urk. 13/140). Die SUVA erbrachte erneut Leistungen (Heilungskosten, Taggelder). Der Versicherte stellte am 4. August 2002 (Urk. 13/189) und am 6. Juni 2003 (Urk. 13/217) je ein Gesuch um eine Rentenerhöhung beziehungsweise Übernahme weiterer Heilungskosten.
         Mit Verfügung vom 30. April 2004 (Urk. 13/236) hielt die SUVA fest, dass sich aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. April 2003 (vgl. Urk. 13/214) hinsichtlich der Unfallfolgen keine Änderungen ergeben hätten und Begutachtungen aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht nicht notwendig seien. Daher verneinte sie den Anspruch auf weitere Heilungskosten und hielt am Anspruch des Versicherten auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % fest. Am 13. Mai 2004 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 13/242) gegen die Verfügung vom 30. April 2004 und reichte weitere medizinische Unterlagen (Urk. 13/238-241) ein. Am 10. September 2004 wurde eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, durchgeführt (Urk. 13/259). Mit Entscheid vom 23. November 2004 wies die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. April 2004 ab (Urk. 13/261 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die neue Festsetzung des Arbeitsunfähigkeitsgrades zu seinen Gunsten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. April 2005 (Urk. 16) wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) ab.
         Nachdem die Parteien mit Replik vom 24. Mai 2005 (Urk. 18) und Duplik vom 15. Juni 2005 (Urk. 21) je an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2005 geschlossen (Urk. 22).
         Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 wurde der Versicherte auf die Möglichkeit einer reformatio in peius und auf die entsprechende Rückzugsmöglichkeit aufmerksam gemacht (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.2     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71). Wird in späteren Revisionsverfahren die ursprüngliche Rentenverfügung nicht geändert, sondern bestätigt, kommt der entsprechenden Revisionsverfügung keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist eine allfällige Erhöhung der seit 1. Juni 1987 laufenden Invalidenrente wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen) beurteilt sich diese Frage durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 1987; Urk. 13/100) mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 23. November 2004 (Urk. 13/261) vorgelegen hat.

3.
3.1     Der Go-Kart-Unfall vom 7. April 1979 führte zur Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Februar 1985 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 28. Juni 1985 (Urk. 13/42) und ab 1. Juni 1987 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 % mit Verfügung vom 23. Juli 1987 (Urk. 13/84). Am 18. August 1987 (Urk. 13/88) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung 23. Juli 1987, welche mit Entscheid vom 7. Dezember 1987 abgewiesen (Urk. 13/100) und der Fall wurde abgeschlossen. Grundlage des Rentenentscheids von 1987 war das Gutachten von Dr. B.___ vom 7. April 1987 (Urk. 13/77).
         In seinem auf Aktenstudium, bildgebenden Unterlagen, persönlicher Begutachtung, spezialärztlich neurologischen (inkl. elektromyiographische Untersuchung) und auf Ergebnissen der Labor- und Röntgenuntersuchungen (inkl. Computertomographie) erstatteten rheumatologischen Gutachten vom 7. April 1987 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/77 S. 8 Ziff. 1):
             -  Zerviko-vertebral- und Lumbo-vertebral-Syndrom (muskulär) bei Status            nach   thorakalem Morbus Scheuermann und Status nach                              Kompressionsfraktur vom 4. Lendenwirbelkörper
             -  Periarthropathia humero-scapularis chronica tendopathica partim                     ankylosans links bei Status nach subkapitaler Humerusfraktur
         Im Untersuchungszeitpunkt bestünden sowohl von Seiten der Wirbelsäule als auch der linken Schulter stabile Verhältnisse, so dass die Voraussetzungen für einen Abschluss des Falles gegeben seien. Der Zustand an der Wirbelsäule und an der linken Schulter schienen ihm mit konservativen Therapiemassnahmen nicht mehr verbesserungsfähig, da der Beschwerdeführer bereits über Jahre hinweg intensiv ambulant und stationär ohne grossen Erfolg behandelt worden sei. Ein operatives Vorgehen an der linken Schulter habe er ja bekanntermassen abgelehnt (Urk. 13/77 S. 8 Ziff. 2).
         Eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Karosseriespengler und Automechaniker sei aufgrund der klinischen und röntgenologischen Befunde zweifellos gegeben. Für die Tätigkeit als Automechaniker und Karosseriespengler sei die unfallbedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf je 50 % der einzelnen Tätigkeitsbereiche zu veranschlagen. Gesamthaft liege entsprechend eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Garagist vor (Urk. 13/77 S. 8 f. Ziff. 3).
3.2     Der Beschwerdeführer meldete nach der Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 % mehrere Rückfälle und war zudem wegen andauernden Schulter- und Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung (vgl. unter anderem Urk. 13/200, Urk. 13/195, Urk. 13/188, Urk. 13/176, Urk. 13/173/3, Urk. 13/136, Urk. 13/110, Urk. 13/108, Urk. 13/102, Urk. 13/86). Weiter wurde er verschiedene Male kreisärztlich untersucht (Urk. 13/259, Urk. 13/214, Urk. 13/173/2, Urk. 13/156, Urk. 13/137, Urk. 13/133, Urk. 13/117, Urk. 13/105, Urk. 13/91) und war vom 21. Februar bis 14. März 2001 in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert (Urk. 13/174). Gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchung vom 23. April 2003 (Urk. 13/214) und die aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 12. März 2004 (Urk. 13/232) am 21. April 2004 erstattete kreisärztliche Stellungnahme (Urk. 13/234) sowie die kreisärztliche Untersuchung vom 31. August 2004 (Urk. 13/259) lehnte die Beschwerdegegnerin die Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 30. April 2004 (Urk. 13/236) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 23. November 2004 (Urk. 13/261) ab, da es zu keiner revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer messbaren Verschlechterung der Unfallfolgen gekommen sei.

4.
4.1     Die insbesondere zur Klärung der Rentenfrage durchgeführte kreisärztliche Untersuchung fand am 23. April 2003 statt. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nannte in seinem am 25. April 2003 erstellten Bericht drei posttraumatische Problemkreise, die abzugrenzen seien (Urk. 13/214 S. 4):
1. Linke Schulter: Erhebliche Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung mit leichten Schmerzen, belastungsabhängig verstärkt durch Unfallereignis 1979 und bestehend seit der ersten Berentung und Beurteilung der Integritätsentschädigung 1987
2. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit belastungsabhängigen Bewe-gungseinschränkungen, welches bei der ersten Berentung und Integri-tätsentschädigungs - Schätzung mitberücksichtigt worden sei
3. In den letzten Monaten geklagte, belastungsabhängige Grosszehen (Grundgelenks-)Schmerzen beidseits, wobei in der heutigen klinischen Untersuchung blande Verhältnisse bestünden, in den 80er Jahren Unfallereignisse dokumentiert seien, welche aber vollständig ausgeheilt seien. Daher sei weder eine zu beurteilende Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit noch eine Integritätsschädigung festzustellen.
         Auf die Nacken-Halswirbelsäulen-Beschwerden sei nicht weiter einzugehen, da diesbezüglich rechtsgültig bereits vor Jahren Unfallfolgen abgelehnt worden seien (Urk. 13/214 S. 4).
         Die ursprüngliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen seien andere Arbeiten vorstellbar. Das Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Problematik der linken Schulter und das lumbovertebrale Syndrom bestehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, nicht vornübergeneigt stehenden, gehenden oder sitzenden Tätigkeit mit einer Zusatzbelastung von 3 kg und einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe, die nicht repetitiv auszuüben und einzeln axial dem Körper entlag höchstens 5 kg betrage und eine mehrmals täglich zu absolvierende Gehstrecke von 200 Metern beinhalte (Urk. 13/214 S. 4).
