UV.2005.00052
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1952, trat am 1. Juli 2002 eine Stelle als Mitarbeiterin Reinigung bei der A.___ SA, ____, an und war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1).
1.2 Am zweiten Arbeitstag (2. Juli 2002) stürzte die Versicherte in der Sandwich-Abteilung beim Reinigen des Bodens auf nasser Unterlage aus und verletzte sich dabei am linken Knie (Urk. 9/2).
1.3 Die am nächsten Tag aufgesuchte Ärztin der Notfallstation des Spitals Limmattal äusserte den Verdacht auf mediale Seitenbandläsion des linken Knies sowie Verdacht auf Patellaluxation links. Sie verordnete Ruhigstellung in Meniskusschiene, Stockentlastung sowie Schmerzmedikation (Urk. 9/2 S. 1). In der Nachkontrolle vom 10. Juli 2002 wurde festgehalten, Schmerzen und Schwellung seien zurückgegangen, es bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen suprapatellär medial. Der Befund entspreche am ehesten einer traumatisierten Arthrose (vgl. Verlaufsbericht vom 19. Juli 2002, Urk. 9/2 S. 2).
1.4 Im Rahmen der weiteren Abklärung und Behandlung wurden Röntgenbilder beider Knie zu den Akten genommen, welche am 25. September 2001 - somit vor dem Unfall - im Spital Limmattal angefertigt worden waren.
1.5 Am 6. April 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, statt (Urk. 9/38). Dr. med. C.___, ebenfalls Facharzt für Chirurgie FMH, nahm am 5. Mai 2004 zum Fall Stellung (Urk. 9/39). Gestützt auf diese beiden Beurteilungen stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 21. Mai 2004 per sofort (Heilkosten) bzw. per 31. Mai 2004 (Taggeld) ein (Urk. 9/41).
1.6 Hiergegen liess H.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, Einsprache erheben (Eingabe vom 15. Juni 2004, Urk. 9/46, sowie ergänzende Begründung vom 30. August 2004, Urk. 9/51). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2004 (Urk. 2) vollumfänglich ab.
2.
2.1 Am 17. Februar 2004 liess H.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Der Einspracheentscheid vom 25. November 2004 sei aufzuheben.
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2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden UVG-Leistungen zu erbringen.
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3. Eventualiter sei eine unabhängige Begutachtung über die bestehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie über die Kausalität des Unfalls für diese Erwerbsunfähigkeit durchzuführen.
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4. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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5. Der Beschwerdeführerin sei sowohl für das Einspracheverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die vorhandenen Arztberichte seien von den SUVA-Ärzten falsch interpretiert worden und diese seien voreingenommen gewesen. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weshalb eine neutrale Begutachtung anzuordnen sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. April 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung der im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Juli 2002 stehenden Leistungen per 21. Mai 2004 [Heilungskosten] bzw. per 31. Mai 2004 [Taggeld]) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 31. Mai 2004 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) noch bestehenden Beschwerden am linken Knie auf den Unfall vom 2. Juli 2002 zurückzuführen sind. Davon hängt ab, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorweg Heilbehandlung und Taggeld) hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Sturz vom 2. Juli 2002 lediglich zu vorübergehenden, wenige Monate anhaltenden unfallbedingten Beschwerden geführt habe. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen, welche bereits im Jahre 2001 mit Röntgenbildern dokumentiert seien. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilungen ihrer beiden Ärzte Dres. B.___ und C.___.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und brachte zudem vor, sämtliche Ärzte, welche die Beschwerdeführerin am Spital Limmattal, am Universitätsspital Zürich (USZ) wie auch an der Uniklinik Balgrist untersucht bzw. behandelt hätten, seien davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin mehrere Wochen nach dem Unfall noch verspürten Beschwerden nicht auf eine Traumatisierung der arthrotischen Veränderungen am linken Knie zurückzuführen seien. Eine andere Auffassung vertrete lediglich der Hausarzt Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin allerdings erst zwei Monate nach dem Unfall erstmals untersucht habe.
