Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt vom 1. September 1998 bis 30. Juni 2003 als angelernte Raumpflegerin im Alters- und Pflegeheim A.___ in B.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 2 S. 2 lit. A, Urk. 8/6, Urk. 8/27, Urk. 12/16). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgrund einer vollen Berufsinvalidität aufgelöst (Urk. 12/16 S. 4). Am 27. Februar 2003 kollidierte sie mit einem anderen Personenwagen (Urk. 8/4, Urk. 8/5). Mit Unfallmeldung vom 6. März 2003 teilte die Arbeitgeberin der Allianz Suisse mit, die Versicherte sei am 27. Februar 2003 von einem Personenwagen von links gerammt worden und habe auf der linken Körperseite Stauchungen und Quetschungen erlitten (Urk. 2 S. 2 lit. B, Urk. 8/6). Die Allianz erbrachte Leistungen.
1.2 Am 16. Juni 2004 wurde S.___ von der Invalidenversicherung gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. November 2002 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2003 zugesprochen (Urk. 12/1-2).
1.3 Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 kündigte die Allianz Suisse rückwirkend per 30. Juni 2003 die Einstellung ihrer Leistungen an (Urk. 8/36) und verfügte am 24. März 2004 entsprechend (Urk. 8/43) trotz Stellungnahme der Versicherten (Urk. 8/42). Mit Eingabe vom 10. Mai 2004 erhob S.___ Einsprache, welche die Allianz Suisse mit Entscheid vom 18. November 2004 abwies (Urk. 8/56 = Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen reichte S.___ am 18. Februar 2005 Beschwerde ein und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 18. November 2004 aufzuheben und es seien ab 30. Juni 2003 weiterhin Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld, eventuell Invalidenrente, eventuell Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die Allianz Suisse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 9) und durch diese mit Datum vom 13. Mai 2005 ins Recht gelegt (Urk. 11, Urk. 12/1-20). Am 23. August 2005 wurde die Replik erstattet (Urk. 16), die Duplik wurde am 20. September 2005 eingereicht (Urk. 19) und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen geändert. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 24. März 2004 und 18. November 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die Normen des ATSG anwendbar.
Diese brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004, S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5.1 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.5.2 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BG 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist die Dauer der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kausalität von Beschwerden zum Unfallereignis bejaht werden kann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass, nachdem sie vorerst für die Folgen des Unfalls vom 27. Februar 2003 aufgekommen sei und die Kosten der Heilbehandlung übernommen habe, die Unfallfolgen gemäss ihrem beratenden Arzt spätestens am 30. Juni 2003 abgeklungen gewesen seien (Urk. 8/36 S. 2 Ziff. 4.1, Urk. 8/43 S. 2 Ziff. 4.1). Demgemäss seien ihre Leistungen infolge Erreichens des status quo sine per 30. Juni 2003 einzustellen (Urk. 8/36 S. 2 Ziff. 5, Urk. 8/43 S. 2 Ziff. 5). Beim Unfall vom 27. Februar 2003 habe sich die Beschwerdeführerin Verletzungen des Nackens sowie der linken Schulter zugezogen, welche von ihr, der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 27. Februar 2003 zurückgeführt worden seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4.b).
Die Leistungspflicht entfalle, wenn der Gesundheitsschaden nur noch auf unfallfremden Ursachen beruhe (Urk. 2 S. 5 Ziff. 5.d, Urk. 7 S. 7). Aus der medizinischen Aktenlage sei klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an massiven Vorzuständen gelitten habe (Urk. 2 S. 7 Ziff. 5.f). Im Unfallzeitpunkt sei sie infolge Krankheit seit mehr als drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Obwohl sie vom 12. November 2002 bis zum 4. Dezember 2002 in der Klinik C.___ stationär behandelt worden sei, sei keine Beschwerdeverbesserung feststellbar und keine Arbeitssteigerung in Sicht gewesen. Ab 30. Juni 2003 sei die natürliche Kausalität spätestens nicht mehr gegeben gewesen.
Selbst wenn die geklagten Beschwerden weiterhin in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen würden, wäre dieser nicht adäquat (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 6). Das fragliche Ereignis sei infolge tiefer Fahrgeschwindigkeiten als leichter Unfall einzustufen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 6.f). Die Annahme eines mittleren Unfalls käme nicht zum Tragen, da die dafür notwendigen Zusatzkriterien allesamt nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 6.f, Urk. 7 S. 5 f.). Der zu beurteilende Gesundheitszustand wäre nach dem schicksalsgemässen Verlauf auch ohne das Unfallereignis vom 27. Februar 2003 eingetreten (Urk. 19 S. 6 oben).