         Nicht zumutbar seien Arbeiten über Schulterhöhe, Bücken und repetitives Bücken, bodennahe, kniende oder kauernde Tätigkeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Spitzen, Arbeiten mit Vibrationen, auf Leitern und Gerüsten, repetitives Treppensteigen und das Gehen auf unebenem Untergrund. Zudem müsse im Verlauf der Arbeitszeit die Möglichkeit zu einer verlängerten Pause bestehen. Bei Berücksichtigung dieses Anforderungsprofils sei dem Beschwerdeführer eine vollschichtige und vollzeitliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 13/214 S. 5).
         Im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2001 und zur Beurteilung der Integritätsschädigung vom 21. Oktober 1987 sei aufgrund der heutigen Befunderhebung keine wesentliche Änderung der Integritätsschädigung festzustellen. Das Zumutbarkeitsprofil sei jedoch anlässlich der Rentenbestimmung in Beziehung zu seiner angestammten Tätigkeit als Firmeninhaber angegeben worden. Die neuerliche Beschreibung beziehe sich auf den freien Arbeitsmarkt. Eine wesentliche Leistungsminderung sei gegenüber der kreisärztlichen Beurteilung vom 12. Januar 2001 nicht feststellbar (Urk. 13/214 S. 5).
         Interkurrent seien allenfalls belastungsabhängig bei Schmerzexazerbationen entsprechende Medikamente notwendig. Zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes, vor allem beschwerdemässig, seien etwaig vereinzelt physiotherapeutische Massnahmen in Sequenzen und Thermalbadbesuche von Vorteil. Weitere Therapien stünden im Beurteilungszeitpunkt nicht zur Diskussion. Es sei keine Besserung des Zustandes zu erwarten.
4.2     Zum Bericht von Dr. E.___ vom 12. März 2004, in welchem dieser die Diagnose einer Gichterkrankung ausschloss, hingegen davon ausging, dass eine Entzündung vorliege, welche für die Schmerzen in der Grosszehe beidseits und/oder in der linken Schulter ursächlich sein dürfte (Urk. 13/232), nahm der Kreisarzt am 21. April 2004 Stellung. Darin führte dieser aus, der Szintigraphiebefund entspreche nicht einem Infekt, sondern vielmehr einer degenerativen Erkrankung. In diesem Sinne lägen keine neuen Erkenntnisse vor (Urk. 13/234).
4.3     Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2004 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, FA Manuelle Medizin SAAM, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, untersucht. Dieser nannte in seinem Bericht vom 10. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 13/259 S. 12):
             -  Mässige bis schwere Schulterfunktionseinschränkung links adominant, aktiv     ausgeprägt und passiv nur mässig eingeschränkt, anscheinend mit starken        belastungsabhängigen Schmerzen, bei geringem bis teilweise fehlendem           Ruheschmerz
             -  Chronisches Panvertebralsyndrom, klinisch im Untersuchungszeitpunkt            thorakal und lumbosakral betont, nicht im Bereich der ehemaligen Fraktur        L4 bei Status nach Fraktur L4, geheilt in leichter Keilwirbelbildung
             -  Status nach Spondylodese C5 bis C7
             -  Beginnende Arthrosen der Grosszehengrundgelenke beidseits noch ohne          Deformität mit nur minimer Gelenkspaltverschmälerung. Beidseitig mediale       und laterale Knochenappositionen an der Basis der Endphalanx ohne              Gelenksbeteiligung. Keine radiologischen Anzeichen durchgemachter               Frakturen
         In seiner Beurteilung gelangte Dr. C.___ zum Schluss, die Untersuchung habe die bekannte deutliche Schulterfunktionseinschränkung auf der linken Seite, jedoch ohne Muskelatrophie an Oberarm, Vorderarm und Hand, mit nur relativ geringer Muskelatrophie am Schultergürtel, gezeigt. Auffallend seien eine riesengrosse Differenz zwischen aktivem Bewegungsausmass und passiver Bewegungsmöglichkeit. Die sehr schlechte aktive Schulterfunktion müsse auf einer massiven Pathologie beruhen, wie zum Beispiel einer erheblichen Muskelathropie, einer neuralen Störung oder einem erheblichen Reizzustand, wogegen jedoch gerade die Muskelathrophie und eine neurale Störung fehlten und die recht gute passive Beweglichkeit gegen einen Reizzustand steriler oder infektiöser Genese spreche. Es bestehe eine unerklärbare Diskrepanz einerseits zwischen subjektiv massivem Beschwerdebild, der aktiv schlechten Funktion und der passiv recht ordentlichen Beweglichkeit, die unter anderem auch gegen eine Frozen shoulder spreche. Objektiv zeige sich eine linksseitige aktive Schulterfunktionseinschränkung, die ein wenig schlechter ausgefallen sei als anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung im Jahre 1988, aber interessanterweise deutlich besser als bei der kreisärztlichen Untersuchung im Jahre 2001. Radiologisch zeige sich am linken Schultergelenk die bekannte Valgusfehlstellung des Humeruskopfes, jedoch nur eine minime Arthrosebildung. Im Vergleich zu früheren Aufnahmen sei diese jedenfalls nicht verstärkt (Urk. 13/259 S. 14).
