Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Alba Versicherung
St. Albananlage 56, 4006 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Staiger, Schwald & Partner, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, arbeitete vom 18. Oktober 1999 bis zum 30. Juni 2002 als Leiter Back-Office bei der M.___ AG (Urk. 1 S. 3, Urk. 2, Urk. 38/1). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Alba Versicherung obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 12/2).
Am 4. Dezember 2002 meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/4), machte diese Anmeldung jedoch bereits am 17. Januar 2003 wieder rückgängig (Urk. 3/5). Am 25. Januar 2003 zog er sich bei einem Ski-Unfall einen ausgedehnten Kopfschwartenriss und ein schweres Hyperextensions-/Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Zudem bestand ein Verdacht auf eine Gehirnerschütterung (Urk. 3/7). Bis zum 30. April 2003 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/8-10). Per 1. Mai 2003 meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, welche ihm daraufhin ausgerichtet wurde (Urk. 12/7, Urk. 12/9, Urk. 12/K 44). Es folgte danach eine Korrespondenz zwischen X.___ und der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. der Alba Versicherung über die Versicherteneigenschaft von X.___ im Rahmen der Unfallversicherung. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 (Urk. 12/K 15) lehnte die Alba Versicherung ihre Leistungspflicht für die Zeit vom 25. Januar bis 30. April 2003 ab, da ihrer Ansicht nach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für den Unfall zuständig gewesen wäre, wenn sich der Versicherte korrekt bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hätte. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/K 11) wurde mit Entscheid vom 17. November 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster (Urk. 4), mit Eingabe vom 17. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 17. November 2004 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend per 31. Juli 2002 eine Abredeversicherung für die maximale Dauer von 180 Tagen für die obligatorische Unfallversicherung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin abzuschliessen.
3. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund dieser Abredeversicherung durch die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten und Taggelder im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2003 zu erbringen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2005 (Urk. 11) beantragte die Alba Versicherung, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 31. Oktober 2005 (Urk. 17) und in der Duplik vom 20. Februar 2006 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest. Am 21. Februar 2006 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 26) entschied die zuständige Referentin, von der ehemaligen Arbeitgeberin von X.___ einen schriftlichen Bericht einzuholen. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu beantragen. Am 27. April 2007 (Urk. 37) liess X.___ seine Ergänzungsfragen dem Gericht zukommen, währenddem die Alba Versicherung die dafür angesetzte Frist unbenützt verstreichen liess. Am 4. Juni 2007 (Urk. 44) erstattete die M.___ den Arbeitgeberbericht. In der Folge wurde sowohl X.___ (Urk. 46, Urk. 51) als auch der Alba Versicherung (Urk. 54) Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Ersterer äusserte sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 (Urk. 53), letztere gab am 11. Januar 2008 ihre Stellungnahme ab (Urk. 57).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt der strittigen Frage nach dem Bestand der obligatorischen Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin ab 31. Juli 2002 vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Dagegen ist das Verfahrensrecht sofort anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.
2.2 Die Versicherung beginnt gemäss Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag, an dem die arbeitnehmende Person aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da sie sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2).
