UV.2005.00051
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 25. Juli 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1967, war seit dem 10. Januar 2002 als Aushilfe (Kasse/Kiosk/Platzierung) bei der A.___ AG angestellt (Teilzeitbeschäftigung; 17 Wochenstunden) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Juni 2002 als Radfahrer einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 11/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im B.___ statt, wo der Versicherte bis zum 15. Juni 2002 hospitalisiert war (Urk. 11/21; Diagnose: „Commotio cerebri; RQW frontal links“). In der Folge wurde er von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, behandelt (vgl. etwa Urk. 11/5, 11/12 und 11/18). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 11/4) einen „Status nach Velounfall am 14.6.2002 mit Kopfanprall mit wahrscheinlich leichter Commotio cerebri und Überdehnungstrauma der HWS“. PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Augenchirurgie untersuchte den Versicherten am 13. und 27. August 2002 (Urk. 11/16). Dr. phil. F.___ und lic. phil. H.___ erstellten am 31. Januar 2003 ihren neuropsychologischen Bericht (Urk. 11/40). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 9. April 2003 (Urk. 11/46).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 (Urk. 11/51) stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 2. September 2002 ein mit der Begründung, dass der Versicherte seit diesem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig sei. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2003 (Urk. 11/56) Einsprache (vgl. auch Urk. 11/65). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 11/101) stellte die SUVA per 1. Juli 2004 auch die Heilbehandlungsleistungen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlägen. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2004 (Urk. 11/110) Einsprache erheben.
Mit Entscheid vom 17. November 2004 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 2. Juni 2003 und 8. Juli 2004 ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. November 2004 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten rückwirkend ab dem 2. September 2002 ein angemessenes Taggeld auszurichten;
2. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. November 2004 sei ferner die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten über den 1. Juli 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bzw. auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2005 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 18). Mit Verfügung vom 28. September 2005 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung einen namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.4 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldzahlungen per 2. September 2002 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zum einen sei dies durch die medizinische Aktenlage ausgewiesen, zum anderen sei zu berücksichtigen, dass sich seinerzeit auch der Beschwerdeführer wieder als voll arbeitsfähig ansah. Was die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 1. Juli 2004 angeht, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass zum genannten Zeitpunkt keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorgelegen hätten, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Juni 2002 stünden.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass er mitnichten ab 2. September 2002 in seiner angestammten Tätigkeit als Kinomitarbeiter, die eine hohe Konzentrationsfähigkeit und Stresstoleranz voraussetze, wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Er habe sein Arbeitspensum unfallbedingt um 2/3 reduzieren müssen. Schliesslich seien alle Arbeitsversuche gescheitert. Die Beschwerdegegnerin habe die Taggeldleistungen somit unberechtigterweise eingestellt. Der Beschwerdeführer habe ein so genanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule beziehungsweise eine äquivalente Verletzung erlitten. Es sei nicht geklärt, ob am 1. Juli 2004, dem Zeitpunkt der Einstellung der Heilbehandlungsleistungen, nicht doch noch somatische Unfallfolgen vorgelegen hätten. Die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin sei verfrüht gewesen, weil beim Beschwerdeführer der so genannte medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden sei.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht per 2. September 2002 einstellte, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig war, und ob die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 1. Juli 2004 als rechtens zu qualifizieren ist, weil damals keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlagen, die natürlich und adäquat kausal auf den Unfall vom 14. Juni 2002 zurückzuführen waren.
3.2 Dr. D.___ berichtet am 24. Juni 2002, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 14. Juni 2002 unter konstantem Kopfweh und an Schmerzen im Nacken-Schulterbereich. Das Kopfweh werde als ein Druckgefühl im Stirn- und Augenbereich links mit Ausdehnung in den Schläfenbereich (beidseitig) beschrieben. Zusätzlich klage der Beschwerdeführer über Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten und Schwierigkeiten beim Lesen. Der Beschwerdeführer - so Dr. D.___ weiter - dürfte am 14. Juni 2002 neben einer leichten Commotio cerebri zusätzlich ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule erlitten haben. Die seither bestehenden Beschwerden seien mit diesen Verletzungen jedenfalls gut vereinbar (Urk. 11/4).
Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, von der Klinik K.___ erklärte am 23. Juli 2002, dass die durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels ein normales Resultat ergeben habe. Es sei weder eine traumatische Läsion noch ein intracranielles Hämatom nachgewiesen worden (Urk. 11/9).