2.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Standpunkt des beratenden Arztes nicht nach den notwendigen Regeln der Kunst erarbeitet worden sei (Urk. 1 S. 5 unten f., Urk. 8/42 S. 1 f., Urk. 8/45 S. 2 ff., Urk. 16 S. 2 unten f.). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2004 erweise sich daher als völlig unbegründet (Urk. 8/45 S. 4 oben).
Der unbestrittene Vorzustand genüge nicht zur Begründung einer Leistungseinstellung (Urk. 16 S. 5 Mitte). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei erst kurz vor dem Unfall vom 27. Februar 2003 eingetreten (Urk. 1 S. 7 oben). Die Taggeldversicherung habe ab 6. November 2002 Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % und ab 11. November 2002 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet. Der Umstand, dass bereits infolge Krankheit Arbeitsunfähigkeit bestand, bedeute nicht, dass keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien (Urk. 1 S. 7 f.). Obwohl die Kollision in fast allen Arztberichten erwähnt werde, fehle meist eine klare Abgrenzung zum Vorzustand. Eine umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin sei unerlässlich, weshalb der Sachverhalt ungenügend ermittelt worden sei (Urk. 1 S. 8 unten, Urk. 16 S. 4 Mitte). Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe die Behandlung der Unfallfolgen noch angedauert, weshalb eine Adäquanzbeurteilung nicht angebracht sei (Urk. 1 S. 9 oben). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente beziehe, schliesse eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit nicht aus, insbesondere weil diese bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 % ausgerichtet werde (Urk. 16 S. 6). Dieser sei von der Invalidenversicherung wegen fehlender Relevanz gar nicht genau ermittelt worden. Der Beweis des Erreichens des status quo sine oder status quo ante per 30. Juni 2003 sei nicht erbracht worden (Urk. 16 S. 7 Mitte).
3.
3.1 Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ stellten am 30. Januar 2003 - also vor dem hier in Frage stehenden Unfall - gestützt auf eine stationäre Behandlung vom 12. November 2002 bis zum 4. Dezember 2002 folgende Diagnose (Urk. 8/2 S. 1 Mitte):
Cervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei/mit:
- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz, linkskonvexe Skoliose, ventrale Beckenkippung)
- muskuläre Dysbalance
Verdacht auf sekundäres Raynaud-Phänomen
- bekannt seit 1993
- anamnestisch Finger-Arterienverschlüsse Finger III links, V rechts
- Differentialdiagnose: progressive systemische Sklerodermie (PSS, CREST-Syndrom)
- Sicca Symptomatik
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Status nach Ganglion-Exstripation Finger IV links 2/98
Hypercholesterinämie
Eine Verbesserung des Zustands habe trotz stationärer Therapie kaum erreicht werden können (Urk. 8/2 S. 1 unten). Vom 12. November 2002 bis zum 15. Dezember 2002 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei nicht mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/2 S. 2 oben).
3.2 Die Ärzte des Spitals D.___ stellten in ihrem Bericht an den Hausarzt gestützt auf die Behandlung vom 28. Februar 2003, somit unmittelbar im Anschluss an den Unfall, folgende Diagnose (Urk. 8/5):
1. Nackenschmerz links nach Seitenaufprall-Autounfall links am 26. Februar
2. Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom seit einem Jahr mit täglichem Spannungskopfschmerz, aktuell in Therapie und rheumatologischer Betreuung durch Dr. G.___, Pfäffikon
3. Schlafstörung und vor allem Depression und vor allem Schmerzmittelabusus
Die beim Unfall angeschnallte Beschwerdeführerin sei bei langsamer Fahrt (zirka 25 km/h) von der Seite angefahren worden sei. Seither habe sie Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des linken Nackens bei Bewegung. Ausserdem bestehe ein Wärme- und Schweregefühl bei der linken Schulter und dem Oberarm.
Es bestehe eine gute Beweglichkeit der oberen und unteren Halswirbelsäule sowie im Schultergelenk. Es gebe keine Kribbelparästhesien oder neurologischen Ausfallerscheinungen, sondern nur leichte Druckschmerzhaftigkeiten (Urk. 8/5).
3.3 Dem Unfallschein UVG, ausgefüllt durch den Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, lässt sich eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 27. Februar 2003 (Unfalldatum) entnehmen. Der Arzt fügte bei, die Arbeitsunfähigkeit bestehe "wegen Krankheit" (Urk. 8/7).
3.4 Dem Arztzeugnis UVG von Dr. E.___ vom 20. März 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen und Schmerzen im linken Nacken nach dem Unfallereignis beschrieben habe. Er diagnostizierte eine Kontusion der linken Schulter sowie Nackenschmerzen links. Es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor, sondern es bestehe ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Tendomyosen im Schulter- und Nackenbereich (Urk. 8/8).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 25. April 2003 in seinem Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse folgende Diagnose (Urk. 6/2 S. 5 oben):
Verdacht auf sekundäres Raynaudsyndrom, bekannt seit 1993 mit anamnestisch Fingerarterienverschlüssen III links und IV rechts, differentialdiagnostisch progressive systemische Sklerose (PSS, Crest-Syndrom), Sicca-Symptomatik. Chronifiziertes cervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom.
