UV.2005.00055
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. August 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1964, meldete sich erstmals im Mai 1991 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zum Leistungsbezug an, nachdem er bei einer Schlägerei verletzt worden war. Am 27. Juli 1999 stürzte er in Tunesien mit einem Motorfahrrad und zog sich dabei eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) beziehungsweise des Hinterkopfes zu. Am 23. Oktober 1999 wurde er erneut in eine Schlägerei verwickelt, in deren Folge das Kantonsspital A.___ die Diagnose "Verdacht auf Commotio cerebri, Zahnbrückenlockerung 11/21-23, Thoraxkontusion links, Schürfung linkes Knie" erhob. Bei einem weiteren Unfall zu Hause (Sturz im Schlafzimmer) kam es zum Bruch einer Zahnkrone. Schliesslich erlitt T.___ am 4. März 2000 einen Verkehrsunfall, als er auf der Autobahn wegen des Fahrspurwechsels eines vorausfahrenden Fahrzeuges seinen Personenwagen abbremste und ein nachfolgendes Auto in das Heck seines Wagens stiess (vgl. Urk. 8I/1-3). Am 7. März 2000 suchte er Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf, welcher ein Schleudertrauma mit HWS-Distorsion und eine Commotio cerebri mit postcommotionellen psychischen Störungen diagnostizierte (Bericht vom 27. März 2000, Urk. 8I/3). SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ erachtete in der Folge eine interdisziplinäre Untersuchung als erforderlich, welche vom 19. bis 27. Juli 2000 in der D.___ stattfand (Urk. 8I/26-31) und zur Feststellung führte, dass somatisch nur noch geringe Unfallfolgen bestanden und die Arbeitsfähigkeit aus unfallfremden psychischen Gründen beeinträchtigt war (Urk. 8I/27 S. 4). Während die neurologische Abklärung keine groben Ausfälle ergab, führte das psychosomatische Konsilium zur Diagnose eines maniform-psychotischen Zustandsbildes (ICD-10 F30.2, Urk. 8I/31). Nach Einholung einer biomechanischen Kurzbeurteilung durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom 18. September 2000 (Urk. 8I/34) und einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Unfallchirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin, vom 29. November 2000 (Urk. 8I/42) erliess die SUVA am 15. Dezember 2000 eine Verfügung, mit der sie an der bereits am 15. August 2000 angekündigten Einstellung des Taggeldes auf den 3. September 2000 festhielt und die Heilkostenleistungen per 15. Dezember 2000 einstellte (Urk. 8I/46). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 17. Januar 2001 (Urk. 8I/48) wies sie mit Entscheid vom 26. Februar 2001 (Urk. 8I/55) ab. Dagegen erhob T.___ Beschwerde am Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welche mit Entscheid vom 21. November 2001 (Urk. 8I/66) abgewiesen wurde (vgl. zum Sachverhalt auch Urteil des Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG] vom 25. Juni 2002, U 23/02, Urk. 8I/69).
1.2 Gegen diesen Entscheid liess T.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Mit Urteil vom 25. Juni 2002 (U 23/02) hob das EVG den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. Nach den Arztberichten sei nicht auszuschliessen, dass der Versicherte weiterhin an einem Beschwerdebild leide, welches zumindest teilweise unfallkausal und nicht derart überwiegend psychisch bedingt sei, dass die Adäquanzbeurteilung nicht auf Grund der für Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS oder Schädel-Hirntraumen, sondern nach den für psychische Unfallfolgen anwendbaren Kriterien zu erfolgen habe (BGE 123 V 98 ff.). Ebenso wenig sei auszuschliessen, dass eine entsprechende Änderung in den Beurteilungskriterien zu einem andern Ergebnis führe. An der Notwendigkeit ergänzender Sachverhaltsfeststellungen würden auch die von der SUVA mit der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nichts zu ändern vermögen. Während sich Dr. med. E.___ (Urk. 8I/67) zur Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung nicht äussere, gelange Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass ein hirnorganischer Schaden nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei, die psychotische Episode ab März 2000 jedoch durch den Unfall habe ausgelöst werden können, was allenfalls näher abgeklärt werden müsse (Urk. 8I/68). Zur Bedeutung des psychischen Beschwerdebildes in der Zeit nach Einstellung der Leistungen bis zum Erlass des Einspracheentscheids habe sich die Ärztin jedoch nicht geäussert, und es hätten diesbezüglich auch keine Untersuchungen stattgefunden.