PD Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 28. August 2002 (Urk. 11/16) aus augenärztlicher Sicht dahingehend, dass kein bedeutungsvoller Befund festgestellt werden könne. Insbesondere fänden sich keine Glaskörperveränderungen, die die geklagten Beschwerden (Mouches volantes; schwarzer Punkt im rechten Auge) objektivierten. Bei jüngeren M.___ten komme es allerdings immer wieder vor, dass sie über Mouches volantes klagen würden, ohne dass eindeutige Veränderungen im Glaskörperraum festzustellen seien. Als Nebenbefund sei noch ein Augeninnendruck an der oberen Normgrenze zu erheben. Dieser unfallfremde Befund sollte zu einem späteren Zeitpunkt kontrolliert werden.
Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 30. August 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 2. September 2002. Es stelle sich die Frage - so Dr. C.___ weiter -, ob nicht eine neuropsychologische Untersuchung stattfinden sollte, um den Status quo besser definieren zu können (Urk. 11/18). Am 29. November 2002 meldete sich Dr. C.___ telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit, es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer ab 2. September 2002 wieder voll arbeitsfähig sei. Er habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer im Kino arbeite und dort auf eine grosse Konzentrationsfähigkeit angewiesen sei. „Also besteht nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit.“ (Urk. 11/31; vgl. auch Urk. 11/32)
Dr. F.___ und lic. phil. H.___ führten in ihrem Bericht vom 31. Januar 2003 (Urk. 11/40) aus, dass die gefundenen kognitiven Minderleistungen einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung im Bereich tieferer Strukturen (Hirnstamm) und fronto-basaler Strukturen mit Schwerpunkt in der linken Hemisphäre entsprechen würden. Neben einem grösstenteils hohen kognitiven Leistungsniveau stünden die objektivierbaren Minderleistungen im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit mit einer deutlich verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit im Vordergrund der Beschwerden. Durch die verlangsamten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen komme es vor allem bei der Aufnahme komplexerer verbalen Informationen (in geringerem Ausmass auch figuraler Informationen) zu einer verzögerten Informationserfassung und -verarbeitung. Die Lern- und Merkfähigkeitsleistungen stellten sich beim Beschwerdeführer deshalb leicht vermindert dar, und die von ihm geschilderten Schwierigkeiten in seinem Alltag (insbesondere Schwierigkeiten in der Aufnahme von Texten sowie im Behalten von Namen) seien verständlich. Die Arbeitsfähigkeit in seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten als Konstrukteur, Freelancer und Kinomitarbeiter schätzten sie aufgrund der kognitiven Minderleistungen als zu etwa 20 % eingeschränkt ein.
Dr. I.___ hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. April 2003 fest, der Beschwerdeführer klage über seltene Migräne-Anfälle und Cephalea, über eine schmerzhafte Einsteifung in der Nackenregion links, Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (Denken, Konzentration, Lernfähigkeit und Gedächtnis), leichte Visusstörungen, eine Schlafstörung und einen Gewichtsverlust. Die körperliche Untersuchung habe keine Hinweise auf eine neurologische Pathologie ergeben. Die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sei gering und werde vom Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht als schmerzhaft angegeben. Die Schulterbeweglichkeit sei normal. Ein leichtes Schädelhirntrauma (mit im schlechtesten Fall einer Bewusstlosigkeit von fünf Sekunden Dauer) heile in aller Regel folgenlos aus, insbesondere wenn eine eingehende neurologische und ophtalmologische Abklärung keine Pathologie zutage gefördert habe. Der Tatbeweis einer vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich müsse wohl höher gewichtet werden als die Resultate einer (erst in Erprobung befindlichen) neuropsychologischen Testung. Es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in einem Kino seit dem 2. September 2002 voll arbeitsfähig sei. Im Übrigen sei kein Zusammenhang zwischen dem Schädelhirntrauma und dem Gewichtsverlust auszumachen (Urk. 11/46).
Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. November 2003 (Urk. 11/70) eine wahrscheinlich cervical bedingte Gefühlsstörung an allen vier Extremitäten bei Status nach HWS-Trauma am 14. Juni 2002. Es bestünden keine Hinweise auf eine periphere Polyneuropathie. Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, die unter körperlicher Belastung zunähmen. Die Gefühlsstörungen an allen vier Extremitäten hätten ständig zugenommen. Der Beschwerdeführer beschreibe Einschlafgefühle an Füssen und Unterschenkel sowie ein Kribbeln an beiden Händen. Seither sei es auch zu einer ungewollten Gewichtsabnahme von 10 bis 12 kg gekommen.