         An der Wirbelsäule sei die Muskulatur auf der ganzen Länge verspannt. Die Schmerzhauptpunkte seien lumbosakral sowie thorakolumbal. Lokal sei der Wirbelkörper L4 auf klinische Untersuchungen indolent. Die Wirbelsäule zeige eine deutlich akzentuierte Lendenlordose, vor allem jedoch eine thorakolumbal rechtskonvexe kurzbogige Skoliose (Urk. 13/259 S. 14).
         Diese Befunde prädestinierten mit oder ohne Unfall zu chronischen Rückenbeschwerden. Sie seien auf alle Fälle nicht unfallbedingt und durch den Unfall aufgrund der radiologischen Bilderabfolge auch nicht richtungsgebend verschlimmert worden. Insbesondere zeigten sich in den Nachbarsegmenten von L4 keine verstärkten degenerativen Veränderungen, wie dies bei einer traumatisch bedingten richtungsgebenden Verschlimmerung erwartet werden müsste. Im Übrigen seien die Wirbelsäulenfunktionen erstaunlich gut. Offensichtlich habe sich der Körper an die Unfallfolgen nach Fraktur von L4 recht gut gewöhnt und die leichte Keilwirbelfehlstellung gut kompensiert. Die höheren Wirbelsäulenbeschwerden inklusive Zervikalsyndrom seien als unfallfremd einzuordnen, da ein natürlicher pathophysiologischer Zusammenhang nicht eruiert werden könne (Urk. 13/259 S. 14 f.).
         Somit könne insgesamt aufgrund der ausführlichen klinischen und radiologischen Untersuchung festgehalten werden, dass es seit der Berentung durch die Beschwerdegegnerin basierend auf dem Invaliditätsgrad von 50 % objektiv eindeutig nicht zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der Schulter und an der Wirbelsäule gekommen sei (Urk. 13/259 S. 15).
         Die Grosszehengelenke bereiteten dem Beschwerdeführer grosse Beschwerden. Objektiv fänden sich absolut reizlose Gelenke ohne Schwellung oder Überwärmung und Rötung mit recht guter Beweglichkeit und lediglich geringfügiger Flexionseinschränkungen im linken Endgelenk. Die radiologischen Veränderungen zeigten eine leichte Arthrose, die im Verlauf der letzten Jahre radiologisch nicht wesentlich zugenommen hätten. Die im Zusammenhang mit der Untersuchung durchgeführte Laboruntersuchung lasse jedoch dringend den Verdacht auf eine beginnende Hyperurikämie mit möglichen Gichtschüben in den Grosszehengrundgelenken aufkommen. Seines Erachtens sei es ausgeschlossen, dass die Beschwerden der rechten Grosszehe auf die damalige undislozierte Fissur zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang seien keine verbleibenden Unfallfolgen vorhanden beziehungsweise solche ausgeschlossen (Urk. 13/259 S. 15).