Nach Art. 3 Abs. 3 UVG hat der Versicherer der versicherten Person die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Gemäss Art. 72 UVV haben die Versicherer dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
2.3 Zur Frage der Tragweite der Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst in Bestätigung des damaligen kantonalen Entscheids erkannt, dass Art. 3 Abs. 3 UVG lediglich die Obliegenheit des Versicherers, die Abredeversicherung zu führen und anzubieten umfasst, nicht jedoch die Verpflichtung, jeden einzelnen Versicherten im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig über die Möglichkeit der Verlängerung des Versicherungsschutzes durch Abschluss einer Abredeversicherung zu informieren (BGE 121 V 31 f. Erw. 1c). Hingegen hat es festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung ergibt, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung zu informieren. Der Versicherer und auch der Arbeitgeber sind in diesem Regelungszusammenhang Organe der Versicherungsdurchführung und die Erfüllung ihrer Informationspflicht muss manifestiert werden und insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitungspflicht des Arbeitgebers (Art. 72 Satz 2 UVV) von der versicherten Person erkennbar sein. Damit wird von den Durchführungsorganen organisatorisch nicht mehr verlangt, als nach jahrzehntelanger Verwaltungspraxis in der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betriebenen obligatorischen Unfallversicherung schon unter der Geltung des KUVG beachtet wurde, nämlich beispielsweise ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb, Informationen an Betriebsversammlungen usw.. Da sich Versicherer und Arbeitgeber den Beweis der ihnen obliegenden Information mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch zumutbare Vorkehren ohne weiteres sichern können, rechtfertigt es sich, dem Versicherer die Beweislast hiefür auch insoweit aufzuerlegen, als die Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers in Frage steht (BGE 121 V 32 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen). Bei Verletzung der Informationspflichten hat der Versicherer für seine sowie die Unterlassungen des Arbeitgebers einzustehen, wobei dies unter dem Vorbehalt steht, dass die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz, insbesondere die kausal verursachte Disposition seitens der arbeitnehmenden Person aus unterbliebener Information, die allerdings beweismässig keinen hohen Anforderungen unterliegt, erfüllt sind (BGE 121 V 34 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 387 S. 274 f. Erw. 3b).
2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend (BGE 121 V 66 f.),
1. wenn die Behörde in eine konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennten konnte;
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 119 V 307 Erw. 3a, 118 Ia 254 Erw. 4b, 118 V 76 Erw. 7, 117 Ia 287 Erw. 2b, 418 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann (BGE 130 III 399 Erw. 1.2.3). Keinen Vertrauensschutz kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten (vgl. BGE 127 II 230 Erw. 1b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. November 2006 in Sachen B., U 187/06, Erw. 3.3.1).
Als Dispositionen gelten nach konstanter Rechtsprechung (BGE 111 V 72 Erw. 4c, 110 V 156 Erw. 4b, 106 V 72 Erw. 3b) auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Januar 2003 nicht mehr obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert gewesen war und dass er bei der Beschwerdegegnerin keine Abredeversicherung abgeschlossen hatte. Den Abschluss einer solchen liess er erst am 20. Mai 2003 (Urk. 12/K 68) durch seine Rechtsvertreterin beantragen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er hätte, sofern er von der Arbeitgeberin über die Möglichkeit einer Abredeversicherung orientiert worden wäre, eine solche abgeschlossen. Er beruft sich demnach auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit den behördlichen Aufklärungspflichten (Urk. 1, Urk. 17; vgl. BGE 121 V 30 Erw. 1b mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, sie habe ihre gesetzliche Informationspflicht gegenüber der Arbeitgeberin erfüllt und auch letztere habe den Beschwerdeführer genügend über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung orientiert. Dem Beschwerdeführer seien bei Stellenantritt Unterlagen abgegeben worden, die explizit darauf hingewiesen hätten. Auch während des ganzen Anstellungsverhältnisses und bei dessen Beendigung sei der Beschwerdeführer hinreichend über die Möglichkeit der Verlängerung der Unfallversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer selbst bei Kenntnis der Abredeversicherung keine solche abgeschlossen, da er sich in einem Irrtum hinsichtlich des Umfangs der Unfalldeckung bei seiner Krankenversicherung befunden habe (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 23).
3.3 Zu prüfen ist somit zunächst, ob der Beschwerdeführer von der ehemaligen Arbeitgeberin hinreichend über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung informiert wurde. In den Akten befinden sich verschiedene Unterlagen, die Angaben zur Frage der Verlängerung der Unfallversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten.