Prof. Dr. J.___ äusserte sich am 16. Januar 2004 dahingehend, dass auf der Höhe C5/6 eine deutliche Osteochondrose mit beidseits betonter postero-lateraler Bandscheibenausweitung (vermutlich einer Protrusion und keinen bilateralen flachen Hernien entsprechend) sichtbar sei. Zudem seien beidseits ausgeprägte Uncarthrosen sowie links kleine foraminäre Diskushernienkomponenten ersichtlich. „Konsekutiv bds. präforaminär-foraminäre Einengungen. Die Einengung ist links ausgeprägter als rechts und könnte dort gut zu einer C6-Wurzelkompression führen. Die übrigen degenerativen, oben beschriebenen Veränderungen sind nicht kritisch.“ Sofern es sich um eine forensische Beurteilung - so Prof. Dr. J.___ - handle, solle man nach früheren Aufnahmen, die kurz nach dem Unfall gemacht worden seien, suchen. Sollte sich im Vergleich mit diesen die heutige Situation eindeutig neu entwickelt haben, so wäre ein Zusammenhang mit dem Unfall nahe liegend. Nachträglich seien ihm noch konventionelle HWS-Röntgenaufnahmen vom 14. Juni 2002 zum Vergleich zugesandt worden: „Auf diesen zeigte sich schon eine deutliche Osteochondrose bei C5/6, so dass die Veränderungen, zumindest weitgehend, vorbestehend waren und nicht primär Folge des Unfalls sein dürften.“ (Urk. 11/76)
Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 11/84) eine HWS-Distorsion. Es finde sich das gemischte Bild einer HWS-Distorsionssymptomatik. Durch Schonung sei die gesamte Halsmuskulatur im Wirbelsäulen- und insbesondere im Nackenbereich abgebaut worden. Dort seien dementsprechend immer wieder Verspannungen aufgetreten. Diesbezüglich erscheine ihm jetzt ein aktiveres Vorgehen im Sinne eines sorgfältig kontrollierten physiotherapeutischen Muskelaufbaus sinnvoll. Daneben fänden sich anamnestisch ausgedehnte vegetative Dysfunktionen und Störungen, die mittels einer Akupunkturbehandlung anzugehen seien. Von operatives Eingreifen erscheine hingegen als nicht Erfolg versprechend.
PD Dr. M.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 7. April 2004 (Urk. 11/85) aus, dass eine cervikospondylogene Beschwerdehaftigkeit bestehe bei prätraumatisch vorbestehender Osteochondrose C5/6 ohne Hinweise auf zusätzliche unfalltraumatische strukturelle Schädigungen, wobei erfahrungsgemäss myoligamentäre Distraktionen der Bildgebung bei kleineren Verletzungen auch entgehen könnten. Operative Behandlungen kämen nur bei klarer neurologischer Indikation in Frage, nämlich bei einer radikulären Schädigung beziehungsweise einer Myelonkompression. Derartiges ergebe sich aber weder aus dem klinischen Befund noch aus dem Kernspintomogramm. Die Osteochondrose C5/6 werde konservativ zu stabilisieren sein, wobei hier die posttraumatischen Binnenläsionen der Haltemuskulatur aufgrund des erlittenen Sturzereignisses limitierend wirken könnten.
Der Leitende Arzt PD Dr. med. N.___ vom O.___, der den Beschwerdeführer zwecks Abklärung der Frage, ob eine zervikale Impulsleitstörung vorliege, untersucht hatte, kam in seinem Bericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 11/86) zum Schluss, dass die klinisch-neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen unauffällig verlaufen seien. Es habe sich kein Hinweis auf eine mögliche spinale Leitstörung ergeben.
Dr. M.___ erklärte am 1. Juni 2004, dass er vom Beschwerdeführer nach Vorliegen des neurologischen Abklärungsberichts von PD Dr. N.___ nochmals konsultiert worden sei. Auch aus neurologischer Sicht sei eine unauffällige Situation zu dokumentieren, so dass die Osteochondrose C5/6, die - wie der klare MRI-Befund zeige - degenerativer Natur sei, nunmehr mit einer Therapie anzugehen sei (Urk. 11/95).