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, spezialisiert auf Rheuma-Erkrankungen, stellte am 10. Juni 2003 folgende Diagnose, welche sich erstmals 1993 manifestiert habe (Urk. 8/10 S. 1 Mitte):
Cervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei/mit:
- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance
Verdacht auf sekundäres Raynaud-Phänomen seit 1993
- Finger-Arterienverschlüsse III links und V rechts
- Differentialdiagnose: systemische Sklerose
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Status nach Seitenaufprall Autounfall links am 26. Februar 2003 mit Nackenschmerzen links
- Chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerzen seit einem Jahr
Die Beschwerdeführerin sei deswegen schon seit Jahren in Behandlung bei ihrem Hausarzt Dr. E.___ (Urk. 8/10).
3.7 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Herz-Kreislaufzentrum Angiologie DIM, stellten am 17. Juni 2003 folgende Diagnose (Urk. 8/12 S. 1 Mitte):
1. CREST-Syndrom (Differentialdiagnose PSS)
- sekundäres Raynaudsyndrom
- Erstdiagnose 1993
- anamnestisch Finger-Arterienverschlüsse Finger III links., V rechts
- Riesenkapillaren
- Anti-Centromer Abklärung positiv
2. Status nach Ganglionexstripation Finger IV links 2.1998
3. Hypercholesterinämie
Die Beschwerdeführerin habe wie in der letzten Kontrolle vom 18. Dezember 2001 über Schmerzen linksbetont im Bereich der Hände mit Beteiligung der Arme und des Schultergürtels berichtet. Zusätzlich beständen Nackenschmerzen und okzipitale Kopfschmerzen (Urk. 8/12 S. 1 Mitte). Es zeige sich eine unregelmässige Gesamtarchitektur der Kapillaren und es fände sich eine eindrückliche organische Mikroangiopathie mit dilatierten und geschlängelten Gefässen, Riesenkapillaren und symptomatischen Mikroblutungen (Urk. 8/12 S.2 Mitte).
3.8 Dr. E.___ diagnostizierte am 22. Juni 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin Schmerzen im linken Hals-Nacken-Armbereich und Kontusion im Lumbalbereich / Hüfte links (Urk. 8/11 Mitte). Die seit dem Unfall verstärkten Schmerzen im Schulter-Arm-Bereich und im linken Lendenbereich mit Ausstrahlung ins linke Bein hätten sich mit der Therapie ein wenig gebessert. Als unfallfremde Faktoren würden ein vorbestehendes cervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom sowie eine progressive systemische Sklerodermie mitspielen. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Unfalls etwa zu 50 % arbeitsunfähig, aber wegen Krankheit auch zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine Verschlimmerung durch den Unfall (Urk. 8/11 unten).
3.9 Zuhanden der La Suisse als Kollektivkrankentaggeldversicherer hielt Dr. G.___ am 25. Juni 2003 fest, dass ihm die Abgrenzung der Arbeitsunfähigkeit zwischen den chronischen Krankheiten und dem Unfall nicht im Detail bekannt sei (Urk. 8/17 S. 1 Mitte).
3.10 Im Arztzeugnis zuhanden des Kollektivkrankentaggeldversicherers La Suisse vom 3. Juli 2003 hielt Dr. E.___ als Diagnose fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Kontusion der linken Schulter sowie an Nackenschmerzen links leide (Urk. 8/20 Mitte). Das vorbestehende Schmerzsyndrom sei durch den Unfall verschlimmert worden und es lägen Unfallfolgen vor. Die Verschlimmerung der Beschwerden aufgrund des Unfalls hätte, sofern nicht schon krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, für die Dauer vom 27. Februar 2003 bis zum 2. April 2003 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 3. April 2003 bis 3. Juli 2003 zu einer solchen von 50 % geführt (Urk. 8/20 Ziff. 6 und Ziff. 7).
3.12 Im ärztlichen Zwischenbericht UVG vom 18. September 2003 (Urk. 8/22) hielt Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Symptomatik durch den Unfall verschlimmert habe und trotz Therapie noch nicht auf den Ausgangswert vor dem Unfall zurückgekehrt sei. Die Arbeitsunfähigkeit zufolge Unfall belaufe sich seit 3. April 2003 auf 50 %.