1.3 Am 27. März 2003 begab sich T.___ wegen eines kurzzeitigen Bewusstseinsverlustes in ärztliche Behandlung in die Notfallstation Medizin des G.___, wo er nach einmaliger Gabe von Aspégic und Pimperan in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden konnte (Bericht vom 27. März 2003, Beilage zu Urk. 8I/94).
1.4 Am 28. Juli 2003 wurde T.___ neurologisch (Urk. 8I/111), am 28. August 2003 neuropsychologisch (Urk. 8I/109) und am 6. und 12. November 2003 psychiatrisch (Urk. 8I/110) am H.___ begutachtet. Zudem wurde am 30. Juli 2003 eine elektrodiagnostische Untersuchung durchgeführt (Urk. 8I/108).
1.5 In der Folge stellte die SUVA mit Verfügung vom 16. August 2004 (Urk. 8I/127) die unfallbedingten Taggeldzahlungen per 3. September 2000 und die Heilkostenleistungen per 15. Dezember 2000 erneut ein. Dagegen liess T.___ am 27. August 2004 Einsprache erheben (Urk. 8I/130), welche nach Einholung des psychiatrischen Zusatzberichtes der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___ vom 23. Februar 2004 (Urk. 8I/132) am 13. September 2004 (Urk. 8I/134) ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 29. November 2004 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2.
2.1 Dagegen liess T.___ am 18. Februar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zukommen zu lassen.
2. Eventualiter seien medizinische Abklärungen zu veranlassen, welche sich über Ausmass und Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und den Behandlungsbedarf äussern.
3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- und diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen zu tätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weiterführende Leistungen der Beschwerdegegnerin in Form von Taggeld nach dem 3. September 2000 und Übernahme der Heilkosten nach dem 15. Dezember 2000.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine weitere Kostenübernahme mit der Begründung, dass es mit Blick auf die Beschwerden des Versicherten an einem unfallbedingten organischen Substrat struktureller Natur und mit Blick auf die psychische Alteration beziehungsweise auf die psychischen Faktoren an einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2000 mangle. Die einzigen, unfallbedingt fassbaren medizinischen Befunde, Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen, würden keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken (Urk. 2 und 7).
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), das EVG habe keine weitere neurologische Beurteilung verlangt, weshalb auf dieses fachärztliche, neue Gutachten nicht abgestellt werden dürfe, sondern die seinerzeitig abgegebenen Beurteilungen von Dr. med. I.___, Neurologe FMH, genügen würden. Insofern sei auf weitere gutachterliche Abklärungen im Bereich der Neurologie zu verzichten. Dem Gutachten vom 1. September 2003 würden zudem Mängel anhaften. Es sei zu vermuten, dass es bereits abgefasst worden sei, bevor die Teilgutachten vorgelegen hätten. In materieller Hinsicht werde zudem nicht ersichtlich, weshalb der Neurologe die psychischen und psychiatrischen Beschwerden und insbesondere auch die neuropsychologischen Defizite vollumfänglich als unfallfremd bezeichne. Beim psychiatrischen Gutachten sei auffallend, dass sich die Gutachterin zur Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden nicht äussere. Im Gutachten von Dr. I.___ vom 12. Januar 2002 werde generell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten (Hilfsmetzger/ Hilfsgärtner) attestiert. Somit sei der Beschwerdeführer bereits aus somatischen (neurologischen Gründen) zu einem erheblichen Teil arbeitsunfähig sei. Hinzu würden die mindestens teilursächlichen psychischen Beschwerden und die neuropsychologischen Defizite kommen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Im Gutachten vom 1. September 2003 (Urk. 8I/111) diagnostizierten PD Dr. med. J.___, Oberarzt Abteilung für Begutachtung der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Z.___, sowie Assistenzarzt Dr. med. K.___ einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 4. März 2000 mit chronischem cervikocephalen Schmerzsyndrom sowie chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eine v.a. rezidivierende Manie mit psychotischen Symptomen, DD: schizomanische Störung, sowie dissoziative Bewegungsstörungen des linken Armes und rezidivierende psychogene Anfälle mit Bewegungslosigkeit, aktenanamnestisch verbunden mit forciertem Erbrechen. Die chronisch cervikocephalen Schmerzen könnten als Folge des Unfalles vom 4. März 2000 angesehen werden und seien organischen Ursprungs. Die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen seien typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma. Die psychischen und psychiatrischen Beschwerden möchten sie dagegen (in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Teilgutachten) als nicht unfallbedingt betrachten. Gleiches gelte für die in den neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten Defizite: reduzierter Antrieb und verminderte Kurzzeitgedächtnisleistungen seien unspezifische Befunde. Vergleichbare Defizite, die sich frontal und temporal zeigten, fänden sich auch bei Patienten mit bipolaren und unipolaren affektiven Störungen (worunter auch die Manie falle). Bei der Manie (bzw. einer schizoaffektiven Störung) ebenso wie bei einer dissoziativen Störung handle es sich um eigenständige, nicht unfallbedingte Leiden. Bereis vor dem Unfall vom 4. März 2000 sei der Beschwerdeführer zumindest teilweise durch ein auffälliges psychisches Verhalten aktenkundig geworden. Da aktuell die nicht unfallbedingte psychische/psychiatrische Problematik ganz im Vordergrund stehe, könne davon ausgegangen werden, dass diese unfallfremden Leiden aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur aktuellen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Mit grösster Wahrscheinlichkeit dürften die Probleme des Beschwerdeführers, sich in einen geordneten Arbeitsprozess einzugliedern, welche bereits vor dem Unfall manifest geworden seien, zumindest teilweise eine Folge des psychiatrischen Grundleidens sein. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei überwiegend als Folge der nicht unfallbedingten psychiatrischen Leiden anzusehen. Aufgrund der unfallbedingten Beschwerden (cervikocephales Schmerzsyndrom, das sie aufgrund der Situation als leicht beurteilen würden) ergebe sich keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert, um eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Aufgrund der unfallbedingten Beschwerden liege auch keine namhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität vor.
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ stützt sich auf die relevanten Vorakten und die neurologischen Untersuchungen sowie die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. L.___, Oberärztin der Psychiatrischen Poliklinik (Gutachten vom 15. November 2003, Urk. 8I/110), und PD Dr. phil. M.___, Abteilungsleiter neuropsychologische Abteilung der neurologischen Klinik und Poliklinik, sowie Assistenzärztin Dr. med. N.___ (Teilgutachten vom 5. September 2003, Urk. 8I/109). Eingehend berücksichtigt wurden zudem auch die Unfallanamnese und die Angaben des Beschwerdeführers. Die Ausführungen der Ärzte erscheinen klar und schlüssig. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen auch die Tatsache, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt wurde. Auch wenn im Entscheid des EVG vom 25. Juni 2002 insbesondere eine neuropsychologische und psychiatrische Abklärung für notwendig erachtet wurde, schliesst dies nicht aus, dass im Rahmen der hierzu geeigneten, polydisziplinären Begutachtung ein Neurologe weitere, sich aufdrängende Untersuchungen vornahm. Offen gelassen werden kann im Weiteren auch die Frage, wie es sich mit dem Datum des Hauptgutachtens (1. September 2003) tatsächlich verhält, da es nachweislich die später datierten Teilgutachten berücksichtigt und sich mit ihnen abschliessend auseinandersetzt.