Dr. I.___ führte im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 3. Juni 2004 (Urk. 11/96) aus, dass man auch noch zwei Jahre nach dem Unfall mit einer Schmerzhaftigkeit im Nackenbereich bei vorbestehenden, unfallfremden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule im Segment C5/6 konfrontiert sei. Es gelte festzuhalten, dass multiple ophtalmologische, neurologische und orthopädische Beurteilungen nie eine unfallbedingte strukturelle Veränderung hätten aufzeigen können. In dieser Situation müsse davon ausgegangen werden, dass am atypisch protrahierten Verlauf ohne wesentliche Besserungstendenz innerhalb von zwei Jahren nicht das Unfallereignis „Schuld“ trage, sondern der pathologische Vorzustand. Im Sinne eines Status quo sine werde man den Fall bezüglich Unfallfolgen per 30. Juni 2004 (zwei Jahre nach dem Unfall) durch die SUVA terminieren.
In seinem Bericht vom 11. August 2004 (Beilage zu Urk. 11/110) vertrat Dr. C.___ den Standpunkt, es sei notwendig, die neurologische Situation zu überprüfen, und zwar vor allem auch im Hinblick auf die Frage, ob der Verlauf tatsächlich atypisch gewesen sei, wie dies Dr. I.___ vermerkt habe. Er könne sich dieser Auffassung jedenfalls nicht anschliessen. Ferner bedürfe es einer erneuten ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung, da die letzte vor bald zwei Jahren durchgeführt worden sei. Auch diesbezüglich sei somit eine Verlaufskontrolle zweifellos notwendig. Es seien noch weitere Abklärungen nötig, um die Frage, ob noch Unfallfolgen vorlägen, beantworten zu können.
Dr. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 30. September 2004 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Oktober 2004 für Bürotätigkeiten. Für anderweitige, körperlich stärker beanspruchende Tätigkeiten gelte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der Kontrolluntersuchung gehe es dem Beschwerdeführer deutlich besser. Die Behandlung müsse mit einem konsequenten Stretching-Programm weitergeführt werden. Dies gelte auch für den Kraftaufbau (Urk. 11/114).
Aus dem BEFAS-Schlussbericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 15) geht hervor, dass der Beschwerdeführer für rückenadaptierte, leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Dabei müsse er die Möglichkeit haben, genügend Wechselpositionen einzunehmen. Zur Bewältigung der chronischen Schmerzsymptomatik werde auch eine Gesprächs-/Psychotherapie als sinnvoll erachtet. Der Beschwerdeführer sei phasenweise in seiner Aufnahme-, Konzentrations- und Umsetzungsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb aktuell einfachere und praktisch orientierte Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen/Denkleistungen zu empfehlen seien (beispielsweise Maschinenbedienung, Montagen, einfache administrative Arbeiten und dergleichen).
3.3
3.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2002 ein Schädelhirntrauma und allenfalls auch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und/oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat, als er mit seinem Fahrrad in das Heck eines Autos fuhr (vgl. zum Unfallhergang Urk. 11/2). Entgegen der offenbaren Auffassung der Parteien ist nicht entscheidend, welche der drei oben genannten Verletzungsarten der Beschwerdeführer erlitten hat. Aufgrund des Unfallhergangs (es fand offensichtlich keine Beschleunigungsbewegung, sondern ein Kopfanprall statt) und der Rissquetschwunde an der Stirne ist jedenfalls davon auszugehen, dass er ein Schädelhirntrauma erlitt. Ob dazu noch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung hinzukam, erweist sich im Rahmen des vorliegenden Prozesses als unerheblich, da die genannten Verletzungsarten - wie in Erw. 1.2.2, 1.3.3 und 1.3.4 im Einzelnen dargelegt wurde - in rechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln sind.