3.3.1 Zunächst macht die Beschwerdegegnerin geltend, dem Beschwerdeführer seien bei Antritt der Stelle zusammen mit dem Arbeitsvertrag die "Leistungsübersicht obligatorische Unfall-Versicherung (UVG) und Ergänzungsleistungen" sowie das "Merkblatt zur Unfallversicherung" ausgehändigt worden, worin explizit auf die Möglichkeit der Verlängerung der Versicherungsdeckung mittels Abredeversicherung hingewiesen werde. Dies geschehe gemäss Auskunft der Arbeitgeberin praxisgemäss bei allen Angestellten (Urk. 11, S.3, Urk. 23, Urk. 12/K 76). Dies wird vom Beschwerdeführer für seinen Fall klar bestritten. Er habe anlässlich des Stellenantritts von der ehemaligen Arbeitgeberin das Personalhandbuch "Staff Handbook Switzerland" erhalten, nicht jedoch die fraglichen Unterlagen der Beschwerdegegnerin. In diesem Handbuch sei jedoch nur davon die Rede, dass die Unfallversicherung 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ende, über die Möglichkeit der Abredeversicherung werde darin aber nicht aufgeklärt (Urk. 1 S. 10).
Es ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass sie ihrer Aufklärungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer gegenüber der M.___ nachgekommen ist. Denn in der Tat existieren zwei deutschsprachige Unterlagen der Beschwerdegegnerin ("Merkblatt zur Unfallversicherung" und "Leistungsübersicht obligatorische Unfall-Versicherung UVG"), die ausdrücklich über die Möglichkeit der Abredeversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz belehren (Urk. 12/1, 12/2). Den Nachweis, dass nun diese Unterlagen den Arbeitnehmenden durch die Arbeitgeberin bekannt gemacht wurden, hat die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Dabei genügt es - in Analogie zur Rechtsprechung zum Nachweis der Zustellung von Verfügungen, wonach der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung obliegt und im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 Erw. 3b S. 264) - für die Erbringung des erforderlichen Wahrscheinlichkeitsbeweises nicht, dass die fraglichen Dokumente nach dem üblichen administrativen Verlauf jeweils den Neueintretenden abgegeben werden (vgl. BGE 103 V 65 f. Erw. 2; ARV 2000 S. 118; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Hingegen kann der Nachweis der Zustellung respektive vorliegend der Aushändigung der strittigen Unterlagen aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Die Arbeitgeberin hat in der schriftlichen Auskunft vom 4. Juni 2007 in allgemeiner Weise dargetan, dass den eintretenden Mitarbeitenden bis ca. 2003 oder 2004 diese Broschüren der Beschwerdegegnerin anlässlich der Neueinstellung durch den Chief Administrative Officer und den/die Human Resources Koordinator/-in übergeben worden seien. Dies vermochte sie jedoch nur in dieser allgemeinen Weise und damit unter Hinweis auf den üblichen Geschäftsgang darzutun, sie machte keine Angaben den Beschwerdeführer betreffend (Urk. 44 S. 1, Fragen 1a und 1b von Urk. 40). Dies ist jedoch - wie gesagt - ungenügend. Weder im Arbeitsvertrag (Urk. 38/1) noch in der Checkliste der M.___, welche die dem Beschwerdeführer konkret abgegeben Unterlagen detailliert aufführt (Urk. 45/11), ist ein Hinweis darauf zu finden, dass dieser die strittigen Unterlagen erhalten hat. Die Argumentation, dass die Leistungsübersicht und das Merkblatt über die Unfallversicherung zu den zusammen mit dem Personalhandbuch abgegebenen Broschüren ("Staff Handbook (including Pension Fund brochures)") gehören, die nicht alle einzeln aufgezählt werden können (Urk. 53), vermag angesichts der Wichtigkeit dieser Dokumente nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht gerade die Tatsache des vorhandenen Detaillierungsgrades der Checkliste "New Hire Package-Instructions", die beim Handbuch zwar ausdrücklich den erwähnten Vermerk der zusätzlichen Beilage über die Pensionskasse, jedoch nichts weiter enthält, dagegen, dass noch weitere nicht genannte Beilagen abgegeben worden sind. Zudem ist - anders als im Falle des Personalhandbuches (Urk. 45/6) - in den Akten keine vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Empfangsbestätigung hinsichtlich der Merkblätter zu finden. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Behauptung, dem Beschwerdeführer die strittigen expliziten Unterlagen zur Unfallversicherung abgegeben zu haben, nicht erbringen.