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend machen, die vorhandenen Arztberichte würden von den SUVA-Ärzten falsch interpretiert. Der vorbestehende Gesundheitsschaden sei weit weniger schlimm gewesen, als dies dargestellt werde, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie an Beschwerden im linken Knie gelitten und immer voll in ihrer anstrengenden und die Knie besonders belastenden Tätigkeit gearbeitet habe. Hinzu komme, dass der Hausarzt Dr. D.___, welcher die Versicherte am besten und längsten kenne, zu einem ganz anderen Schluss komme, als die Ärzte der Beschwerdegegnerin. Er halte insbesondere fest, dass die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall am rechten (und nicht wie nach dem Unfall am linken) Knie gehabt habe, mit einer Venenoperation beseitigt worden seien. Ausserdem würden Arthrose-Schmerzen in der Regel beidseits auftreten und nicht nur an einem Gelenk. Dass der Sturz nicht, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, bagatellär gewesen sei, könne im Übrigen auch von der Personalchefin der Beschwerdeführerin bestätigt werden. Die Möglichkeit, dass die vorliegende Arbeitsunfähigkeit eine Unfallfolge sei, sei von der Beschwerdegegnerin nie ernsthaft in Betracht gezogen worden, weshalb die Sache von einer unabhängigen und neutralen Begutachtungsinstanz abzuklären sei.
4.
4.1 Die am Unfallfolgetag aufgesuchte Ärztin der Notfallstation des Spitals Limmattal fand ein leicht geschwollenes linkes Knie mit etwas Erguss. Es bestand eine Druckdolenz im lateralen und medialen Gelenkspalt, über dem proximalen Ansatz des Innenbandes sowie der Retinacula patellae. Zudem gab die Beschwerdeführerin Patellaschiebeschmerz an. Die Seiten- und Kreuzbänder waren stabil, Flexion und Extension gut sowie die Meniskuszeichen negativ. Die Ärztin äusserte den Verdacht auf mediale Seitenbandläsion des linken Knies sowie Verdacht auf Patellaluxation links. Sie verordnete Ruhigstellung in Meniskusschiene, Stockentlastung sowie Schmerzmedikation (Urk. 9/2 S. 1).
In der Nachkontrolle vom 10. Juli 2002 fand sich ein Rückgang der Schmerzen und der Schwellung. Es bestanden noch belastungsabhängige Schmerzen suprapatellär medial sowie ein Gelenkserguss und eine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt. Der Befund entspreche am ehesten einer traumatisierten Arthrose (Urk. 9/2 S. 2). Derselbe Befund wurde auch am 19. Juli 2002 festgehalten, wobei der Gelenkserguss zugenommen hatte und die Bewegungen in alle Richtungen schmerzhaft, aber seitengleich durchführbar waren (Urk. 9/2 S. 2).
4.2 Am 7. August 2002 wurde am Medizinisch Radiodiagnostischen Institut der Klinik Bethanien ein MRI des linken Knies gemacht, welches eine mittel- bis hochgradige lateral betonte Gonarthrose und eine ausgeprägte lateral betonte femoro-patelläre Arthrose bei mässiggradiger femoro-patellärer Dysbalance ohne Nachweis einer Subluxation der Patella ergab (Urk. 9/4).
4.3 Im Zwischenbericht vom 11. September 2002 (Urk. 9/6) hielt Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin und Rheuma, ___, fest, die Behandlung sollte nun abgeschlossen werden. Wegen des verzögerten Verlaufs empfahl er aber eine kreisärztliche Untersuchung, sollte die Arbeitsfähigkeit bis Ende September 2002 nicht wiederhergestellt werden können. Die Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielen würden, beantwortete er mit "ja" unter Hinweis auf das Vorliegen einer Gonarthrose.
4.4 An der Klinik für Unfallchirurgie des USZ, an welche die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt verwiesen worden war, wurde als Befund eine im Seitenvergleich symmetrische Ausprägung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur bei deutlicher Adipositas festgestellt. Spontanschmerzen würden peripatellär angegeben. Es bestünden ein Kniegelenkserguss links sowie Druckdolenz über der gesamten Patella, dem medialen und lateralen Gelenkspalt. Das Gelenk sei bandstabil, die Meniskuszeichen, vor allem medial, positiv. Die Bildgebung ergab verglichen mit der Untersuchung vom 3. Juli 2002 am Spital Limmattal ein abgerundetes, aus der Eminentia intercondylaris lateralseitig ausgerissenes Fragment. Nach wie vor fanden sich noch ein restlicher Gelenkserguss sowie eine vorbestehend ausgeprägte Femoro-Patellararthrose. Als Nebenbefund fand sich eine Fabella (Urk. 9/8).
Am 29. Oktober 2002 diagnostizierte Dr. F.___ von der Klinik für Unfallchirurgie des USZ als Ursache der persistierenden Kniegelenkschmerzen eine frisch traumatisierte Gonarthrose, vor allem eine Retropatellararthrose (Urk. 9/10).