         Zusammengefasst gelange er nach der durchgeführten klinischen, radiologischen und labortechnischen Untersuchung zum Schluss, dass seit der Rentenerhöhung auf 50 % und gutachterlichen, kreisärztlichen Untersuchung im Jahre 1988 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden könne (Urk. 13/259 S. 15).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass dem Beschwerdeführer weiterhin sämtliche die linke dominante Schulter betreffenden mässig bis stark belastenden körperlichen Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Dieser könne nur noch körperlich leichte Tätigkeit ohne ausfahrende, hämmernde und schlagende Bewegungen ausüben. Sowohl betreffend der linken Schulter als auch der leichten Restsymptomatik nach Kompressionsfraktur L4 bestehe ein Hebe- und Tragelimit von 10 kg, selten 20 kg. Hingegen seien ihm unfallbedingt sämtliche gehenden, stehenden oder sitzenden Tätigkeiten ganztags uneingeschränkt zumutbar. Damit sei der Beschwerdeführer eigentlich weiterhin im Rahmen der von der Beschwerdeführerin zugesprochenen Rente arbeitsfähig (Urk. 13/259 S. 16).
4.4  Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kreisärztlichen Beurteilungen im Revisionszeitpunkt zwar die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Hingegen ist ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende, nicht vornübergeneigt stehende, gehende oder sitzende Tätigkeit mit einer Zusatzbelastung von 3 kg und einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe unter Vermeidung von ausfahrenden, hämmernden und schlagenden Bewegungen, die nicht repetitiv auszuüben und einzeln axial dem Körper entlang höchstens 5 kg beträgt und eine mehrmals täglich zu absolvierende Gehstrecke von 200 Metern beinhaltet, im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 13/259 S. 16, Urk. 13/214 S. 4).

5.
5.1     Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt der Vergleich der medizinischen Unterlagen, dass seit der Zusprechung der halben Rente mit Verfügung vom 23. Juli 1987 im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. November 2004 aufgrund der kreisärztlichen Beurteilungen keine Verschlechterung eingetreten ist. Bezüglich der Schulter- und Rückenbeschwerden liegen im Wesentlichen unveränderte Diagnosen vor (vgl. Urk. 13/77 S. 8 Ziff. 1, Urk. 13/214 S. 4, Urk. 13/259 S. 15). Zu den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in den (Grundgelenken der) Grosszehen ist festzuhalten, dass einerseits anlässlich der Untersuchung vom 23. April 2003 blande Verhältnisse vorlagen und andererseits die in den 80er-Jahren erlittenen Unfallfolgen vollständig ausgeheilt sind, weshalb diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/214 S. 4) beziehungsweise die Verdachtsdiagnose gelegentlich beginnender Gichtschübe gestellt und damit diesbezügliche Unfallfolgen ausgeschlossen wurden (Urk. 13/259 S. 15). Auch die von Dr. E.___ festgestellte Entzündung in seinem Bericht vom 12. März 2004, die er als für die Schmerzen in den Grosszehen beidseits und/oder der linken Schulter als möglich ursächlich erachtete (Urk. 13/232), weist auf den krankhaften, mithin degenerativen, Charakter dieser Beschwerden hin.
5.2     Damit steht fest, dass seit der ursprünglichen Zusprache einer halben Rente keine unfallbedingten neuen Befunde beziehungsweise keine Verschlechterung der bisherigen Leiden vorliegen. Indessen ergibt sich aufgrund der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers per Ende Juni 1987 und der anschliessenden - bis zum Beurteilungszeitpunkt andauernden mit einigen gescheiterten Arbeitsversuchen unterbrochenen (vgl. Urk. 13/133 S. 1, Urk. 13/118 S. 1) - Arbeitslosigkeit eine Veränderung, die sich auf die erwerblichen Verhältnisse auswirkt.