3.3.2 Im Weiteren ist das dem Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Anstellung abgegebene Personalhandbuch (Urk. 3/16, Urk. 45/1) nicht geeignet darzutun, dass er ausreichend über die Abredeversicherung informiert wurde. Denn darin wird lediglich auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes nach 30 Tagen mach Ende der letzten Lohnzahlung hingewiesen. Zur Frage, welche Möglichkeiten es für die austretenden arbeitnehmenden Personen gibt, um nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unfallversichert zu sein, sind keine Angaben zu finden. Insbesondere fehlen Hinweise auf die vorliegend zur Diskussion stehende Abredeversicherung, und zwar betrifft dies sämtliche Versionen des Handbuchs, die gemäss Auskunft der Arbeitgeberin während der Anstellungsdauer des Beschwerdeführers herausgegeben worden sind (Urk. 45/2, 45/3).
3.3.3 Auch mit dem von der M.___ verfassten Austrittsschreiben vom 4. April 2002 an den Beschwerdeführer (Urk. 3/17) kann der Nachweis der genügenden Information nicht erbracht werden. In dessen Ziffer 5 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, das Notwendige vorzukehren, damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch das Risiko Unfall versichert sei. Der Umstand, dass diese Aufforderung unmittelbar im Anschluss an die Ausführungen zur neu als Einzelversicherung abzuschliessenden Krankenversicherung steht und die an den Beschwerdeführer gerichtete Empfehlung in Ziffer 6, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und neuerdings die Unfalldeckung miteinzuschliessen, zeigen, dass die M.___ einzig diese Möglichkeit der Verlängerung des Unfallversicherungsschutzes nach Austritt aus der Firma in Betracht zog und damit einzig das Problem der Heilbehandlung bei Unfall, nicht jedoch die Fortführung der obligatorischen Unfallversicherung als Ganzes sah. Wiederum enthält auch das Austrittsschreiben keine Hinweise auf die Möglichkeit, eine Abredeversicherung bei der Beschwerdegegnerin abzuschliessen. Dass das Problembewusstsein der M.___ zur Frage der Fortdauer der obligatorischen Unfallversicherung nach Austritt aus der Unternehmung via Abredeversicherung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach Austritt des Beschwerdeführers entstand, zeigt die Tatsache, dass in dem sich bei den Akten befindlichen Beispiel eines Austrittsschreibens mit Datum vom 6. Juni 2003 nun neuerdings in Ziffer 4 auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung hingewiesen und auch die Vorgehensweise für den Abschluss einer solchen Versicherung dargelegt wird (Urk. 45/9). Für die Zeit davor fehlen - wie gezeigt wurde - jedwelche Hinweise seitens der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmenden auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung.
3.3.4 Aktenkundig ist sodann weiter, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit dem Beschwerdeführer ein Austrittsgespräch geführt hat (Urk. 17 S. 7, Urk. 23 S. 5, Urk. 12/4). Da mangels eines Protokolls nicht nachweisbar ist, was dort besprochen wurde, kann die Beschwerdegegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3.5 Soweit sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Einzahlungsschein von Y.___ vom 24. Januar 2002 (Urk. 12/5) auf den Standpunkt stellt, anderen arbeitnehmenden Personen sei es bei gleicher Informationslage möglich gewesen, eine Abredeversicherung bei ihr abzuschliessen (Urk. 11 S. 8, Urk. 23 S. 3), ist dieser Einwand aus dem Grund nicht stichhaltig, da unklar ist, welche Informationsquellen Y.___ tatsächlich zur Verfügung gestanden haben, zumal diesbezüglich keine Aussagen von ihm selbst vorliegen. Gemäss Aussagen der Arbeitgeberin (Urk. 44 S. 2) wurden auf alle Fälle diese Einzahlungsscheine den ausscheidenden Mitarbeitern nicht automatisch bei Austritt abgegeben, was - wenn dem so gewesen wäre - hätte darauf schliessen lassen, dass über diese Versicherungsmöglichkeit am Schluss noch gesprochen wurde. Da dies nicht der Fall war, ist die Tatsache eines einzelnen Vertragsabschlusses nicht hinreichender Beweis für eine Information der ehemaligen Angestellten durch die M.___.