4.5 Im Verlauf der medizinischen Behandlung und Abklärung stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass bereits im Jahre 2001 - also vor dem Knieunfall vom 2. Juli 2002 - im Spital Limmattal Röntgenbilder beider Knie der Beschwerdeführerin angefertigt worden waren. Dr. med. G.___ vom Spital Limmattal stellte dabei femoropatelläre Ausziehungen, rechts mehr als links mit Begleiterguss, vorwiegend links, Ausziehungen im medialen Kniegelenkspalt beidseits, Ausziehungen in der Eminentia intercondylaris beidseits, keine Weichteilverkalkungen oder Usuren sowie eine kleine Fabella beidseits fest. Er beurteilte dies als Zeichen einer Pangonarthrose, rechts ausgeprägter als links, mit Begleiterguss links (Urk. 9/29).
4.6 Am 15. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin in der Kniesprechstunde der Uniklinik Balgrist untersucht. Auch dort wurden eine ausgeprägte Femoropatellararthrose und beginnende Gonarthrose des linken Knies bei Status nach Distorsion am 2. Juli 2002 festgestellt und der Beschwerdeführerin eine Operation zwecks Einsetzens einer Femoropatellarprothese empfohlen (Urk. 9/26). Die Beschwerdeführerin entschied sich allerdings gegen die Durchführung der Operation (Urk. 9/34).
4.7 Am 6. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin, welche seit dem Unfall nie mehr gearbeitet hatte, durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Zur natürlichen Kausalität führte dieser aus, es bestünden ein Vorzustand mit einer massiven Pangonarthrose linksseitig, anderseits ein Knieverdrehtrauma am 2. Juli 2002 und Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis, zudem seien dauernde Brückensymptome nach dem Unfall vorhanden. Die Abklärungen hätten keine fassbaren posttraumatischen Veränderungen ergeben, auch im Verlauf der röntgenologischen Dokumentation hätten keine vom September 2001 über den Juli 2002 (Röntgen) und den August 2002 (MRI) zunehmenden strukturellen Veränderungen nachgewiesen werden können. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass das bestehende Schmerzsyndrom mit den degenerativen Veränderungen eindeutig zu erklären sei, ein posttraumatischer Anteil sei hingegen objektiv nicht nachweisbar (Urk. 9/38).
4.8 Zum gleichen Schluss kam Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin. Insbesondere wies er darauf hin, dass Hautabschürfungen oder ein Hämatom am ersten und siebten Tag nach dem Ereignis fehlten. Auch eine Seitenbandläsion habe ausgeschlossen werden können, magnetresonanztomographisch seien keine frischen traumatischen Schädigungen nachgewiesen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die am 2. Juli 2002 erfolgte Knietraumatisierung nicht allzu heftig gewesen sei. Solche simplen Kontusionen würden aber erfahrungsgemäss innert sechs bis acht Wochen abheilen. Entsprechend habe der Rheumatologe Dr. E.___ auch am 12. September 2002 einen Behandlungsabschluss sowie eine kreisärztliche Untersuchung empfohlen, falls die Beschwerdeführerin bis Ende September nicht wieder voll arbeite. Der Status quo sine sei spätestens am 29. Oktober 2002 erreicht gewesen (Urk. 9/39).
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten geht einhellig hervor, dass das Knietrauma vom 2. Juli 2002 nicht derart schwer war, dass es geeignet gewesen wäre, eine über den Zeitraum von acht Wochen hinausgehende Traumatisierung der bereits vorbestehenden Kniearthrose zu bewirken. Dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt bereits an einer recht ausgeprägten Arthrose des linken Knies, welche im September 2001 mit einem Begleiterguss verbunden war (vgl. Urk. 9/29), litt, geht ebenfalls klar aus den einschlägigen Unterlagen - und ganz besonders aus den Röntgenbildern aus dem Jahre 2001 und damit vor dem Unfall - hervor. Auch im MRI, welches lediglich einen Monat nach dem Unfall vorgenommen wurde, konnte eine ausgeprägte Arthrose festgestellt werden. Dass eine solche sich innert derart kurzer Zeit nach einem Unfall entwickelte, kann ausgeschlossen werden.