6.       Zu prüfen ist daher im Weiteren wie sich die Aufgabe der selbständigen Er-werbstätigkeit und damit die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunkts - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
6.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Der Beschwerdeführer gab am 15. Mai 1987 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, seine Garage aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden verkauft zu haben (vgl. Urk. 13/78 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall weiterhin als Garagist tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens grundsätzlich rechtfertigt, an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen als Garagist anzuknüpfen. Bezüglich der diesbezüglichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers liegen indessen keine genauen Angaben vor. Anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 1987 führte er hierzu aus, die Garage per Ende Juni 1987 verkauft zu haben. 1983 habe noch ein Gewinn von ungefähr 20'000.-- bis 30'000.-- Franken, in den darauffolgenden Jahren hätten nur noch Verluste von jährlich ungefähr Fr. 6'000.-- resultiert. Im Jahre 1986 habe er zudem für einen sporadisch zugezogenen Automechaniker Fr. 6'000.-- auslegen müssen (Urk. 13/78 S. 2).
         Mangels Vorliegens von Erfahrungswerten, Geschäftsunterlagen oder genauen Angaben ist das Valideneinkommen aufgrund statistischer Angaben zu berechnen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), die im Zweijahresrythmus veröffentlicht werden, abgestellt werden. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3     Gemäss LSE 2004 betrug das mittlere Einkommen für Männer in leitender Funktion im Bereich „Handel, Reparatur Automobile“ 2004 Fr. 6'053.-- (LSE 2004 S. 13 TA 1, Ziff. 50, Niveau 1+2) was Fr. 72’636.-- im Jahr ergibt (Fr. 6’053.-- x 12). Umgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 75’723.-- (Fr. 72’636.-- : 40 x 41,6).
         Somit ist ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 75’723.-- für das Jahr 2004 einzusetzen.
6.4     Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 7); entsprechend bezifferte sie auch kein Invalideneinkommen. Nach der Rechtsprechung können auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens, ausgenommen die gescheiterten Arbeitsversuche, keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
6.5     Gemäss dem ärztlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil besteht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, nicht vornübergeneigten stehenden oder sitzenden Tätigkeit mit häufigeren längeren Gehstrecken mit einer Zusatzbelastung von 3 kg unter Vermeidung von ausfahrenden, hämmernden oder schlagenden Bewegungen, auf Tischhöhe, die nicht repetitiv auszuüben und einzeln axial dem Körper entlag höchstens 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Mit diesem Anforderungsprofil stünde dem Beschwerdeführer eine Auswahl von Tätigkeit in einem seiner bisherigen Tätigkeit nahen Gebiet, beispielsweise als Autoverkäufer oder -händler, offen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die im Automobilhandel tätig waren, mithin eine Tätigkeit in diesem Bereich mit Berufs- und Fachkenntnissen ausübten, belief sich im Jahre 2004 auch auf monatlich Fr. 4’905.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2005, Tabelle A1, Niveau 3, Total), weshalb das Invalideneinkommen dem hypothetisch angenommenen Valideneinkommen von Fr. 61'214.-- für das Jahr 2004 entspricht (vgl. vorstehend Erw. 6.3).
6.6     Beim entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 61’214.-- gilt es nach der Rechtsprechung sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Der Beschwerdeführer kann anstatt der bisherigen - zumindest teilweise - körperlich schweren Tätigkeit als Garagist mit Arbeiten als Automechaniker und -spengler nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit verschiedenen weiteren Einschränkungen verrichten (vgl. Urk. 13/259 S. 16, Urk. 13/214 S. 4 f.). Daher rechtfertigt sich ein Abzug von 5 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2004 Fr. 58’153.-- (Fr. 61’214.-- x 0,95).
6.7  Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 75’723.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'153.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 17’570.--. was einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht.
6.8     Es ist somit von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. F.___ im April 2004 im Vergleich zu jenen im Jahr 1987 auszugehen, weshalb mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Einkommenseinbusse von 23 % besteht.
         Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2004 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 23. November 2004 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.  Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage des Doppels von Urk. 27
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).