3.13 Am 22. September 2003 stellte Dr. E.___ zuhanden der Invalidenversicherung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/4/2 S. 1 lit. A):
Vor allem sekundäres Raynaud-Syndrom
- Differentialdiagnose: progressive systemische Sklerodermie (PSS, CREST-Syndrom)
Cervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei
- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
3.14 Am 10. November 2003 stellte Dr. G.___ folgende Diagnose zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 12/3 S. 3 lit. A):
Cervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei/mit:
- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance
Verdacht auf sekundäres Raynaudphänomen seit 1993
- Fingerarterienverschlüsse III links und V rechts
- Differentialdiagnose: systemische Sklerose, GREST-Syndrom
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Neu: Nackenschmerzen links nach Seitenaufprall-Autounfall Februar 2003
Ab 16. Dezember 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/3 S. 3 lit. B).
3.15 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (vgl. Urk. 7 S. 6 Mitte) beantwortete am 7. Januar 2004 stichwortartig die ihm seitens der Sachbearbeitung unterbreiteten Fragen und verneinte, dass die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 27. Februar 2003 sei (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2.1). Der Unfall habe eine bloss vorübergehende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren bewirkt (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2.3). Der status quo ante / sine sei per 30. Juni 2003 erreicht worden (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2.4).
4.
4.1 Zur Abgrenzungsfrage zwischen Krankheits- und Unfallfolgen äussern sich einzig die medizinischen Berichte von Dr. E.___ (Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/11, Urk. 8/20, Urk. 8/22), Dr. H.___ (Urk. 8/35) sowie der Ärzte des Spitals D.___ (Urk. 8/5). Indirekt kommt ferner die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ (Urk. 8/2) in Betracht, weil es sich dabei um die letzte medizinische Beurteilung vor Eintritt der Unfallfolgen handelt.
4.2 Die Arztberichte von Dr. E.___ (Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/11, Urk. 8/20, Urk. 8/22) sowie der Ärzte des Spitals D.___ (Urk. 8/5) und der Klinik C.___ (Urk. 8/2) sind hinsichtlich der strittigen Belange genügend detailliert, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen demnach ausreichend begründet.
Wenngleich bei Hausärzten, wozu Dr. E.___ im Verhältnis zur Beschwerdeführerin aufgrund der seit Juni 2000 andauernden Behandlung (vgl. Urk. 12/4/2 lit. D.1) gezählt werden darf, aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung erhöhte Anforderungen an die Objektivität gestellt werden, ist diesbezüglich festzustellen, dass die Berichte und Einschätzungen von Dr. E.___ keine Hinweise auf unbegründet zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautende Einschätzungen enthalten (vgl. insbesondere Urk. 8/7). Vielmehr differenziert er klar zwischen krankheits- und unfallbedingten Folgen und schätzt, je nach Adressat des Berichts, auch die Arbeitsfähigkeit entsprechend nachvollziehbar ein.
Die Beurteilung durch Dr. H.___ (Urk. 8/35) genügt den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen (vorstehend Erw. 1.6) offenkundig nicht, wurden doch im fraglichen Dokument lediglich stichwortartig die Ergebnisse einer Besprechung mit Dr. H.___ festgehalten. Gestützt auf welche Akten und insbesondere mit welcher Begründung Dr. H.___ zu seiner Einschätzung gelangte, lässt sich daraus nicht entnehmen, so dass seine Stellungnahme vorliegend ausser Betracht bleiben muss.
4.3 Wie unter vorstehender Erwägung 1.4 dargestellt, ist das Dahinfallen der Kausalität von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens, weil es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, durch den Unfallversicherer und somit die Beschwerdegegnerin zu erbringen.
Noch am 18. September 2003 stellte Dr. E.___ fest, dass die durch den Unfall vom 27. Februar 2003 verschlimmerte Symptomatik trotz Therapie noch nicht auf den Ausgangswert vor dem Unfall zurückgekehrt sei. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls belaufe sich seit 3. April 2003 auf 50 % (Urk. 8/22).
Demgegenüber vertrat Dr. H.___ die Auffassung, dass per 30. Juni 2003 die Unfallfolgen überwunden wären (vgl. Urk. 8/35), worauf sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Standpunktes im Wesentlichen stützt.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Beweiswerts der vorliegenden Arztzeugnisse ist festzustellen, dass die Auffassung von Dr. H.___ durch die nach den Regeln der ärztlichen Kunst abgegebenen Stellungnahmen von Dr. E.___ erheblich erschüttert wird. Nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher der Beweis des Erreichens des status quo sine per 30. Juni 2003 als nicht erbracht zu betrachten.
4.4 Da sich aus keinem der vorliegenden medizinischen Berichte entnehmen lässt, in welchem Zeitpunkt der status quo sine, der Gesundheitszustand, wie er sich ohne Unfallereignis darstellen würde, erreicht worden sein könnte, ist die Sache zur konkreten Abklärung dieser Frage - allenfalls durch Nachfragen bei Dr. E.___ - mittels Arztbericht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. November 2004 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Allianz Suisse zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, H.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).