5.2 Einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ____, vertritt eine andere Auffassung. In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 20. September 2002 verneinte er die Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielen würden (Urk. 9/9). In seinem Schreiben vom 23. August 2004 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe wiederholt und unmissverständlich erklärt, dass sie vor dem Unfallereignis vom 2. Juli 2002 nie an Beinbeschwerden auf der linken Seite gelitten habe. Die Probleme am rechten Bein hätten wegen einer Venenproblematik bestanden, und seit der im Jahre 2001 im Spital Limmattal durchgeführten Venenoperation sei sie auf der rechten Seite beschwerdefrei (Beilage zu Urk. 9/51 = Urk. 3/1). In Ergänzung zu diesem Schreiben führte Dr. D.___ zudem am 8. September 2004 aus, bei der Beschwerdeführerin seien erst nach dem Unfall Beschwerden am linken Knie aufgetreten. Im Spital Limmattal sei bei der Erstkonsultation die Verdachtsdiagnose einer medialen Seitenbandläsion sowie einer Patellaluxation am linken Knie (Riss des innenseitigen Seitenbandes sowie Ausrenkung der Kniescheibe) gestellt worden. Insbesondere sei unter der Rubrik Röntgen nichts von einer vorbestehenden Arthrose erwähnt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin am rechten Bein keine Beschwerden habe. Arthrosen würden aber im allgemeinen symmetrisch und beidseitig auftreten, da es sich um einen degenerativen Prozess handle (Beilage 1 zu Urk. 9/52 = Urk. 3/2).
5.3 Der Auffassung des Hausarztes Dr. D.___ kann nicht gefolgt werden, gehen doch alle anderen aktenkundigen medizinischen Beurteilungen - und zwar nicht nur diejenigen der SUVA-Ärzte - einhellig davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Arthrose findet - und zwar beidseits - und dass die über zwei Jahre nach den Unfall anhaltenden Beschwerden auf diese und nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Allein aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Arthrosen oft beidseitig auftreten, kann auch nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass lediglich an einem Knie auftretende Beschwerden nicht von einer Arthrose verursacht worden sein können, zumal eine solche vorliegend mit bildgebenden Methoden eindeutig festgestellt werden konnte. Unzutreffend ist auch, dass anlässlich der Notfalluntersuchung im Spital Limmattal keine Arthrose erwähnt worden sei. Zwar wurde unter der Rubrik Röntgen vorerst lediglich festgehalten, dass ein Knochenbruch ausgeschlossen werden könne, bereits in der Nachfolgeuntersuchung vom 10. Juli 2002 war aber ausdrücklich von einer traumatisierten Arthrose die Rede (vgl. Urk. 9/2 S. 2). Schliesslich gilt es zu bedenken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
6. Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung offensichtlich nicht mehr an Folgen des Unfalles vom 2. Juli 2002 litt. Sie hat daher ihre Leistungen zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Beschwerdeweise beantragte die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 8). Sie begründete diesen Antrag damit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf Akten (d.h. auf Röntgenbilder aus dem Jahre 2001) abgestützt habe, welche ihr nicht zugänglich gemacht worden seien. Sie sei dadurch gezwungen worden, das Einspracheverfahren einzuleiten. Zudem sei der Fall genügend kompliziert, dass sich für die rechtsunkundige und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführerin der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt habe.
7.2 Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführerin sei hinlänglich bekannt gewesen, dass bei ihr bereits vor dem Unfall Röntgenuntersuchungen durchgeführt worden seien. Es wäre daher an ihr gelegen, dies bekannt zu geben, was sie aber nicht getan habe. Vielmehr habe sie aktenwidrig angegeben, vor dem Unfall nicht an Kniebeschwerden gelitten zu haben, und die Existenz der fraglichen Röntgenbilder verheimlicht. Daher liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin und nicht etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Ausserdem sei eine Geheimhaltung seitens der Beschwerdegegnerin gar nicht möglich, hätte die Beschwerdeführerin als Patientin doch jederzeit das Recht gehabt, sich ihre Röntgenbilder von den untersuchenden Ärzten herausgeben zu lassen (Urk. 8 S. 10).
7.3 Gemäss Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Abs. 3).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 570 ff. unter Hinweis auf die Materialien darlegt, ist Abs. 3 von Art. 52 ATSG dahingehend zu verstehen, dass die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter der Bedingung als zulässig und geboten erachtet wird, dass der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung hätte beantragen können, bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden soll (a.a.O., Erw. 2.2 S. 572 f.).
7.4 Vorliegend fehlt es an einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren, weshalb ein Anspruch auf Parteientschädigung nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesen daher zu Recht verneint, was auch diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).