3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die M.___ ihrer Informationspflicht bezüglich des Abschlusses einer Abredeversicherung nicht genügend nachgekommen ist. Da der Beschwerdegegnerin dieses Pflichtversäumnis anzurechnen ist (BGE 121 V 34 Erw. 2c), hat sie für die Folgen des Unfalls vom 26. Januar 2003 aufzukommen, sofern die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, namentlich ein Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen Information und dem Nichtabschluss einer Abredeversicherung zu bejahen ist.
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht zu diesem Punkt zusammengefasst geltend, er habe gekündigt, um Zeit für sich zu haben und längeren Ferien nachzugehen. Er habe sich durchaus Gedanken über seine Versicherungssituation gemacht und den Hinweis der Arbeitgeberin im Austrittsschreiben vom 4. April 2002 berücksichtigt. Weil er schon seit Jahren bei seiner Krankenkasse die Unfallerweiterung in der Versicherung eingeschlossen gehabt habe, habe er geglaubt, er sei mit der Unfallversicherung bei seiner Krankenkasse hinreichend versichert. Aus dem Hinweis der Arbeitgeberin im Austrittsschreiben habe er geschlossen, dass der Einschluss der Unfalldeckung in der Krankenversicherung die einzige Möglichkeit sei, sich während der Nichterwerbstätigkeit zu versichern. Er habe auf den Hinweis aus der HR-Abteilung vertraut und vertrauen dürfen. Klarerweise hätte er eine Abredeversicherung abgeschlossen, wenn er Kenntnis von dieser Möglichkeit, den Lohnausfall zu versichern, gehabt hätte (Urk. 1 S. 7). Er habe genau das gemacht, was die Arbeitgeberin ihm empfohlen habe (Urk. 17 S. 9).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der Unterlassung der Information über die Möglichkeit einer Abredeversicherung und dem Nichtabschluss einer solchen Versicherung. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er mit dem Einschluss des Risikos "Unfall" bei seiner Krankenversicherung der Ansicht gewesen sei, er habe alles Mögliche und Nötige getan, um während seiner beruflichen Pause unfallversichert zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich somit einzig über den Umfang und den Inhalt der Versicherung geirrt. Es könne nun aber nicht von der Arbeitgeberin oder dem Unfallversicherer verlangt werden, dass diese inhaltlich spezifizierend hätten informieren müssen (Urk. 11 S. 9).
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat den Beweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei ihm gegeben waren und er aus dem Fehler seiner Arbeitgeberin aufgrund eines berechtigten Vertrauens Rechte für sich ableiten darf. Hierfür ist im Besonderen entscheidend, ob der Fehler der Arbeitgeberin für ihn bei hinreichender Sorgfalt nicht erkennbar war und dieser Fehler der mangelnden Information tatsächlich dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer keine Abredeversicherung abgeschlossen hat.
3.4.3 Der Fehler der Arbeitgeberin bestand darin, dass sie die Tatsache, dass im obligatorischen Unfallversicherungsbereich der gesetzliche Schutz um 180 Tage ausgedehnt werden kann, dem Beschwerdeführer nachgewiesenermassen nicht mitgeteilt hat. Es ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass es nicht Aufgabe des Unfallversicherers beziehungsweise der Arbeitgeberin ist, im Rahmen von Art. 72 UVV über die Arten der einzelnen Leistungen im Detail zu informieren, dies wird von der Rechtsprechung auch nicht verlangt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 2004 in Sachen Z., U 255/03). Was Inhalt der gesetzlichen Unfallversicherung ist, darüber hat sich jeder selber zu informieren. Wenn nun der Beschwerdeführer ausführen lässt, er habe sich mit dem Hinweis der Arbeitgeberin, sich bei seiner Krankenkasse für Unfall zu versichern, in Sicherheit über eine hinreichende Unfalldeckung befunden, weil er diese Deckung bei seiner Krankenkasse ja immer schon beibehalten habe (vgl. Policen der "Visana" der Jahre 1998-2003; Urk. 38/2-7), deutet dies tatsächlich darauf hin, dass er sich unabhängig vom Verhalten der Arbeitgeberin in diesem Irrtum befunden hat, er sich mithin über den Inhalt der gesetzlichen Unfallversicherung geirrt hat. Es stellt sich die Frage, ob der Hinweis über eine mögliche Abredeversicherung mit der "ALBA" ihn dazu gebracht hätte, sofort eine solche abzuschliessen oder sich zumindest weiter nach den unterschiedlichen Versicherungsmöglichkeiten für Unfall zu erkundigen.