3.3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung der Taggeldleistungen per 2. September 2002 richtet, erweist sie sich ohne weiteres als unbegründet. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Einschätzungen der medizinischen Experten insoweit kein einheitliches Bild ergeben. Insbesondere der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, verhielt sich widersprüchlich. So attestierte er dem Beschwerdeführer am 30. August 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ab 2. September 2002 (Urk. 11/18), um dann am 29. November 2002 sein Attest zu widerrufen (Urk. 11/31-32), und zwar mit der sinngemässen Begründung, er habe versehentlich nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer als Kinomitarbeiter eine in konzentrationsmässiger Hinsicht anspruchsvolle Arbeit ausführe. Diese Begründung überzeugt nicht, denn der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 2. September 2002 tatsächlich wieder als Kinomitarbeiter (vgl. Urk. 11/30). Die Kündigung dieses Arbeitsverhältnis erfolgte später - wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (vgl. Urk. 11/30) - aus Gründen, die nicht mit dem Unfallereignis zusammenhingen. Der Beschwerdeführer erbrachte dabei - wie von seiner Arbeitgeberin bestätigt (vgl. Urk. 11/30) - dieselbe Leistung wie vor dem Unfall. Man habe ihn überdies nie klagen gehört. Am 24. Juni 2004 bestätigte der Personalchef der A.___ AG nochmals, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall die gleiche Arbeit verrichtet habe wie vor dem Unfall. Er habe nach wie vor die volle Leistung erbringen können (Urk. 11/99). Wie Dr. I.___ zutreffend festhielt (vgl. Urk. 11/46), kommt diesem „Tatbeweis“ in beweismässiger Hinsicht ein sehr grosses Gewicht zu. Daran ändert die Schätzung von Dr. F.___ und lic. phil. H.___, wonach der Beschwerdeführer zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (Urk. 11/40), nichts. Darauf kann nach Lage der Dinge nicht abgestellt werden.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. September 2002 wieder als Kinomitarbeiter gearbeitet und eine volle Arbeitsleistung erbracht hat, ohne sich über gesundheitliche Störungen zu beklagen. Angesichts dieser Umstände ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Taggeldleistungen per 2. September 2002 einzustellen, nachvollziehbar und richtig. Die nachgeschobenen und nicht nachvollziehbar begründeten Atteste von Dr. C.___ überzeugen - wie bereits ausgeführt - nicht und vermögen nichts zu ändern.
3.3.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist jedoch erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf das am 14. Juni 2002 erlittene Schädelhirntrauma (beziehungsweise auf das erlittene Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung [vgl. dazu Erw. 3.1.1]) zurückzuführen sind. Es liegt das typische Beschwerdebild einer solchen Verletzung vor (vgl. dazu etwa den Bericht von Dr. L.___ vom 5. April 2004 [Urk. 11/84]). Ebenso eindeutig steht fest, dass den geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes somatisches Korrelat (mehr) zugrunde liegt.
Betreffend Einstellung der Heilbehandlungsleistungen liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanzprüfung verfrüht vorgenommen, weil der sogenannte medizinische Endzustand Ende Juli 2004 noch nicht erreicht worden sei (Urk. 1 S. 8). In diesem Zusammenhang hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 2.2.1 seines Urteils vom 16. März 2006 (U 228/05) fest, dass sich die für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien in der Regel (erst) nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen lasse. Die Prüfung habe deshalb nicht stattzufinden, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung erwartet werden könne.
Dr. L.___ führte in seinem Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 11/84) diesbezüglich aus, dass durch Schonung die gesamte Halsmuskulatur im Wirbelsäulen- und insbesondere im Nackenbereich abgebaut worden sei. In dieser Region seien deshalb immer wieder Verspannungen aufgetreten. Er erachte deswegen ein aktiveres Vorgehen als angezeigt. Er empfehle einen sorgfältig kontrollierten physiotherapeutischen Muskelaufbau. Die vegetativen Dysfunktionen sollten mit einer Akupunkturbehandlung angegangen werden. Am 30. September 2004 konnte Dr. L.___ eine Besserung der Beschwerden feststellen, allerdings müsse die Therapie fortgesetzt und durch ein Stretching-Programm ergänzt werden (Urk. 11/114). Offenbar führte die von Dr. L.___ verordnete Therapie zu einem Rückgang der Beschwerden. Insoweit ist die Auffassung von Dr. I.___, der im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 3. Juni 2004 (Urk. 11/96) zum Schluss kam, dass ein atypisch protrahierter Verlauf ohne wesentliche Besserungstendenz vorliege, nicht nachvollziehbar. Auch Dr. C.___ konnte sich der Auffassung, dass ein atypischer Verlauf vorliege, nicht anschliessen (Beilage zu Urk. 11/110).
Aus den vorliegenden medizinischen Akten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass am 1. Juli 2004 der medizinische Endzustand erreicht worden war. Die genannten Berichte von Dr. L.___ deuten vielmehr darauf hin, dass durch physiotherapeutische Massnahmen auch noch nach diesem Datum eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden konnte (und offenbar auch eintrat). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung vor Erreichen des medizinischen Endzustandes, mithin verfrüht, vorgenommen hat und dass der Beschwerdeführer über den 1. Juli 2004 hinaus Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen hat. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Heilbehandlungsleistungen über den 1. Juli 2004 hinaus bis zum Eintritt des sogenannten medizinischen Endzustandes zu erbringen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist die Prozessentschädigung entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2004 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 1. Juli 2004 hinaus Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse X.____
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).