4.2 Durch das Gutachten ausführlich beantwortet wird die Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen den (noch vorliegenden) Beschwerden des Beschwerdeführers und dem massgebenden Unfall vom 4. März 2000, wodurch der Beschwerdeführer ein HWS-Distorsionstrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten hat (vgl. dazu auch Entscheid des EVG vom 25. Juni 2002, Urk. 8I/69, S. 6). So legen Dr. J.___ und Dr. K.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass weder die Schwäche des linken Armes noch die heftige Übelkeit sowie der Schwindel, was die Ärzte überzeugend als psychogenen Anfall ohne Bewusstseinsverlust und ohne Hinweise auf epileptisches Geschehen werten, auf den Unfall vom 4. März 2000 zurückzuführen sind. Ebenso wird die bestehende psychiatrische Störung durch Dr. L.___ als eigenständiges psychiatrisches Geschehen gewertet, dessen Symptome nicht durch den Unfall verursacht worden sind. Bereits vor dem Unfall sind psychische Auffälligkeit festgestellt und in den Akten festgehalten worden (vgl. dazu Urk. 8I/110 S. 3). Das komplexe, chronifizierte Gesamtbild ist nach Ansicht von Dr. L.___ zudem nur unter Berücksichtigung der psychosozialen Entwicklung beziehungsweise der Umstände verstehbar, was aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht jedoch ebenfalls nicht von Bedeutung ist. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit diesen Störungen fällt somit mangels natürlicher Kausalität mit dem Auffahrunfall ausser Betracht. Lediglich die cervikocephalen Schmerzen können laut gutachterlicher Meinung auf den Unfall zurückgeführt werden. Diese haben jedoch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge, weshalb ein Anspruch auf Taggeld (wie auch auf weitere Leistungen als Folge der Erwerbsunfähigkeit) ausser Betracht fällt. Die Übernahme der Heilungskosten setzt daneben voraus, dass noch ausgewiesenermassen eine Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit besteht. Gemäss der ärztlichen Einschätzung ist eine psychiatrische Behandlung dringend indiziert. Eine Behandlung der cervikocephalen Schmerzen wird hingegen weder vorgeschlagen, noch erscheint eine solche als vordergründig, nachdem das cervikocephale Schmerzsyndrom als leicht eingestuft wird. Bei den von den Ärzten des Stadtspitals G.___ abgegebenen Medikamenten (Bericht vom 27. März 2003, Urk. 3/1) Primperan und Aspégic handelt es sich zudem um ein Magen-Darm-Mittel (Antiemetikum) beziehungsweise leichtes Schmerzmittel, welche rezeptfrei erhältlich sind. Eine Übernahme der Kosten für eine weitergehende Heilbehandlung nach dem 15. Dezember 2000 fällt daher mangels Indikation ebenfalls ausser Betracht.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich in Bezug auf die cervikocephalen Schmerzen ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2000 zu bejahen ist, nicht hingegen für die übrigen geklagten Beschwerden und die im Vordergrund stehende Manie mit psychotischen Symptomen. Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit dem Austrittsbericht der D.___ vom 3. August 2000 (Urk. 8I/27), worin Dr. med. P.___ und Dr. med. R.____, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, ausführen, dass sich somatisch nur noch wenige Unfallfolgen nachweisen liessen, der Beschwerdeführer aus unfallfremden psychischen Gründen jedoch nicht arbeitsfähig sei, währenddem Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 12. Januar 2002 (Urk. 10/2) weder zwischen unfallfremden und unfallkausalen Beschwerden unterscheidet noch ausführt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in welchem Umfang arbeitsunfähig sein soll. Zudem erscheinen seine Ausführungen zu den psychischen Problemen nicht nachvollziehbar. Aktenwidrig ist zudem klar seine Feststellung, dass vor dem Unfall keine psychischen Probleme dokumentiert worden seien (vgl. dazu Urk. 8I/110 S. 3). Nicht weiter substantiiert wird durch seine Ausführungen denn auch die Frage, weshalb und mit welchen Erfolgsaussichten er noch im Juli 2003 physiotherapeutische Behandlungen verordnete (Urk. 3/2) und dem Beschwerdeführer über längere Zeit diverse schmerzlindernde Medikamente abgab (Urk. 3/3a-c), zumal die Ärzte der D.___ bereits im August 2000 nur noch von einer zeitweilig schmerzbedingten, leicht verminderten HWS-Belastbarkeit ausgingen (Urk. 8I/27 S. 4) und Dr. I.___ den Beschwerdeführer nicht wegen seiner psychischen Probleme betreut.
5. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Leistungspflicht ab dem 3. September 2000 beziehungsweise 15. Dezember 2000 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).