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, das er in seinen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten an den Tag gelegt hat, ist dies fraglich. Denn entgegen seinen Darlegungen im vorliegenden Verfahren erweckt die Aktenlage nicht den Eindruck einer Person, die sich aktiv um ihre Versicherungbelange kümmerte. Der Beschwerdeführer war bei der M.___ im Rang eines Vizepräsidenten als Abteilungsleiter Back-Office mit einem Grundlohn von Fr. 190'000.-- pro Jahr (Urk. 38/1) tätig und über sie umfassend versichert. Neben dem gesetzlichen Obligatorium in der Unfallversicherung war er über sie auf privatrechtlicher Basis für Unfall kollektiv zusatzversichert. Beispielsweise war das gesamte Salär zu 100 % versichert, hinzu kamen verschiedene Leistungen im Todes- und Invaliditätsfall (Urk. 12/32, 38/1, 38/8 S. 22 f.). Gemäss den vertraglichen Bestimmungen dieser Zusatzversicherung war bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf Begehren der versicherten Person ein Übertritt in die Einzelversicherung möglich (Allgemeine Bedingungen für die Kollektiv-Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG, Ziff. 23, Urk. 12/33). Auch eine Kollektivkrankentaggeldversicherung mit einer 90%igen Lohndeckung existierte (Urk. 12/30), die ebenfalls bei Ausscheiden aus der Firma in eine Einzeltaggeldversicherung umgewandelt werden konnte, wobei allerdings diesbezüglich eine Informationspflicht der Arbeitgeberin bestand (Urk. 12/31 Ziff. 15). Auffällig ist nun, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines hohen Salärs, auf das er nun aufgrund seines Entschlusses, eine berufliche Pause zu machen, verzichtete, in keiner Weise bei seiner Arbeitgeberin vorstellig wurde zwecks Verlängerung dieser Verhältnisse. Er durfte wohl mit seiner Ausbildung und aufgrund seiner Position kaum ernsthaft davon ausgegangen sein, dass im Bereich der Unfallversicherung die Krankenkasse, bei der er wie mit einem Blick aus den Policen ersichtlich wird, einzig für Pflege grund- und zusatzversichert war (Urk. 38/1-7), sämtliche vormalig versicherten Leistungen im Unfallfall erbringen würde. Erst im Schadenfall nun gelangte er an die Beschwerdegegnerin mit dem Ansinnen, nicht nur die obligatorische Unfall- sondern auch die Taggeldversicherung für den Krankheitsfall und die Zusatzversicherung im Unfallbereich zu verlängern (Urk. 12/K68, 12/K77). Die Aktenlage erweckt damit den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die versicherungsrechtliche Seite seines "time-out" aus einer gewissen Nachlässigkeit heraus zu wenig beachtet hatte. Daraus folgt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann und zudem ein Hinweis der Arbeitgeberin zur Abredeversicherung höchstens möglicherweise dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer eine solche abgeschlossen hätte. Damit lag zwar ein Fehler der Arbeitgeberin vor, aus diesem kann der Beschwerdeführer jedoch keine Rechte für sich ableiten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Da nach Art. 61 lit. g ATSG nur die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, ist der Beschwerdegegnerin entgegen ihrem Antrag (Urk. 11) keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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